B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5767/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juli 2013 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Im Rahmen des rechtliche Gehörs zur
mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er wolle nicht
nach Malta zurück, weil er dort weder Arbeit noch Geld gehabt habe. Zu-
dem habe er in Malta einen Herzinfarkt gehabt.
B.
Am 4. Oktober 2013 entsprachen die maltesischen Behörden dem Ersu-
chen des BFM vom 15. August 2013 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers.
C.
Das Bundesamt trat mit am 10. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom
7. Oktober 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf,
das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es an, die maltesischen Behörden hätten das
Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen. Damit liege
die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten An-
trages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei
Malta.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, er habe in Malta einen Herzinfarkt gehabt, äusserte
sich das BFM folgendermassen: Abklärungen mit dem Amt für Migration
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des Kantons B._______ hätten ergeben, dass die Herzfunktionen des
Beschwerdeführers untersucht und keine Unregelmässigkeiten festge-
stellt worden seien. Eine Behandlung sei nicht notwendig. Ausserdem
könne davon ausgegangen werden, dass Malta angemessene medizini-
sche Versorgungsleistungen erbringen könne. Die Überstellung an Malta
habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
der Frist – bis spätestens am 4. April 2014 zu erfolgen.
Die Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) finden würde. Ferner gebe es auch keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). Der Vollzug der Wegweisung nach Malta sei somit zulässig.
Zudem würden weder die in Malta herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin spre-
chen. Es liege in der Kompetenz der maltesischen Behörden, dem Be-
schwerdeführer eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.
D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe
vom 12. Oktober 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen
Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde), den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und den Verzicht auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten, ausserdem seien die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Am 15. Oktober 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Krite-
rien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
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Seite 5
4.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105).
5.
5.1 Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rech-
te der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur
umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur
Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständi-
ge Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen
Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten
stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträ-
ger – im Fall einer Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften
Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre
(vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342).
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende
generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung mit sich bringen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betrof-
fene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Ver-
letzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde,
wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin-
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Seite 6
gungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE
2012/27 E. 7.4).
5.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vor (…) ei-
nen Herzinfarkt erlitten und gehöre daher zur Gruppe der verletzlichen
Personen. Auch sei bei ihm eine Hepatitis B festgestellt worden, welche
der ständigen Kontrolle bedürfe.
Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtun-
gen. Eigenen Angaben zufolge ist er im Jahre 2007 in Malta als Flüchtling
anerkannt worden. Somit ist er nicht der Kategorie der illegal eingereisten
Asylsuchenden zuzurechnen, welchen in Malta eine gemäss der Recht-
sprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende Admi-
nistrativhaft droht. Hinsichtlich seiner vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, wonach der
Vollzug auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu beurteilen ist.
Schliesslich ist es gemäss Aktenlage nicht erwiesen, dass er überhaupt
einen Herzinfarkt erlitten hat, und derzeit erscheint auch keine Behand-
lung angezeigt. Bei entsprechenden Untersuchungen sind keine Unre-
gelmässigkeiten festgestellt worden. Zwar handelt es sich beim relevan-
ten Aktenstück des Bundesamtes lediglich um eine Gesprächsnotiz; bis
zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer aber keinen anderslau-
tenden Arztbericht eingereicht.
5.4 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf das Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine
Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unan-
gemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9). Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführun-
gen des Bundesamtes verwiesen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Malta weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt
und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
E-5767/2013
Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb aus-
nahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden
sollte (Art. 63 Abs. 1 VwVG); der entsprechende Antrag ist demzufolge
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten,
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt
für Migration des Kantons B._______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: