Abtei lung V
E-5778/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...), Kenia,
alias Y._______, geboren (...), Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5778/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2009 am Flughafen
Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass ihr mit Verfügung vom 19. August 2009 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihr für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthalts-
ort zugewiesen wurde,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 22. August 2009 sowie der
direkten Anhörung vom 2. September 2009 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, ihre richtige Identität laute
Y._______ geboren (...), Somalia, und sie stamme aus A._______,
Quartier B._______, Subquartier C._______
dass ihr nach Brauch angetrauter Ehemann im Januar 2009 ver-
schwunden sei und sie in der Folge mit ihrer Mutter und ihren
Geschwistern zusammengelebt habe,
dass am 7. Mai 2009 nachts mehrere maskierte Männer in ihr Haus
eingedrungen seien, in der Absicht, sie und ihre Schwestern zu verge-
waltigen,
dass einer ihrer Brüder beim Versuch sie zu schützen zusammen mit
einer Schwester von den Männern erschossen worden sei,
dass die durch das Geschrei ihrer Familie aufgeschreckten Nachbarn
ihnen zu Hilfe geeilt und die Männer schliesslich geflohen seien,
dass sie und ihre Angehörigen nach der Beerdigung ihrer Geschwister
ins Dorf D._______ geflohen, eine Woche später aber wieder in ihr
Haus in A._______ zurückgekehrt seien,
dass nachdem die Tochter eines Nachbarn vergewaltigt worden sei,
ihre Mutter ihr zur Ausreise geraten und diese organisiert habe,
dass sie in Begleitung eines Schleppers am 15. Juni 2009 aus Somalia
ausgereist und nach einer etwa 10 Tage dauernden Reise etwa einen
Monat an einem ihr unbekannten Ort, mutmasslich dem Haus des
Schleppers, verbracht habe,
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dass sie von dort mit einer Zwischenlandung per Flugzeug an einen
weiteren ihr unbekannten Ort gereist seien, wo sie sich etwa drei
Wochen aufgehalten habe und dann in Begleitung eines zweiten
Schleppers per Flugzeug nach Zürich-Kloten gelangt sei,
dass der von ihr verwendete, ihre Fotografie aufweisende, auf die
Identität X._______, geboren (...), lautende kenianische Reisepass
vom Schlepper beschafft worden sei und ihr nicht zustehe,
dass sie abgesehen von einem Geburtsschein in Somalia keine Identi-
tätspapiere gehabt habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 7. September 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe bisher keine rechtsgenüglichen Ausweispa-
piere zum Nachweis der von ihr angegebenen Identität zu den Akten
gegeben,
dass der sichergestellte kenianische Reisepass keine Fälschungs-
merkmale aufweise und es sich demnach um ein echtes Dokument
handle,
dass aus diesem Grund sowie angesichts der teilweise dürftigen
Kenntnisse der Beschwerdeführerin über landesspezifische Gegeben-
heiten Somalias und insbesondere ihrer nur sehr rudimentären Ant-
worten zu Fragen bezüglich ihres Clans, ihre Aussage, sie sei somali-
sche Staatsangehörige und habe sich bis zur Ausreise im Juni 2009 in
Somalia aufgehalten, als unglaubhaft zu erachten sei,
dass ferner die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend ge-
machten versuchten Vergewaltigung und den Umständen des Todes
ihrer beiden Geschwister vage und unpräzise ausgefallen seien und
sie bei der Schilderung dieser Ereignisse einen unbetroffenen Ein-
druck mache,
dass somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
gerechtfertigt seien,
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dass schliesslich als realitätsfern zu beurteilen sei, dass sie zu
wesentlichen Elementen des Reiseweges keine Angaben zu machen
vermöge,
dass demnach davon ausgegangen werden könne, die Beschwerde-
führerin sei die rechtmässige Besitzerin des sichergestellten, auf den
Namen X._______ lautenden kenianischen Reisepasses,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten,
dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine der
Gesuchstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung ergeben würden und weder die in Kenia herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 14. September
2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen
Unzuzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht, und beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden ihres Heimatstaates zu unterlassen, und sie sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen daran
festhielt, dass der von ihr verwendete Reisepass vom Schlepper orga-
nisiert worden sei und ihr nicht zustehe,
dass sie nach Angaben des Dolmetschers ein reines Somalisch spre-
che und dadurch ihre Herkunft aus Somalia erwiesen sei,
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dass ihre mangelhaften Kenntnisse landesspezifischer Gegebenheiten
und ihr Unvermögen, Einzelheiten über die Reiseroute zu nennen,
damit zu erklären seien, dass sie nie eine Schule besucht habe,
dass sie keine detaillierten Kenntnisse über die Angelegenheiten ihres
Clans habe, weil sie als Frau darüber nicht informiert worden sei,
dass sie sich an manche Einzelheiten des erlebten Überfalls nicht erin-
nern könne, da sie durch diesen Vorfall traumatisiert sei,
dass sie schliesslich im Falle der Rückschaffung nach Kenia befürchte,
wegen Verwendung eines ihr nicht zustehenden Reisepapiers durch
die Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert zu werden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar teilweise nicht in einer Amtssprache des
Bundes abgefasst ist, jedoch aus Gründen der Prozessökonomie und
Verfahrensbeschleunigung auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der zum
Teil in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend kla-
re Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne
Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, womit der Antrag auf entsprechende
Information der Beschwerdeführerin gegenstandslos ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich den kenianischen
Pass der Beschwerdeführerin als echt erachtete und keine Bildaus-
wechslung feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, diese Beur-
teilung in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin mit diesem
Dokument problemlos Kenia verlassen und nach Russland ein- und
wieder ausreisen konnte,
dass zwar der Umstand, dass die Beschwerdeführerin somalisch
spricht und über gewisse Kenntnisse der Gegebenheiten in Somalia
verfügt, auf eine Sozialisation in einem somalischen Milieu schliessen
lässt, aber den Besitz der kenianischen Staatsangehörigkeit nicht aus-
zuschliessen vermag,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem angeblich in
Somalia erlebten gewaltsamen Übergriff auffallend undetailliert und
vage ausgefallen sind und insgesamt nicht den Eindruck der Wieder-
gabe tatsächlicher Erlebnisse erwecken,
dass somit erhebliche Zweifel daran berechtigt sind, dass sie sich bis
im Juni 2009 in Somalia aufgehalten hat,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch
durch den fehlenden Nachweis der von ihr vorgebrachten Identität so-
wie die offenkundige Verschleierung des Reiseweges in Frage gestellt
ist,
dass angesichts dieser Umstände in Übereinstimmung mit der Vorins-
tanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin besitze die kenia-
nische Staatsangehörigkeit,
dass sich aus ihren Asylvorbringen keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihr in Kenia eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen im erstinstanzlichen Verfahren festhält, nicht geeignet sind, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern,
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dass namentlich die befürchtete Verfolgung in Kenia wegen eines ihr
nicht zustehenden Reisepasses aufgrund der Aktenlage eine blosse
Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin darstellt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die in Kenia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kenia noch individuelle Gründe der
Beschwerdeführerin auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über gültige
Reisepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupte-
ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da ihre Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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