B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5771/2010
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Juli 2010 / N (…).
E-5771/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sunnitischer Kurde – verliess eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat am 28. April 2008 und gelangte am
1. Juni 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der summari-
schen Befragung im Transitzentrum B._______ vom 19. Juni 2008 und
der Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 20. Januar 2009 im Wesent-
lichen Folgendes geltend: Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise
im April 2008 in der Stadt Mosul gelebt. Dort habe er fünf Jahre lang die
Schule besucht. Von 2004 habe er bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter
auf dem Bau gearbeitet. Zuvor sei er als (…)-händler auf dem Bazar tätig
gewesen. Als Bauarbeiter habe er Aufträge für amerikanische Unterneh-
men erledigt. Terroristische Organisationen hätten ihn aufgefordert, mit
seiner Arbeit aufzuhören. Zwischen Januar und März 2008 sei er viermal
von Terroristen bedroht worden. Dabei seien diese einmal zu ihm nach
Hause gekommen, die andern Male seien sie ihm auf der Strasse begeg-
net. Aus Angst, von ihnen getötet zu werden, habe er sich gezwungen
gesehen, mit seiner Arbeit aufzuhören. Um sich vor ihnen zu verstecken,
sei er am 10. April 2008 gemeinsam mit seiner Familie in ein anderes
Haus umgezogen. Da er sich noch immer gefürchtet habe und im Irak
ohne Arbeit nicht habe leben können, habe er sich entschlossen, seinen
Heimatstaat zu verlassen.
B.
Am 19. Januar 2009 wurde seine Identitätskarte, die er zuvor im Original
abgegeben hatte, einer BFM-internen Authentizitätsanalyse unterzogen,
welche ergab, dass sie offensichtliche Fälschungsmerkmale aufweise.
C.
Am 26. Februar 2010 liess das BFM den Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner Herkunft begutachten. Im vom 9. März 2010 datierenden Gutach-
ten der Fachstelle Lingua kam der Experte zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Stadt Mosul sozialisiert worden sei, sondern
im kurdisch verwalteten Nordirak, höchstwahrscheinlich im Gebiet von
Dohuk.
D.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer zum Ergebnis des Herkunftsgutachtens sowie zur Analyse seiner
E-5771/2010
Seite 3
Identitätskarte das rechtliche Gehör. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 26. Mai 2010 nahm er dazu Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (am darauf folgenden Tag eröffnet) stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an und zog seine Identitätskarte ein.
Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Vorkommnisse, die sich im Jahre 2008 in Mosul er-
eignet haben sollen, hätten nicht glaubhaft gemacht werden können, zu-
mal die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul bezwei-
felt werden müsse. Denn die im Laufe des Asylverfahrens eingereichte
Identitätskarte, die in Mosul ausgestellt worden sein soll, sei einer amts-
internen Authentizitätsanalyse unterzogen worden, welche ergeben habe,
dass sie objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Diese Merkmale beträ-
fen die Seriennummer, den Nassstempel, den Vordruck und das Träger-
material. Weiter habe die Begutachtung des Beschwerdeführers durch ei-
nen Experten vom 26. Februar 2010 ergeben, dass er nicht in Mosul so-
zialisiert worden sei, sondern aus dem kurdisch verwalteten Nordirak
stamme. Seine Kenntnisse von Mosul-Stadt seien viel zu gering, um einer
Person zu entsprechen, die dort aufgewachsen sei. Seine Arabischkennt-
nisse entsprächen zudem nicht einer Person, die in Mosul gelebt und dort
fünf Jahre zur Schule gegangen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit spreche er den Dialekt von Dohuk, die typische Mundart von Mosul
sei in seiner Sprache dagegen nicht feststellbar. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers für seine schlechten Arabischkenntnisse, er habe den
Kontakt zu Arabern gemieden, in der Schule sei Kurdisch unterrichtet
worden und es habe nach dem Verlassen der Schule keine Notwendigkeit
bestanden, Arabisch zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal
Mosul während des Baath-Regimes Bestandteil der Arabisierungspolitik
gewesen sei, Arabisch damals wie heute zur Schulbildung gehört habe
beziehungsweise gehöre und im Alltag sowohl von Arabern als auch von
Kurden verwendet werde. Zudem sei seine Behauptung, Kurdisch sei in
der Schule unterrichtet worden, tatsachenwidrig. Gegen seine Herkunft
aus Mosul sprächen nicht nur seine fehlenden Kenntnisse über die Ver-
hältnisse dort und seine mangelhaften Arabischkenntnisse, sondern auch
die Analyse seines Dialekts.
E-5771/2010
Seite 4
Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei durchführbar, da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine
andern Vollzugshindernisse bestünden.
F.
Der Beschwerdefürer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nachsuchen. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten darf, wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und erhob einen solchen. Der Kostenvorschuss wurde am 28. August
2010 fristgerecht geleistet.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2010 liess der
Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen: ein
fremdsprachiges, als Auszug aus dem Familienregister von Mosul aus-
gewiesenes Dokument (mit Kuvert) und Kopien der Lohnabrechnung Juli
2010 sowie einer handschriftlichen Mietzinsbestätigung und einer Kran-
kenkassenversicherungspolice. Gleichzeitig liess er um eine wiedererwä-
gungsweise Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Begehren und des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2011 hielt das BFM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung.
E-5771/2010
Seite 5
Dazu führte es aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Zum als Auszug aus dem Familienregister aus-
gewiesenen Dokument liess es sich dahingehend vernehmen, es sei all-
gemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche
Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten,
weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Zum einge-
reichten Dokument sei ferner zu bemerken, dass es sich von echtem
Vergleichsmaterial unterscheide. Aus diesen Gründen könne das Doku-
ment die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mosul nicht belegen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2011 replizierte der
Beschwerdeführer und hielt darin den vorinstanzlichen Ausführungen
entgegen, das pauschale Anzweifeln der Echtheit von behördlichen Do-
kumenten und die Behauptung, dass solche Dokumente im Irak ohne
weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, hindere ihn daran,
seine Beweise überhaupt vorzubringen. Die vom BFM geäusserte Auffas-
sung erachte er als blosse unbewiesene Parteibehauptung, insbesondere
werde nicht dargelegt, auf welche Fälschungsmerkmale die Vorinstanz
sich beziehe. Zudem müsse das Dokument nicht zwingend gefälscht
sein, wenn es dem dem BFM vorliegenden Vergleichsmaterial nicht ent-
spreche. Ausserdem stellte er weitere Beweismittel in Aussicht.
K.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 legte der Beschwerdeführer die in sei-
ner Replik in Aussicht gestellten Beweismittel (Kopien von Identitätsaus-
weisen der Eltern und der (…) Geschwister und einer Wohnsitzbestäti-
gung des Vaters) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-5771/2010
Seite 6
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-5771/2010
Seite 7
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Be-
hauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen).
5.
Das BFM stellte im Wesentlichen fest, der Asylbegründung sei mit der
Expertenanalyse jede Grundlage entzogen und die Vorbringen seien da-
her nicht zu glauben. Der Bericht des Experten habe nämlich ergeben,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in Mosul so-
zialisiert worden sei, sondern aus dem Nordirak stamme. Zudem erweise
sich seine Entgegnung, in der Schule sei Kurdisch unterrichtet worden,
als tatsachenwidrige Behauptung. Überdies habe sich auch seine Identi-
tätskarte als Fälschung herausgestellt.
6.
6.1. In Übereinstimmung mit dem BFM gilt es festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer sich zur Untermauerung seiner Vorbringen auf gefälschte
Beweismittel (Identitätskarte) und tatsachenwidrige Behauptungen (kurdi-
scher Unterricht in Mosul) abstützt und daher persönlich unglaubwürdig
erscheint. Zudem ist dem BFM darin zuzustimmen, dass das Herkunfts-
gutachten, wonach der Beschwerdeführer gar nicht aus Mosul stamme,
seinen Vorbringen jede Grundlage entzieht. Dieses Gutachten ist detail-
E-5771/2010
Seite 8
liert und fundiert und vermag das Gericht entgegen den pauschalen An-
zweiflungen und Einwänden des Beschwerdeführers von seinem Inhalt zu
überzeugen. Darin wird dargelegt, dass seine Schwierigkeiten mit der
arabischen Sprache nicht nur die Grammatik, die Ausdrucksfähigkeit und
das Hörverständnis betreffen, sondern so weit gehen, dass er nicht ein-
mal imstande ist, zusammengesetzte Kardinalzahlen korrekt zu bilden.
Diese Defizite kommen nach Erachten des Gerichts nicht annähernd den
in der Beschwerde geltend gemachten angeblich mangelhaften Hoch-
deutschkenntnissen vieler Deutschschweizer nahe. Zudem wird im Be-
richt aufgezeigt, dass die Ortskenntnisse von Mosul sich auf enzyklopädi-
sches Wissen wie die Zahl und Namen der Brücken beschränken, der
Beschwerdeführer aber weder das Quartier, in dem er gelebt haben will,
noch dasjenige, in dem er über Jahre gearbeitet habe, verorten kann.
Das Herkunftsgutachten stellt aber nicht allein auf das Fehlen von
Sprach- und Ortskenntnissen ab, sondern, was in den Augen des Ge-
richts von noch grösserem Gewicht ist, besonders auch auf die Sprache
des Beschwerdeführers. Diese enthalte nämlich keinerlei für Kurden in
Mosul typische Elemente, dafür alle typischen Merkmale eines nordiraki-
schen Dialekts. Diese Merkmale beträfen lexikalische, morphologische
und phonologische Aspekte.
Der Beschwerdeführer moniert, dass das BFM die angeblichen Fäl-
schungsmerkmale seiner Identitätskarte nicht genauer benenne; zudem
habe sich eine nicht kleine Anzahl von Dokumenten mit subjektiven Fäl-
schungsmerkmalen tatsächlich als authentisch erwiesen. Diesbezüglich
ist auf das Schreiben des BFM vom 18. Mai 2010 zu verweisen, worin
dem Beschwerdeführer die objektiven Fälschungsmerkmale der von ihm
eingereichten Identitätskarte genannt werden. Das Gericht hat diese Fäl-
schungsmerkmale nachvollzogen. Detailliertere Angaben können aus
ausgewiesenen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen (Schutz vor Miss-
brauch) nicht gemacht werden (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG).
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das BFM die Asylvorbringen
zu Recht auf Grund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers und gestützt auf das Herkunftsgutachten für unglaubhaft be-
funden hat, so dass es sich erübrigt, die einzelnen Sachverhaltsschilde-
rungen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine Prüfung der Asyl-
relevanz seiner Vorbringen vorzunehmen. Daher sind die diesbezüglichen
Rügen zurückzuweisen, und auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist nicht näher einzugehen.
E-5771/2010
Seite 9
6.2. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, insbeson-
dere auch dem angeblichen Familienregisterauszug, kommt – wie das
BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat – nur ein gerin-
ger Beweiswert zu. Zum einen enthält der Stempelabdruck im angebli-
chen Familienregisterauszug an drei Stellen Fälschungsmerkmale, die
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine Fälschung
des Dokuments schliessen lassen. Zum andern sind dem Beweiswert
dieses Dokuments die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers auf Grund seiner tatsachenwidrigen Behauptung und das Her-
kunftsgutachten entgegenzuhalten. Gegen den Beschwerdeführer spricht
ferner auch der Umstand, dass er jenes Beweismittel erst auf Beschwer-
deebene vorgelegt hat. Die übrigen Beweismittel sind von vornherein
nicht geeignet, seine Asylvorbringen zu beweisen; zum einen handelt es
sich dabei um blosse Kopien fremdsprachiger Dokumente, zum andern
wird die geltend gemachte Verwandtschaft der darin aufgeführten Perso-
nen mit dem Beschwerdeführer nicht belegt. Seine Einwände und Be-
weismittel vermögen in der Gesamtwürdigung die Aspekte, die gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen und die
Einschätzung, dass er nicht asylbeachtlich verfolgt ist, nicht umzustos-
sen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat
das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassunsgbewilligung
ist oder Anspruch darauf hat.
Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen
Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung
vom BFM zu Recht verfügt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/50 E. 9).
9.
9.1. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
E-5771/2010
Seite 10
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Standard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwer-
deführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
E-5771/2010
Seite 11
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinan-
dergesetzt. Im letzteren Urteil befasste es sich insbesondere mit der Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen
Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum
Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen
angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumut-
bar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine
soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht
gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitge-
hend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zu-
sammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
9.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden,
jungen und soweit aktenkundig gesunden kurdischen Mann, bei dem, wie
oben (E. 6) ausgeführt, davon auszugehen ist, dass er im Nordirak sozia-
lisiert worden ist, also dort aufgewachsen sein und längere Zeit – mögli-
cherweise bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat – gelebt hat.
E-5771/2010
Seite 12
Der Beschwerdeführer gibt keine Verwandten oder Bekannten im Nord-
irak an; da er aber seine Herkunft aus dem Nordirak bestreitet und die
Vorinstanz und das Gericht mit falschen Angaben und mit gefälschten
Beweismitteln über seine Herkunft zu täuschen versucht hat, muss die
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Aktenlage gegen ihn verwendet
werden, so dass von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Nordirak aus-
zugehen ist, womit gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil die Voraus-
setzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Nordirak er-
füllt sind. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshinder-
nisse ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 wurde die Aussichtslosigkeit
der gestellten Begehren festgestellt und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die Beweismitteleingabe vom
1. September 2010 vermag auf Grund des geringen Beweiswerts der ein-
gereichten Dokumente an der festgestellten Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren nichts zu ändern, so dass kein Anlass besteht, die Ab-
weisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
in Wiedererwägung zu ziehen. Der entsprechende Antrag ist folglich ab-
zuweisen.
E-5771/2010
Seite 13
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5771/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Wiedererwägung der Beurteilung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer