B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-577/2012
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom
12. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beantragte mit englischsprachiger Eingabe vom
7. Februar 2011 (bei der Botschaft eingegangen) sinngemäss, ihm sei
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte ihm das BFM mit, dass
im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch die
Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall
jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die
Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung
durchzuführen. Da jedoch bezüglich des Asylgesuchs noch einige Fragen
offen seien, ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellung-
nahme zu verschiedenen Punkten, wies ihn auf seine Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht hin und setzte ihm Frist bis am 14. Juli 2011. Am 14. Juli
2011 reichte er auf der Schweizer Botschaft in Khartoum ein Antwort-
schreiben ein.
Zur Begründung seines Gesuch machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen folgende Gründe geltend: In Eritrea sei er wie zuvor seine Brü-
der nach Sawa zum Militärdienst eingezogen worden. Da seine Brüder
bislang vom Militärdienst nicht zurückgekehrt, sondern Soldaten ohne
Zukunftsperspektive geworden seien und lediglich ein Taschengeld ver-
dienten, auch bei ihm kein Ende absehbar sei und der Militärdienst sei-
nem Traum nach höherer Bildung im Wege stehe, habe er Sawa am (…)
März 2010 verlassen und sei zu Fuss in den Sudan gelangt, wo er am
10. April 2010 illegal eingereist sei. Dort habe er sich beim Hochkommis-
sariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) als Flüchtling re-
gistrieren lassen und sei dem Flüchtlingslager B._______ zugewiesen
worden. Am 4. Mai 2010 habe er das Lager aus Furcht vor Verschlep-
pung oder Entführung und wegen ungenügender Grundversorgung mit
Nahrung, Trinkwasser und Sicherheit verlassen und habe sich nach Khar-
toum begeben. Dort sei das Leben aber hart und unsicher und es be-
stünden keine beruflichen Perspektiven.
In Eritrea habe er (…) Schwestern zurückgelassen, für die er aufkommen
müsse. Ausserdem sei ein (…) in der Schweiz wohnhaft, der ihn unter-
stützen könne, so dass er der Schweiz finanziell nicht zur Last falle.
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B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (eröffnet am 12. Januar 2012)
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 23. Januar 2012 (bei der Botschaft
eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in
einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der er-
wähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist
die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen.
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Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten formgerecht einge-
reicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
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haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Be-
tracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
4.4. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz le-
benden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden,
wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51
Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG wie etwa volljährige Geschwister sind insbesondere dann zu be-
rücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund
auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art.
38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen
nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art.
51 Abs. 4 AsylG).
Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzu-
beziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im
Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Un-
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terstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberech-
tigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. EMARK
2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E.
6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in
der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemein-
schaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt
wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2006
Nr. 8).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben
entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde.
Unter Einbezug des Schreibens vom 14. Juli 2011 erachte es die Akten-
lage als rechtsgenüglich erstellt.
5.2. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers im Asylgesuch
vom 7. Februar 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli
2011 sei davon auszugehen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob auf-
grund des Aufenthalts im Sudan einer Asylgewährung durch die Schweiz
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Es räumte ein, es sei nicht zu ver-
kennen, dass die Lage für die eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht ein-
fach sei; zugleich hielt es aber fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte
zur Annahme bestünden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan dem Be-
schwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die von ihm ge-
äusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, erachtete es
als klar unbegründet. Das BFM verfüge mit der Schweizer Botschaft im
Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr gering. In jüngster Vergan-
genheit seien auch keine Rückführungen nach Eritrea bekannt geworden.
Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich ge-
lagerten Fällen stellte das BFM fest, dass der weitere Verbleib im Sudan
für den Beschwerdeführer zumutbar sei, wobei ihm insbesondere zuge-
mutet werden könne, ins Flüchtlingslager zurückzukehren, wo er die nöti-
ge Versorgung erhalte. Demnach seien gemäss Art. 20 i.V.m. Art. 3 und
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52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzuleh-
nen.
5.3. Das BFM prüfte alsdann, ob die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4
AsylG auf Grund der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu seinem
in der Schweiz lebenden (…) zu bewilligen sei. Der (…) gehöre nicht zur
Kernfamilie des Beschwerdeführers, so dass die Vermutung einer engen
Beziehung nicht gelte, vielmehr besondere Umstände bestehen müssten,
die auf eine enge Beziehung schliessen liessen. Es verneinte einen An-
spruch aus Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG mit der Begründung, aus den
Schreiben des Beschwerdeführers seien keine besonderen Umstände er-
sichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen
Beziehung zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden (…) aus-
zugehen sei.
6.
6.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat.
6.2. Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in asylbeachtlicher
Weise verfolgt wird, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, ihm der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und er dort nicht an Leib und Le-
ben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG unmittelbar
gefährdet ist.
Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 29. April 2010 (D-2047/2010) zu Recht festgehalten, dass De-
portationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien, aber nicht flächende-
ckend erfolgten, dass das Risiko einer Verschleppung oder Deportation
des Beschwerdeführers sehr gering sei, zumal keine konkreten Hinweise
auf eine drohende Deportation vorlägen und die Befürchtung des Be-
schwerdeführers, verschleppt oder deportiert zu werden, somit unbe-
gründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Verbleib im Sudan
bzw. die Rückkehr ins Flüchtlingslager aufgrund der dortigen Situation
entgegen seinen Ausführungen zumutbar ist.
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Der Entscheid des BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu
verweigern, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die Voraussetzungen für
eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal dem Beschwerdeführer im Sudan
keine unmittelbare asylrelevante Gefährdung droht und er somit auf den
subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist.
Auf Beschwerdeebene wiederholt er seine Vorbringen aus dem erstin-
stanzlichen Verfahren und macht Ergänzungen zur allgemeinen Lage der
Eritreer im Sudan und anderen Ländern, wobei er sich vor allem auf Be-
richte stützt. Er macht aber nichts geltend, was geeignet wäre, die Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, zumal er nur pau-
schale, unsubstanziierte Kritik an den Verhältnissen im Flüchtlingslager
vorbringt und offenlegt, dass sein Wunsch, in die Schweiz einzureisen,
hauptsächlich auf nicht einreisebeachtlichen Motiven beruht (Wunsch
nach höherer Bildung und beruflichen Perspektiven). Daher erübrigt es
sich, darauf näher einzugehen.
6.3. Das BFM verneinte den Anspruch auf Familiennachzug gemäss
Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung, so
dass an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen
ist. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer dem nichts entge-
gen, was geeignet wäre, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung
umzustossen. Er macht lediglich geltend, dass sein (…) ihn wirtschaftlich
und in anderer Weise unterstützen könne, macht aber kein Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung geltend.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein Asylausschluss-
grund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert bezie-
hungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Khartoum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer