B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5779/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
E-5779/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Ein erstes vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom (…) 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetes Asylgesuch wurde vom
damaligen BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 abgelehnt und dem Be-
schwerdeführer wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-4513/2013 vom 25. April 2014 ab.
Der Beschwerdeführer legte eine Übersetzung eines Dokuments der Poli-
zei vom 9. März 2009, eine Übersetzung eines Schreibens der Human
Rights Commission of Sri Lanka, einen Todesschein und ein Arztzeugnis
zu den Akten.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 und der An-
hörung vom 28. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und habe bis
am (…) 2016 in B._______, C._______, Distrikt D._______ [Ostprovinz],
gelebt. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Abschluss
im Jahr (…) habe er einen (…)kurs besucht. Von (…) 2011 bis (…) 2016
habe er in E._______ gelebt und mehrheitlich als (…) gearbeitet.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (…) 2008 sei sein Bruder von
F._______ ermordet worden. F._______ sei damals Mitglied der Tamil Mak-
kal Viduthalai Pulikal (TMPV) und Koordinator von G._______ gewesen.
Seinem Bruder sei wahrscheinlich der Vorwurf gemacht worden, er ver-
kaufe in seinem (…) (…) an Mitglieder der Liberation of Tamil Ealam
(LTTE). Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien Zeugen dieses Mor-
des gewesen. Vor Gericht habe seine Mutter aus Angst gesagt, sie wisse
nicht, wer der Mörder sei. Bis zu seiner Ausreise nach E._______ habe er
– der Beschwerdeführer – sich bei Verwandten versteckt. Am (…) 2013,
als er ferienhalber von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei er
am Flughafen von Colombo festgenommen und vom Criminal Investigation
Departement (CID) befragt worden. Er habe dem CID mitgeteilt, dass er
zwei Monate in Sri Lanka bleiben würde. Nachdem eine Kopie seines Pas-
ses angefertigt worden sei, sei er freigelassen worden. Am (…) oder (…)
2013 sei er aufgefordert worden, im Büro der TMPV zu erscheinen. Er sei
mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sein verstorbener Bruder habe (…)
E-5779/2018
Seite 3
und (…) der LTTE gehabt. Er habe gesagt, dass er diesbezüglich nichts
wisse. Nach einem Monat sei er nach E._______ zurückgekehrt. Den Flug-
hafen Colombo habe er problemlos verlassen können.
Am (…) 2016 sei er nach dem Regierungswechsel nach Sri Lanka zurück-
gekehrt. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______
gelebt. In H._______ habe er ein (…)geschäft eröffnet und in der (…) ge-
arbeitet. Am (…) oder (…) 2016 seien zwei Personen zu ihm nach Hause
gekommen und hätten seine Mutter aufgefordert, an einer Befragung im
Zusammenhang mit dem Mord an seinem Bruder teilzunehmen. Seine
Mutter habe diesen Personen mitgeteilt, dass sowohl sie als auch ihr Sohn
– der Beschwerdeführer – Zeugen dieses Mordes gewesen seien. Am (…)
2016 – als er am Strand joggen gewesen sei – habe sich ihm eine Person
in den Weg gestellt und eine Pistole auf seinen Rücken gerichtet. Zwei an-
dere Personen hätten sich genähert und ihn an einen Baum gefesselt. Er
sei am Kopf und am Rücken geschlagen worden. Er habe sich ohnmächtig
gestellt. Die drei Personen hätten sich entfernt, um nachzusehen, ob sich
jemand in dieser Gegend aufhalte. Er habe die Fesseln lösen können und
sei weggerannt.
Am (…) 2016 habe er sein Zuhause in B._______ verlassen und sei mit
dem Auto nach I._______ gereist. Dort habe er sich zirka 23 Tage bei sei-
nem Bruder aufgehalten. Anschliessend sei er mit dem Auto nach
K._______ gefahren. Am (…) 2016 habe er Sri Lanka in Richtung
L._______ verlassen, jedoch sei er am (…) 2016 wieder zurückgekehrt,
weil der Schlepper ihn nicht habe weiterschicken können. Er sei wieder
nach I._______ gegangen. Am (…) 2016 sei er via L._______ und
M._______ nach Zürich geflogen. Sri Lanka habe er mit seinem eigenen
Pass verlassen. In L._______ und M._______ habe er einen malaysischen
Pass vorgewiesen, den ihm der Schlepper organisiert habe.
Als Beweismittel gab er Flugunterlagen, den Todesschein des Bruders, me-
dizinische Berichte, eine Übersetzung eines Polizeiberichts, Zeitungsbe-
richte, Fotos einer kaputten Türe und seiner Narben, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug.
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Seite 4
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016
auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihm
der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig aus-
gewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den
Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
Diverse Fotos von F._______;
eine CD mit weiteren Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht zu
Sri Lanka Version vom 18. September 2018 und 70 weitere Doku-
mente [Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar
2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Kopien Ge-
richtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Co-
lombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-
lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM
im Verfahren D-4794/2017, „Strategie: Schwerpunkte des zukünfti-
gen Schweizer Engagements in Sri Lanka“, „Swiss Analyst & Envoy
learn about well-being of former combatants“ vom 22. September
2017, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR], X gegen Schweiz (Nr. 16744/14), verschiedene Zeitungs-
berichte und Länderinformationen]).
E.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E-5779/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandslos geworden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
E-5779/2018
Seite 6
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit dem zeitlichen Abstand zwischen der Anhörung und
dem Entscheid. Zwischen 2016 und 2018 hätten sich weitere rechtserheb-
liche Entwicklungen ergeben. So habe er sich in der Schweiz exilpolitisch
engagiert und in Sri Lanka hätten behördliche Nachforschungen zu seinem
Verbleib stattgefunden. Es dürfe nicht ihm angelastet werden, dass er den
entsprechenden Sachverhalt nicht von sich aus dem SEM dargelegen
habe. Er sei der Deutschen Sprache nicht mächtig und mit den hiesigen
administrativen Abläufen nicht vertraut. Zudem wisse er auch nicht um die
Asylrelevanz seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz. Weiter
seien verschiedene Personen für den Entscheid verantwortlich gewesen.
Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin
missachtet.
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Seite 7
Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist festzuhalten,
dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine
gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstri-
chenen Zeit automatisch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
gewähren. Hätten sich in dieser Zeit – beispielsweise aufgrund eines aus-
geprägten exilpolitischen Engagements – massgebliche neue Tatsachen
ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu infor-
mieren. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits seit dem
19. Juli 2016 von einem im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten wird.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vor-
instanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten
kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai
2014. Sodann ist es durchaus wünschenswert, wenn die Anhörung von
derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch
(mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es
existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer
so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom
3. April 2018 E. 4.3).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Vorinstanz habe seine familiären Beziehungen zu einer Person
mit LTTE-Verbindungen bei der Beurteilung der Risikofaktoren vollständig
ausgeklammert. Sein Bruder sei von regierungsnahen Paramilitärs der
LTTE-Unterstützung bezichtigt und deswegen extralegal getötet worden.
Auch die Narben des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Beurteilung
der Risikofaktoren mit keinem Wort erwähnt worden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dessen
familiären Hintergrund und die Narben berücksichtigt. Dazu führte sie aus,
der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers gebe keine Anhaltpunkte
für die Annahme einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Der Tod seines
Bruders im Jahr 2008 habe keine Verfolgung bewirkt. Bezüglich der Nar-
ben führte die Vorinstanz aus, das Ereignis, wie er sich diese angeblich
zugezogen habe, sei nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die
Narben auf andere Weise entstanden seien. Diese Ausführungen sind nicht
zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Schliesslich zeigt die
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Seite 8
Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die
auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die
Würdigung des Sachverhalts und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-
instanz. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
6.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Er habe in diesem Zu-
sammenhang dargelegt, dass eine Person namens F._______ seinen Bru-
der ermordet und er dies als Zeuge gesehen habe. Er habe weiter ausge-
führt, dass dieser F._______ früher für die TMVP („Karuna-Gruppe“) gear-
beitet und später ein politisches Amt innerhalb der sri-lankischen Regie-
rung bekleidet habe. Das SEM habe keinerlei weitere Abklärungen zum
Hintergrund F._______s gemacht. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe
es unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das Lagebild vom
16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länder-
informationen nicht. Weiter habe es unterlassen, die zu erwartende Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die damit verbunde-
nen Gefährdungsmomente vollständig und korrekt abzuklären. Sodann
würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen
Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht bestreitet, dass
der Bruder des Beschwerdeführers ermordet wurde. Indes erachtete sie es
als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund des
Mordes an seinem Bruder verfolgt wurde. Die Vorinstanz hielt im Sachver-
halt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in
Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvor-
bringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich
die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in
den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor,
weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer ge-
wünscht, bedeutet noch keine Willkür.
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Seite 9
7.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsge-
richt habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um
den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der
beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen
(vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
7.1 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei von
einem Sachbearbeiter, welcher über vollständige Länderhintergrundinfor-
mationen zu Sri Lanka verfüge und den Entscheid in der vorliegenden Sa-
che fälle, erneut anzuhören. Sollte er nicht erneut angehört werden, müsste
seitens des Gerichts beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten
beigezogen werden, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die An-
hörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaub-
haftigkeit der Vorbringen gehabt habe. Schliesslich sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Enga-
gement anzusetzen.
8.2 Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, weitere Beweismittel
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG einzureichen und
er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuches auch genügend Zeit
gehabt. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ist nicht ersichtlich. Er
konnte sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen
äussern. Sodann existieren keine weiteren Akten. Die Beweisanträge sind
abzuweisen.
9.
9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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Seite 10
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, vor dem Hintergrund seines Vor-
bringens, wonach er Augenzeuge der Ermordung seines Bruders gewor-
den sei, sei nicht glaubhaft, dass er und seine Mutter damals nicht als Zeu-
gen des Vorfalls wahrgenommen worden seien. Zum einen habe er gleich
nebenan gewohnt und zum anderen sei seine Mutter angeschossen wor-
den, und beide hätten sich beim Eintreffen der Polizei am Tatort befunden.
Zudem sei nicht glaubhaft, dass in dieser kurzen Zeit die Anwesenden eine
Taktik hätten schmieden können, um nicht als Zeugen zu gelten. Der Um-
stand, dass er im Asylgesuch nun geltend mache, er sei damals nicht als
Zeuge wahrgenommen worden, werde jedoch nun verfolgt, scheine darin
motiviert zu liegen, dem am 5. August 2016 (recte: 15. April 2009) einge-
reichten Asylgesuch Jahre später noch ein Motiv verleihen zu wollen. Die
von ihm vorgetragenen Ereignisse vom April 2016 könnten ihm aus ver-
schiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Vor dem Hintergrund, dass er
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Seite 11
und seine Mutter jahrelang verschwiegen hätten, Zeugen des Mordes ge-
wesen zu sein, sei nicht plausibel, dass seine Mutter unbekannten Perso-
nen diese Tatsache offenbaren würde. Weiter sei auch die Darstellung des
Überfalls beim Joggen unglaubhaft. So könne nicht geglaubt werden, dass
sich die Unbekannten, nachdem sie den Beschwerdeführer gefesselt und
geschlagen hätten, von ihm wegbegeben hätten, um sich zu versichern,
dass niemand am Strand sei. Der Überfall, die Schläge und die Fesselung
hätten bestimmt jede Menge Lärm und Aufmerksamkeit erregt, so dass all-
fällige andere Strandbesucher darauf aufmerksam geworden wären. Zu-
dem sei unglaubhaft, dass sich alle Angreifer entfernt hätten, wodurch der
Beschwerdeführer habe flüchten können. Sein Vorbringen müsse als Kon-
strukt angesehen werden. Hinzu komme, dass auch die Mutter des Be-
schwerdeführers gleich wie er verfolgt sein müsste, da sie ebenso Zeugin
des Mordes gewesen sei. Solches habe er nicht vorgebracht und die Mutter
halte sich offenbar nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka auf.
Die eingereichten Unterlagen würden allesamt im Zusammenhang mit dem
Tod des Bruders stehen. Zwei Bilder würden Narben auf dem Rücken des
Beschwerdeführers zeigen. Das SEM stelle den Tod des Bruders nicht in
Frage. Es schliesse jedoch aus, dass der Beschwerdeführer deswegen in
seinem Heimatland verfolgt worden sei oder ihm eine Verfolgung drohe.
Das Ereignis, wie er sich die Narben zugezogen habe, sei indessen nicht
glaubhaft, sodass davon auszugehen sei, dass diese auf andere Weise
entstanden seien.
Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Es könne davon ausgegangen
werden, dass der sri-lankische Staat keine Verfolgungsmassnahmen ge-
gen ihn hegen würde. Bereits im Urteil vom 25. April 2014 habe das Bun-
desverwaltungsgericht die Feststellung des SEM bestätigt, wonach der
Umstand, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 vom CID befragt und
wieder freigelassen worden sei, darauf schliessen lasse, dass die heimat-
lichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm hätten.
Diese Feststellung gelte weiterhin, denn auch nach seiner Rückkehr im
Jahr 2016 habe er nicht vorgebracht, dass der sri-lankische Staat Mass-
nahmen gegen ihn ergriffen habe. Auch der familiäre Hintergrund gebe
keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verfolgung im Falle der Rück-
kehr. Der Tod des Bruders im Jahr 2008 habe keine Verfolgung bewirkt.
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10.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das
SEM verletze mit seinem Vorgehen den Grundsatz, wonach der Beweis
einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. So würden sowohl für
die extralegale Tötung des Bruders, die Zeugeneigenschaft seiner Mutter
und die Übergriffe auf den Beschwerdeführer objektive Beweismittel beste-
hen. Dabei handle es sich um einen Todesschein seines Bruders, einen
Polizeibericht, eine Anzeige bei einer Menschenrechtskommission, sowie
medizinische Berichte betreffend die Schusswunden des Bruders und der
Mutter. Diese Beweismittel seien vom SEM ignoriert worden. Zudem über-
zeuge die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM argumentativ nicht.
10.3
10.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bezüglich der
eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass die Tötung des Bruders
und die erlittene Schussverletzung der Mutter seitens des SEM nicht be-
stritten wurden. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich seines ersten Asylgesuches lediglich ausführte, sein Bruder sei
von unbekannten Personen erschossen worden. Erst nachdem sein erstes
Asylgesuch abgelehnt wurde, machte er geltend, sein Bruder sei von
F._______ ermordet worden. Zudem seien seine Mutter und er Zeuge des
Mordes gewesen. Sodann konnte er keine Angaben zu einem allfälligen
Engagement seines Bruders für die LTTE machen. Ferner verneinte er die
Frage, ob er bei seinen Einreisen im Jahr 2016 auf den Mord des Bruders
oder dessen allfällige Kontakte zur LTTE angesprochen wurde. Weiter
führte der Beschwerdeführer aus, er habe am (…) 2016 Sri Lanka mit sei-
nem eigenen Reisepass in Richtung L._______ verlassen, jedoch sei er
am (…) 2016 wieder zurückgekehrt, weil der Schlepper ihn nicht habe wei-
terschicken können. Am (…) 2016 sei er erneut ausgereist. Vor diesem
Hintergrund ist festzustellen, dass es kaum möglich wäre, dass der Be-
schwerdeführer zweimal legal mit seinem persönlichen Reisepass den
Flughafen Colombo hätte verlassen können, wenn die Behörden ein Inte-
resse an ihm gehabt hätten. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht
glaubhaft machen, aufgrund des Todes seines Bruders ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
E-5779/2018
Seite 13
10.3.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei han-
delt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage
und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdefüh-
rer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte
Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerde-
führers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag dar-
aus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es
sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang er-
probtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Da-
tenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Be-
hörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich
einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
10.3.3 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers sind als niederschwellig einzustufen. Er macht geltend, im (…) 2016
an einer Demonstration in N._______ teilgenommen zu haben. Auf Be-
schwerdeebene legte er indes nicht dar, inwieweit er sich durch sein exil-
politisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
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einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfol-
gung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst nieder-
schwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder
verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Al-
leine aus der tamilischen Ethnie, der zweijährigen Landesabwesenheit und
seinen Narben am Rücken kann er keine Gefährdung ableiten. In die Ge-
samtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers
miteinzubeziehen. Weder seine Familie noch er selbst weisen aktuell Ver-
bindungen zu den LTTE auf. Sein Bruder, welcher angeblich zufolge seiner
Tätigkeit für die LTTE getötet worden sei, starb bereits im Jahr 2008. Der
Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, aufgrund des Mordes
an seinem Bruder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu
sein. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
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11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
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Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Be-
hörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine po-
litische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz er-
halten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfol-
gung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behör-
den, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und
Leben.
12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
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Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.4).
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in B._______,
C._______, Distrikt D._______, Ostprovinz. Seine Eltern und die Schwes-
ter leben nach wie vor dort. Ein Bruder lebt sodann in I._______. Die Fa-
milie betreibt (…) und besitzt ein eigenen (…) und (…). Der Beschwerde-
führer verfügt über Arbeitserfahrung in der (…) und als (…). Zudem hat er
vor seiner Ausreise ein (…)geschäft betrieben. Zu seiner Familie steht er
in regelmässigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der
Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird auf-
bauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumut-
bar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbe-
gehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend
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Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm
diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und
auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a.
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Nathalie Schmidlin
Versand: