B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-577/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 4. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom selben Tag
wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich
des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der
summarischen Befragung vom 7. Januar 2016 sowie der einlässlichen An-
hörung vom 18. Januar 2016 sagte er aus, im März und April 2004 für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Waffen versteckt, Essen geliefert
und nach Soldaten Ausschau gehalten, aber von 2006 bis 2015 von den
LTTE nichts mehr gehört und bis 2015 mit den Behörden keine Probleme
gehabt zu haben und im Übrigen nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Im August 2015 habe er ein früheres LTTE-Mitglied wieder getroffen, wel-
ches zwischenzeitlich als LTTE-Kämpfer interniert, aber mittlerweile wieder
entlassen worden sei. Am 4. November 2015 sei der Beschwerdeführer
vom CID festgenommen, verhört und dabei geschlagen worden. Während
des Verhörs hätten seine Narben an den (...), Kindheitsverletzungen, den
Verdacht des CID geweckt. Am nächsten Tag sei er wieder freigelassen
worden, mit einer Todesdrohung und der Auflage, sich am 9. November
2015 wieder zu melden, was er nicht getan habe. Vielmehr sei er aus Angst
vom 8. bis 23. November 2015 in seiner Wohnsitzstadt untergetaucht und
habe seinen Heimatstaat schliesslich auf dem Luftweg legal, unter echtem
Namen und mit echtem Reisepass verlassen. Ab dem 10. November 2015
sei er mehrmals gesucht worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (gleichentags eröffnet) verneinte das
SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaf, lehnte das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus dem Transitbereich weg und ordnete
– unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegweisung in
seinen Heimatstaat an.
C.
Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 29. Januar 2016 (vorab per Telefax) Beschwerde erheben und dabei
in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm
sei Asyl zu gewähren oder "jedenfalls" sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
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Hinsicht liess er darum ersuchen, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren.
D.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 29. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3).
5.
Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen Sub-
stanzlosigkeit der Schilderungen, des Fehlens von Realkennzeichen und
weiterer Ungereimtheiten für unglaubhaft. Ferner berücksichtigt sie den
Umstand, dass Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehr-
ten, eine erhöhte Wachsamkeit auf sich zögen; sie verneinte vorliegend mit
Blick auf die einschlägige Rechtsprechungspraxis aber, dass allein auf-
grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie
und seiner (kurzen) Landesabwesenheit mit asylrechtlich beachtlichen Ver-
folgungsmassnahmen zu rechnen sei.
6.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
vorgebrachten Unterstützungshandlungen für die LTTE im Jahre 2004 we-
gen völliger Substanzlosigkeit der Angaben und des Fehlens von Real-
kennzeichen unglaubhaft sind. Auf Beschwerdeebene scheint der Be-
schwerdeführer daran auch nicht festhalten zu wollen. Vielmehr beruft er
sich auf die geltend gemachte Festnahme im November 2015 und bringt
vor, sich mit seinen Narben verdächtig gemacht und sich dadurch, dass er
am 9. November 2015 nicht erschienen sei, Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu haben. Es ist zwar einzuräumen, dass die entsprechenden
Schilderungen weniger substanzarm ausgefallen sind als jene zu den Er-
eignissen im Jahre 2004. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Festnahme
und des Verhörs ist es ihm nicht gelungen, eine objektiv begründete sub-
jektive Furcht vor asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen darzutun, zu-
mal er, wäre er ernsthaft verdächtigt worden, kaum nach einem Tag wieder
entlassen worden wäre. Die behördliche Beobachtung ist im Zusammen-
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hang mit der Bekämpfung eines Wiedererstarkens des Terrorismus zu se-
hen. Derartigen Massnahmen kommt, auch wenn sie mit hohen Unan-
nehmlichkeiten verbunden sind, mangels asylbeachtlicher Intensität und
Gezieltheit kein asylrechtlicher Verfolgungscharakter zu. Gegen eine
Furcht vor Verfolgung wie auch gegen eine objektive Verfolgungsgefahr
spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat legal, unter echtem Namen und mit echtem Pass verlassen
hat. Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass allein aufgrund der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seiner
(kurzen) Landesabwesenheit nicht mit asylrechtlich beachtlichen Verfol-
gungsmassnahmen zu rechnen ist, zumal er politisch niedrig profiliert ist
und auch sonst keiner Risikogruppe angehört. Bei dieser Sachlage ist nicht
weiter auf die in Kopie eingereichten Dokumente, bei denen es sich um
eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds und um eine Vorladung eines
"Civil Affairs Office – Jaffna" handeln soll, einzugehen. Die Vorinstanz hat
demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
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bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen bei einer
Risikoeinschätzung im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle
Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erschei-
nen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerde-
führer als junger und grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann mit
Berufserfahrung als (…) und (…) und Schulbildung, letztem Aufenthalt im
Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und
einem dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetz und gesicherten
Wohnverhältnissen die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegwei-
sungsvollzug, wobei der (…) kein Vollzugshindernis darstellt, zumal in Sri
Lanka Therapien und Medikamente erhältlich sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
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nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer