B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5764/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – ge-
langte am 25. Juni 2017 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Ge-
währung von Asyl.
A.b Am 26. Juni 2017 wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum
(VZ) Zürich zugewiesen und in der Folge sein Gesuch im Rahmen der Test-
phase des Bundes behandelt. Am 28. Juni 2017 erteilte er den Mitarbeiten-
den der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich Vollmacht.
Am 29. Juni 2017 wurden seine Personalien aufgenommen.
Nachdem das SEM zunächst noch eine mögliche staatsvertragliche Zu-
ständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers in Erwägung gezogen hatte, beendete es das Dublin-Verfahren am
21. August 2017 und teilte ihm mit, es werde das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchgeführt. Am 4. und am 20. September 2017 fan-
den – jeweils im Beisein der Rechtsvertreterin – Anhörungen zu den Asyl-
gründen statt.
A.c Im Rahmen dieser Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zusam-
mengefasst vor, seine Eltern seien Mitglieder des Ogboni-Geheimbundes
gewesen und hätten versucht, ihn als ältesten Sohn der Familie ebenfalls
zu einem Beitritt zu überreden. Weil er einen Beitritt abgelehnt habe, sei er
in Gefahr geraten. Etwa im Jahr 2000 sei er auf dem Motorrad von einem
Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Aus der von Kollegen
überbrachten Reaktion seiner Mutter habe er geschlossen, dass der ver-
meintliche Unfall ein eigentlicher Anschlag auf sein Leben gewesen sei.
In der Folge sei er aufgrund falscher Anschuldigungen gegen seine Person
in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden. Nach Freilassung aus der Haft
sei er ins Ausland gegangen, weil er Angst um seine Sicherheit gehabt
habe. Dabei seien ihm in verschiedenen Ländern jedoch immer wieder die-
selben Personen begegnet, was ihn zum Schluss habe kommen lassen,
dass der Ogboni-Geheimbund ihn überwache, um ihn letztlich zu töten.
Weil sein Vater im Sterben gelegen habe, sei er jedoch nach Hause zu-
rückgekehrt, um sich von ihm zu verabschieden. Als er traditionsgemäss
ein Jahr nach dem Tod seines Vaters wiederum nach Hause zurückgekehrt
sei, habe ihn seine Mutter erneut in ein Gerichtsverfahren verwickelt, mit
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dem Ziel, ihn im Gefängnis durch die Gefängniswächter vergiften zu las-
sen. Auch die Mutter seiner Kinder sei tätlich angegangen worden. Weil er
in Afrika nirgends sicher sei vor dem Ogboni-Geheimbund habe er nach
Europa flüchten müssen.
B.
Am 25. September 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer über
seine damalige Rechtsvertreterin einen ersten Verfügungsentwurf zu und
gewährte ihm das Recht zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm
am 26. September 2017 schriftlich Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2017 – eröffnet am selben Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Am 28. September 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, das
Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich sei beendet.
E.
Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2017 (Post-
stempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. Sep-
tember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär sei die angefochtene
Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter stellte er Antrag, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands in Person seines Rechtsvertreters.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Seine Schilderungen zur Verfolgung durch den Ogboni-Geheimbund
wiesen verschiedene Ungereimtheiten auf und seien unsubstantiiert.
Auf die Frage, wann seine Eltern dem Ogboni-Geheimbund beigetreten
seien, habe er in der ersten Befragung keinen Zeitpunkt nennen können,
in der zweiten hingegen die Jahre 1999 und 2000 genannt. Einmal habe er
angegeben, seine Eltern und Geschwister seien alle offiziell dem Ogboni-
Geheimbund beigetreten, während er später erklärt habe, nur seine Eltern
seien Mitglieder gewesen und über seine Geschwister könne er diesbe-
züglich nur Mutmassungen anstellen. Er habe einerseits zu Protokoll ge-
geben, sich einmal entschlossen zu haben, dem Geheimbund beizutreten,
anderseits aber erklärt, nie einen solchen Beitritt in Erwägung gezogen zu
haben. Weiter habe er zunächst erzählt, seine Partnerin sei im Dezember
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2016 von Unbekannten angegriffen worden, später aber zu Protokoll ge-
geben, ihre (von seiner Mutter angestifteten) Nachbarn seien dafür verant-
wortlich. Schliesslich habe er divergierende Angaben zum Zeitpunkt der
angeblichen Gerichtsverfahren gemacht und nicht einmal den Namen der
ihn vertretenden Rechtsanwältin benennen können.
Neben diesen Widersprüchen seien aber auch seine Angaben zum Profil
des Ogboni-Geheimbundes sehr vage ausgefallen; die Schilderungen des
Beschwerdeführers entsprächen lediglich Gemeinplätzen und es sei nicht
nachvollziehbar, warum der Geheimbund ihm aufgrund dieses allgemein
bekannten Wissens nach dem Leben trachten sollte. Zudem entspreche
sein Verhalten auch nicht demjenigen einer Person, welche sich angeblich
in Lebensgefahr wähne, zumal er trotz der angeblichen Probleme wieder-
holt vom Ausland in seine Heimatregion zurückgekehrt sei.
3.3 Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz wird auf Be-
schwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Nach Auffassung
des Gerichts bestehen überdies weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen des Beschwerdeführers. Seine Angaben während
der Befragungen bleiben wirr, oberflächlich und weisen kaum Realkennzei-
chen auf. Zudem hat er keine seiner verschiedenen Behauptungen auch
nur im Ansatz dokumentarisch belegt, obwohl zumindest von den beiden
von ihm behaupteten Gerichtsverfahren Dokumente bestehen müssten;
angesichts seines Vorbringens, die Ausreise schon länger geplant zu ha-
ben (vgl. A27, F 68) ist nicht nachvollziehbar, warum er diese Dokumente
nicht mitgenommen und eingereicht hat. In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass die Dokumente trotz anderslautender An-
kündigung in der Befragung vom 4. September 2017 (vgl. A24, F 3) bis
heute nicht eingereicht worden sind. Hinzu kommt schliesslich, dass nach
glaubwürdigen Quellen Beitritte zum Ogboni-Geheimbund nicht zwangs-
weise durchgesetzt, sondern – im Gegenteil – von einem hohen Vermögen
und sozialem Prestige abhängig gemacht werden (vgl. Canada - Commis-
sion de l’immigration et du statut de réfugié (CISR) [Ottawa], Nigéria : in-
formation sur la société Ogboni, y compris son historique, sa structure, ses
rituels et ses cérémonies; adhésion et conséquences associées à un refus
de se joindre à cette société, Bericht vom 14.11.2012).
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Sichtung der Akten
von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus.
Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Asylrelevanz dieser Vorbrin-
gen zu prüfen.
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3.4 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt ha-
ben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen.
4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Hieran
ändert auch der Hinweis auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu ei-
ner in Zürich wohnhaften Frau nichts.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (siehe oben, E. 3), kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal
es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzu-
legen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
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5.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nige-
ria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Seine gesundheit-
lichen Beschwerden (Beinschmerzen und abends Schmerzen rund um
eine Bauchnarbe) gehen auf eine Operation im Jahr 2000 zurück und ha-
ben ihn bis anhin nicht daran gehindert, unterschiedliche Berufe in ver-
schiedenen Ländern auszuüben.
Angesichts dieses Befunds erübrigt es sich, die Einreichung der vom Be-
schwerdeführer angekündigten medizinischen Berichte abzuwarten, zumal
diese sich ausschliesslich auf diese – wenig einschneidenden – medizini-
schen Probleme beschränken würden.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb
den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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7.3 Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner