Abtei lung V
E-5767/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Türkei, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-5767/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Kurde, ale-
vitischer Religionszugehörigkeit - am 10. November 2004 erstmals in
die Schweiz einreiste und hier gleichentags unter dem Namen
B._______, geboren am (...) in C._______, D._______, Türkei, ein
Asylgesuch stellte,
dass er sein Asylgesuch hauptsächlich damit begründete, in
E._______ (F._______, D._______) durch Angehörige der PKK
gezwungen worden zu sein, diese mit Lebensmittel aus seinem Laden
zu beliefern, sowie wegen dieser Unterstützung in der Folge vier Mal
von der Polizei festgenommen und gefoltert worden zu sein,
dass er sein Geschäft habe schliessen müssen und sich im Juni 2004
zunächst zu Verwandten und anschliessend zu einem Freund nach
G._______ begeben habe,
dass er zudem erfahren habe, in F._______ durch Unbekannte
gesucht worden zu sein, weshalb er seinen Heimatstaat schliesslich
im November 2004 verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2004 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 10. November 2004 zufolge nicht glaub-
hafter Angaben sowie aufgrund der Feststellung, der Beschwerdefüh-
rer verfüge mit G._______ über eine innerstaatliche Fluchtalternative,
ablehnte,
dass auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
- eingereicht unter derselben Identität - die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 11. Februar 2005 wegen verspäteter
Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass laut einer Mitteilung der kantonal zuständigen Behörde vom 5.
April 2005 der Beschwerdeführer seit dem 4. März 2005 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass die H._______ den Beschwerdeführer - unter erwähnter Identität
- mit Strafbefehl vom 4. November 2005 wegen illegaler Einreise in die
Schweiz am 24. Oktober 2005 sowie illegalen Aufenthalts in Anwen-
dung von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Seite 2
E-5767/2007
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) zu 30 Tagen Gefäng-
nis - unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrech-
nung von einem Tag erstandener Haft - verurteilte,
dass der Beschwerdeführer gleichentags durch das I._______ gestützt
auf Art. 12 Abs. 1 aANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAV, AS 1949 228)
formlos aus der Schweiz weggewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 gegenüber dem
Beschwerdeführer eine vom 5. November 2005 bis zum 4. November
2008 geltende Einreisesperrre - lautend auf den Namen B._______ -
erliess,
dass der Beschwerdeführer (alias B._______) anlässlich einer Per-
sonenkontrolle vom 9. Mai 2007 durch die J._______ festgenommen
und am 11. Mai 2007 durch das K._______ zu einer Freiheitsstrafe von
vier Monaten - unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft und unter
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges - verurteilt und in Sicher-
heitshaft versetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. August 2007 aus der Sicherheitshaft
entlassen wurde,
dass das I._______ gleichentags gestützt auf Art. 12 Abs. 1 aANAG
i.V.m. Art. 17 Abs.1 aANAV die formlose Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, dessen Ausschaffung
anordnete sowie ihn mittels Verfügung vom 3. August 2007 in
Ausschaffungshaft versetzte, welche durch das K._______ am 6.
August 2007 bis zum 1. November 2007 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer (alias B._______) mit Schreiben an das
BFM vom 13. August 2007 - vorab per Telefax vom 11. August 2007
übermittelt - um Asyl ersuchte und am 15. August 2007 durch das
I._______ zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Gesuches ausführte, er stamme aus
E._______, F._______, D._______, Türkei, und sei im November 2005
von der Schweiz aus zunächst nach L._______ und von dort nach
M._______ gereist, wo er sich sechs bis sieben Monate bei einem
Freund an einem unbekannten Ort aufgehalten habe,
Seite 3
E-5767/2007
dass er danach in die Türkei zurückgekehrt sei, um seine kranke Toch-
ter, die an den Hüften habe operiert werden müssen, zu besuchen,
und diese zusammen mit seiner Frau und seinem Bruder in
N._______, wo er sich bei einem Freund einige Monate lang
aufgehalten habe, getroffen habe,
dass sein Freund ihm erklärt habe, einem Gerücht zufolge werde er
denunziert werden, und er deshalb mittels Hilfe seines Bruders von
N._______ aus mit dem Schiff nach L._______ gereist und danach auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt sei,
dass er unfreiwillig in die Schweiz eingereist sei, da er dem Schlepper
eigentlich den Auftrag gegeben habe, ihn nach O._______ zu bringen,
zumal er nicht gewusst habe, dass er in der Schweiz erneut um Asyl
ersuchen könne,
dass er im Weiteren schilderte, die Situation in D._______, wo er
wegen Unterstützung der PKK (Partia Karkeren Kurdistan,
Arbeiterpartei Kurdistans) behördlich gesucht werde, habe sich seit
Stellung seines ersten Asylgesuches im Jahre 2004 nicht verändert,
und sein Vater sei seither immer wieder mitgenommen und geschlagen
und seine Familie telefonisch überwacht worden,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 20. August
2007 - eröffnet am 22. August 2007 - in Anwendung von Art. 33 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit fristgerechter Eingabe vom 29. August
2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht unter
der Identität B._______ Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung respektive um Gewährung
von Asyl ersuchte,
dass er in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen wiederholt argu-
mentierte, es sei eigentlich nicht seine Absicht gewesen, in die
Schweiz zu reisen und hier erneut um Asyl zu ersuchen, zumal er
nicht gewusst habe, dass er hier von diesem Recht Gebrauch machen
könne,
Seite 4
E-5767/2007
dass er sein Heimatland und damit seine Familie verlassen habe, weil
er dort aufgrund seiner unfreiwilligen Unterstützung für die Guerilla
(Lebensmittellieferungen aus seinem Supermarkt in E._______) seit
drei Jahren behördlich gesucht werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. September
2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. September 2007 -
welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde -
ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das I._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober
2007 eine Mitteilung zukommen liess, wonach der Beschwerdeführer
unter dem Namen A._______, geboren (...), aus F._______, Kreis
E._______, Provinz D._______, ein Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet und dabei einen türkischen Reisepass (...) und eine
türkische Identitätskarte (...) eingereicht habe, die ihm zwischenzeitlich
zurückgegeben worden seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Mitteilung das Asylgesuch
unter dem Namen seines Bruders eingereicht habe, zudem
in der Türkei nach wie vor mit seiner Frau P._______ verheiratet sei
und seine Frau und Kinder bei der Familie des Beschwerdeführers
lebten,
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben an das Bun-
desverwaltungsgericht (Postaufgabe: 26. Oktober 2007) eingestand,
mittels Ausweis seines Bruders in der Schweiz um Asyl ersucht zu ha-
ben sowie geltend machte, wie er durch seine Familie erfahren habe,
seien aufgrund seiner Unterstützung der PKK zwischenzeitlich sein
Vater sowie auch ein Angehöriger der PKK verhaftet und gefoltert wor-
den,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 3. März 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Sub-
stitution der Motive nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b und e AsylG gewährte,
Seite 5
E-5767/2007
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert
Frist seinen Reisepass und seine Identitätskarte beim Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen,
dass das K._______ mit Verfügung vom 1. Februar 2008 die
Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis am 1. Mai 2008 bewil-
ligte sowie zudem mit Verfügung vom 6. März 2008 ein vom Beschwer-
deführer beantragtes Haftentlassungsgesuch abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2008 - unter-
zeichnet mit dem Namen A._______ - eine Stellungnahme beim
Bundesverwaltungsgericht einreichte und darin erneut bestätigte, unter
dem Namen seines Bruders das Asylgesuch eingereicht zu haben, so-
wie ausführte, er respektive seine Freundin habe seinen echten Reise-
pass und seine echte Identitätskarte beim zuständigen Zivilstandsamt
eingereicht, da er sich entschlossen habe, seinen Bruder nicht länger
zu belasten und seine Freundin zu heiraten,
dass er im Gegensatz zu seinem Bruder geschieden sei und zwei Kin-
der habe, die bei ihrer Mutter leben würden,
dass sein Reisepass und die Identitätspapiere zwecks Organisation
seiner Ausschaffung an die Kantonspolizei weitergeleitet worden sei-
en,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
Seite 6
E-5767/2007
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie das Nichtein-
treten als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibe-
gehren gebunden ist (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen) und ihren Entscheid somit anders begründen darf als die Par-
teien oder die Vorinstanz,
dass sie dabei die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen,
dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen kann (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240 Rn. 677 und 985; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212),
dass eine Substitution der Motive durch die Beschwerdeinstanz aller-
dings voraussetzt, dass sich die substituierende Begründung auf
Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind,
und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der
Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 12
S. 116),
Seite 7
E-5767/2007
dass, wenn die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des Be-
schwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als die
Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begrün-
dung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet wer-
den muss, sie den Betroffenen vorgängig Gelegenheit gibt, dazu Stel-
lung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen;dies ergibt
sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung
gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.
S. 115 Rn. 314; FRITZ GYGI, a.a.O. S. 70),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist, nicht - wie durch die Vorinstanz er-
folgt - unter dem Blickwinkel von Art. 33 AsylG würdigt, sondern unter
demjenigen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. die nachstehenden
Erwägungen),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens auf
die beabsichtigte Motivsubstitution aufmerksam gemacht und ihm
gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist dazu Stellung zu
nehmen (vgl. Verfügung vom 3. März 2008) und damit sein Anspruch
auf vorgängige Anhörung gewahrt wurde,
dass bei diesem Vorgehen die Frage offen bleiben kann, ob die Vo-
raussetzungen - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung ange-
nommen - von Art. 33 AsylG erfüllt wären,
dass in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen ist, dass
Art. 33 Abs. 1 AsylG nach Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG dann nicht zur
Anwendung gelangt, wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, wo-
bei der Begriff der Verfolgung nach weiterhin zutreffender Praxis der
ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 5) weit zu verstehen ist und mithin nicht
nur von Menschenhand zugefügte ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG, sondern auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art.
44 Abs. 2 AsylG umfasst,
dass sich daher ein Nichteintreten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AsylG
nur dann rechtfertigen würde, wenn die Behauptung einer Verfolgung
im vorgenannten Sinn geradezu als offensichtlich haltlos erscheinen
würde,
Seite 8
E-5767/2007
dass daher in Frage zu stellen wäre, ob die Begründung des BFM in
der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer könne seine
Ausreise in die Türkei nur sehr rudimentär schildern, weshalb frag-
würdig sei, ob er im November 2005 tatsächlich in die Türkei, wo er
sich mit Sicherheit nie politisch betätigt habe, zurückgekehrt sei, den
Anforderungen erwähnter Prüfung standhielte,
dass das BFM zudem in seiner Annahme, für den Fall dass der
Beschwerdeführer in D._______ gesucht würde, würde er mit
G._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen,
fehl ginge, beschlägt doch die Prüfung einer allfälligen innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht die Frage, ob zum Vornherein gar keine
Verfolgung vorliegen kann, sondern zielt vielmehr auf die Frage ab, ob
allenfalls in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung
besteht, was einer umfassenden Prüfung der geltend gemachten
Fluchtgründe und damit von Vornherein ein Eintreten auf ein
Asylgesuch bedingen würde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach weiterhin zutreffender Praxis der ARK unter "anderen Be-
weismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auch Eingeständ-
nisse der asylsuchenden Person zu verstehen sind (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a),
dass zufolge der Mitteilung des I._______ vom 4. Oktober 2007 der
Beschwerdeführer unter dem Namen A._______, geboren (...), aus
F._______, Kreis E._______, Provinz D._______, ein
Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und dabei einen türkischen Rei-
sepass (...) und eine türkische Identitätskarte (...) eingereicht hat, die
seine Identität belegen,
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben an das Bun-
desverwaltungsgericht (Postaufgabe: 26. Oktober 2007) und mit Stel-
Seite 9
E-5767/2007
lungnahme vom 12. März 2008 bestätigt, aus Angst und auf Empfeh-
lung der Schlepper bei Einreichung des zweiten Asylgesuches im Jah-
re 2007 den Ausweis respektive den Namen seines Bruders verwendet
zu haben,
dass er in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 zudem erklärt,
seine echten Identitätspapiere im Rahmen des Ehevorbereitungsver-
fahrens eingereicht zu haben, da er seinen Bruder nicht länger mit ei-
ner Lüge habe belasten wollen, und er bereits im Jahre 2004 unter den
Personalien seines Bruders in der Schweiz um Asyl ersucht habe,
dass aufgrund dieser Eingeständnisse des Beschwerdeführers fest-
steht, dass er sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylge-
suches im Jahre 2004 als auch im Rahmen der Stellung des vorliegen-
den zweiten Asylgesuches im August 2007 den schweizerischen Asyl-
behörden gegenüber bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seinem
Vornamen und seinem Geburtsdatum und damit zu seiner Identität ge-
macht hat,
dass gemäss nach wie vor zutreffender Praxis der ARK (vgl. EMARK
2003 Nr. 27 E. 4a) bei erfolgter Täuschung über die Identität keine Prü-
fung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen, vorzunehmen ist, da der Nichteintretens-
Tatbestand der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG - im
Gegensatz etwa zu Art. 33 AsylG - keine Schutzklausel kennt, welche
einen Nichteintretens-Entscheid in einem solchen Fall ausschliessen
würde, (a.a.O., S. 178),
dass die - im Übrigen nicht stichhaltigen - Erklärungen des Be-
schwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe aus Angst sowie auf
Anraten des Schleppers nicht seine echten Reisepapiere vorgelegt, da
die Behörden sonst angenommen hätten, er hätte im Heimatland
nichts zu befürchten, zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen,
da der erwähnte Nichteintretenstatbestand - im Vergleich etwa zu Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG - wie oben erwähnt, keine entschuldbaren
Gründe für dessen Nichtanwendung nennt,
dass sich darüber hinaus - wie weiter unten aufgezeigt - erwähnte Be-
hauptungen im Gesamtkontext als blosse Schutzbehauptungen erwei-
sen würden,
Seite 10
E-5767/2007
dass somit der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG erfüllt ist und demzufolge die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter
oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht,
Seite 11
E-5767/2007
dass bei einem Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zufolge
Identitätstäuschung eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
ausgeschlossen ist und demzufolge das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements, welches nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89)
vorliegend von Vornherein nicht zum Tragen kommt,
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, mit weiteren Hinweisen),
dass davon nicht auszugehen ist, da mit erfolgter Identitätstäuschung
nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
sondern mithin auch die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Angaben zur
eigenen Person sowie zur von ihm beschriebenen Gefähr-
dungssituation, die Türkei - erneut - verlassen zu haben, da er dort
wegen seiner Unterstützung der PKK in D._______ gesucht und sein
Vater behelligt werde, nachhaltig erschüttert ist, zumal sich diese
unbelegten Vorbringen auf seinen Bruder namens B._______ und
somit nicht auf den Beschwerdeführer selber beziehen,
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 12. März 2008 keine eigenen fundierten
Fluchtvorbringen geltend macht, sondern darin hauptsächlich die Iden-
titätstäuschung eingesteht und einräumt, im Gegensatz zu seinem
Bruder, dessen Personalien er im vorinstanzlichen Verfahren benützt
habe, sei er nicht verheiratet, sondern geschieden und habe zwei Kin-
der, die bei der Mutter leben würden,
Seite 12
E-5767/2007
dass diese persönlichen Angaben nicht nur in Widerspruch zu seinen
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, er (alias B._______) sei
verheiratet und habe drei Töchter namens Q._______, R._______ und
S._______ sowie einen Sohn, die mit der Mutter bei seiner Familie
leben würden (vgl. B10, S. 4), stehen, sondern damit gleichzeitig auch
seinem bisherigen Vorbringen, im Jahre 2005 in die Türkei
zurückgekehrt zu sein, um dort seine kranke Tochter S._______ zu
besuchen (vgl. B10, S. 5f.), die Grundlage entzogen ist,
dass angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, sich in
N._______ bei einem Bekannten von ihm aus D._______ über
mehrere Monate aufgehalten zu haben, zudem nicht nachvollziehbar
erscheinen würde, dass er dessen Nachnamen nicht anzugeben
vermag (vgl. B10, S. 5),
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig in der Lage gewesen ist,
den genauen Aufenthaltszeitraum in N._______ oder das Datum
seiner angeblich erneuten Flucht aus der Türkei anzugeben (vgl. B10,
S. 5f.),
dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zu sei-
nem Aufenthalt in M._______, wohin er sich nach seiner Ausreise aus
der Schweiz im Jahre 2005 angeblich begeben haben will, als ebenso
unsubstanziiert zu bezeichnen sind, zumal er sich trotz sechs respekti-
ve sieben Monate langen Aufenthaltes dort nicht einmal an den Na-
men der Ortschaft, in welcher er gelebt haben will, zu erinnern vermag
(vgl. B10, S.5),
dass er ebenfalls nicht in der Lage ist, den Namen des Hafens in
M._______, von welchem aus er in die Türkei abgereist ist, oder aber
die Fahrtdauer zu benennen und auch nicht anzugeben vermag, um
welche Art von Schiff es sich dabei gehandelt hat (vgl. B10, S. 12f.),
dass im Weiteren die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht
in die Schweiz, sondern nach O._______ reisen wollen (vgl. B10, S. 6),
in Widerspruch steht mit seiner Angabe im Strafverfahren, er habe hier
in der Schweiz kurz seine Freundin, T._______, die er von früher
kenne, besuchen, dann aber weiterreisen wollen (vgl.
Einvernahmeprotokoll der J._______ vom 9. Mai 2007, S. 1f.),
Seite 13
E-5767/2007
dass aufgrund dieser Ausführungen der vom Beschwerdeführer ange-
gebene Fluchtgrund, wegen Unterstützung der PKK respektive aus
Furcht vor einer Festnahme in die Schweiz geflohen zu sein, nicht
glaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer hier zudem ein Vorbereitungsverfahren
zwecks Eheschliessung mit genannter Freundin einleitete, in welchem
er seinen Reisepass einreichte,
dass daher vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei
willentlich und auf legalem Weg in die Schweiz eingereist, um hier
seine Freundin, die nach Kenntnis des Gerichts hier über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, zu ehelichen, und so zu einem
Aufenthaltsstatus zu gelangen,
dass demnach der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr im Sinne
der erwähnten Rechtsprechung glaubhaft machen kann und der Weg-
weisungsvollzug daher als zulässig zu bezeichnen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch aber individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da weder recht-
liche noch technische Vollzugshindernisse vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer, der den Akten zufolge über gültige Reisepapiere ver-
fügt, verunmöglichen würde, auf unabsehbare, längere Zeit in seinen
Heimatstaat zurückzukehren (vgl. EMARK 2002 Nr. 17),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten
ist sowie der von ihr verfügte Wegweisungsvollzug ebenfalls zu bestäti-
gen ist,
Seite 14
E-5767/2007
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-5767/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (über das U._______, gegen
Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein)
- das U._______ (Ref-Nr. N_______; mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer das Urteil gegen Empfangsbestätigung
auszuhändigen und letztere dem Bundesverwaltungsgericht
zuhanden der Beschwerdeakten [E-5767/2007] zu retournieren;
Beilagen: Urteil vom 21. April 2008, Empfangsbestätigung; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das I._______ (Kopie zur Kenntnisnahme)
- J._______, (...) (Kopie zur Kenntnisnahme)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Seite 16