B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5774/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 6. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein und be-
antragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Mit Schreiben vom
8. August 2013 teilte das BFM mit, dass im Auslandsverfahren die asyl-
suchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung
vor Ort zu befragen sind. Die schweizerische Vertretung in Khartum sei
jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Da sein
Asylgesuch aus dem Ausland jedoch noch einige Fragen offen lasse,
werde er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um
ergänzende Stellungnahme zu verschiedenen Punkten ersucht. Am
2. September 2013 reichte er das Antwortschreiben beim BFM ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 bewilligte das BFM die Einreise
in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und (sinngemäss)
beantragt, die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 (alt) AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 (alt) AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 (alt) AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewil-
ligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
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Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werde,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise in die
Schweiz des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Es sei
zwar anzunehmen, dass er ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen
Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 (alt) AsylG entgegenstehe.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert
und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort auf-
zuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer ver-
füge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihm in-
des zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen. Gemäss gesi-
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cherten Kenntnissen sei eine Deportation oder Verschleppung für Eritreer,
die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, gering.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Ge-
mäss seinen Angaben gehe hervor, dass er sich bereits seit zwei Jahren
in Khartum aufhalte, ohne dass es zu Übergriffen auf ihn gekommen sei.
Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in seinem Fall
nicht unüberwindbar, auch wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
sicher schwierig gestalteten. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritrei-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
zwar ein Anknüpfungsunkt zur Schweiz, sein Bruder lebe hier, dieser sei
jedoch nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 (alt) AsylG dazu führen müsste, dass
es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll.
Er benötige den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihm zuzu-
muten, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwer-
deführer einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, anderer-
seits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Der
Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter grossem Stress und benötige
seit längerer Zeit medizinische Behandlung. Sein gesundheitlicher Zu-
stand könne sich unter den derzeitigen Lebensumständen nicht verbes-
sern. Die eingereichte Kopie eines medizinischen Reports, wonach er seit
über einem Jahr wegen Stress behandelt werde, ist allerdings wenig aus-
sagekräftig und zeigt nicht auf, inwiefern ihm ein weiterer dortiger Aufent-
halt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt er keine konkreten An-
haltspunkte vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea
zurückgeschickt werden. Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr zwei
Jahren im Sudan und hat offenbar ausserhalb des ihm zugewiesenen
Flüchtlingslagers in Khartum ein Auskommen gefunden. Sodann kann der
Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz ersuchen. Nebst der Grund-
versorgung erhält er dort bei einer allenfalls drohenden Ausschaffung
auch juristischen Beistand. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass er keine gewichtige Beziehungsnähe zur
Schweiz aufweist.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermag auch der Hin-
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weis auf die erschreckenden Berichte über die vielen Bootsflüchtlinge, die
auf der Überfahrt von Libyen nach Italien ertranken, nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Kosten des vorlie-
genden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.–
festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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