B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5777/2017
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2017 / N (…).
E-5777/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
suchte am 1. Februar 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl nach (vgl. die
vorinstanzliche Akte [nachfolgend: Vi-act.] A3/10). Zur Begründung seines
Gesuchs machte er insbesondere Aktivitäten (Teilnahme an Demonstratio-
nen, Verteilung von Flugblättern) zu Gunsten der ehemaligen pro-kurdi-
schen Barış ve Demokrasi Partis [BDP] (Partei des Friedens und der De-
mokratie; heute Demokratik Bölgeler Partisi [DBP]) geltend. Zudem
brachte er vor, er werde von den Behörden gesucht, da er ein Aufgebot zur
sanitarischen Voruntersuchung für den Militärdienst nicht befolgt habe
(Vi-act. A3/10, A7/15).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wies das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM) das Gesuch zufolge Unglaubhaftigkeit und mangels Asylrele-
vanz ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an (Vi-act.
A19/7). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 19. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch
(Vi-act. B2/4). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe nach seiner
Rückkehr in die Türkei seine politischen Aktivitäten zu Gunsten des Ju-
gendflügels der BDP und der Halkların Demokratik Partisi (HDP) fortge-
setzt. Im (…) 2015 habe er gemeinsam mit einem Kollegen während einer
Woche einen bei der Schlacht um C._______ verletzten kurdischen Kämp-
fer beherbergt. Daraufhin habe die Polizei sein Haus durchsucht und sei-
nen Kollegen festgenommen; gegen diesen laufe eine Strafuntersuchung
wegen Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation. Er hingegen
habe sich verstecken und mit Hilfe seiner Parteifreunde das Land erneut
verlassen können.
B.b Mit Verfügung vom 5. August 2015 trat das SEM auf das Mehrfachge-
sucht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) unter Anord-
nung der Wegweisung nach (...) nicht ein (Vi-act. B16/8), nachdem sich
herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 bereits ein
Asylgesuch in (...) gestellt hatte (Vi-act. B4/4, B6/3, B10/5, B15/1). Eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-5023/2015 vom 25. August 2015 ab.
B.c Vom (…) 2015 an befand sich der Beschwerdeführer in Untersu-
chungshaft (Vi-act. B28/5, B29/4). Daher konnte er innert der Fristen von
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Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO) nicht nach (...) überstellt werden.
B.d Mit Verfügung vom 1. September 2016 hob das SEM den Nichteintre-
tensentscheid vom 5. August 2015 auf und nahm das nationale Asylverfah-
ren wieder auf (Vi-act. B33/2).
C.
Mit (soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftigem) Urteil des (...)gerichts
D._______ vom (…) 2017 wurde der Beschwerdeführer der versuchten
(...), der versuchten (…) und der mehrfachen versuchten (…) für schuldig
befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Zudem wurde die Entlassung aus der Untersuchungshaft angeordnet. Am
(…) 2017 verfügte das Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfol-
gend: kantonales Migrationsamt) die Vorbereitungs-/Ausschaffungshaft,
welche mit Urteil des (...)gerichts des Kantons D._______ vom (…) 2017
einzelrichterlich als rechtmässig erkannt wurde (Vi-act. B41/6, B42/5). Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom (…) 2017
wurde der Beschwerdeführer zufolge mehrfacher rechtswidriger Einreise
und mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt zusätzlich zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Vi-act. B45/2).
D.
D.a Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 ersuchte das SEM die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara um Abklärung, ob und falls ja weshalb der Be-
schwerdeführer von den türkischen Behörden gesucht werde, ob er einem
Passverbot unterliege und ob über ihn ein politisches oder gemeinrechtli-
ches Datenblatt bestehe (Vi-act. B40/5).
D.b Am 26. Juli 2017 teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer werde
in der Türkei nicht gesucht und es bestehe weder ein Eintrag zu ihm im
Datenblatt noch ein Passverbot. Auf weitere Informationen zu ihm seien die
Vertrauensanwälte nicht gestossen (Vi-act. B53/1).
D.c Zur Abklärungsanfrage und -antwort wurde dem Beschwerdeführer am
16. August 2017 das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. B55/8). Mit Schrei-
ben vom 16. und 24. August 2017 wurde dem Rechtsvertreter ausserdem
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die am 19. Juli 2017 beantragte Akteneinsicht gewährt (Vi-act. B50/2,
B56/3, B59/2). Am 21. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Herausgabe des sichergestellten, während der Haft erzielten Einkommens,
eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung (Vi-act. B58/2).
D.d Mit Eingabe vom 29. August 2017 (Vi-act. B60/6) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung von Asyl, eventualiter Anerkennung als
Flüchtling und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Üb-
rigen beantragte er, für die Dauer des Verfahrens sei von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen und das kantonale Migrationsamt sei anzu-
weisen, ihn unverzüglich aus der Vorbereitungshaft zu entlassen; zudem
sei er zu seinen Asylgründen ergänzend anzuhören. Zur Ergänzung seines
Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei bis zu seiner Ver-
haftung auf Facebook aktiv gewesen und habe sich dort als Regierungs-
gegner gezeigt. Ausserdem habe er sich (...) auf seine Schulter tätowieren
lassen. Beides könne durch einen Augenschein verifiziert werden. Ferner
befinde sich die Türkei seit dem gescheiterten Putschversuch im Sommer
2016 im Ausnahmezustand, was bedeute, dass jeder, der in Verbindung zu
illegalen Organisationen wie der BDP stehe, politisch verfolgt werde. Zur
Botschaftsabklärung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, woher die Bot-
schaft ihre Informationen beziehe. Die türkischen Behörden würden dieser
jedenfalls kaum verraten, wen sie verfolgten. Aufgrund seiner BDP-Mit-
gliedschaft und seinem politischen Engagement sei er einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt.
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom
19. Mai 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an (Vi-act. B65/12).
F.
Am (…) 2017 ordnete das kantonale Migrationsamt eine dreimonatige Aus-
schaffungshaft an. Mit Urteil vom (…) 2017 erkannte das (…)gericht des
Kantons D._______ einzelrichterlich, die Ausschaffungshaft sei bis zum
(…) 2017 rechtmässig und angemessen (Vi-act. B67/5).
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
vom 7. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er als Flüchtling zu anerkennen und als solcher vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei er zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei
die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er, das kantonale Migrationsamt sei gestützt auf
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 VwVG anzuweisen, ihn umgehend aus der Aus-
schaffungshaft zu entlassen; überdies ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf den Antrag um Entlassung aus der kantonalen Ausschaf-
fungshaft mangels Zuständigkeit nicht ein und hielt fest, der Beschwerde-
führer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (BVGer-act. 3).
I.
Am 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
des kantonalen Migrationsamts vom 18. Oktober 2017 betreffend ein Haft-
entlassungsgesuch vom 11. Oktober 2017 und ein teilweise ausgefülltes
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO“ zu
den Akten (BVGer-act. 5).
J.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer ergän-
zende Ausführungen zur Beschwerde (BVGer-act. 6).
E-5777/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Oktober 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf den Antrag um Entlassung aus der kantonalen Ausschaffungshaft man-
gels Zuständigkeit nicht ein. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des abschlägigen Entscheids ins-
besondere aus, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Asylrelevanz nicht
zu genügen.
Zunächst berufe sich der Beschwerdeführer mit der behaupteten Fortset-
zung seiner früheren politischen Aktivitäten zu Gunsten des Jugendflügels
der prokurdischen BDP beziehungsweise HDP auf dieselben Asylgründe,
die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe. Dazu sei fest-
zustellen, dass einfache Parteimitglieder der legalen BDP und HDP mit üb-
lichen und legalen Parteiaktivitäten nach wie vor keine ernsthaften Nach-
teile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätten. Der Beschwer-
deführer habe denn auch weder im ersten Asylverfahren noch im Rahmen
des Mehrfachgesuchs ernsthafte Nachteile geltend gemacht. Insofern
könne in Bezug auf die bereits früher erwähnten Vorfluchtgründe vollum-
fänglich auf den Asylentscheid vom 27. Juni 2013 verwiesen werden. We-
der die seit Juli 2015 zu beobachtenden Lageverschärfung rund um den
„Kurdenkonflikt“ noch der versuchte Militärputsch am 15./16. Juli 2016 ver-
möge an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Eine einfache Parteimitglied-
schaft, verbunden mit parteiüblichen politischen Aktivitäten bilde demnach
auch keinen objektiven Nachfluchtgrund. Diesem Vorbringen komme somit
keine Asylrelevanz zu.
Dass der Beschwerdeführer im (…) 2015 einen in der Schlacht um
C._______ verletzten kurdischen Kämpfer beherbergt habe, erweise sich
als unglaubhaft. Spätestens ab (…) 2013 habe er sich während einer un-
bestimmten Dauer in (...) aufgehalten (Vi-act. B4/4, B17/1). Im Nichteintre-
tensentscheid des SEM vom 5. August 2015 sei festgehalten worden, dass
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Seite 8
er keine Beweise vorgelegt habe, die seinen angeblichen Aufenthalt aus-
serhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedgliedstaaten – respektive ei-
nen Aufenthalt in der Türkei – belegen würden (Vi-act. B16/8 S. 3). Auch
das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. August 2015
(E-5023/2015) ausgeführt, dass er seine Rückkehr in die Türkei weder be-
legt noch hinreichend substantiiert habe. Einen entsprechenden Beleg
habe er bis heute nicht vorgelegt. Ferner habe er sich spätestens seit dem
Jahr 2015 (…), und in diesem Zusammenhang drei am 17. und 18. März
2015 in der Türkei ausgestellte (…)dokumente eingereicht (Vi-act. B5/8).
Der Zeitpunkt der Ausstellung dieser Dokumente spreche deutlich gegen
eine just zeitgleiche Beherbergung eines verletzten Kämpfers ab dem (…)
2015. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens würden durch
die Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung in Ankara vom 26. Juli
2017 (Vi-act. B53/1, B55/8 S. 8) bestärkt. Demnach werde der Beschwer-
deführer in der Türkei nicht behördlich gesucht. Es bestehe weder ein Ein-
trag in einem Datenblatt noch ein Passverbot. Dies wäre indessen der Fall,
wenn er tatsächlich wegen der vorübergehenden Beherbergung eines kur-
dischen Kämpfers von den Behörden in B._______ gesucht würde.
Schliesslich würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
Die im Schulter- beziehungsweise Rückenbereich angebrachte Tätowie-
rung sei nicht offenkundig sichtbar und könne durch geeignete Kleidung
abgedeckt werden. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, die
Tätowierung entfernen oder auf sonstige Weise unkenntlich zu machen.
Die geltend gemachten Aktivitäten (…) seien unsubstantiiert geschildert
und nicht belegt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen wür-
den.
Nach dem Gesagten bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in absehbarer Zukunft und
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Bei die-
ser Aktenlage erübrigten sich weitere Abklärungen oder eine ergänzende
Anhörung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sich im Laufe des
Verfahrens jederzeit ergänzend schriftlich äussern können.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass
auch einfache Mitglieder illegaler Parteien in der Türkei politisch verfolgt
würden. Der aktuelle Ausnahmezustand in der Türkei seit dem Putschver-
such im Sommer 2016 stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar, der zur
Asylgewährung führen müsse. Die türkischen Behörden würden jede Per-
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son verfolgen, die sich kritisch über die Regierung äussere, so auch türki-
sche Staatsangehörige im Ausland. Er sei bis zu seiner Verhaftung (…)
aktiv gewesen und habe sich dort als Regierungsgegner gezeigt. Er könne
diese Aktivitäten aufgrund seines aktuellen Haftaufenthalts nicht nachwei-
sen, durch den beantragten Augenschein könne aber Einsicht in sein (…)
genommen werden. Im Übrigen habe er sich (...) (recte: […], vgl. Vi-act.
B47/2) auf die Schulter tätowieren lassen, wodurch er im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei erheblich an Leib und Freiheit gefährdet wäre. Dass er
sich mit der Tätowierung in eine solche Situation bringen könnte, habe er
im Zeitpunkt der Anbringung lange vor seiner Haft nicht wissen können (vgl.
BVGer-act. 1 S. 5 ff.). Er sei aber auch nicht bereit, sich diese entfernen zu
lassen, zumal dies mit Schmerzen verbunden wäre (vgl. BVGer-act. 1
S. 9). Ausserdem habe er noch keinen Militärdienst geleistet. Er habe aber
bereits Aufgebote dafür erhalten. Beim Einzug in den Dienst werde er zu-
nächst auf seine körperliche und geistige Eignung für den Wehrdienst un-
tersucht. Anlässlich dieser Musterung werde das türkische Militär seine Tä-
towierung entdecken. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung ändere an
seiner politischen Verfolgung nichts, da unklar sei, woher die Schweizeri-
sche Vertretung ihre Informationen habe und die türkischen Behörden all-
fällige Verfolgungsmassnahmen kaum offenlegen würden. Da er eine lan-
desweite Verfolgung zu gewärtigen habe, bestehe auch keine inländische
Fluchtalternative (vgl. BVGer-act. S. 7).
Betreffend seinen Eventualantrag um Rückweisung der Sache an das SEM
führt der Beschwerdeführer aus, seit der letzten Anhörung durch die Vor-
instanz seien viereinhalb Jahre vergangen, in denen er sich politisch betä-
tigt und die Situation in der Türkei sich verschärft habe; daher sei eine er-
gänzende Anhörung durchzuführen (vgl. BVGer-act. 1, S. 10 und BVGer-
act. 4, S. 2).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reichte sein zweites Asylgesuch weniger als
zwei Jahre – und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG –
seit Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom
27. Juni 2013 ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person
vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von einer erneuten Anhörung abge-
sehen.
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6.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte die Vorinstanz rechtskräftig
fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an Demonstratio-
nen zu Gunsten der BDP teilgenommen habe und deswegen von den Be-
hörden gesucht werde, woran die eingereichte Bestätigung für die Mitglied-
schaft bei der BDP nichts ändere (Vi-act. A19/7 S. 3 f.; A8). In seinem zwei-
ten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer nun eine Fortsetzung seiner
angeblichen politischen Aktivitäten geltend. Soweit er diese Tätigkeiten
nicht näher beschreibt, kann daraus auch unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage in der Türkei keine drohende asylrelevante Gefährdung abge-
leitet werden.
6.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Beherbergung eines kurdischen Kämp-
fers ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM im angefochtenen Ent-
scheid zu verweisen, nachdem sich aufgrund der Aktenlage starke Zweifel
daran ergeben, dass der Beschwerdeführers seit der Ablehnung seines
ersten Asylgesuches jemals in die Türkei zurückgekehrt ist. Darüber hinaus
erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als oberflächlich und die
in diesem Zusammenhang genannten Daten (Beherbergung des Kämpfers
ab dem (…) 2015, Ausreise aus der Türkei am (…) 2015, siehe Vi-act. B2/4
S. 2) als widersprüchlich. Zudem hat die dem Beschwerdeführer offenge-
legte Botschaftsabklärung weder Hinweise ergeben, dass die türkischen
Behörden nach ihm suchen, noch konnte die Anlage eines Datenblattes
festgestellt werden (Vi-act. B55/8 S. 8). Den Akten lassen sich keine An-
haltspunkte für allfällige Unkorrektheiten in der Art und Weise der Ermitt-
lung durch die eingesetzten Vertrauensanwälte oder für Zweifel an der Zu-
verlässigkeit der Abklärungen entnehmen. Der Beschwerdeführer ver-
mochte daher eine drohende Verfolgung im Zeitpunkt der allfälligen zwei-
ten Ausreise im (…) 2015 nicht glaubhaft zu machen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation
in der Türkei in den letzten zwei Jahren und insbesondere seit der Verhän-
gung des Notstands im Juli 2016 verändert hat (vgl. etwa das Urteil des
BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2, m.w.H.). Der Be-
schwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er zur aktiven
kurdischen Opposition gehört und aufgrund seiner Tätigkeiten im Falle ei-
ner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile
zu gewärtigen hätte. Die angebliche politische Aktivität (…) vor der Inhaf-
tierung im (…) 2015 hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) über seinen Rechtsvertreter mit dem Ausdruck seines (…) oder
durch Angabe des genauen Links auf (…) belegen können. In der Rechts-
mitteleingabe legt der Beschwerdeführer hingegen nicht einmal dar, was
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Seite 11
für Inhalte er – zuletzt vor mittlerweile über zwei Jahren – über (…) verbrei-
tet haben will. Auch die Befürchtungen im Hinblick auf die Tätowierung (…)
(vgl. Vi-act. B47/2) erweisen sich als unsubstantiiert. Diesbezüglich macht
er einerseits geltend, er habe diese „lange vor der strafprozessualen Haft“
und „weit vor dem Ausnahmezustand in der Türkei“ (BVGer-act. 1, S. 6)
anbringen lassen, so dass davon auszugehen wäre, dass er diese bereits
in der Türkei gehabt hätte, während sie weder im ersten Asylverfahren (vgl.
Vi-act. 3/10, A7/15, A19/7) noch im zweiten Asylgesuch vom 19. Mai 2015
(Vi-act. B2/4) zur Sprache kam, sondern dem SEM erstmals am 7. Juli
2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Vi-act. B47/2). In jedem Fall lässt sich
daraus keine drohende asylrelevante Verfolgung ableiten, zumal er das
Tattoo abdecken, verändern oder entfernen lassen könnte, was offenbar
vom Beschwerdeführer diesen Sommer sogar selber angeregt wurde
(Vi-act. B47/2). Hinsichtlich des angeblich bevorstehenden Militärdienstes
hat das SEM bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2013 festgehalten, dass
die Militärpflicht auch in der Türkei eine staatsbürgerliche Pflicht darstelle
und ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen wegen des Dienstver-
säumnisses nicht asylrelevant wäre (Vi-act. A19/7 S. 4). Der Beschwerde-
führer hat bis dato nicht glaubhaft geltend gemacht, für den Militärdienst
aufgeboten worden zu sein; die vorgeblich erhaltenen Vorladungen reichte
er nicht ein. Es erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich,
dass er nach der Rückkehr umgehend zum Dienst berufen würde und im
Falle einer Musterung asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Sichtung
des (…) oder der Tätowierung durch das Gericht an dieser Einschätzung
etwas ändern könnte, ist auf die beantragten Augenscheine in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch
demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Wegweisungsvoll-
zug erweise sich aufgrund seiner Aktivitäten (…) und dem (…)-Tattoo als
unzulässig (vgl. BVGer-act. 1 S. 8 f.), ist auf die vorstehenden Ausführun-
gen zur Flüchtlingseigenschaft (E. 6.4) zu verweisen. Dass diese Um-
stände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe und Be-
handlung nach sich ziehen würden, vermochte der Beschwerdeführer mit
seinen pauschalen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2013/2). Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostana-
toliens und die Grenzprovinzen zu Syrien wie B._______ ist die Grenze für
die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhande-
ner Spannungen und vereinzelten gewaltsamen Zwischenfällen – auch un-
ter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi-
litärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 – nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2
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E. 9.6.2 und zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli
2017 E. 6.2.2).
8.2.2 Die Vorinstanz führt aus, es würden keine individuellen Gründe vor-
liegen, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Tür-
kei als unzumutbar erscheinen liessen. Dieser sei vor seiner Ausreise in
die Schweiz im Jahr 2013 während mehrerer Jahre in B._______ wohnhaft
gewesen und habe sich angeblich auch während der behaupteten vorüber-
gehenden Rückkehr in die Türkei bis 2015 erneut dort aufgehalten. Er sei
jung und ungebunden, habe während (…) Jahren die Schule besucht und
verfüge über berufliche Erfahrung. Darüber hinaus habe er im Raum
B._______ auch ein familiäres Beziehungsnetz (Vi-act. A3, A7). Daher sei
davon auszugehen, dass er jederzeit in der Lage sei, sich erneut in die
türkische Gesellschaft einzugliedern und sich in der Türkei eine neue wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen. Im Übrigen wäre der Wegweisungsvoll-
zug aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 83 Abs. 7
AuG selbst im Falle einer Unzumutbarkeit anzuordnen.
8.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Rückkehr in die Türkei würde
zu unzumutbaren Lebensbedingungen führen, da er mit der ständigen
Angst leben müsste, dass jemand seine Tätowierung unter dem T-Shirt se-
hen könnte. Zudem sei ihm ein Leben, in dem er seine Überzeugung ge-
heim halten müsse, nicht zumutbar. Schliesslich hätte er schlechte Aus-
sichten betreffend sein wirtschaftliches Auskommen, da niemand in der
Türkei jemanden einstelle, der sich eine solche Tätowierung habe machen
lassen (vgl. BVGer-act. 1, S. 9 f.).
8.2.4 Den Erwägungen des SEM ist vollumfänglich zuzustimmen, mit Aus-
nahme der Ausführungen zur strafrechtlichen Verurteilung. Da das Urteil
des (...)gerichts D._______ vom (…) 2017 noch nicht rechtskräftig ist, kann
dieses vorliegend nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen stehen die Be-
denken des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Tattoo dem Vollzug
der Wegweisung nicht entgegen, zumal er nicht geltend macht, vor seiner
Ausreise jemals deswegen von den Behörden behelligt worden zu sein
(vgl. vorne E. 6.4) und ihm ausserdem zuzumuten ist, dieses entfernen zu
lassen oder durch seine Kleidung – auch gegenüber einem späteren Ar-
beitgeber – abzudecken. Der Beschwerdeführer hat dies offenbar sogar
selber angeregt (Vi-act. B47/2). Es ist daher auszuschliessen, dass er bei
einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft in eine existenzielle
Notlage geraten würde.
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Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich nach dem Gesagten
als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Bei dieser Sachlage besteht auch keine
Veranlassung zu einer Rückweisung an die Vorinstanz, weshalb der ent-
sprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG.
10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Aufgrund der Akten (insb. des Umstands, dass sich der Beschwer-
deführer seit (…) 2015 in Haft befindet) kann von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbe-
gehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichts-
los zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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10.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwal-
tungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungs-
entscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin
oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als amtlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
den Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 25. Oktober 2017 eine Kosten-
note ein (Beilage zu BVGer-act. 6). Demnach beliefen sich seine Bemü-
hungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Be-
schwerde auf 7.83 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei
Fr. 250.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 128.– aufge-
führt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, wes-
halb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von
sechs Stunden auszugehen.
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– ent-
schädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechts-
vertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar
von gesamthaft Fr. 1'563.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat
Ozan Polatli, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dem amtlichen
Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädi-
gung von Fr. 1'563.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Simona Risi
Versand: