Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5776/2008
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 2. September 2008 / N (…).
E5776/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in (...) geborener, verheirateter
Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem
Wohnsitz in Kinshasa, (...), verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 15. Mai 2008 und reiste per Piroge sowie Flugzeug über
den Kongo, die Elfenbeinküste und Frankreich am 17. Mai 2008 in die
Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
[EVZ] (...) vom 28. Mai 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 4. Juni
2008 zu seinen Ausreise und Asylgründen machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend:
[Mord in politisch brisantem Kontext beobachtet]. In der Folge hätten
Mitarbeitende einer NGO (…), Informationen zum Vorfall gesammelt; er
habe ihnen geschildert, was er gesehen habe. Daraufhin habe ihn die
Polizei (…) zu Hause aufgesucht, ihn auf den Polizeiposten
mitgenommen und befragt. Etwa einen Monat später habe das Militär ihn
sodann festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht.
Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei er ein paar Tage später aber ins
Militärkrankenhaus (...) gebracht worden, von wo aus er mit Hilfe eines
Soldaten der gleichen Ethnie die Flucht habe ergreifen können.
Anschliessend habe er den Entschluss zur Ausreise getroffen und hierzu
die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen, welcher für ihn
einen gefälschten Reisepass besorgt habe, mit welchem er habe
ausreisen können. Im Übrigen leide er auch weiterhin an
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rheuma (…), Bluthochdruck,
Magen und Rückenschmerzen).
Zur Erklärung, weshalb er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
beigebracht habe und einer schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen sei, machte
er insbesondere geltend, er habe nie einen Reisepass besessen, jedoch
habe er eine zairische Identitätskarte gehabt, welche allerdings durch
eine "carte d`électeur" ersetzt worden sei; diese sei ihm aber, als er
damals festgenommen worden sei, abgenommen worden (A4/10 S. 4
sowie Beschwerdeschrift). Zudem habe er seinen Führerschein zu Hause
gelassen; er versuche jedoch, diesen zu beschaffen; dies sei allerdings
nicht einfach, weil seine Familie sich verteilt habe und vermutlich
überwacht werde. In seinem Heimatstaat habe er auch Kopien von
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seinen Identitätspapieren angefertigt. Eine Kopie seiner "attestation de
naissance" reichte er anlässlich der EVZBefragung zu den Akten (vgl.
A4/10 S. 4).
B.
Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugeteilt.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 – Versand der Verfügung am
darauffolgenden Tag; frühestens eröffnet am 4. September 2008; ein
Rückschein befindet sich nicht in den Akten – trat das BFM auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft") an, wobei es dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte.
D.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei
sinngemäss, die Beschwerde sei als zulässig zu erachten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
Zudem sei der Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme auszusetzen.
Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer seinen kongolesischen Führerschein sowie zwei
Arztberichte von Dr. C._______, AA Urologie, (...), beide datierend vom
2. September 2008, zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 16. September 2008 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
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Seite 4
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1
VwVG werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Das BFM liess sich am 30. September 2008 vernehmen und beantragte
dabei die Abweisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme in Bezug auf seine
aktuelle Verfolgungssituation im Heimatstaat sowie einen aktuellen
Arztbericht, seinen Gesundheitszustand betreffend, nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 8. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht zeigte
der vom Beschwerdeführer neu zugezogene Rechtsvertreter seine
Mandatierung an. Gleichzeitig wurden zwei Vorladungen des
kongolesischen nationalen Geheimdienstes vom (…) Mai 2008 und (…)
Juni 2008 (in Kopie) und ein ärztliches Zeugnis sowie ein Austrittsbericht
von Dr. med. D._______, Oberarzt Urologie, (...), beide datierend vom 20.
Juli 2011, als Beweismittel zu den Akten gereicht.
I.
Mit Verfügung vom 7. September 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen weiteren
Arztbericht einzureichen, welchem eine Prognose über den
wahrscheinlichen Verlauf seiner Krankheit sowie Angaben zu den künftig
absehbaren erforderlichen Therapien zu entnehmen seien, sowie die
Originalvorladungen des kongolesischen nationalen Geheimdienstes vom
(…). Mai 2008 und (…). Juni 2008 nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des behandelnden Arztes
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Seite 5
Dr. med. E._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14.
September 2011 zu den Akten. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die in
Kopie eingereichten Vorladungen nach der Ausreise des
Beschwerdeführers erlassen worden seien. Ein Bekannter habe sich
anstelle des Beschwerdeführers beim Sicherheitsdienst vorgestellt und
bei dieser Gelegenheit seien die Originale eingezogen worden. Seither
werde das Umfeld des Beschwerdeführers vom Sicherheitsdienst
schikaniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.4. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die
Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der
vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 und 5, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.).
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung erwies sich demnach von Anfang an als
gegenstandslos und obsolet.
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
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Seite 7
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende geltend machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.2. Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und habe hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen
vermocht. Sodann habe er ohne hinreichende Erklärung keine der
besagten Kopien – er habe zu Hause von all seinen Identitätspapieren,
darunter auch von seiner Geburtsurkunde, Doppel angefertigt –
eingereicht. Zudem sei seine Schilderung, er sei mit einem gefälschten
Reisepass von der Elfenbeinküste nach Paris geflogen, realitätsfremd
und somit unglaubhaft. Des Weiteren genügten die
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen
Sachverhalts nicht, zumal sich die geltend gemachten Vorbringen zufolge
Widersprüchlichkeiten in der Verfolgungsgeschichte als offensichtlich
unglaubhaft erweisen würden. Der Beschwerdeführer habe namentlich in
der EVZKurzbefragung ausgeführt, am 21. März 2008 festgenommen
worden zu sein (vgl. A4/10 S. 6), wogegen er an der Anhörung auf dem
21. Februar 2008 beharrt habe (vgl. A8/23 S. 9 f.). Ferner habe er zuerst
angegeben, die Angehörigen des [Polizei] seien zwei Wochen nach dem
Besuch der Mitarbeitenden der NGO zu ihm nach Hause gekommen (vgl.
A4/10 S. 5); danach habe er jedoch ausgesagt, jene hätten ihn nach
Ablauf von weiteren drei Wochen zu Hause aufgesucht (vgl. A8/23 S. 18).
Im Übrigen habe er keine hinreichenden Angaben zu den Personen,
welche ihn angeblich aufgesucht hätten, sowie zu deren vorgebrachten
Bewaffnung machen können (vgl. A8/23 S. 14 ff.). Ferner sei es nicht
nachvollziehbar, dass ein Militärangehöriger seine Dienstpflicht verletze,
nur um einer derselben Ethnie angehörenden Person, vorliegend dem
Beschwerdeführer, zur Flucht zu verhelfen. Eine solche Handlungsweise
müsse für den betreffenden Militär als zu riskant qualifiziert werden.
Schliesslich seien auch die Umstände, unter welchen der
Beschwerdeführer aus dem Militärkrankenhaus geflohen sei, nicht
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glaubhaft, zumal seine Darstellung, der besagte Soldat habe ihm
Militärkleider verschafft, mit welchen er aus dem Camp geflohen sei, die
er aber erst draussen angezogen habe, ohne dass die Wachen ihn dabei
bemerkt hätten, unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheine. Der
Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft infolge
offensichtlicher Haltlosigkeit seiner Vorbringen nicht. Zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien mithin nicht erforderlich.
4.3. In der Rechtsmitteingabe entgegnete der Beschwerdeführer, seine
"attestation d`électeur" sei ihm nach seiner Verhaftung am 21. März 2008
abgenommen worden. Sodann sei es ihm nicht gelungen, die Kopien
seiner Dokumente einzuholen, zumal sich auch seine
Familienangehörigen im Heimatland verteilt hätten. Hingegen könne er
nun seinen kongolesischen Führerschein zu den Akten reichen (er habe
sich nicht vorstellen können, dass ein Führerschein tatsächlich ein
rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne des Gesetzes darstelle).
Im Übrigen habe er den hiesigen Behörden nicht mutwillig keine
Identitätsdokumente eingereicht. Des Weiteren sei den Ausführungen des
BFM, seine Verfolgungsvorbringen würden die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts
nicht erfüllen, entgegenzuhalten, dass er als Normalbürger, welcher nie
mit Waffen zu tun gehabt habe, die unterschiedlichen Waffentypen nicht
kenne. Sodann habe sein [Kind] ihn im Militärkrankenhaus für die Summe
von 1'500 USDollars freigekauft. Dass sein Befreier das Geld genommen
habe, erstaune nicht, da man als Soldat wenig verdiene; zudem würden
sie beide aus derselben Region stammen, dies verbinde.
Aus den zu den Akten gereichten zwei Arztberichten von Dr. C._______,
AA Urologie, (...), beide datierend vom 2. September 2008, geht hervor,
dass der Beschwerdeführer an [Blasen bzw. Prostataproblemen] leide.
Er sei vom 26. August bis zum 2. September 2008 (...) hospitalisiert
worden.
4.4. In der Eingabe vom 8. August 2011 führte der Rechtsvertreter aus,
der Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo fahnde noch
immer nach dem Beschwerdeführer, da [Mord in politisch brisantem
Kontext]. Der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer bereits zwei Mal
vorgeladen, was auch die beiden zu den Akten gereichten Vorladungen
bestätigen würden. Aus Sicherheitsgründen habe er die Dokumente
allerdings nicht vorher beschaffen können; ein Bekannter habe die
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Seite 9
Vorladungen aber nun aus dem Heimatland des Beschwerdeführers in
die Schweiz bringen können. Ausserdem habe er den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie weiterhin bedroht werde.
Im Übrigen lasse sich dem beigebrachten Arztbericht respektive
Austrittsbericht entnehmen, dass er an Prostatabeschwerden leide,
weshalb er bereits einige Male habe operiert werden müssen. Derzeit
habe er regelmässig Kontrollen und benötige Medikamente. Zwar würden
in Kinshasa medizinische Zentren existieren, auch wenn von einer
geringeren Qualität der medizinischen Versorgung als hierzulande
ausgegangen werden müsse, jedoch habe eine Mehrheit der Kongolesen
– vorwiegend wegen der zumeist fehlenden finanziellen Mittel – keinen
Zugang zu den medizinischen Behandlungen. Der angeschlagene
gesundheitliche Zustand, das Alter sowie die sozioökonomische
Umgebung würden es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht erlauben,
eine anständige Anstellung im Heimatland zu finden; auch seine
Arbeitserfahrung ändere an dieser Einschätzung nichts. Den Akten seien
überdies keine Hinweise zu entnehmen, dass sein Umfeld die
Finanzierung übernehmen könne. Im Übrigen könne sich nur die reiche
kongolesische Bevölkerung eine Krankenversicherung leisten. Aus
diesen Gründen sei es nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland die erforderliche medizinische Behandlung erhalte.
Ferner führe ein möglicher Verlust der aktuell erlangten Stabilität zu einer
noch höheren Gefährdung seiner bereits angeschlagenen Gesundheit.
5.
5.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (Art. 1a Bst. a und b und Art. 2
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht und offensichtlich auch keine
entsprechenden Bemühungen unternommen. Weder die in der EVZ
Befragung eingereichte Kopie seiner "attestation de naissance" – dabei
wurde vom BFM zu Unrecht behauptet, diese sei nicht zu den Akten
gereicht worden – noch der im Beschwerdeverfahren eingereichte
kongolesische Führerschein stellen dabei rechtsgenügliche Dokumente
im Sinne der AsylV 1 dar (vgl. BVGE 2007/7). Das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätspapieren, die in diesem
Zusammenhang geschilderten Umstände sowie die vom BFM zu Recht
als realitätsfremd gewürdigten angeblichen Reiseumstände lassen den
Schluss zu, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere
in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bewusst. Das
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Bundesverwaltungsgericht kommt somit – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – zum Schluss, dass er nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG).
5.2. Die soeben festgestellte Missachtung der dem Beschwerdeführer
obliegenden Mitwirkungspflicht ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit
insofern abträglich, als sie die Annahme einer allfälligen
Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt. Gleichwohl
ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Befragungen darbot, vom BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung zu Recht der Schluss gezogen wurde, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6).
5.2.1. Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer geschilderte
Verfolgungsgeschichte geprägt von einer Häufung von Zufällen, was als
höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden kann und auf einen
konstruierten Sachverhalt hindeutet. So fällt insbesondere eine Zunahme
der Ereignisse und Probleme auf: [Ereignisse in Bezug auf den politisch
brisanten Mord]; bei der besagten NGO habe es sich um den
Sicherheitsdienst oder um eine Organisation, welche mit diesem
zusammenarbeite, gehandelt; obwohl das Militär ihn festgenommen
habe, sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in ein
Militärkrankenhaus gebracht worden, wo ihm ein Soldat derselben Ethnie
Militärkleider verschafft habe, welche er auf der Toilette – und nicht wie
von der Vorinstanz behauptet erst draussen – angezogen habe, und mit
denen er aus dem Krankenhaus geflohen sei, ohne dass die Wachen ihn
dabei bemerkt hätten.
Des Weiteren lassen die im Verlauf des Verfahrens entstandenen
Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu. Wie das
BFM richtig feststellte, gab der Beschwerdeführer in der EVZBefragung
zuerst an, am 21. März 2008 verhaftet worden zu sein (vgl. A4/10 S. 6),
hingegen äusserte er anlässlich der Anhörung, am 21. Februar 2008
festgenommen worden zu sein (vgl. A8/23 S. 9). Auf diesen Umstand
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Seite 11
angesprochen, führte er lediglich an, er sei am 21. März 2008 verhaftet
worden (vgl. A 8/23 S. 10). Ferner schilderte er in der EVZBefragung, die
Polizei habe ihn zwei Wochen nach dem Besuch der Mitarbeitenden der
NGO zu Hause aufgesucht (vgl. A4/10 S. 5), während er in der Anhörung
angab, jene seien nach Ablauf von drei Wochen zu ihm nach Hause
gekommen (vgl. A8/23 S. 19). Die Erklärung, weshalb er sich vor der
NGO als Zeuge zu erkennen gab – er habe Mitleid gehabt, weil (…) –,
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal er zu Protokoll gab, er
habe, bereits als er den Mord beobachtet habe, sehr grosse Angst gehabt
(vgl. A4/10 S. 5). Folglich erscheint es nicht nachvollziehbar, weswegen
er der NGO den politisch brisanten Mord von sich aus schilderte.
Unplausibel ist ferner die Darlegung der zeitlichen Ereignisse während
der Gefangenschaft: Der Beschwerdeführer erörterte die Tage in
Gefangenschaft – beginnend vom Freitag, den 21. März 2008 – zwar
vergleichsweise detailliert, in seiner chronologischen Aufzählung fehlen
allerdings die Ereignisse vom Montag sowie Dienstag gänzlich. Falls an
diesen beiden Tagen keine Befragung erfolgte, ist es nicht einleuchtend,
dass der Mittwoch wiederum ausdrücklich als derjenige Tag genannt
wird, an welchem keine Befragung stattgefunden habe (vgl. zum Ganzen
A8/23 S. 10 f.). Äusserst unwahrscheinlich erscheint sodann der
Umstand, dass sein [Kind] ihn im Militärkrankenhaus – trotz angeblicher
Hilfe des besagten Soldaten – habe besuchen können (vgl. A8/23 S. 11
f.), denn schliesslich war der Beschwerdeführer zu jener Zeit immer noch
inhaftiert. Im Übrigen gab er anlässlich der Anhörung an, sein [Kind]
F._______ habe den Soldaten im Krankenhaus bestochen, damit der
Beschwerdeführer mittels dessen Hilfe fliehen könne (vgl. A8/23 S. 12). In
der EVZBefragung führte er demgegenüber aus, F._______ habe ihm
lediglich geholfen, die Grenze zu überschreiten und nach Brazzaville zu
gelangen (vgl. A4/10 S. 5); dass er ihm auch bei der Flucht aus dem
Krankenhaus behilflich gewesen sei, erwähnte er dabei nicht (vgl. A4/10
S. 6). Aufgrund dieser divergierenden Sachverhaltsdarstellung geht das
Gericht von einem im Laufe des Verfahrens unbegründet
nachgeschobenen Vorbringen aus.
An diesen Feststellungen vermögen auch die nachträglich eingereichten
Vorladungen, datierend vom (…). Mai 2008 sowie (…). Juni 2008, nichts
zu ändern. Einerseits liegen sie nur in Form von Kopien vor, welche
grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen von Originaldokumenten
liefern und denen infolge der leichten Manipulierbarkeit bloss ein äusserst
geringer Beweiswert beigemessen werden kann; andererseits erscheint
das Vorgehen des Geheimdienstes – der Beschwerdeführer sei mittels
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Seite 12
zweimaliger Vorladung aufgefordert worden, sich zu melden, obwohl er
aus dem Militärkrankenhaus respektive aus der Haft geflohen sei –
realitätsfremd. Ausserdem erscheint es nicht einleuchtend, dass er
bereits Ende März 2008 entkommen sei und erst etwa anderthalb Monate
später vorgeladen werde. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass
die Vorladungen – obwohl den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
sein Bekannter jene seit 2008 gehabt haben solle – zuvor nicht
eingereicht wurden. Schliesslich fehlt das Zustellcouvert aus Kinshasa;
insofern ist unklar, wie er die Vorladungen erhalten hat.
5.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer
summarischen Prüfung überwiegende Umstände gegen die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Darlegung sprechen, zumal seine
Vorbringen angesichts der aufgetretenen Tatsachenwidrigkeiten und
defizite insbesondere einer plausiblen Grundlage entbehren. Nach Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten,
wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten dabei nur
Hinweise, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können,
nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs
betreffen, als "Wegweisungshindernisse" im Sinne der Norm (vgl. BVGE
2009/50). Da im Falle des Beschwerdeführers – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergibt
– keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegt und
entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine
Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
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Seite 13
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse
Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
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vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in das Heimatland dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Demokratischen Republik Kongo, wohin die Rückkehr des
Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1. Dem aktuellsten Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 14.
September 2011 zufolge leidet der (…)jährige Beschwerdeführer an
[Blasenbzw. Prostataproblemen]. Die Lebensqualität sei dadurch
deutlich eingeschränkt und eine Besserung im Krankheitsverlauf sei sehr
unwahrscheinlich. Medikamentöse Therapien und auch ein operativer
Eingriff hätten die Lage nicht verbessert. Einzig [eine Injektionstherapie]
würden helfen, denn die Situation beruhige sich nach der Einspritzung für
einige Wochen. Die Injektionstherapie sei in mehrmonatlichen Abständen
notwendig.
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Im Nachfolgenden ist deshalb zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer
trotz der gesundheitlichen Beschwerden zugemutet werden kann, in sein
Heimatland zurückzukehren.
7.3.2. Wie in der Eingabe vom 8. August 2011 vom Rechtsvertreter richtig
ausgeführt wurde, ist nach der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 33)
und der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung
(vgl. insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D1356/2008
vom 1. Februar 2011 sowie E790/2009 vom 20. Dezember 2010) die
Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter
bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte
Wohnsitz der betroffenen Person insbesondere die Hauptstadt Kinshasa
war, oder wenn die Person dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der
Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und
Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar,
wenn die zurückzuführende Person sich namentlich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet, da die medizinische Versorgung in der Demokratischen
Republik Kongo Lücken aufweist. Auch in den vergangenen Jahren
haben sich weder die medizinische Versorgung noch die sozio
ökonomische Lage wesentlich verbessert. Mehrere UNOrganisationen,
die Weltbank und andere internationale Geldgeber finanzieren zwar einen
Grossteil des kongolesischen Gesundheitssektors, und mehr als 50
internationale NGOs sind im dortigen Gesundheitsbereich tätig. Projekte
von internationalen NGOs haben allerdings oft eine Laufzeit von nur
wenigen Jahren. Eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit ist deshalb
abhängig von der jeweiligen Projektdauer. Des Weiteren ist der Zustand
der meisten öffentlichen Krankenhäuser des Landes desolat und selbst in
Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf
eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800
Ärzte. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser
als in öffentlichen, dennoch sind auch hier die Möglichkeiten beschränkt.
Der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen gestaltet sich jedoch
schwierig angesichts der generell im Land herrschenden Armut. Ein
Krankenversicherungssystem existiert nicht, weshalb Patienten für die
Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind.
Für den Grossteil der Bevölkerung Kongos, inklusive Kinshasa, bedeutet
eine medizinische Behandlung aber eine hohe finanzielle Last (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E790/2009 a.a.O.,
E. 4.6.4, mit weiteren Hinweisen, sowie das Update der Schweizerischen
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Flüchtlingshilfe [SFH], Demokratische Republik Kongo: Aktuelle
Entwicklungen, Bern, vom 6. Oktober 2011 S. 21 f.).
7.3.3. Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass die
medizinische Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo nicht
lückenlos gewährleistet ist und auch die Qualität der Behandlung nicht
derjenigen in europäischen Ländern entspricht. Der Vollzug der
Wegweisung ist allerdings nicht deshalb bereits unzumutbar, wenn die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland vergleichsweise weniger gut
sein mögen; immerhin ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Dem Arztbericht vom 14.
September 2011 ist zu entnehmen, dass die Lebensqualität des
Beschwerdeführers durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung
deutlich eingeschränkt und eine Besserung im Krankheitsverlauf sehr
unwahrscheinlich sei; einzig die Injektion beruhige die Situation für einige
Wochen. Nach dem Gesagten kann zwar nicht zweifelsohne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
eine unbeschränkt auf ihn zugeschnitte Behandlung erhält; immerhin
kann eine konkrete (Lebens)Gefährdung, falls er dort im Bedarfsfall die
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte, beziehungsweise die
Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
ausgeliefert zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.), ausgeschlossen werden. Im Übrigen
ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass er – freilich für
die Behandlung seiner damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
(Rheuma, Magenschmerzen sowie Bluthochdruck) – in seinem
Heimatland bereits Zugang zu Medikamenten hatte (vgl. A8/23 S. 19).
Sodann kann aufgrund der Akten zwar nicht angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer selber finanziell für seine benötigte Behandlung
wird aufkommen können, zumal in seinem Alter auch die Chancen auf
dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten Arbeitsmarkt
praktisch aussichtslos wären; allerdings ist davon auszugehen, dass er
im Falle einer Rückkehr nach Kinshasa wieder Kontakt zu seiner Familie
– auch wenn geltend gemacht wurde, seine Angehörigen hätten sich im
Land verteilt – aufnehmen kann und insofern über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches pekuniäre
Unterstützung bieten und für seine medizinischen Belange aufkommen
kann. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen,
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, wenn auch festzuhalten ist,
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dass diese gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) auf maximal sechs
Monate befristet ist.
7.3.4. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass kein Grund zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
7.6. Hinsichtlich der angemessenen Ausreisefrist setzt das Gericht die
diesbezügliche Praxis der damaligen ARK fort (vgl. EMARK 2004 Nr. 27);
es übt Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen
Ausreisefrist, hält aber das Faktum fest, falls eine Ausreisefrist
offensichtlich unangemessen ist. Angesichts des Zeitablaufs seit dem 2.
September 2008 – dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM – ist die
damals angesetzte kurze Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft") nicht mehr angemessen. Die DispositivZiffer 3 der
angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist
anzusetzen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
E5776/2008
Seite 18
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
9.2. Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
16. September 2008 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten
muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit DispositivZiffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte
Ausreisefrist wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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