B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5772/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Südkorea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer landete am 25. August 2016 von Seoul (Südkorea)
herkommend am Flughafen B._______, wo er am 26. August 2016 ein
Asylgesuch stellte. Das SEM verweigerte ihm gleichentags vorläufig die
Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens
als Aufenthaltsort zu. Am 29. August 2016 wurde er summarisch befragt
(vgl. Akten SEM A9) und am 7. September 2016 zu den Asylgründen an-
gehört (vgl. A17). Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus Se-
oul und sei homosexuell. Er habe sich seit 2007 grösstenteils im Ausland
(Kanada, USA, Europa und Australien) aufgehalten. Die Auslandsaufent-
halte hätten einzig dem Zweck gedient, den Militärdienst verschieben zu
können. Nach seiner Rückkehr nach Südkorea im Mai 2016 sei es ihm
nicht mehr möglich gewesen, den Militärdienst weiter aufzuschieben. Er
werde Ende 2016 den Militärdienst antreten müssen. Aus Furcht vor einer
Verurteilung als Homosexueller aufgrund des Artikels 95-2 des südkorea-
nischen Militärstrafrechts und aus Angst vor künftiger Diskriminierung im
Militärdienst habe er sich entschlossen, in der Schweiz Asyl zu beantragen.
Am 25. August 2016 habe er deshalb mit Flug (…) Südkorea Richtung
Schweiz verlassen. Aufgrund der Flucht aus Südkorea drohe ihm nun zu-
sätzlich eine Haftstrafe wegen Dienstverweigerung.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbrin-
gen legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Reisepass (Nr. […])
im Original, eine notariell beglaubigte Übersetzung eines Militärregister-
auszuges, einen schriftlichen Aufsatz zu seinen Asylgründen sowie ein
Schreiben als Nachtrag zur Anhörung vor.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 14. September 2016 – eröffnet am sel-
ben Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens B._______ an und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
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und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte
er die Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine
Amtssprache, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde beigelegt waren eine in Englisch abgefasste Beschwer-
debegründung, eine notariell beglaubigte Bescheinigung aus dem Militär-
register, diverse Berichte auf Englisch und (vermutlich) Koreanisch, welche
gesamthaft 161 Seiten umfassen, sowie eine Rechnung der C._______ für
einen Einsatz am 27. April 2016.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
22. September 2016 per Telefax übermittelt.
E.
Am 24. September 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht per Tele-
fax mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2016 mit ei-
nem als ungültig gestanzten Reisepass (Nr. […]) versuchte, die Einreise-
passkontrolle am Flughafen B._______ zu passieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde ist teils in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1406/2015
vom 6. März 2015).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ab.
Der Beschwerdeführer habe keine staatlichen Massnahmen wegen seiner
Ausreise in die Schweiz zu befürchten, da er weder den Militärdienst ver-
weigert habe, noch desertiert sei. Er sei vor rund sechs Jahren rekrutiert
worden und habe nach eigenen Angaben ein Schreiben erhalten, mit wel-
chem er informiert worden sei, dass seine Einberufung voraussichtlich bis
zum 31. Dezember 2016 erfolgen werde. Einen eigentlichen Marschbefehl
habe er (noch) nicht erhalten.
Im Falle einer Einberufung in den Militärdienst sei zwar möglich, dass seine
persönliche Freiheit als Homosexueller während der Dienstzeit aufgrund
von Art. 92-5 des Militärstrafgesetzes eingeschränkt und diskriminierend
sein könne, in Bezug auf diesen Gesetzesartikel sei jedoch anzumerken,
dass nur sexuelle Handlungen zwischen Militärangehörigen im aktiven Mi-
litärdienst auf den Militärbasen geahndet würden. Das Gesetz gelte grund-
sätzlich auch für intime heterosexuelle Kontakte. Während der zweijähri-
gen Dienstzeit stehe es somit dem Beschwerdeführer frei, während des
jährlichen 28-tägigen Urlaubs seine Sexualität auszuleben. In den nachfol-
genden acht Jahren sei er zwar weiter verpflichtet, jährlich während 160
Stunden einen militärischen Wiederholungskurs zu leisten, könne aber die
restliche Zeit des Jahres als Privatperson sein Leben frei gestalten. Dem-
entsprechend laufe er während seiner Dienstzeit nicht Gefahr, strafrecht-
lich verfolgt zu werden, wenn er seine sexuellen Aktivitäten auf sein ziviles
Leben beschränke.
Es sei weiter anzumerken, dass er während seiner Aushebung seine Ho-
mosexualität verschwiegen habe und seitdem die Militärbehörden nicht
darüber informiert habe. Es sei somit wenig wahrscheinlich, dass seine Ho-
mosexualität bekannt sei und er deswegen gezielt schikaniert und diskri-
miniert werde. Das SEM räume zwar ein, dass sich ein bekennender Ho-
mosexueller unter Umständen in der südkoreanischen Armee während der
zweijährigen Grundausbildung in einer sehr schwierigen persönlichen
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Lage wiederfinden könne. Doch selbst wenn er sich als Homosexueller zu
erkennen geben würde, halte das SEM die damit einhergehenden Diskri-
minierungen als zu wenig intensiv, als dass sie ihm ein Leben als Homo-
sexueller in Südkorea verunmöglichen würden. Ausserordentliche Schika-
nen könnten auch heterosexuelle Soldaten in ihrer Dienstzeit treffen und
an Vorgesetzte gemeldet werden. Er werde lediglich aufgrund eines Be-
kenntnisses zur Homosexualität auch nicht strafrechtlich durch die Armee-
behörden verfolgt, höchstens aus dem Militärdienst ausgeschlossen. Der
Ausschluss aus der Armee verunmögliche es indes nicht, in Südkorea ein
Auskommen zu finden.
Es sei ferner zu erwähnen, dass er als Achtzehnjähriger während der Se-
mesterferien aus dem Ausland nach Südkorea zurückgekehrt sei, um sich
dort ausheben zu lassen. Da er anlässlich der militärischen Aushebung
seine Homosexualität verschwiegen habe, sei davon auszugehen, dass er
bereits zu diesem Zeitpunkt über den angespannten Umgang der Armee
mit Homosexuellen Bescheid gewusst habe. Gemäss seinen Angaben
habe er seitdem mehrere längere Studienaufenthalte und Reisen im Aus-
land absolviert. Es falle dabei auf, dass er seit seiner Aushebung vor rund
sechs Jahren keinen ernsthaften Versuch unternommen habe, sich ins
Ausland abzusetzen. Seine Ausbildung in Michigan (USA) habe er freiwillig
abgebrochen und sei nach Südkorea zurückgekehrt, obwohl sein USA-Vi-
sum ihn zum Aufenthalt bis ins Jahr 2018 berechtigt habe. Desgleichen
habe er Australien im Jahr 2016 einen Monat früher als vorgesehen verlas-
sen, um in sein Heimatland zurückzukehren. Auf die Frage, weshalb er
nicht in Australien geblieben sei, habe er geantwortet, dass er darüber
nachgedacht habe, sich aber dagegen entschieden habe, weil er sich in
der Gay-Community in Australien nicht wohl gefühlt habe. Vor diesem Hin-
tergrund scheine es, dass er sein Unwohlsein in der australischen Lesbian-
Gay-Bisexual-Transgender (LGBT)-Szene als wichtiger eingestuft habe,
als die von ihm befürchteten Diskriminierungen und Strafen eines Militär-
dienstes in Südkorea. Seine entsprechende Aussage sowie die mehrma-
lige Rückkehr nach Südkorea wiesen darauf hin, dass die unmittelbare
Aussicht auf die Ableistung seines Militärdienstes während den Jahren kei-
nen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst habe, der sie zu einer de-
finitiven Ausreise habe bewegen können. Obwohl er schon seit seiner Aus-
hebung vor sechs Jahren gewusst habe, dass ihm beim Verbleib in Südko-
rea der Militärdienst bevorstehen werde, er bei jeder Rückkehr in sein Hei-
matland hätte rekrutiert werden können und sein Leben als Homosexueller
in der Armee eingeschränkt sein könne, sei er nach längeren Ausland-
aufenthalten jeweils in sein Heimatland zurückgekehrt. Daraus schliesse
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das SEM, dass er die befürchtete Diskriminierungen und Strafen selbst
nicht als unerträglich einstufe.
Bezüglich der erzwungenen sexuellen Enthaltsamkeit während des Militär-
dienstes unterscheide er sich nicht von den heterosexuellen Soldaten, die
ihre Sexualität lediglich in einer festen Beziehung leben und somit de facto
während ihrer Dienstzeit auf einer Militärbasis ebenfalls eine Einschrän-
kung ihres Sexuallebens in Kauf nehmen müssten.
Der Militärdienst sei jedoch zeitlich beschränkt und dem Beschwerdeführer
sei es möglich, sein Leben in Südkorea als Homosexueller offen zu führen.
Gemäss seinen Aussagen habe er bisher seine Homosexualität in Südko-
rea frei ausleben können, ohne von staatlicher Seite verfolgt zu werden.
Dass Homosexuelle dabei allenfalls mit gesellschaftlichen und beruflichen
Diskriminierungen zu rechnen hätten, sei bekannt und auch in der Schweiz
möglich. Das SEM erachte diese Einschränkung und die entsprechende
Diskriminierung jedoch nicht als intensiv genug, um als asylrelevant zu gel-
ten.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwer-
deführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender
und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdi-
gung der eingereichten Beweismittel zu Recht als nicht asylbeachtlich ein-
gestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die äusserst ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung.
Die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen, welche
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, wiederholt werden,
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Auf die Übersetzung der eingereichten Beweismittel kann vorliegend ver-
zichtet werden, da es sich offensichtlich um (Zeitungs-)Berichte handelt,
welche Themen zur allgemeinen Situation von Homosexuellen in Korea
und zum Militärdienst beinhalten. Das SEM hat sich in der angefochtenen
Verfügung bereits ausführlich mit der Lage in Südkorea auseinanderge-
setzt, so dass diese Berichte zu keiner anderen Beurteilung führen würden
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gewiesen.
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Seite 8
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung droht.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den
Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen.
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Seite 9
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltliche Prozessführung wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: