B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5765/2019
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Muriel Beck-Kadima,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren); N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Am 18. Februar 2016 wurde er zur Person und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt.
B.
Mit Schreiben vom 31. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch
demnach in der Schweiz geprüft werde.
C.
Am 11. April 2017 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesan-
hörung vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
D.
Am 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur
Untermauerung seiner Vorbringen nach und ersuchte um Auskunftsertei-
lung über den Stand seines Verfahrens. Dieses Schreiben blieb unbeant-
wortet.
E.
Der Beschwerdeführer stellte am 24. Januar 2018 ein Gesuch um Be-
schleunigung seines Verfahrens und erkundigte sich neuerlich nach dem
Stand des Verfahrens. Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet.
F.
Mit Schreiben vom 28. September 2018 wurde dem SEM das Vertretungs-
verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem rubrizierten Rechts-
vertreter angezeigt. Handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft nach dem Verfahrens-
stand und reichte weitere Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbrin-
gen nach, die in der Zwischenzeit neu entstanden seien. Diese Eingabe
blieb unbeantwortet.
G.
Handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter ersuchte der Be-
schwerdeführer am 2. Januar 2019 abermals um Informationen hinsichtlich
des Standes seines Verfahrens.
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H.
Das SEM bestätigte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 sowohl den Ein-
gang der Eingabe vom 28. September 2018 samt Beilagen sowie den Er-
halt des Schreibens vom 2. Januar 2019. Anknüpfend an die eingereichten
Unterlagen und Dokumente forderte die Vorinstanz zum Zwecke der voll-
ständigen Sachverhaltserstellung und unter Verweis auf die Mitwirkungs-
pflicht im Asylverfahren (Art. 8 AsylG) die Einreichung weiterer Dokumente,
samt entsprechender Übersetzungen, bis zum 8. Februar 2019 ein.
I.
Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Februar
2019 die verlangten Unterlagen und Dokumente zukommen, soweit sich
diese hätten beschaffen lassen. Ausserdem ersuchte er erneut um rasche
Verfahrenserledigung. Diese Eingabe blieb unbeantwortet.
J.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 drängte der Beschwerdeführer auf eine ra-
sche Erledigung und ersuchte um beschleunigte Behandlung seines Ver-
fahrens. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
K.
Am 3. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um beschleunigte
Behandlung und Erledigung und stellte der Vorinstanz im Falle einer neu-
erlichen Nichtbeantwortung seines Schreibens eine Rechtsverzögerungs-
beschwerde in Aussicht.
L.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 bestätigte das SEM den Erhalt der Ein-
gabe vom 1. Februar 2019, samt Beilagen, sowie der Schreiben vom
2. Mai 2019 und 3. Juli 2019. Ausserdem monierte die Vorinstanz die Un-
vollständigkeit der Eingabe vom 1. Februar 2019. Der Beschwerdeführer
habe bis dato ohne ersichtlichen respektive überzeugenden Grund nicht
sämtliche, vom SEM verlangten, Dokumente eingereicht. Unter anderem
unter Verweis auf dieses Versäumnis des Beschwerdeführers habe die
Sachverhaltsabklärung nicht abgeschlossen werden können. Unter
Fristansetzung bis zum 19. August 2019 bezeichnete die Vorinstanz erneut
die, ihrer Ansicht nach, fehlenden Dokumente, und ersuchte den Be-
schwerdeführer um deren Einreichung. Dieses vorinstanzliche Schreiben
kreuzte sich mit einem weiteren Erkundigungsschreiben nach dem Verfah-
rensstand, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sozialarbei-
ter verfasst hatte und das gleichentags beim SEM eintraf.
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M.
Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe vom 16. August 2019
die verlangten Unterlagen und Dokumente zukommen und beantragte er-
neut eine rasche Behandlung und Erledigung seines hängigen Verfahrens.
N.
Am 27. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal
um beschleunigte Behandlung und Erledigung seines Verfahrens und be-
hielt sich ausdrücklich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, sollte
sein Schreiben unbeantwortet bleiben.
O.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass sich sein Asylgesuch in konkreter Behandlung befände, es
sich allerdings noch nicht als spruchreif erweise. So bald wie möglich wolle
das SEM den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen informieren
und bestätigte ausserdem den Erhalt der Eingabe vom 16. August 2019,
samt Beilagen, sowie des Schreibens vom 27. September 2019.
P.
Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen mandatieren Rechtsvertreter – Rechtsverzögerungs-
beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Feststel-
lung, dass die Behandlung seines Asylgesuchs zu lange dauere und
dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt sei, sowie die Anweisung an
das SEM, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln und
zu erledigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ersucht um Beiordnung des rubrizier-
ten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verfahren dauere ohne objek-
tiven Grund unangemessen lange. Er habe mehrmals beim SEM um Be-
schleunigung des Verfahrens ersucht und dargelegt, dass die lange War-
tezeit ihn sehr belaste und auch seiner psychischen Gesundheit sowie sei-
nen Integrationsbemühungen insgesamt abträglich sei. Es liege eine
Rechtsverzögerung vor, zumal er bereits alle relevanten Unterlagen, inklu-
sive der vom SEM nachgeforderten Dokumente und Unterlagen samt
Übersetzungen eingereicht habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft
getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde ge-
gen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜL-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechts-
verzögerungsbeschwerde zuständig.
Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere
den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen
Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt
einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der entsprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwvG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50
Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier
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der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Bietet eine be-
stimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten An-
lass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde,
darf mit einer solchen nicht beliebig lange zugewartet werden. Was ange-
messen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach
der, der betroffenen Person zumutbaren, Sorgfaltspflicht. Diese muss dar-
legen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges –
mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzö-
gerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden
Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 5.23).
1.6 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den di-
versen, bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er sich nach dem
Verfahrensstand erkundigte und um baldige Verfahrenserledigung er-
suchte. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Be-
schwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen
Auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht
die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand her-
zustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeu-
tung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll,
zu enthalten, da es unter Vorbehalt spezieller Konstellationen nicht anstelle
der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2. m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 57 VwVG e contrario wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend darzulegen ist, als unbegründet erweist und demnach abzu-
weisen ist.
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Seite 7
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.).
4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezial-
gesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
5.
5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einfüh-
rung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich brachte. Das Gericht
erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass
nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kön-
nen, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs-
oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich
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nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen wer-
den, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt
(vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teil-
weise schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am 11. Februar
2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 11. April 2017 einlässlich befragt.
Im August desselben Jahres und im Januar und September 2018 sowie im
Januar 2019 ersuchte er jeweils um Mitteilung zum Verfahrensstandes.
Erst am 7. Januar 2019 reagierte das SEM aber auf seine Anfragen und
auch erst zu diesem Zeitpunkt forderte es den Beschwerdeführer zur Ein-
reichung weiterer Dokumente und Beweismittel auf. Das Verfahren blieb
daher seit der Anhörung im April 2017 offensichtlich über einen längeren
Zeitraum unbearbeitet, dies obwohl der Beschwerdeführer in seinen Ein-
gaben auch inhaltliche Vorbringen tätigte und neue Beweismittel ein-
reichte. Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass nach der
Anhörung seitens des SEM zunächst weitere Schritte unternommen wur-
den, das Verfahren der Spruchreife zuzuführen. In Anbetracht der sodann
wiederholt unbeantwortet gebliebenen Nachfragen zum Verfahrensstand
könnte für diesen Zeitraum von einer Verschleppung des Verfahrens allen-
falls gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer während dieses Zeitraumes keine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erhoben hat und das SEM seit dem 7. Januar 2019 auf die wei-
tere Erstellung des offensichtlich komplexen Sachverhalts hinwirkt. So
wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zur Einreichung weiterer
als notwendig für die Beurteilung erachteter Beweismittel aufgefordert.
Nach Ansicht der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer dieser Aufforde-
rung nur unzureichend nach und ihm wurde mit Schreiben vom 18. Juli
2019 nochmals Frist angesetzt, zur Einreichung weiterer, genau bezeich-
neter Beweismittel. Am 16. August 2019 trafen die Beweismittel beim SEM
ein. Bei den erwähnten Unterlagen handelt es sich namentlich um Ge-
richtsunterlagen aus der Türkei betreffend ein Verfahren, zu dem im Jahre
2019 Verhandlungen durchgeführt wurden (Anklageschrift vom […], Ver-
handlungsprotokolle vom […] und […]). Die Vorinstanz forderte den Be-
schwerdeführer denn auch auf, die entsprechenden Verhandlungsproto-
kolle einzureichen. Am 27. September 2019, mithin einen Monat später er-
suchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung und Erledi-
gung des Verfahrens und behielt sich zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde vor. Das SEM reagierte auf dieses Schreiben am
10. Oktober 2019 und hielt fest, dass sich das Verfahren aus Sicht des
SEM noch nicht als spruchreif erweise, aber es den Beschwerdeführer
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über das weitere Vorgehen informieren werde. Zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung am 1. November 2019 konnte daher nicht von einer
Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz ausgegangen werden. Der Be-
schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, und Entsprechendes
ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten, dass die vom SEM einge-
forderten Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung weiterer Beweismittel
einer Verzögerung dienten oder nicht notwendig für die Beurteilung des
Gesuchs wären.
5.4 Angesichts dieser konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es des-
halb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängi-
gen Verfahrens abzustellen. Es kann zwar nicht bestritten werden, dass
das Asylverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich bereits überaus
lange andauert. Dennoch betrifft das Verfahren nach Einschätzung der Vo-
rinstanz zu wesentlichen Teilen auch Sachverhalte, die sich erst in den ver-
gangenen Monaten zutrugen. Insofern liegen die jüngsten Amtshandlun-
gen des SEM – also das Einfordern weiterer Unterlagen sowie die Orien-
tierung über die aktuell mangelnde Spruchreife – nicht weit genug zurück,
um eine Rechtsverzögerung zu begründen.
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. November 2019 als unbegrün-
det, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten
gehen zur Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM, welches
dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, ihn so bald wie möglich
über das weitere Vorgehen zu informieren. Es bleibt an dieser Stelle so-
dann anzumerken, dass das SEM generell im Rahmen der ihm obliegen-
den Verpflichtungen einer geordneten Verfahrensführung jeweils gehalten
ist, auf Anfragen zum Verfahrensstand zeitnah zu reagieren.
7.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer
allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Ge-
such auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos geworden.
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8.
Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg