B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-577/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…)
C._______, geboren am (…)
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (…).
E-577/2017
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin reist am 22. April 2015 von Italien herkommend in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 8. Juli 2015 trat das SEM auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien sowie den Vollzug an.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Kinder B._______ und
C._______ zur Welt.
C.
Die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Nichteintretens-
verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 gutgeheissen und die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen, wobei zur Begründung
festgestellt wurde, das SEM habe die Ausübung der Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen nicht korrekt geprüft und die gemäss Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen
die Schweiz erforderlichen Garantien bezüglich einer kindergerechten Un-
terbringung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien nicht
eingeholt.
II.
D.
Nachdem die italienischen Behörden dem SEM am 24. November 2015
unter Angabe der Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
mitgeteilt hatten, dass diese als Familieneinheit wahrgenommen und in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in D._______
untergebracht würden, trat das SEM mit Verfügung vom 25. November
2015 wiederum auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und verfügte deren Überstellung nach
Italien sowie den Vollzug.
E-577/2017
Seite 3
E.
Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7896/2015
vom 23. Juni 2016 wiederum gutgeheissen und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei zur Begründung festgehal-
ten wurde, das SEM sei der Anweisung des Gerichts zur Prüfung eines
Selbsteintritts aus humanitären Gründen erneut nicht nachgekommen.
III.
F.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 trat das SEM wiederum gestützt auf Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Italien sowie den Vollzug an.
G.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-4664/2016 vom 15. August 2016 abgewiesen.
H.
Am (…) September 2016 wurden die Beschwerdeführenden nach Italien
überstellt.
IV.
I.
I.a Mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe ihrer
Rechtsvertretung ans SEM vom 6. Oktober 2016 beantragten die Be-
schwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Juli 2016 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine wiedererwägungsrechtliche
erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Ferner habe das
SEM von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und ihr
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie darum, es seien sämtliche Akten im Zusammenhang
mit der Überführung nach Italien zu edieren, es sei dem vorliegenden Ge-
such die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige kanto-
nale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
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den Vollzug auszusetzen. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
I.b Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei bei der
Ankunft in D._______ am (…) September 2016 von den italienischen Poli-
zeibeamten zu verstehen gegeben worden, man habe keinen Platz für sie
in Italien und sie müsse in die Schweiz zurückkehren. In der Folge sei sie
in ein Asylzentrum gebracht worden, in welchem sich viele Männer befun-
den hätten, wobei ihre Koffer im Auto aber keinen Platz gefunden hätten.
Sie und ihre Kinder hätten die Nacht in einer Mehrbetthalle verbringen müs-
sen, unter anderem zusammen mit Männern. Am nächsten Tag habe man
ihr gesagt, es stehe keine Kleinkindernahrung für ihre Kinder zur Verfü-
gung, habe ihr aber erlaubt, das Zentrum zu verlassen, um solche Nahrung
zu beschaffen. Sie sei indessen nicht mehr in das Zentrum zurückgekehrt,
sondern per Zug in die Schweiz zurückgereist.
Es wäre aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu er-
warten gewesen, dass das SEM sich vor der Überstellung bei den italieni-
schen Behörden erkundigt hätte, ob und wo genau sie untergebracht wür-
den, und sich nicht bloss auf das Antwortschreiben vom 24. November
2015 als Garantieerklärung abgestützt hätte. Es sei von den Schweizer
Asylbehörden nicht ernsthaft berücksichtigt worden, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um ein Vergewaltigungsopfer handle, und sie deshalb
einer besonderen Behandlung bedürfe. Ihre Schilderungen stünden im Ein-
klang damit, dass die Vorinstanz selber von merklichen Problemen bei der
Unterbringung in Italien ausgehe und die Zusammenarbeit mit den italieni-
schen Behörden als anspruchsvoll bezeichne. Es sei unklar, ob das SEM
vor der Überführung eine neue Garantieerklärung von den italienischen
Behörden eingeholt habe und wie die Überführung genau organisiert wor-
den sei (insbesondere inwiefern die italienischen Behörden über den Sach-
verhalt instruiert worden seien). Aus diesem Grund werde die Edition sämt-
licher Akten betreffend ihre Überführung beantragt.
Es stehe fest, dass in Anbetracht des geschilderten Vorgehens der italieni-
schen Behörden die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien
gemessen am Tarakhel-Urteil des EGMR einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstelle. Da die italienischen Behörden nicht in der Lage seien, sie
in einer den Umständen entsprechend angemessenen Weise unterzubrin-
gen, hätten die schweizerischen Behörden aus humanitären Gründen vom
Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen müssen.
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Seite 5
J.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden mit, dass ihre Eingabe vom 6. Oktober 2016 als neues Asyl-
gesuch entgegengenommen werde, und forderte sie auf, sich innert Frist
dazu zu äussern, wo und wie lange sie sich nach ihrer Überstellung am
(…) September 2016 in Italien aufgehalten hätten, sowie welche Schritte
sie in Italien unternommen hätten, um in eine adäquate Unterkunft zugeteilt
zu werden.
K.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme zu den ihnen gestellten Fragen zusammen mit einem
Schreiben einer Bezugsperson vom 23. November 2016 zu den Akten.
L.
Am 1. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet.
M.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 hiessen die italienischen Behörden
(Ministero dell'Interno, Direzione Centrale dei Servizi Civili per l'Immigrazi-
one e l'Asilo, Unità Dublino) das Übernahmeersuchen des SEM explizit gut,
wobei sie eine Unterbringung der Beschwerdeführenden gemäss des
Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ("Dublin Regulation Nr. 604/2013: Gua-
rantees for vulnerable cases: family groups with minors", mit weiterem Ver-
weis auf ein Kreisschreiben vom 2. Februar 2015) zusicherten.
N.
N.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (eröffnet am 23. Januar 2017) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
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zug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu
und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
N.b Zur Begründung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien eine Zusicherung der italienischen
Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit voraussetze, und die von den ita-
lienischen Behörden erstellte Liste von eigens für Familien reservierten
Projekten des „Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) an sich
eine solche Garantie darstelle. Aufgrund der Erklärung der italienischen
Behörden vom 5. Januar 2017 könne davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführenden als Mitglieder einer Familie identifiziert worden
seien und nach Ankunft in Italien in einem der vor Ort zur Verfügung ste-
henden SPRAR-Projekte untergebracht würden. Gemäss ihren Ausführun-
gen habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern die italienischen Asyl-
strukturen nach lediglich 28 Stunden freiwillig wieder verlassen. Es lasse
sich ihren Schilderungen nicht entnehmen, ob die erfolgte Unterbringung
dauerhaft oder nur vorübergehend gedacht gewesen sei. Es wäre der Be-
schwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich bei den Behörden zu erkundi-
gen, wie ihre Unterbringungssituation in naher Zukunft aussehen würde
und allenfalls bei der zuständigen lokalen Asylbehörde eine familien-
gerechte Unterkunft einzufordern. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass Italien die gemachten Zusicherungen nicht eingehalten habe
und nicht einhalten werde. Kurzzeitige organisatorische Engpässe bei in-
dividueller Betreuung könnten nicht ausgeschlossen und nicht als Verlet-
zung der gegebenen Garantien bewertet werden. Dass das genaue
SPRAR-Projekt, in welchem die Beschwerdeführenden untergebracht wür-
den, nicht im Voraus bezeichnet werden könne, stelle keine Verletzung von
Art. 3 EMRK dar. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht
seien der Auffassung, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass Italien
gemachte Zusicherungen betreffend familiengerechte Unterbringung nicht
einhalte. Die Zuweisung asylsuchender Personen in eine konkrete Aufnah-
meeinrichtung unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung ob-
liege einzig den italienischen Behörden und könne vom SEM nicht im Ein-
zelfall überprüft werden. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen,
dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder in einer deren Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig.
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Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder unter Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips in ihr Heimatland überstellt würden. Es würden
auch keine systematischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem
vorliegen. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
gegeben. Vorliegend würden in Würdigung der Aktenlage auch keine
Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklauseln von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen
würden.
O.
O.a Mit Beschwerde vom 27. Januar 2017 (vorab per Telefax) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfü-
gung vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. In prozessu-
aler Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
O.b Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingabe verwiesen die Beschwer-
deführenden zunächst auf das Urteil E-6629/2014 des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach generelle Absichtserklärungen seitens Italien zum
Ausschluss einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausreichten,
sondern eine konkrete und individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit
welcher garantiert werde, dass in Italien eine dem Alter der Kinder entspre-
chende Unterkunft bei der Ankunft der Familie zur Verfügung stehe. Das
SEM habe sich im ersten Dublin-Verfahren auf ein Standardschreiben der
italienischen Behörden abgestützt. Dass sie in der Folge nicht in einer kind-
gerechten Unterkunft untergebracht worden seien, werde vom SEM an-
scheinend nicht bestritten. Das SEM habe sich im vorliegenden Dublin-
Verfahren erneut auf ein standardisiertes Garantieschreiben der italieni-
schen Behörden vom 5. Januar 2017 gestützt. Da im ersten Verfahren trotz
einer solchen Garantieerklärung die Anforderungen des Tarakhel-Urteils
nicht erfüllt worden seien, könne ein solches Schreiben aber nicht mehr als
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Seite 8
hinreichende Garantie erachtet werden. Die Vorinstanz dürfe die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs nicht darauf abstützen, wenn sie Grund
zur Annahme habe, die Garantie sei wertlos. Die Argumentation, es obliege
einzig den italienischen Behörden, die Asylsuchenden einer konkreten Auf-
nahmestruktur zuzuweisen, überzeuge nicht. Solange die Beschwerdefüh-
renden sich in der Schweiz aufhalten würden, seien die hiesigen Behörden
verpflichtet, sie in Italien einer kindgerechten Unterkunft zuzuführen und
diese Pflicht sei erst erfüllt, wenn Italien eine entsprechende, ernstzuneh-
mende Garantie abgegeben habe. Entgegen der Auffassung der Vor-
instanz sei es nicht Pflicht der Asylsuchenden, sich um Zuweisung in eine
adäquate Unterkunft zu kümmern. Das Erfordernis einer Zusicherung der
italienischen Behörden schliesse eigene Bemühungen aus. Sie hätten ei-
nen Anspruch darauf, in Italien in einer adäquaten Unterkunft unterge-
bracht zu werden. Eine gute Betreuung vom ersten Moment an sei bei der
Beschwerdeführerin besonders wichtig, da sie als Alleinerziehende und als
Vergewaltigungsopfer sehr verletzlich sei.
P.
Mit Telefax-Verfügung vom 27. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Beschwerde per sofort einstweilen aus.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-
deführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
gesetzt.
R.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Hierbei führte die Vorinstanz namentlich aus, einem Schrei-
ben des Servicio Centrale vom 14. September 2016 sei eine Unterbringung
der Beschwerdeführenden im SPRAR-Projekt der Gemeinde E._______
vorgesehen gewesen. Zudem sei die italienische Flug-
hafenpolizei in D._______ bereits Anfang September 2016 über die An-
kunft der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt worden. Die Flugha-
fenpolizei habe den Erhalt der Mitteilung bestätigt und dem Dublin Office
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Seite 9
mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eingeladen sei, sich nach ihrer An-
kunft zunächst bei der Questura di D._______ sowie bei angeschlossenen
Sozialdiensten zu melden. Bis zum Transfer in das SPRAR-Projekt müss-
ten wohl einige Tage überbrückt werden. Die Darlegungen der Beschwer-
deführerin betreffend ihre Unterbringung in Italien seien demnach kein Be-
leg für eine mangelnde Umsetzung der Garantien durch die italienischen
Behörden. Mit ihrer sofortigen Ausreise aus Italien habe die Beschwerde-
führerin zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zuständigkeit für ihr Asyl- und
Wegweisungsverfahren nach individuellem Wunsch gestalten möchte.
S.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2017 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und hielten ihrerseits an ihren Beschwerdean-
trägen fest.
Insbesondere rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr das Schreiben vom
14. September 2016 nicht offengelegt worden und auch nicht klar sei, wann
das SEM dieses erhalten habe. Es sei ebenso unklar, weshalb der Transfer
in eine reservierte Unterkunft mehrere Tage in Anspruch nehmen sollte,
dies entbehre jeder Logik. Sollte die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in
Zweifel gezogen werden, müsse dies nachvollziehbar begründet werden.
Die Frage, ob die ihr in Italien zugewiesene Unterkunft den verlangten An-
forderungen genügt habe, müsse auf jeden Fall verneint werden. Es könne
ihr nicht zugemutet werde, mit Männern im selben Raum zu übernachten.
Im Falle einer erneuten Überstellung nach Italien würde sie mit an Sicher-
heit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder einer Unterkunft zugeführt, wel-
che den Anforderungen an eine familiengerechte Bleibe nicht standhalte.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 forderte der Instruktionsrichter
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Verweis auf eine Mit-
teilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 9. Februar 2017, wonach
sie seit dem 1. Februar 2017 verschwunden seien, auf, innert Frist den
Aufenthaltsort seiner Mandanten bekannt zu geben und eine unterzeich-
nete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechts-
schutzinteresse hervorgehe.
E-577/2017
Seite 10
U.
Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden deren aktuelle Wohnadresse (c/o F._______) sowie deren
weiter bestehendes Interesse am Fortgang des vorliegenden Verfahrens
mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
E-577/2017
Seite 11
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 12
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat
kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Wie bereits im ersten Urteil E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4 erör-
tert und in der Beschwerde vom 27. Januar 2017 auch nicht in Frage ge-
stellt, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens vorliegend gegeben.
5.
5.1
5.1.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
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Seite 13
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und
andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78).
5.2
5.2.1 Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen.
Dabei haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behör-
den des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR vom 21. Januar 2011 i.S. M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09] § 84‒85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493, Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarak-
hel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] § 103 und 104). Ent-
spricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der Mitglied-
staat, in den die Person überstellt würde, systematisch gravierende Men-
schenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine be-
schwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschrie-
benen Sinne (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7780/2015 vom 18. Februar
2016 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 In seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz stellte der EGMR hin-
sichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien
keine systemischen Mängel fest. Die heutige Lage Italiens sei nicht mit
derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S., a.a.O.)
vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebe-
dingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asyl-
suchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht
ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen
Schweiz, a.a.O., § 114 f. und 120).
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Die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK setze ein gewisses Mindestmass an
Schwere voraus, sei jedoch relativ und von den Umständen des jeweiligen
Einzelfalles abhängig. Als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe ("catégorie de la population particulièrement défavorisée et vul-
nérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benöti-
gen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – angesichts ihrer
speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins
particuliers et à leur extrême vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. Urteil
des EGMR Tarakhel, a.a.O., § 118 f.). Angesichts der erwähnten ernsthaf-
ten Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestruk-
turen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in
Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo kei-
nerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewalt-
geprägte Bedingungen herrschten (vgl. a.a.O., § 115 und 120). Daraus sei
der Schluss zu ziehen, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit
Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behör-
den eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindge-
rechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (vgl. a.a.O., § 122).
5.2.3 Betreffend die Frage der Zulässigkeit einer Überstellung von Familien
mit Kindern nach Italien im Lichte von Art. 3 EMRK stellte das Gericht in
seinem Urteil BVGE 2015/4, bezugnehmend auf das EGMR-Urteil Tarakhel
fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte
individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersanga-
ben der betroffenen Personen – vorliegen müsse, mit welcher namentlich
garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unter-
kunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die
Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3). In einem späteren Entscheid präzisierte das Gericht diese Recht-
sprechung dahingehend, dass ein konkretes Schreiben der italienischen
Behörden mit Namens- und Altersangabe sowie einer Anerkennung als Fa-
milieneinheit ‒ zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben ‒ eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 sowie der Recht-
sprechung des EGMR darstelle (vgl. BVGE 2016/2 E. 5).
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5.3 Im vorliegenden Fall gab das italienische Innenministerium sowohl im
ersten als auch im zweiten Asylverfahren mit Schreiben vom 24. November
2015 beziehungsweise 5. Januar 2017 hinreichend konkretisierte und indi-
vidualisierte Zusicherungen im Sinne der obgenannten Anforderungen ab.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Behandlung, welche ihr und
ihren Kindern nach ihrer Überstellung nach D._______ am (…) September
2016 durch die italienischen Behörden zuteil geworden sei, habe nicht den
abgegebenen Garantien entsprochen. So seien sie in eine Unterkunft über-
führt worden, in welcher sie die Nacht in einem Saal „unter anderem zu-
sammen mit Männern“ hätten verbringen müssen. Bereits nach einer Nacht
habe sie deshalb zusammen mit ihren Kindern die italienischen Asylstruk-
turen wieder verlassen und sei in die Schweiz zurückgekehrt.
5.3.2 Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich nicht, aus der von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Unterbringung während ei-
ner Nacht in einer angeblich nicht bedürfnisgerechten Unterkunft darauf zu
schliessen, dass die italienischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäss
den von ihnen abgegebenen Garantien nicht nachgekommen wären. Es
liegen keine substanziierten Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend ge-
machte Unterbringung der Beschwerdeführenden nicht bloss vorüberge-
hend war, sondern sie während längerer Dauer in dieser Unterkunft hätten
verbleiben müssen. Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass sie
nach kurzer Überbrückungszeit in eine ihren Bedürfnissen entsprechenden
SPRAR-Struktur transferiert worden wären. Die Unterbringung während ei-
ner Nacht in einer allenfalls nicht bedürfnisgerechten Unterkunft weist per
se keine derartige Schwere auf, dass es sich rechtfertigen würde, diese als
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizie-
ren. Ferner kann auch die Behandlung, welche die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder gemäss ihrer Darstellung durch die italienischen Grenzbe-
amten beim Empfang am Flughafen in D._______ erfuhren, nicht als
Verstoss gegen die Garantien bewertet werden, da hieraus noch nicht da-
rauf geschlossen werden kann, dass ihnen in der Folge der Zugang zu
einem fairen Asylverfahren und angemessenen Lebensbedingungen ver-
wehrt worden wäre.
5.3.3 Demnach ergibt sich aus der Aktenlage keine hinreichende Grund-
lage für die Annahme, Italien werde entgegen der mit Schreiben vom 5. Ja-
nuar 2017 abgegebenen Garantie, im Falle der erneuten Überstellung der
Beschwerdeführenden seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber nicht
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nachkommen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustel-
len, dass die Darlegungen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Ver-
fahren nicht geeignet sind, die geschilderte Praxis der schweizerischen
Asylbehörden in Frage zu stellen, wonach gestützt auf die von den italieni-
schen Behörden abgegebenen Garantien davon ausgegangen werden
kann, dass eine Unterbringung vulnerabler Asylsuchendender in adäqua-
ten Strukturen gewährleistet ist.
5.3.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden keine hinrei-
chenden Gründe für die Annahme dargetan, die sie bei einer Rückführung
erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten, sowie dass Italien ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten würde. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Rüge, die Vorinstanz
habe keine hinreichenden Abklärungen hinsichtlich ihrer Unterbringungs-
situation in Italien getroffen, als haltlos.
5.4 Die Beschwerdeführenden haben im Übrigen kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern,
sie [wieder] aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
5.5 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
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im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Bereits im ersten Nichteintretensverfahren konnte das Ge-
richt (schlussendlich) in seinem Urteil E-4664/2016 vom 15. August 2016
feststellen, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen rechtskon-
form ausgeübt und insbesondere den Umstand, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine Vergewaltigungsopfer handle sowie das Kindes-
wohl angemessen berücksichtigt. Es besteht kein Anlass, vorliegend von
dieser Einschätzung abzuweichen.
5.5.3 Das Gericht enthält sich in diesem Zusammenhang weiterer Äusse-
rungen.
5.5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzu-
nehmen.
5.7 Das SEM wird angesichts der prozessualen Vorgeschichte eingeladen,
die erneute Überstellung der Beschwerdeführenden in enger individueller
Absprache mit den italienischen Dublin-Behörden zu organisieren.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: