B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5768/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. April 2011 ersuchte B._______ (Halbbruder der
Beschwerdeführerin) das BFM, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewäh-
ren. Diese sei aus ihrer Heimat geflüchtet und lebe seit Dezember 2010
in Äthiopien.
B.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 20. März 2012 an das BFM die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts. Sie
brachte gleichzeitig vor, an schweren psychischen Problemen, namentlich
einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu lei-
den.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 reichte sie dem BFM nebst weiteren Be-
weismitteln ein ärztliches Zeugnis des C._______ Hospital vom (…) (im
Original) ein.
D.
Das Bundesamt bewilligte am 10. September 2012 die Einreise zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Eigenen Angaben zufol-
ge reiste die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 in die Schweiz ein.
Sie suchte am 15. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach und wurde am 2. November 2012 zur
Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt.
E.
Mit (vorab per Telefax zur Kenntnis gebrachtem) Entscheid vom 5. No-
vember 2012 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Das BFM hielt fest, der Zuwei-
sungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, einer allfälligen Be-
schwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen, und die Be-
schwerdeführerin müsse den Beschwerdeentscheid im Zuweisungskan-
ton abwarten.
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Seite 3
F.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid (vorab per Telefax über-
mittelt) beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 6. Novem-
ber 2012 an. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie
sei dem Kanton F._______ zuzuweisen, eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei; weiter ersuchte sie
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme um die Bewilligung, sich
bei ihrem Bruder B._______ oder weiterhin im Empfangszentrum aufhal-
ten zu können.
G.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 14. November
2012 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab,
verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdefüh-
rerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin in-
nert erstreckter Frist die einverlangte Fürsorgebestätigung nach und gab
ein Schreiben ihres Bruders und eine Arztbestätigung zu den Akten.
I.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 mit,
es sei ihr vom Hausarzt ein Antidepressivum verschrieben und sie sei an
einen Spezialisten verwiesen worden.
J.
Der Instruktionsrichter lud das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember
2012 zur Vernehmlassung zu den Eingaben vom 13. und 17. Dezember
2012 ein, welche beim Gericht am 11. Januar 2013 einging.
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K.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 räumte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik ein, welche am 1. Februar
2013 zusammen mit dem Ersuchen um Fristansetzung zur Einreichung
eines Arztberichtes bis am 15. Februar 2013 beim Gericht einging. Mit
Eingabe vom 14. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Fristerstreckung.
L.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 20. Februar 2013 auf, das Bundesverwaltungsgericht bis am 8. März
2013 über ihre gesundheitlichen Verhältnisse zu orientieren.
M.
Mit Eingabe vom 8. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie leide
an massiven psychischen Problemen, und reichte den Auszug eines Be-
richts des E._______ zu den Akten.
N.
Der Instruktionsrichter räumte dem Bundesamt mit Verfügung vom
13. März 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Replik und zu den
Eingaben vom 14. Februar und 8. März 2013 ein; diese ging beim Gericht
am 25. März 2013 ein und wird der Beschwerdeführerin in der Beilage
zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweige-
rung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um ei-
ne selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenver-
fügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür
zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Ge-
schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht
[VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig anfecht-
bare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Frage des
Grundsatzes der Einheit der Familie mehrere Verletzungen des recht-
lichen Gehörs, welche die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Rückweisung der Sache an das BFM zur Folge haben müssten.
2.1 Gemäss der Rüge liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Bereits im Asylgesuch vom 13. April 2011 (recte: 14. April 2011), welches
durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder gestellt worden sei, und
ebenso in den Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 20. März 2012 und
13. Juni 2012 sei eine besondere Beziehungsnähe zum Bruder geltend
gemacht; es sei vorgebracht worden, dass aufgrund ihrer psychischen
Erkrankung eine Abhängigkeit von ihm bestehe. Obwohl damit implizit ein
Antrag um Zuweisung an einen anderen Kanton gestellt worden sei, habe
sich das BFM in seiner schematischen Begründung damit nicht ausein-
andergesetzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zu einer
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führen.
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Seite 6
2.1.1 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs auferlegen der Be-
hörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur
entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und anderseits
dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Ent-
scheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum sei-
nen Anträgen nicht stattgegeben wird.
Die Begründung widerspiegelt mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbrin-
gen und soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entschei-
de und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Die verfügende Behörde
muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
BGE 126 I 97 E. 2b); sie hat jedoch zumindest kurz die Überlegungen zu
nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt.
2.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass in den Schreiben der Beschwerde-
führerin beziehungsweise ihres Halbbruders B._______ vom 14. April
2011, 20. März 2012 und 13. Juni 2012 auf deren Verwandtschaft und
auch auf psychische Probleme hingewiesen wurde. Diese Eingaben er-
folgten vor dem Hintergrund des im Ausland gestellten Asylgesuchs und
der beantragten Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Nach den dann-
zumal und übergangsweise unverändert für diejenigen Auslandgesuche,
die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden
sind, weiterhin anzuwendenden Bestimmungen (vgl. Dringliche Änderung
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012, mit Wirkung vom
29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359;
alt Art. 52 Abs. 2 AsylG) hat das BFM zu prüfen, ob es nach den gesam-
ten Umständen geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die einer ver-
folgten Person den Schutz durch Asylgewährung bieten soll. Die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz ist dabei ausschlaggebender Faktor und kann
insbesondere durch vorhandene familiäre oder verwandtschaftliche Be-
ziehungen dargelegt werden (vgl. EMARK 2004/20). Es ist dem BFM in
diesem Kontext nicht vorzuwerfen, es habe die Hinweise der Beschwer-
deführerin auf ihre Verwandtschaft zu B._______ eingeschränkt unter
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dem ausschliesslichen Gesichtspunkt der Begründung einer besonderen
Beziehungsnähe zur Schweiz verstanden. Nachdem sich die rechtskun-
dig vertretene Beschwerdeführerin den Vorakten zufolge beim Einreichen
ihres Aslygesuchs am 15. Oktober 2012 der Unterkunft beim EVZ Kreuz-
lingen hat zuweisen lassen und auch anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 2. November 2012 (BzP) nicht den Wunsch geäussert hat, bei
ihrem Bruder zu wohnen, ist nicht zu rügen, das Bundesamt habe sich in
der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandergesetzt. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin in der Replik geltend, es sei ihr
vor Erlass des Zuweisungsentscheides das rechtliche Gehör zum Zutei-
lungskanton nicht gewährt worden. Wie vorstehend ausgeführt, hat sie
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht den (ausdrücklichen)
Wunsch geäussert, dass sie dem Kanton F._______ zugewiesen werden
wolle. Das BFM war in der Folge nicht gehalten, ihr explizit zum Zutei-
lungskanton das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführerin
wurde indessen in genereller Hinsicht das rechtliche Gehör und die Mög-
lichkeit von Zusatzbemerkungen eingeräumt, wovon sie in Bezug auf ihre
Sorge um die Mutter Gebrauch gemacht hat (vgl. Akten BFM A9/13
S. 10). Ihrem Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten der bevorste-
henden Verfügung äussern zu können, ist damit Genüge getan. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungs-
entscheid des BFM vom 5. November 2012 aus formellen Gründen auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
wiesen.
3.
3.1
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt
das Bundesamt dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige und
die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsin-
tensive Fälle. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom
BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der
Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Per-
son oder anderer Personen verfügt.
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3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der in der Schweiz le-
bende Bruder sei die einzige Bezugsperson, der Vater sei ebenso wie der
Onkel verstorben und zur Mutter und zum anderen Bruder bestehe kein
Kontakt mehr. Da sie mit ihm das gleiche familiäre Schicksal teile und sie
beide in der Folge zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen
seien, bestehe zwischen ihnen eine besondere Verbundenheit. Aufgrund
ihrer aus den Diskriminierungen resultierenden psychischen Probleme sei
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder entstanden, welches
durch den Tod ihrer Schwester noch verstärkt worden sei. Am (…) sei bei
ihr (…) diagnostiziert worden. Sie sei damit kaum in der Lage, für sich
selbst zu sorgen, und unbedingt auf die Unterstützung ihres Bruders an-
gewiesen. Dieser sei bereit, sie bei sich aufzunehmen und ihr die not-
wendige Betreuung zu bieten.
3.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 fest, die
erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Beziehungsnähe zum im
Kanton F._______ lebenden Bruder (richtigerweise Halbbruder) müsse in
Zweifel gezogen werden, da sie anlässlich der BzP mit keinem Wort den
Wunsch geäussert habe, in der Nähe des besagten Halbbruders zu le-
ben. Ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort im Kanton D._______ liege zudem
in zumutbarer Nähe zum Wunschkanton F._______. Ferner stehe es ihr
frei, ein Kantonswechselgesuch einzureichen. Es beantrage daher die
Abweisung der Beschwerde.
3.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, bereits das Asylge-
such sei durch ihren Bruder eingereicht worden. Sie habe zudem nach
der Einreise bis zu ihrer Vorsprache am 15. Oktober 2012 bei ihm gelebt,
was impliziere, dass sie dies auch in Zukunft wünsche. Explizit gehe dies
aus dem von ihm eingereichten Asylgesuch vom 13. (recte: 14.) April
2011 hervor, in welchem er schreibe, "… möchte ich Sie höflich bitten,
uns die Möglichkeit zu geben, hier in der Schweiz gemeinsam zu leben".
Sie sei daher nicht davon ausgegangen, dass erneut eine explizite Er-
wähnung notwendig sei. Ihr Bruder habe sie an die Anhörung begleiten
wollen, doch habe dies aufgrund eines Missverständnisses nicht ge-
klappt. Für ihre Stabilisierung sei ein Zusammenleben mit ihm unabding-
bar. Ihr Hausarzt habe ein Antidepressivum verschrieben und sie an ei-
nen Spezialisten verwiesen. Ergänzend führt sie in der Eingabe vom
8. März 2013 aus, der Bericht des E._______ attestiere eine Depression
und Agoraphobie mit Panikattacken und starken Hinweisen auf eine post-
traumatische Belastungsstörung. Aus dem Bericht ergebe sich, dass sie
durch ihre traumatische Vergangenheit und der daraus resultierenden
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psychischen Erkrankung enorme Schwierigkeiten habe, mit anderen
Menschen in Kontakt zu treten, und unter Angstzuständen und Panikatta-
cken leide. Der Aufenthalt im Asylheim sei deshalb ihrer Gesundheit und
Genesung abträglich. Ihr Bruder dagegen könne ihr die nötige Stabilität
und Unterstützung bieten.
3.5 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest.
3.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101). In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kern-
familie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjähri-
ge Kinder. Ferner stehen auch über diese hinausgehende verwandt-
schaftliche Bande unter dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehöri-
gen besteht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängig-
keitsverhältnis gegeben ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.). Die
Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu
seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter
namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-
heiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmäs-
sig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Per-
son ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e).
3.7 Die Beschwerdeführerin und B._______ bilden keine Kernfamilie.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die für eine schützens-
werte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprech-
en würden, erfüllt sind.
Mit ärztlichem Zeugnis des C._______ Hospital vom (…) (vgl. A3/3 Beila-
ge 1) wird von drei medizinischen Fachkräften bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin an (…) leide. Das BFM hat diese schwere psychische
Erkrankung im Auslandverfahren anerkannt und ihr namentlich aus die-
sem Grunde die Einreise in die Schweiz bewilligt (vgl. A7/1); im Asylver-
fahren hat es sich nicht weiter zum Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin geäussert. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesver-
waltungsgericht keine Veranlassung, von der Annahme einer schweren
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psychischen Erkrankung abzuweichen, auch wenn sich nach einer offen-
sichtlich ersten und noch nicht abgeschlossenen Beurteilung des
E._______ (vgl. auszugsweise eingereichter, undatierter Bericht A17/2)
die Erkrankung im behaupteten Ausmass (noch) nicht bestätigen lässt.
Das BFM zieht die geltend gemachte Beziehungsnähe zum im Kanton
F._______ lebenden Bruder in Zweifel, weil die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) nicht den Wunsch geäussert ha-
be, in dessen Nähe zu leben. Der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin bereits im Auslandverfahren geltend gemacht
hat, sie sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und von ihrer ein-
zigen Bezugsperson, ihrem Bruder B._______, abhängig (vgl. A3/3 S. 1).
Auch wenn dieses Vorbringen wie vorstehend ausgeführt nicht zwingend
als Antrag auf Zuweisung zum Wohnsitzkanton des Bruders zu verstehen
war und ein solcher erstmals auf Beschwerdeebene unmissverständlich
gestellt worden ist, ist festzuhalten, dass die Beziehungsnähe zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht und glaubhaft darauf hingewiesen worden ist,
dass die Verbindung namentlich infolge der sozialen Diskriminierung (de-
ren Mutter hatte Kinder von zwei Brüdern) eine besonders enge ist. Es
scheint dem Gericht auch unter dem Blickwinkel der anfallenden Kosten
angezeigt, dass die notwendige persönliche Betreuung und Fürsorge der
psychisch kranken Beschwerdeführerin so weit als möglich von
B._______ übernommen wird. Demnach ist vorliegend von einer nahen,
engen und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen.
Der Einwand des Bundesamtes, der gegenwärtige Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin im Kanton D._______ liege in zumutbarer Nähe zum
Wunschkanton F._______, ändert nichts daran, dass zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Halbbruder ein Abhängigkeitsverhältnis be-
steht. Sie ist in besonderem Masse auf Unterstützung angewiesen ist,
weshalb die Unterbringung im Aufenthaltskanton von B._______ in jeder
Hinsicht angemessen erscheint.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verweigerung der Zuwei-
sung der Beschwerdeführerin an den Kanton F._______ das Recht auf
Einheit der Familie verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zuzuweisen.
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Seite 11
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstands-
los.
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nach-
forderung kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 750.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der
Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2012 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton F._______ zuzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung im Betrag von 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger