B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5778/2015
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 11. Juli 2014 und der Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) vom 11. August 2015 machte er im Wesent-
lichen geltend, er stamme aus Eritrea, wo er Militärdienst geleistet habe
und inhaftiert worden sei. Er sei nach einem ersten Fluchtversuch erneut
über Äthiopien ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der an-
gefochtene Entscheid des SEM vom 17. August 2015 im Punkt des nicht
gewährten Asyls aufzuheben und festzustellen, dass dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer in der Person
des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 2
(Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Weg-
weisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzun-
gen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung in der Form der Begründungspflicht
(E. 4) und behauptet eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Ak-
ten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt. Es ist festzuhalten, dass sich die Vor-
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instanz auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung aus-
reichend begründet hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbrin-
gen auseinandersetzen muss und kann. In Bezug auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verlet-
zung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die
Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begrün-
dungspflicht ist Genüge getan. Andere Gehörsverletzungen sind nicht er-
sichtlich.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/Häner/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer zitiert einzelne Aussagen des vorinstanzlichen
Verfahrens, die angeblich falsch verstanden oder falsch berücksichtigt wor-
den seien. Damit zeigt er nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche
Element der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden
sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Weitere Abklärungen erübrigen
sich.
5.3 Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und der rechtsfeh-
lerhaften Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. Wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.
7.1 Die Vorinstanz bejaht die Flüchtlingseigenschaft infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea, lehnt das Asylgesuch jedoch infolge Unglaubhaftigkeit
der weiteren Vorbringen ab. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise
in der Erstbefragung zu Protokoll gebracht, er sei nach seiner Haftentlas-
sung in den Militärdienst zurück gebracht worden. Laut seinen Angaben in
der Anhörung sei er direkt nach der Haftentlassung nach Hause gegangen,
von wo aus er geflohen sei. Sodann habe er widersprüchliche Daten zum
Ende des geleisteten Militärdienstes angegeben. Des Weiteren habe er
sich nach der Haftentlassung in B._______ versteckt gehalten und acht
Monate gearbeitet. An anderer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, nur
wenige Wochen nach Haftentlassung Eritrea verlassen zu haben. Alsdann
habe er in der Erstbefragung vorgebracht, nach der Haftentlassung nach
Sawa und erst dann wieder an den Einsatzort gebracht worden zu sein,
wohingegen er anlässlich der Zweitbefragung behaupte, man habe ihn di-
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rekt an den Einsatzort zurückgeschickt. Im Weiteren sei es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, den Gefängnisaufenthalt substantiiert zu schil-
dern.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe durch die Haft,
Misshandlung und Desertion durchaus asylrelevante Verfolgung erlitten.
So sei er mehrmals nach dem Urlaub zuhause geblieben und sei von dort
abgeholt worden. Für das Vergehen sei er jeweils militärisch bestraft wor-
den, indem er beispielsweise Gruben habe ausheben müssen. Die schwie-
rige Zeit nach der Haftentlassung könne nur noch ungenau rekonstruiert
werden. Durch die Haft sei er stark traumatisiert worden. Die Zeit zwischen
der Haftentlassung und der Desertion sei ihm schwer greifbar; er habe
Mühe, aufgrund seiner Traumatisierung, diese Zeit korrekt wiederzugeben.
Im Übrigen sei seine Antwort nicht so zu verstehen, dass er unmittelbar
von zuhause ausgereist sei, sondern, dass er sich – im Urlaub vom Militär
– zuerst zuhause aufgehalten habe und später ausgereist sei. Dadurch,
dass in der Zweitbefragung aneinander vorbei geredet worden sei, sei er
sichtbar verunsichert worden. Dies sogar so sehr, dass er geleugnet habe,
sich in B._______ versteckt zu haben. Die ungenügende Zweitbefragung
sei auch dem Hilfswerksvertreter aufgefallen. Im Übrigen seien die Aussa-
gen zur Haft bereits anlässlich der Erstbefragung detailreich ausgefallen.
7.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers erschöpfen sich sodann auch in Erklärungsversuchen,
wie seine widersprüchlichen Antworten zu verstehen seien. Seine Ausfüh-
rungen sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustos-
sen oder in Frage zu stellen. Die gerügten Qualitätsmängel der Zweitbe-
fragung lassen sich dem Protokoll ebenfalls nicht entnehmen.
Die Vorinstanz hat die widersprüchlichen Aussagen der zentralen Punkte
richtig erkannt. So trifft zu, dass die Schilderungen zu den Haftbedingun-
gen und dem Alltag in Haft oberflächlich und substanzarm sind; sie vermit-
teln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erleb-
tem (insb. SEM-Akten, A15 S. 7). Sodann gibt der Beschwerdeführer an,
nach Eritrea deportiert worden zu sein. Es verwundert, dass er bei seiner
Rückkehr in Eritrea – trotz Desertion und illegaler Ausreise – lediglich nach
Hause geschickt worden sein soll, mit der Aufforderung, sich wieder zu
melden (SEM-Akten, A15 S. 7 und Beschwerde S. 3). In Anbetracht der
Vorgehensweise der eritreischen Behörden ist die Erklärung hierzu, es
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seien Feiertage gewesen, wenig plausibel. Weiter gibt er in der Erstbefra-
gung zu Protokoll, er sei von 1997 bis 2004 im Militärdienst gewesen (SEM-
Akten, A4 S. 8). Gemäss Zweitbefragung war es 1997 bis 2006 (SEM-Ak-
ten, A15 S. 3). Auf Beschwerdeebene will er "mehr oder weniger" bis 2006
Militärdienst geleistet haben (Beschwerde S. 6). Die zentralen Gescheh-
nisse liegen sodann in einem Zeitraum, der gemäss Rechtsmitteleingabe
nicht ohne Mühe korrekt wiedergeben werden kann (Beschwerde S. 6). In
Anbetracht seiner Schilderungen anlässlich der Erstbefragung scheint dies
jedoch nicht der Fall zu sein. Laut dieser will er sich beispielsweise vor
seiner Ausreise für acht Monate in B._______ versteckt haben (SEM-Ak-
ten, A4 S. 8. f.). Er schildert dies in der Erstbefragung wiederholt und bis
ins Detail eines gemieteten Zimmers und die dort verbrachte Zeit inklusive
Arbeit. In der Zweitbefragung sagt er – sogar auf diesen Widerspruch direkt
angesprochen – er sei nicht in B._______ gewesen (SEM-Akten, A15 S. 6
und insb. S. 9). Die Erklärung hierzu auf Beschwerdeebene, er habe den
Aufenthalt in B._______ in der Zweitbefragung geleugnet, weil er durch die
Art der Befragung eingeschüchtert worden sei, überzeugt nicht und ist dem
Protokoll auch nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer doch die Möglichkeit gegeben, die Ungereimtheiten zu
klären, was ihm nicht gelungen ist. Daran, und an den anderen Elementen
der Unglaubhaftigkeit, vermag auch ein in Aussicht gestelltes ärztliches
Zeugnis (Traumatisierung) nichts zu ändern und es kann auf dessen Nach-
reichung verzichtet werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die
Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen. Die Gewährung von Asyl
wurde folgerichtig verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: