B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5780/2011
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Domenique Wetli,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nigeria am
26. März 2009 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er am
30. März 2009 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 24. April 2009 trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein. Mit Urteil vom 8. Ju-
ni 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch nicht ein.
B.
Am 6. September 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein und beantragte, die Verfügung vom 30. März
2009 (recte: vom 24. April 2009) sei in Bezug auf den Wegweisungsvoll-
zug in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung wurde angeführt, der
Beschwerdeführer habe während der Ausschaffungshaft einen Suizidver-
such unternommen. In der Folge sei er in einen achtwöchigen Hunger-
streik getreten. Sein Gesundheitszustand habe sich insgesamt merklich
verschlechtert.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2011 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 24. April 2009 als rechts-
kräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 19. Oktober
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass
der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebli-
che Änderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei wiedererwägungswei-
se festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und
die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegwei-
sung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu sistieren.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
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Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des
Regionalspitals B._______, datiert vom 2. August 2011, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 setzte der Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung vorderhand provisorisch aus. Den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 ersuchte der Instruktionsrichter
den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers um Beantwortung offener
Fragen. Innert der angesetzten Frist reichten Dr. med. C._______, Ober-
arzt, und lic. phil. hum. D._______, Psychologin, ihre Antwort vom 30.
November 2011 ein.
G.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2011 unterbreitete der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellung-
nahme. Innert erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am
31. Januar 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 16. September 2011
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG, Art. 208 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis der obersten Gerichte der Schweiz wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat, und es ist gutzuheissen, wenn die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in mate-
rielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder nicht
angefochten oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3676/2011 vom 16. April
2012).
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Nachdem sich bereits das Wiedererwägungsgesuch auf die Frage der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beschränkt hat und das BFM
darauf eingetreten ist, bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Frage, ob sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 24. April
2009 die rechtserhebliche Sachlage so erheblich verändert hat, dass die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung im Vollzugspunkt an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, respektive ob
das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug als durchführbar erkannt
und das Wiedererwägungesuch abgewiesen hat.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesonde-
re Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medi-
zinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.
6.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen, paranoide Schizophre-
nie, posttraumatische Belastungsstörung und Wahrscheinlichkeit eines
Suizidversuches bei einer zwangsweisen Rückführung, würden keine
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Gründe darstellen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. April
2009 beseitigen könnten.
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, praxisgemäss erfolge eine vor-
läufige Aufnahme aus medizinischen Gründen nur dann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhanden
und die betroffene Person durch den Wegweisungsvollzug an Leib und
Leben gefährdet sei. Die vorliegenden Krankheitsbilder würden keine sol-
che lebensbedrohliche Situation darstellen. Zudem seien sie durch das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu relativieren. Gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 30. März 2011 sei der
Beschwerdeführer wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihu-
ana) verzeigt worden.
Weiter stellt die Vorinstanz fest, in Nigeria würden Behandlungsmöglich-
keiten für psychische Erkrankungen bestehen. Allein die Tatsache, dass
diese nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen
würden, führe noch nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung. Von einer solchen wäre auszugehen, wenn die ungenügende Mög-
lichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehe. Für eine
Behandlung im Heimatland könne der Beschwerdeführer einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe stellen. Im Übrigen habe eine Rückkehr in
den angestammten Sprach- und Kulturkreis positive Folgen auf die Le-
benssituation des Beschwerdeführers und damit auf seine Gesundheit. In
Nigeria verfüge er über ein Beziehungsnetz und habe vor der Ausreise
als (…) gearbeitet. Schliesslich bestehe gemäss Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verpflichtung von ei-
ner zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen, wenn die betrof-
fene Person mit Suizid drohe.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in Frage gestellt und ausgeführt, eine nicht adäquat behan-
delte paranoide Schizophrenie bei suizidalen Tendenzen stelle eine le-
bensbedrohliche Situation dar. Zwar gebe es in Nigeria Behandlungsmög-
lichkeiten für an Schizophrenie erkrankte Personen, indes würden nicht
alle Betroffenen in den Genuss einer Behandlung kommen, zumal diese
kostenpflichtig sei. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforder-
lichen finanziellen Mittel und könne auch nicht auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. Weiter weigere er sich, Medikamente einzu-
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nehmen, da ihm die Einsicht in die Krankheit fehle. In Nigeria würden in-
des psychisch kranke Menschen vorwiegend medikamentös behandelt,
was ein weiteres Vollzugshindernis darstelle.
6.3. In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung sowie auf mehrere Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts, in welchen das Gericht von der Behandelbarkeit
psychischer Erkrankungen in Nigeria ausgeht.
6.4. Im Zeugnis vom 2. August 2011 diagnostiziert der behandelnde Arzt
beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Dazu
führt er aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Juni 2010 in psychiat-
rischer Behandlung. In diesem Zeitraum hätten 57 Konsultationen à 60
Minuten stattgefunden. Gemäss seinen persönlichen Angaben leide der
Beschwerdeführer an starken Ängsten vor der Schweizer Polizei. Auch al-
le anderen Personen in der Schweiz und in seinem Heimatland würden
ihm Böses wünschen. Ferner leide er an Albträumen und Wiedererleben
von traumatischen Ereignissen, an starker Einsamkeit, Verzweiflung und
Hoffnungslosigkeit.
Zum Psychostatus (psychiatrische Einschätzung) hält der Arzt fest, das
Bewusstsein des Beschwerdeführers sei zeitweise quantitativ leicht ein-
geschränkt (Benommenheit) und qualitativ auf inneres Erleben eingeengt
in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer vermindert auf Aussenreize
anspreche. Die Erinnerungsfähigkeit des Langzeitgedächtnisses sei stark
gestört. Der Affekt sei stark schwankend, von hoffnungslos, traurig, miss-
trauisch, verzweifelt ängstlich und paranoid bis fröhlich und motiviert.
Weiter seien formale Denkstörungen wie Ideenflucht mit gelockerten As-
soziationen, teils inkohärentes Denken sowie Grübeln über Leid, Tod und
Einsamkeit auszumachen. Das inhaltliche Denken sei gekennzeichnet
durch Wahngedanken, Verfolgungs- und Grössenwahn mit mittlerer
Wahndynamik sowie Beziehungswahn. Auch seien akustische und visuel-
le Halluzinationen sowie schwere Depersonalisation auszumachen. Der
Beschwerdeführer habe konkrete Suizidabsichten im Falle eines Gefäng-
nisaufenthalts sowie einer Rückschaffung ins Heimatland geäussert.
Zur Behandlung wird ausgeführt, es finde eine ambulante Psychotherapie
im Einzelsetting mit wöchentlichen Sitzungen statt. Die hohe Basissuizi-
dalität bedürfe besonderer Aufmerksamkeit. Aufgrund des bisherigen
schlechten Verlaufs sowie der fehlenden Krankheitseinsicht sei nicht von
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einer Besserung auszugehen. Die weitere Prognose sei davon abhängig,
wie viel Stress der Beschwerdeführer erlebe. Bei einer Rückführung in
den Heimatstaat sei mit einer gravierenden Schädigung der psychischen
Gesundheit zu rechnen.
Im ärztlichen Bericht vom 30. November 2011 wird zum Inhalt der Sitzun-
gen ausgeführt, deren Ziel bestehe darin, die Lebensumstände des Be-
schwerdeführers möglichst stressfrei zu gestalten. Dazu gehöre das
Thematisieren der Tagesstruktur, des Schlaf-Wach-Rhythmus, das Lösen
von zwischenmenschlichen Konflikten sowie das Vermitteln und Anwen-
den von Fertigkeiten, welche dem Beschwerdeführer ein subjektives Ge-
fühl von Sicherheit geben würden. Der Beschwerdeführer glaube nicht,
dass er krank sei, weshalb er keinen Grund für die Einnahme von Medi-
kamenten sehe. Es könne nicht sicher gesagt werden, wie sich eine me-
dikamentöse Behandlung auf die psychotische Symptomatik auswirken
würde. Was den Konsum von zentralaktiven Substanzen (Drogen) anbe-
lange, so sei dieser krankheitsimmanent.
6.5. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer
paranoiden Schizophrenie sowie einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung leidet. Zudem hat der Beschwerdeführer konkrete Suizidabsichten
im Falle eines Gefängnisaufenthalts oder einer Rückschaffung in den
Heimatstaat geäussert.
6.5.1. Zu den geäusserten Suizidabsichten ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2009 anlässlich seiner geplanten Ausschaffung
nach Nigeria einen Suizidversuch unternommen hat. Dass er einen weite-
ren Versuch, sich selbst zu töten, unternommen hätte, ist den Akten nicht
zu entnehmen. Soweit den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen ist, äus-
serte der Beschwerdeführer wieder Suizidabsichten im Zusammenhang
mit einem drohenden Gefängnisaufenthalt beziehungsweise einer bevor-
stehenden Ausschaffung nach Nigeria. Vor diesem Hintergrund liegt der
Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe den damaligen Suizidversuch
und seine wiederholten suizidalen Absichten einzig im Hinblick auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz unternommen beziehungsweise geäus-
sert. Indes ist diesbezüglich festzustellen, dass gemäss konstanter
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation
mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung
Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhü-
tung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5822/2008 vom 17. Februar
2011).
Der Beschwerdeführer ist seit rund zwei Jahren in psychotherapeutischer
Behandlung. Er hat demnach die Möglichkeit, sich in nächster Zeit zu-
sammen mit seinem ihn bereits jetzt betreuenden Arzt im Rahmen von –
allenfalls auch engmaschigeren – therapeutischen Sitzungen gezielt auf
einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Nigeria vor-
zubereiten (vgl. auch nachstehend Ziff. 6.5.3.). Ebenso können seitens
der Vollzugsbehörden nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen wer-
den, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit
der Ausschaffung zu verhindern (beispielsweise begleitete Rückführung).
6.5.2. Aufgrund der vorstehenden ärztlichen Ausführungen ist festzustel-
len, dass Inhalt der wöchentlichen Therapiesitzungen des Beschwerde-
führers die Tagesstruktur, das Lösen zwischenmenschlicher Probleme
und das Anleiten von besonderen Fertigkeiten bilden. Namentlich die bei-
den ersten Themenkreise stehen offensichtlich in engem Zusammenhang
mit der hier in der Schweiz bestehenden Lebenssituation des Beschwer-
deführers. Er hat keine Arbeit, welche die Tage strukturiert. Zudem be-
lasten ihn offenbar auch die zwischenmenschlichen Beziehungen auf-
grund seiner Wohn- und Lebenssituation. Diese Belastung würde bei ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wegfallen und
hätte sowohl bezüglich der Anpassungsmöglichkeit als auch der sprachli-
chen Verständigung positive Folgen, wie dies die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt hat. Zusätzlich ist festzu-
halten, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts in Nigeria eine psychi-
atrische Behandlung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
durchaus möglich ist. Insgesamt gibt es im Heimatland des Beschwerde-
führers 35 psychiatrische Kliniken oder psychiatrische Abteilungen an
Spitälern. In diesen können alle psychiatrischen Krankheiten behandelt
werden, inklusive schwere Depression, suizidale Tendenzen, Paranoia,
Posttraumatische Belastungsstörungen und Schizophrenie. Darüber hin-
aus bestehen in einigen Bundesstaaten für Personen mit psychischen
Störungen Einrichtungen auf Gemeindeebene, die von Nicht-Regier-
ungsinstitutionen, privaten Ärzten und Ärztinnen und vor allem von religi-
ösen Einrichtungen betrieben werden. Demnach stehen dem Beschwer-
deführer hinreichende Möglichkeiten zum Besuch einer Therapie zur Ver-
fügung. Was die Finanzierung einer Therapie anbelangt, so ist die Be-
handlung in einigen Kliniken kostenlos, die Medikamente müssen indes
selber bezahlt werden. (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Ale-
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Seite 10
xandra Geiser, Nigeria: Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchia-
le und Hepatitis B, Bern, 18. Januar 2010; UK Home Office and Danish
Immigration Service, Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission
to Lagos and Abuja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January
2008, 28.10.2008, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3819/2010
vom 21. November 2011). Nachdem sich der Beschwerdeführer weigert,
Medikamente einzunehmen, ist dieser Umstand für ihn vorderhand ohne
Belang. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zu sei-
ner Ausreise rund 18 Jahre in Nigeria gelebt hat. Er wird daher in eine für
ihn in jeder Hinsicht bekannte Kultur zurückkehren. Gemäss seinen An-
gaben leben seine Mutter und Schwester, sowie mit hoher Wahrschein-
lichkeit weitere Verwandte nach wie vor in Nigeria. Damit verfügt der Be-
schwerdeführer in Nigeria über ein bestehendes soziales Beziehungs-
netz, auf welches er bei Bedarf zu seiner Unterstützung zurückgreifen
kann. Im Weiteren hat er vor der Ausreise als (...) gearbeitet, eine Tätig-
keit, welche er nach Ansicht des Gerichts erneut aufnehmen kann. Dass
er nicht arbeitsfähig wäre, wird weder in der Beschwerdeschrift noch in
den ärztlichen Berichten angeführt. Schliesslich stellt der Umstand, dass
es in unmittelbarer Nähe des ehemaligen Wohnortes des Beschwerdefüh-
rers allenfalls keine Behandlungsmöglichkeit gibt, kein Vollzugshindernis
dar. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich auch an einen von
seinem ehemaligen Wohnort entfernteren Behandlungsort niederzulas-
sen. Zusätzlich kann das BFM bei der Ausreise aus der Schweiz die not-
wendigen Rückkehrhilfen leisten und im Rahmen von flankierenden
Massnahmen, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit der Schweizer
Vertretung vor Ort oder anderen zuständigen Stellen, sicherstellen, dass
die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlungen in Nigeria
eingeleitet wird (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312] sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend
Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Dementsprechend
steht es dem Beschwerdeführer offen, beim BFM einen entsprechenden
Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen.
6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrecht-
licher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu
schliessen.
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Seite 11
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzu-
weisen. Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung (recte: Aussetzung des Vollzugs) gegenstandslos geworden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diese wird gewährt, wenn die
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht
aussichtslos erscheinen.
8.2. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe eine Fürsor-
gebestätigung in Aussicht gestellt. Ein entsprechendes Schreiben ist bis
heute beim Gericht nicht eingegangen. Aufgrund der Akten ist indes klar
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem sind
die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5780/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, womit das Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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