B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-5775/2011
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
angeblich Eritrea; Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
18. Juli 2005 auf dem Landweg verlassen habe, nach Aufenthalten im
Sudan und in Libyen nach Italien gelangte, wo er zirka zweieinhalb Jahre
verbrachte, von dort am 12. Dezember 2008 in die Schweiz reiste und
hier am 17. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen und am 2. April 2009 durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, seine Mutter sei äthiopischer und sein Vater
eritreischer Staatsangehörigkeit,
dass er in Addis Abeba geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Äthio-
pien dort gelebt habe,
dass ihn sein Vater aufgrund seiner eritreischen Abstammung jedoch un-
ter falschem Namen habe registrieren lassen,
dass sein Vater im Nachgang von Demonstrationen anlässlich der Regie-
rungswahlen vom 8. Juni 2005 beschuldigt worden sei, Jugendliche dazu
angestiftet zu haben, an den Demonstrationen teilzunehmen und gegen
die Regierung zu werben,
dass sein Vater ohne Gerichtsverfahren ins Gefängnis verbracht worden
sei,
dass der Beschwerdeführer von der Polizei beschuldigt worden sei, an
den Kundgebungen teilgenommen und Autos zerstört sowie Gebäude
beschädigt zu haben,
dass er zusammen mit zirka 400 anderen Studenten in ein Gefängnis ge-
bracht worden sei,
dass er unter dem Vorwand, sich medizinisch untersuchen lassen zu
müssen, habe aus dem Gefängnis fliehen können,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2011 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden aufgrund widersprüchlicher Angaben den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass zudem massive Zweifel an der angeblichen eritreischen Herkunft
bestünden und davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht bean-
tragt, die Verfügung des BFM vom 19. September 2011 sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerde eine Faxkopie einer gerichtlichen Feststellung des
Kindsverhältnisses des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2011 beige-
legt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 20. Oktober 2011 bestätigte,
dass mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 das Original der gerichtlichen
Feststellung vom 11. Oktober 2011 samt deutscher Übersetzung zu den
Akten gereicht wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel -
so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheid-
wesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beur-
teilen und somit zu bestätigen sind,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten seiner
Vorbringen widersprüchlich ausgefallen sind,
dass in der Rechtsmitteleingabe hierzu keine konkreten Entgegnungen
erhoben werden,
dass das BFM nachvollziehbar darlegt, weshalb aus den Angaben des
Beschwerdeführers nicht auf eine eritreische Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit zu schliessen ist und auf die entsprechende Begründung in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
das der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, die Aussagen zur
eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers müssten als
glaubwürdig betrachtet werden, nicht durchzudringen vermag,
dass demnach der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung des Asylge-
suches bezüglich der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass vielmehr der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu fol-
gen ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsbürger ist,
dass selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers eritreischer Staats-
bürger ist, darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass er in Äthiopien unter seiner richtigen Identität
registriert war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort geboren und
aufgewachsen und hat dort die Schule besucht,
dass im Weiteren auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality zu
verweisen ist, wonach ein Nachkomme die äthiopische Staats-
angehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist,
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dass vorliegend davon auszugehen ist, dass für den Beschwerdeführer
hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden
können, aufgrund derer er bei entsprechenden Bemühungen die formelle
Anerkennung als Äthiopier erfolgreich anbegehren kann,
dass sich aus dem eingereichten Dokument (gerichtliche Feststellung be-
züglich die Vater- beziehungsweise die Mutterschaft den Beschwerdefüh-
rer betreffend vom 11. Oktober 2011) in entscheidwesentlicher Hinsicht
keine andere Sichtweise ableiten lässt,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus-
gesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offen-
sichtlich unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: