B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-578/2020
ch
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kenia,
vertreten durch MLaw Anina Nadig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (…).
E-578/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 14. November 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 21. November
2019, der Erstbefragung (EB) nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom
18. Dezember 2019 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 14. Januar
2020 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus Nairobi und sei in B._______ bei ihrer Tante aufgewach-
sen. Ihre Eltern seien beide in ihrer frühen Kindheit verstorben. Mit (…)
Jahren habe sie im Jahr (…) mit der Schule aufgehört und fortan ihrer Tante
bei der Arbeit in (…) geholfen. Im Jahr (…) habe sie ihren jetzigen Ex-
Freund (namens C._______, wie sie vermute) kennengelernt und sei nach
circa vier oder fünf Monaten im Jahr (…) bei ihm eingezogen. Dieser habe
sich bald daran gestört, dass sie sich am Telefon stets mit vielen Leuten
unterhalten habe. Er sei immer aggressiver geworden, habe sie als «Hure»
beschimpft, geschlagen und vergewaltigt. Danach habe er ihr verboten zu
arbeiten und sie sei in der Folge einfach zuhause geblieben. Im Jahr (…)
sei ihre Tante verstorben. Im selben Jahr sei sie auch schwanger gewor-
den. C._______ habe sie jedoch zur Abtreibung gezwungen. In den Jahren
(…) und (…) sei es zu (…) weiteren Abtreibungen gekommen. Er habe ihr
verboten, ihre Freundschaften zu pflegen, und habe sie wie seine Sklavin
behandelt. Er habe ihr damit gedroht, dass er sie überall finden würde, da
er ein «Mungiki» sei. Aufgrund seiner Beziehungen zur Polizei habe sie
sich nicht getraut, sich an die Behörden zu wenden. Schliesslich habe
C._______ in Vorbereitung auf eine Heirat eine Frau zu ihr geschickt, wel-
che ihr erklärt habe, dass sie beschnitten werden müsse. Sie habe Angst
bekommen und den Beschluss gefasst, zu fliehen. Eine entsprechende
Gelegenheit habe sich im Jahr 2014 geboten. So habe sie heimlich einen
Agenten aufgesucht und sich um die Organisation eines Visums geküm-
mert, mit welchem sie im (…) 2014 zu ihrer Schwester in die Schweiz ein-
gereist sei.
Zunächst habe sie bei ihrer Schwester gelebt. Nach Ablauf des Visums
habe sie Angst gehabt, nach Kenia zu C._______ zurückzukehren. Sie
habe die Wohnung der Schwester verlassen, da sie sie mit ihren Proble-
men nicht habe belasten wollen. Sie habe fortan freiwillig mit anderen Ob-
dachlosen jahrelang in zwei leerstehenden Wohnungen in D._______ ge-
lebt. Zwischendurch habe sie ihre Schwester besucht. Sie habe jahrelang
gar nicht gewusst, dass sie in der Schweiz überhaupt ein Asylgesuch hätte
E-578/2020
Seite 3
stellen können. Dies habe sie erst erfahren, als ihre Mitbewohner darüber
gesprochen hätten. Deshalb habe sie erst rund (…) Jahre nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt.
Die Beschwerdeführerin reichte Wikipedia-Informationen und Zeitungsarti-
kel über die «Mungiki» sowie vier Artikel zu geschlechtsspezifischer Gewalt
in Kenia zu den Akten.
B.
Am 17. Januar 2020 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 20. Januar 2020.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 – eröffnet gleichentags – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte
ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und
richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Be-
richt vom (…) 2020 sowie ein F2 Formular (Zuweisung zur medizinischen
Abklärung) vom (…) 2020 ins Recht.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E-578/2020
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und
stellte fest, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-578/2020
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 21. Januar 2020
befand die Vorinstanz, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten.
Ihre Aussagen wiesen nicht die bei tatsächlich Erlebtem erwartete Qualität
auf. Ihre Aussagen zur Veränderung des Verhaltens ihres Ex-Freundes ihr
gegenüber nach ihrem Zusammenzug sei trotz mehrerer Nachfragen sub-
stanzarm und stereotyp geblieben. Sie habe nicht anschaulich und nach-
vollziehbar schildern können, wie es dazu gekommen sei, dass ihr Freund
ihr die Arbeit bei ihrer Tante verboten habe. Den Moment, wie C._______
ihr davon erzählt habe, den «Mungiki» anzugehören, habe sie völlig ge-
haltlos geschildert. Einzig die Ausführungen zur Abtreibung im Jahr (…)
hätten Realkennzeichen aufgewiesen. Dies vermöge angesichts ihrer wi-
dersprüchlichen und ausweichenden Aussagen dazu, wie C._______ sie
überhaupt zur Abtreibung gezwungen haben solle, die Unglaubhaftigkeit
der übrigen Vorbringen nicht aufzuheben. Eine solche Abtreibung könne
sich auch unter anderen Umständen zugetragen haben. Die Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen könne auch nicht mit dem Vorliegen einer posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) erklärt werden, welche gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht pauschal auf die Glaub-
haftigkeit bestimmter Verfolgungsvorbringen schliessen lasse.
E-578/2020
Seite 6
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und allfälliger individueller Voll-
zugshindernisse kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch starke Zwei-
fel an ihren Aussagen zum sozialen Beziehungsnetz in Kenia bestünden,
zumal ihre Beziehung zu C._______ für unglaubhaft befunden worden sei.
Die Zweifel würden durch ihre unplausiblen Angaben zum Abbruch des
Kontakts zu ihren Freunden noch bestärkt. So habe sie beispielsweise an-
geblich ihre Freundinnen aus Angst, von jemandem gesehen zu werden,
nicht besuchen können. Demgegenüber habe sie aber problemlos einen
Agenten zwecks Visumsbeschaffung aufsuchen können und hierfür keiner-
lei Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Es sei somit nicht glaubhaft, dass sie
in Kenia über kein soziales Netz mehr verfüge, welches sie bei einer Rück-
kehr unterstützen könnte.
Kenia verfüge des Weiteren über ein staatlich finanziertes öffentliches Ge-
sundheitswesen mit Gesundheitszentren und Spitälern sowie Einrichtun-
gen zur Behandlung von psychischen Problemen, insbesondere in Nairobi.
Bezüglich der Finanzierung könne auf die medizinische Rückkehrhilfe ver-
wiesen werden.
Weiter verfüge die Beschwerdeführerin über einen (…)schulabschluss und
über eine zehnjährige Berufserfahrung im (…). Bei einer Rückkehr nach
Kenia gerate sie nicht in eine existenzgefährdende Situation. Der Vollzug
der Wegweisung sei zumutbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor,
dass die im psychiatrischen Konsilium vom (…) 2020 bestätigte PTBS sich
ihrer Auffassung nach sehr wohl auf das Aussageverhalten einer traumati-
sierten Person auswirken könne. Dies sei bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen zu berücksichtigen. Es sei zudem eine (…)
diagnostiziert worden.
Ihre Schilderungen seien lebensecht, oft mit direkter Rede versehen und
wiesen Realkennzeichen auf. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, wie das
Verhalten ihres Freundes zunehmend kontrollierende und besitzergreifen-
dere Züge angenommen habe und sein eifersüchtiges Verhalten schliess-
lich auch zum Arbeitsverbot geführt habe. Ihre Aussagen zu den «Mungiki»
würden zudem durch Länderinformationen gestützt, wonach für die «Mun-
giki» beispielsweise geradezu typisch sei, dass sie ihre Frauen zur Geni-
talverstümmelung zwängten. Ferner habe sie detailliert und substantiiert
E-578/2020
Seite 7
über die Abtreibung berichten können und insbesondere auch nachvoll-
ziehbar dargelegt, wie C._______ sie zu dieser Abtreibung gezwungen
habe.
Aufgrund der angesehenen Stellung von C._______ und seiner Beziehun-
gen zu Polizisten, der allgemein bekannten landesweiten Verbreitung und
Vernetzung der «Mungiki» und der mangelhaften Schutzwilligkeit bezie-
hungsweise –fähigkeit der kenianischen Behörden im Bereich von häusli-
cher Gewalt sowie dem fehlenden familiären Netz und finanziellen Mitteln
müsse das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint wer-
den.
Es sei zudem zweifelhaft, ob sie in Kenia die benötigte psychiatrische Be-
handlung erhalten könne. Es bestehe im Falle einer Rückkehr die Gefahr,
in eine existentielle Notlage zu geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar sei. Da das SEM es unterlassen habe, den geplanten
Termin beim Psychiater abzuwarten und sich differenziert mit ihrer indivi-
duellen Lage im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, habe es den
Sachverhalt unvollständig erstellt und seine Begründungspflicht verletzt.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
E-578/2020
Seite 8
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekterweise für unglaub-
haft befunden hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag ge-
samthaft betrachtet nicht zu überzeugen.
6.3 Zunächst sind an den geltend gemachten Lebensumständen der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz in den (…) Jahren zwischen der beende-
ten Gültigkeit ihres angeblichen Visums im Jahr (…) und der Asylgesuch-
stellung im November 2019 erhebliche Zweifel anzubringen. Sie machte
geltend, nach Ablauf ihres Visums als Obdachlose gemeinsam mit anderen
Schicksalsgenossen jahrelang in zwei leerstehenden Wohnungen in
D._______ gelebt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-19/19 [nachfol-
gend Akte 19], F64-F70 und F76 f). Sie war jedoch nicht einmal in der Lage,
in der Nähe befindliche Strassen oder Bushaltestellen zu bezeichnen oder
die ungefähre Nachbarschaft zu benennen (vgl. Akte 19, F73-75 und F78).
Auch ihre Erklärung, sie habe ihre Schwester nicht mit ihren Problemen
belästigen wollen (vgl. Akte 24, F101), überzeugt nicht. Es mutet geradezu
lebensfremd an, dass sie sich deshalb willentlich jahrelang in die Obdach-
losigkeit begeben haben will. Dies zumal sie dennoch gelegentlich ihre
Schwester besucht habe (vgl. Akte 19, F80). Die Zweifel werden dadurch
bestärkt, dass sie angeblich erst nach (…) Jahren durch ein zufälliges Ge-
spräch mit ihren «Mitbewohnern» von der Möglichkeit der Asylgesuchstel-
lung erfahren haben will, obschon sie sich in dieser Zeit in einem Umfeld
aufgehalten haben will, zu dem auch Asylsuchende zu zählen sind. Im Üb-
rigen ist gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich wie von ihr behauptet (…) mit einem Visum
eingereist ist. In den Akten finden sich ferner auch keinerlei Dokumente,
Registrierungen oder Polizeirapporte, welche den angeblich mehrjährigen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin während dieser Zeit belegen könnten.
Die Parteibehauptung, die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren
(…) bis 2019 bis zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs dauerhaft in der Schweiz
aufgehalten und habe rund (…) Jahre im Raum D._______ als freiwillig
Obdachlose gehaust, erweist sich insgesamt als lebensfremd und kann in
E-578/2020
Seite 9
dieser Form nicht geglaubt werden. Unter welchen Umständen genau die
Beschwerdeführerin sich in den besagten Jahren in welchem Land aufge-
halten hat beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin effektiv (…) in die
Schweiz eingereist und hier verblieben ist, kann aufgrund der Aktenlage
beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin nicht schlüssig ge-
klärt werden.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu der Zeitphase zwischen
(…) bis 2019, die in dieser Form offenkundig nicht den realen Umständen
entsprechen, muss von einer bewussten Verschleierung der (tatsächlichen
und zeitlichen) Umstände ihrer Einreise in die Schweiz ausgegangen wer-
den. Dies beschlägt weiter auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit negativ.
6.4 Hinsichtlich der Asylgründe der Beschwerdeführerin ist festzustellen,
dass diese in den Kernpunkten – insbesondere der geltend gemachten Be-
ziehung zu C._______ – überaus substanzarm geblieben sind und ange-
sichts der von ihr geltend gemachten Lebensumstände auch teilweise wi-
dersprüchlich und nicht nachvollziehbar erscheinen.
Im Sinne einer Vorbemerkung ist weiter anzumerken, dass die Beschwer-
deführerin an der EB zu ihren Gesuchsgründen gefragt zunächst ausdrück-
lich angab, primär nur wegen ihrer Schwester in die Schweiz gekommen
zu sein. Diese habe damals ihre Hilfe benötigt. Erst nach Ablauf des Vi-
sums habe sie dann Angst bekommen nun wieder zu ihrem Freund zurück-
zukehren (vgl. Akte 19, F104). Die Gründe, die zu ihrer Ausreise aus Kenia
geführt haben, lagen somit – eigenen Angaben zufolge – gar nicht in der
angeblich belastenden Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland,
sondern vielmehr darin, dass sie der in der Schweiz lebenden Schwester
während deren Krankheit beistehen wollte.
6.4.1 Den Schilderungen der Beschwerdeführerin fehlt es insgesamt au-
genscheinlich an der nötigen Substanz. Dies insbesondere zu den Ereig-
nissen, in denen ihr Freund ihr offenbart habe, ein «Mungiki» zu sein (vgl.
Akte 24, F 57 f. und F60 ff.) oder ihr verboten habe, weiterhin bei ihrer Tante
zu arbeiten (vgl. Akte 24, F38 ff.). Auf diese beiden Situationen angespro-
chen und auf die ausdrückliche Bitte hin, mehr darüber zu erzählen, ant-
wortete sie jeweils lediglich pauschal mit einem Satz («Ich war nicht froh
darüber.», Akte 24, F38; «Er erzählte es mir selber, dass er ein Mungiki
ist.», Akte 24, F57). Erst auf mehrfache Nachfrage hin gab sie überhaupt
weitere Informationen zu diesen zentralen Ereignissen preis, wobei sie bei
E-578/2020
Seite 10
der Schilderung des Arbeitsverbots auf dieselbe Erklärung – dass die vie-
len Anrufe C._______ genervt hätten und er eifersüchtig geworden sei –
zurückgriff, mit welcher sie an der EB bereits die Eifersucht von C._______
erklärte (vgl. Akte 24, F41 ff. und Akte 19, F119 f.). Anlässlich der EB sprach
sie diesbezüglich jedoch von Anrufen von Kollegen beziehungsweise
Freundinnen (vgl. Akte 19, F119 f.), wohingegen sie an der Anhörung von
Kundenanrufen sprach (vgl. Akte 24, F39). Mit diesem Widerspruch kon-
frontiert erklärte sie an der Anhörung, dass man bei ihnen den Kunden
auch Kollegen oder Kolleginnen sage (vgl. Akte 24, F87). Diese Erklärung
überzeugt nicht.
Die fehlende Substanz ihrer Vorbringen wird insbesondere im Vergleich mit
ihrer eindrücklichen, mit zahlreichen Realkennzeichen versehenen Schil-
derung einer Abtreibung in einem Hinterzimmer einer Apotheke augen-
scheinlich (vgl. Akte 19, F130 f.).
6.4.2 Im Weiteren erweist sich als geradezu lebensfremd, dass die Be-
schwerdeführerin trotz einer angeblich rund (…)jährigen Beziehungsdauer
angab, nicht einmal den Namen ihres Ex-Freundes zu kennen («Ich nannte
ihn C._______ Die Leute haben in E._______ genannt und C._______
steht für F._______, aber ich bin mir nicht zu 100% sicher.», Akte 19, F31).
Weiter konnte sie keinerlei Angaben darüber machen, wie C._______ sei-
nen Lebensunterhalt bestritt. Hierzu gab die Beschwerdeführerin auswei-
chend an, zwar stets gefragt zu haben, C._______ ihr darauf aber immer
geantwortet habe, dass sie das nicht zu wissen brauche (vgl. Akte 19, F50
f.).
Als nicht nachvollziehbar erweist sich auch, dass die Beschwerdeführerin
trotz Sektenzugehörigkeit ihres Freundes zu den Mungiki praktisch keiner-
lei Kenntnisse über diese hatte (vgl. Akte 24, F84). Ihre Kenntnisse be-
schränkten sich auf das Wenige, was sie zu diesem Zeitpunkt im Radio
über die «Mungiki» gehört habe (vgl. Akte 24, F93). Ein innerer gedankli-
cher Vorgang und ein erhöhtes Interesse an diesem Thema, so wie es zu
erwarten gewesen wäre, wenn der Lebenspartner sich unerwartet als Mit-
glied einer gefährlichen Sekte offenbart, ist bei der Beschwerdeführerin
überhaupt nicht erkennbar. Auch dies ist wenig lebensnah.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls anzuführen, dass die Schilderung
des die absolute Kontrolle ausübenden und sie wie eine Sklavin behan-
delnden Freundes auch nicht mit ihren restlichen Aussagen in Einklang zu
E-578/2020
Seite 11
bringen ist. So habe sie scheinbar ohne Probleme ein Internet-Café besu-
chen können, wo sie sich über Frauenhäuser informiert habe (vgl. Akte 24,
F84). Auch ist davon auszugehen, dass die angebliche Beschaffung eines
Visums für die Schweiz respektive den Schengen-Raum mehrere Besuche
beim Agenten respektive ein Besuch der Botschaft zwecks Vorsprache und
Erfassen der biometrischen Daten sowie weitere Beschaffungen und Ab-
klärungen (Passfotos, Versicherungsnachweis etc.) und damit ein nicht un-
erhebliches Mass an Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit erfordert
hätte (vgl. «Visa-Checklist» der Schweizer Botschaft in Kenia
sa_Checklist_Visit_EN.pdf >, zuletzt besucht am 10.02.2020). Vor diesem
Hintergrund überzeugt die pauschale Erklärung der Beschwerdeführerin
nicht, sie habe sich grob nach den Zeiten, in denen ihr Freund gemeinhin
weggegangen und wieder zurückgekommen sei, richten können (vgl. Akte
24, F66). Angesichts des Risikos, welches ein Entdecken ihres Vorhabens
nach sich gezogen hätte, sind die geradezu sorglosen ausserhäuslichen
Behördenbesuche weder nachvollziehbar noch können diese mit ihrer
Schilderung in Einklang gebracht werden, zuhause wie eine Sklavin fest-
gehalten worden zu sein und nicht einmal mehr ihre Freundinnen besuchen
oder bloss mit diesen telefonieren zu können. Ihre Angaben zum Visums-
prozess erweisen sich ferner auch äusserst vage und unsubstantiiert (vgl.
Akte 24, F95 ff.).
Nicht nachvollziehbar ist ebenfalls, dass es der Beschwerdeführerin nicht
möglich gewesen sei, mit Freundinnen und Bekannten telefonisch in Kon-
takt zu bleiben, sie gleichzeitig aber mit der eigenen Schwester einen sol-
chen telefonischen Kontakt gepflegt habe. Ihre diesbezügliche Begrün-
dung, zwar die Telefonnummer ihrer Schwester, mit welcher sie sehr wenig
Telefonkontakt gehabt habe (vgl. Akte 24, F79), auswendig gekannt habe,
demgegenüber aber die Nummern ihrer Freundinnen, mit welchen sie sehr
regelmässig Kontakt gepflegt habe, nicht auswendig gewusst zu haben, so
dass sie diese nicht mehr habe kontaktieren können (vgl. Akte 24, F115),
vermag nicht zu überzeugen.
Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend schildern
können, wie sich die Situation nach dem Ableben ihrer Tante – notabene
gemäss eigenen Angaben ihre einzige Verwandte in Kenia – darstellte. Es
ist auch unter Berücksichtigung allfälliger kultureller Differenzen nicht nach-
vollziehbar, dass es sie scheinbar nicht im Entferntesten interessiert haben
sollte, was mit dem Erbe ihrer Tante geschehen sei (vgl. Akte 24, F50 f.).
E-578/2020
Seite 12
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen sind insgesamt
nicht nur wenig substantiiert, eindimensional und ausweichend, sondern
wirken konstruiert beziehungsweise aufgebauscht. In Bezug auf das Kern-
geschehen sind somit keine Aspekte erkennbar, welche auf Selbsterlebtes
schliessen lassen.
Die fehlende Qualität der Sachverhaltsschilderungen kann denn auch nicht
einfach damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin mental ange-
schlagen sei, so dass ihre Aussagen eher flach ausgefallen seien. Aus den
Akten geht vielmehr Gegenteiliges hervor. So war es ihr – wie auch schon
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – problemlos möglich, den men-
tal sicherlich sehr belastenden Ablauf einer Abtreibung im Hinterzimmer ei-
ner Apotheke detailliert und umfassend zu schildern. Dies legt nahe, dass
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schilderung ihrer Asylvorbringen
keineswegs durch die diagnostizierte PTBS so eingeschränkt gewesen
wäre, dass ihr eine lebensnahe und nachvollziehbare Sachverhaltsschilde-
rung nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich gewesen wäre.
6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin als nicht glaubhaft. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin die von ihr geschilderte Abtreibung tatsächlich einmal
erlebt oder einer solchen zumindest beigewohnt hat. Entsprechendes kann
sich aber auch in anderem Zusammenhang zugetragen haben. Ihre Bezie-
hung zu ihrem Freund namens C._______ und dessen «Mungiki»-Mitglied-
schaft sowie die Gründe und Umstände ihrer Ausreise aus Kenia können
ihr jedoch nicht geglaubt werden.
Da sich die vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft erweisen, kann auf
eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen verzichtet werden. Das
SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-578/2020
Seite 13
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
E-578/2020
Seite 14
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Da ihre Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden, spricht auch
nichts gegen eine Rückkehr nach G._______ beziehungsweise Nairobi. Es
wird ihr möglich sein, ihr soziales Beziehungsnetz zu reaktivieren; dies zu-
mal sie vor ihrer Ausreise zahlreiche Freundinnen und Bekannte gehabt
hat, mit welchen sie in regem (telefonischem) Kontakt stand. Bei einer
Rückkehr ist zusätzlich von einer finanziellen Unterstützung durch ihre in
der Schweiz lebenden und einer beruflichen Tätigkeit nachgehenden
Schwester auszugehen. Diese hat sie bereits zuvor drei Monate lang in
einer schwierigen Zeit unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat während ih-
rer (…)jährigen Anwesenheit in der Schweiz ihrer Schwester auch angeb-
lich regelmässig besucht.
8.4.2 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
E-578/2020
Seite 15
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Unzumutbar-
keit liegt noch nicht vor, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2).
Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden ([…]) sind nicht von
solcher Schwere. Gemäss psychiatrischem Konsilium vom (…) 2020 sind
mit der Beschwerdeführerin denn zunächst auch bloss die Möglichkeiten
einer medikamentösen Optimierung durch Relaxane besprochen worden.
Sollte keine Besserung eintreten, könne im Bedarfsfall zusätzlich eine Me-
dikation mittels Antidepressivum in Erwägung gezogen werden. Vorder-
gründiger seien jedoch Entspannungs- und Gedankenstopptechniken und
man habe ihr dringend geraten, im Alltag aktiver zu werden, um sich abzu-
lenken. Eine weiterführende psychotherapeuthische Behandlung sei indi-
ziert. Zwar bestehen in Kenia in Bezug auf die Behandlung von PTBS und
(…) respektive der psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung durchaus
Einschränkungen. Insbesondere in Nairobi sind aber Grundstrukturen und
entsprechende Institutionen vorhanden (vgl. Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 17. Juli 2017 zu Kenia: Behandlung von Diabetes, psy-
chiatrische Versorgung, S. 21 f., abrufbar unter
nia/170717-ken-diabetes-psych-versorgung.0.pdf >, zuletzt abgerufen am
10.02.2020).
Im Hinblick auf Kosten einer allfälligen medizinischen Behandlung könnte
die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch auf die finanzielle Unterstüt-
zung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zählen. Zusätzlich steht es
ihr auch frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Zu-
gang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung und Versorgung
ist somit in casu ausreichend sichergestellt.
8.4.3 Hinsichtlich der Rüge der Unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen (medizinischen) Sachverhalts ist festzustellen, dass zwar vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung der anberaumte Psychiater-Termin vom
(…) 2020 effektiv nicht abgewartet wurde. Gleichwohl hat das SEM aber in
seiner Verfügung den Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der
PTBS bereits geprüft. Zumal das SEM damit die Diagnose der PTBS des
psychiatrischen Konsiliums vom (…) 2020 korrekt antizipierte und in seiner
Verfügung zutreffend würdigte, entstand der Beschwerdeführerin kein
E-578/2020
Seite 16
Nachteil. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit nicht
angezeigt.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-578/2020
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: