Abtei lung V
E-577/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Mongolei,
und dessen Lebenspartnerin
B._______, Staatsangehörigkeit unbekannt,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-577/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge die Mongo-
lei am (...) verlassen haben und am (...) in die Schweiz gelangt sind,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der im C._______ erfolgten Kurzbefragung vom
20. Juli 2010 und den direkten Anhörungen zu ihren Asylgründen vom
10. August 2009 in (...) zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend
machten, sie seien mongolischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
D._______, einem kleinen Dorf in der Provinz E._______ (Mongolei),
dass die Beschwerdeführerin von ihrer Grossmutter erfahren habe,
dass sie in (...) als Kind (...) geboren sei,
dass sie nach dem Tod ihrer Mutter und dem Verschwinden ihres Va-
ters im Alter von zwei Jahren mit ihrer Grossmutter mütterlicherseits in
die Mongolei nach D._______ gezogen sei, wo sie bis zur Ausreise ge-
lebt habe,
dass sie in E._______ vier Jahre die Grundschule besucht habe und
seit dem Tod ihrer Grossmutter im Alter von zwölf Jahren bei Nachbarn
gelebt und als Dienstmagd gearbeitet habe,
dass sie ihren heutigen Lebensgefährten kennengelernt habe und zu
dessen Familie (Mutter, Brüder) gezogen sei, nachdem sie von ihm
schwanger geworden sei,
dass sie von dieser Familie wegen ihrer (...) Abstammung schlecht
behandelt und von einem ihrer Schwager wiederholt vergewaltigt
worden sei,
dass sie am (...) vom besagten Schwager dermassen heftig
geschlagen worden sei, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe,
dass sie auf Anraten ihrer behandelnden Ärztin mit ihrem Lebens-
partner in die Schweiz gereist und ihre beiden Kinder bei der Schwie-
germutter zurückgelassen habe,
dass ihr aufgrund dieser Ereignisse eine Rückkehr in die Mongolei aus
psychologischen Gründen nicht zuzumuten sei,
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dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Mongole
aus der Provinz (...), anführte, seine Lebenspartnerin, die er im Jahr
(...) in die elterliche Jurte gebracht habe, sei von seiner Familie nicht
akzeptiert worden,
dass er sich deshalb wiederholt mit seinen beiden Brüdern gestritten
habe und von seinem älteren Bruder geschlagen worden sei, nachdem
er ihn zum Duell herausgefordert habe, weil dieser seine Lebensge-
fährtin misshandelt und sie als Folge davon ihr ungeborenes Kind ver-
loren habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nach ent-
sprechenden Aufforderungen des BFM vom 12. August 2009 und vom
23. Oktober 2009 zwei ärztliche Berichte der Ärztin in E._______ vom
(...) und des (...) vom (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – eröffnet am
30. Dezember 2009 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb die Asylgesuche abzu-
lehnen seien,
dass die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch von der ihr zustehen-
den Möglichkeit gemacht habe, sich hinsichtlich der geltend gemach-
ten Nachstellungen seitens der Familie ihres Lebenspartners an den
mongolischen Staat zu wenden, der über ein Justizsystem verfüge,
das es erlaube, solche Übergriffe zu ahnden und die Täter zu bestra-
fen,
dass auch der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge von
seinem älteren Bruder geschlagen worden sei, die mongolischen Be-
hörden um Schutz hätte ersuchen können, was er indessen unterlass-
en habe,
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dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylges-
uchs und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2010 (Poststempel) in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und Ein-
bezug des Beschwerdeführers in deren Flüchtlingseigenschaft für den
Fall, dass er diese nicht originär erfülle, die Gewährung von Asyl bean-
tragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Einholung eines ärztlichen Konsi-
liums beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin (...) und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher
Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Internet-Ausdruck (Jah-
resbericht 2009 von Amnesty International zur Mongolei) einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufheb-
ung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlic-
her Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den
wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-deent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerk-
annt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogen-
annte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinwei-
se auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist,
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dass somit vorliegend, vorbehältlich von Hinweisen auf Verfolgung, die
formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides
auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt gewesen wäre,
dass das BFM indessen die Asylgesuche ohne weitere Begründung ei-
ner materiellen Prüfung unterzogen hat, durch welchen Umstand den
Beschwerdeführenden allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen ist,
dass das Bundesamt zutreffend und mit rechtsgenüglicher Begründ-
ung festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden ver-
möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen,
dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen seitens der
Familie des Beschwerdeführers um Übergriffe Dritter handelt, die vom
mongolischen Staat zu ahnden wären, und sich weder aufgrund der
allgemeinen Lage in der Mongolei noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür ergeben, die mongolischen Behörden seien nicht willens oder
nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren,
dass sich die Beschwerdeführenden darüber hinaus an einen anderen
Ort der Mongolei hätten begeben können, weshalb sie offensichtlich
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind,
dass zudem festzustellen ist, dass es die Beschwerdeführenden unter-
lassen haben, zur Feststellung ihrer Identität taugliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen oder wenigstens ihre erfolglos gebliebe-
nen Bemühungen für deren Beschaffung offenzulegen,
dass sich des Weiteren weder aus den Aussagen der Beschwerdeführ-
erin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, diese sei - die
Wahrheit der diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt - von den
mongolischen Behörden wegen ihrer Herkunft aus (...) in
asylrelevanter Weise benachteiligt worden,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und das zu deren Stützung eingereichte Doku-
ment (Jahresbericht 2009 von Amnesty International zur Mongolei),
welches keinen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweist, nicht
geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation (Schweizerische Asylrekurskommission [ARK])
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführ-
erin (...) festzustellen ist, dass diese Behandlung auch in der Mongolei
(bei der Ärztin in E._______; vgl. ärztlicher Bericht vom [...])
gewährleistet ist,
dass angesichts dieser Sachlage der Antrag auf Einholung eines
ärztlichen Kosiliums beim behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin
in der Schweiz abzuweisen ist und auch die in der Beschwerde gel-
tend gemachte (...) nicht auf eine konkrete Gefährdung in der
Mongolei schliessen lässt,
dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei nicht auf sich allein ge-
stellt sein wird, sondern auf die Unterstützung ihres Lebensgefährten
zählen kann, der - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit und ei-
genen Angaben zufolge (...) ist,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
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liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltli-
cher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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