Abtei lung V
E-5770/2006
koh/fal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A_______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5770/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 10. November 2005 verliess und mit einem Schiff von Port
Hartcourt an einen unbekannten Ort reiste, anschliessend mit einem
LKW am 23. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum
X_______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 4.
Januar 2006 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom
13. Januar 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei seit 2003 ein einfaches Mitglied der MASSOB
(Mouvement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) und
habe (...),
dass er an keinen Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen
habe,
dass sein Vater in der Stadt B_______ ein lokaler Führer der MASSOB
gewesen sei und im Oktober 2005 nach der Verhaftung des Haupt-
führers C_______ ebenfalls von der Polizei hätte verhaftet werden
sollen,
dass die Polizei ihn jedoch zu Hause nicht gefunden und stattdessen
den Beschwerdeführer mitgenommen habe,
dass die Polizei bei ihm einen Mitgliederausweis der MASSOB gefun-
den und ihn mit 19 anderen Menschen in einem Haus eingesperrt,
jedoch keine Befragung durchgeführt habe,
dass es dem Beschwerdeführer und den anderen Gefangenen nach
zwei Tagen gelungen sei, ein vergittertes Fenster zu öffnen und zu
flüchten,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Freund nach D_______
geflüchtet sei, dessen Bruder ihm in der Folge zur Ausreise verholfen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert
wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2006 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass ferner die ungereimten Vorbringen den behaupteten Verfolgungs-
ereignissen jegliche Grundlage entziehen würden, weshalb den Aus-
sagen keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, die
sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2006 gegen
diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde erhob und dabei im Wesent-
lichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuwei-
sen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren,
dass die ARK mit Urteil vom 19. April 2006 die Beschwerde guthiess
und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM
zurückwies,
dass die ARK festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
erschienen zwar wenig substanziiert und die Aussagen zur MASSOB
seien teilweise falsch, was gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen aufkommen lasse,
dass sich das Bundesamt jedoch auf eine kurze summarische Be-
fragung und auf eine ungenügende Bundesanhörung gestützt habe,
aufgrund welcher der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei,
dass es entgegen der Feststellung der Vorinstanz durchaus vorkom-
men könne, dass die Polizei den Sohn mitnehme, wenn sie den ge-
suchten Vater nicht vorfinde,
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dass die Erwägung des BFM, wonach es sich bei der Verfolgung des
Beschwerdeführers um keine gegen ihn gezielt gerichtete handle, weil
sein Vater und nicht er selbst gesucht worden sei, unzutreffend sei,
dass das BFM am 24. Oktober 2006 eine ergänzende Anhörung durch-
führte, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen die früher vorge-
tragenen Asylgründe wiederholte,
dass auf den weiteren Inhalt der Anhörung soweit für den Entscheid
wesentlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Oktober 2006 - eröffnet am 30. Oktober 2006 abwies, den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM die Abweisung im Wesentlichen damit begründete, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass beispielsweise der Ablauf der Verhaftung als realitätsfremd zu
werten sei, zumal nicht glaubthaft sei, dass der Beschwerdeführer die
Polizisten über den vermuteten Aufenthaltsort seines Vaters informiert
habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater allein und von seinem
Sohn unbemerkt aus dem Haus geflüchtet sei und er diesen ange-
sichts der ihm drohenden Gefahr allein mit der Polizei zurückgelassen
habe,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den MASSOB und
hinsichtlich der diesbezüglichen Aktivitäten seines Vaters sowie über
seine Festnahme und Inhaftierung, insbesondere auch über den
Haftort, ausgesprochen unsubstanziiert geäussert habe,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Aufenthaltes seines
Vaters widersprochen habe,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom
15. November 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständig
gewesenen ARK Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
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hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er vorab feststellte, er beherrsche die deutsche Sprache nicht
und habe niemanden gefunden, der ihm die BFM-Verfügung korrekt
habe übersetzen können,
dass auf die Beschwerdebegründung in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Novem-
ber 2006 einen Kostenvorschuss erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2006
erneut auf die fehlenden Deutschkenntnisse hinwies und die ARK er-
suchte, den Kostenvorschuss angesichts seiner Bedürftigkeit in Raten,
zuerst mit Fr. 300.-- dann monatlich Fr. 100.-- bezahlen zu können,
dass er am 12. Dezember 2006 den Betrag von Fr. 300.-- einzahlte,
dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 in Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 28. November 2006 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das sinngemässe
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das
Gesuch um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in französischer
Sprache auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2007 mitteilte,
seine Muttersprache sei das Englische, er verstehe kein Deutsch und
habe Mühe, sich die in deutscher Sprache abgefasste Korrespondenz
übersetzen zu lassen, weshalb er um Fortsetzung des Verfahrens in
französischer Sprache ersuche,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil E_______ von der Anklage der
mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121)
freigesprochen, jedoch der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a
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Ziff 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.--
bestraft wurde,
dass der Beschwerdeführer, welcher wegen eines schweren Falles von
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Strafuntersu-
chung steht, mit Entscheid des Haftrichters des F_______in
Untersuchungshaft versetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das
neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG und Art. 16 Abs. 2 AsylG das Be-
schwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, zumal die vor-
instanzliche Verfügung in deutscher Sprache erging, der Beschwerde-
führer in einem deutschprachigen Kanton lebt und keiner schweizeri-
schen Amtssprache mächtig ist,
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dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sind oder der inneren Logik widersprechen und nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1., S. 150 f. mit weiteren Hinwei-
sen),
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten
durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und - zur
Vermeidung von Wiederholungen - auf diese vorab zu verweisen ist,
dass die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim
MASSOB bereits deshalb zu bezweifeln ist, weil der Beschwerdeführer
nicht einmal wusste, dass es sich um eine illegale Organisation han-
delt,
dass die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zur MASSOB sehr
dürftig ausfielen,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich den Ablauf der
Verhaftung und der Inhaftierung auch in der dritten, detaillierten Befra-
gung sehr vage und insgesamt kurz ausgefallen ist, jegliche persön-
liche Betroffenheit vermissen lässt und nicht den Eindruck erweckt, der
Beschwerdeführer habe das Vorgetragene selbst erlebt,
dass beispielsweise der Beschwerdeführer während zweier Tage mit
19 Leuten im gleichen Raum inhaftiert worden sein will, ohne sich
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interessiert und erkundigt zu haben, ob es sich um MASSOB-Mitglie-
der handle und weshalb sie inhaftiert worden seien,
dass sodann die angebliche Flucht sämtlicher Insassen, nachdem die
Häftlinge das Gitter am Fenster herausgerüttelt hätten, doch etwas
spektakulär erscheint, insbesondere, weil dies alles von den bewa-
chenden Sicherheitsbeamten nicht bemerkt worden sein soll,
dass ferner die Aussagen des Beschwerdeführers, sie hätten nach der
Flucht, die in der Nacht stattgefunden habe, im Busch geschlafen und
am Morgen auf der Hauptstrasse Autostop gemacht, kaum dem Ver-
halten einer geflüchteten Person, die gerade mit dem Leben davon
gekommen ist und weiterhin um ihr Leben fürchten muss, entspre-
chen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den vom BFM
aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auf Beschwerdeebene
nichts Konkretes entgegen hält, was die Erwägungen der Vorinstanz in
Zweifel zu ziehen vermag,
dass er vielmehr im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben, wo-
nach er lediglich für die MASSOB (...) aber nie an Demonstrationen
teilgenommen habe (vgl. A7/10 S. 5; A32/17, S. 10), in seiner
Beschwerde angibt, ein (...) gewesen zu sein,
dass er sodann im Widerspruch zu seinen im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemachten Angaben ausführt, dass die Flucht aus dem
Haus, in welchem er mit anderen festgehalten worden sei, mit Unter-
stützung der Wache stattgefunden habe,
dass er im Weiteren in seiner Beschwerde angibt, vor der Flucht noch
den Familienbesitz verkauft zu haben, um das nötige Geld für die
Reise zu beschaffen, während er anlässlich der Befragungen unmiss-
verständlich erklärte, für die Reise nichts bezahlt zu haben (vgl. A1/9,
S. 6F; A32/17 S. 11),
dass solche nachgeschobene und widersprüchliche Aussagen die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich bestätigen,
dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Iden-
titätspapiere eingereicht hat und folglich seine Identität bis heute nicht
feststeht,
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dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Sachlage
nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb sein Asylgesuch von der Vor-
instanz zu Recht abgewiesen wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art.
32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegen stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
oder Herkunftsland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und
die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die in Nigeria herrschende allgemeine politische Lage nicht ge-
gen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
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spricht und sich aus den Akten auch keine individuellen Umstände er-
geben, welche den Vollzug der Wegweisung des jungen, unabhängi-
gen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers als
unzumutbar erscheinen lassen könnten, zumal er dort über ein Bezie-
hungsnetz (Vater, Bruder und Freunde) verfügt und auch von der Mög-
lichkeit einer beruflichen und sozialen Integration des Beschwerde-
führers auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit als
zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vor-
liegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass nach diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass nachdem auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos betrachtet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten ist,
dass der am 12. Dezember 2006 einbezahlte Betrag von Fr. 300.--
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahl-
te Betrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Originalverfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N_______
- Kanton_______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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