Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5782/2010
Urteil vom 18. März 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2009 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM mit Verfügung vom
22. Januar 2010 nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer nach
Italien weggewiesen hat,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer am 23. März 2010 nach Italien zurückgeführt wurde,
dass er am 24. März 2010 erneut in die Schweiz gelangte und
gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Mai 2010 – eröffnet am
6. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch auf dieses
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach Italien
wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2010 gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob und diese irrtümlich dem BFM zustellte, worauf das
Bundesamt die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller
Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen
abzusehen,
dass er weiter beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
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Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise
Verbesserung der Beschwerde zu gewähren,
dass der Beschwerde ein ärztlicher Bericht der (…) Psychiatrie (Klinik
C._______) vom 10. August 2010 beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. August 2010
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) per sofort aussetzte,
dass das BFM am 18. August 2010 die für den Beschwerdeführer
ausgestellte Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 17. August
2010 zuständigkeitshalber an das Gericht weiterleitete,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010
festhielt, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Bundesamt zur
Einreichung einer Vernehmlassung einlud und den Entscheid über die
übrigen Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2010 in
Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers festhielt, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG,
wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen
auch eine entsprechende medizinische Versorgung anzubieten sei,
fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission
umgesetzt,
dass insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden könne und die von ihm benötigten Medikamente
sowie Spezialärzte und -Kliniken in Italien zweifelsohne verfügbar seien,
dass das BFM die italienischen Behörden darüber informiere, dass es
sich um einen Medizinalfall handle, und der Beschwerdeführer des
Weiteren die notwendigen Medikamente erhalte, damit eine
Weiterführung der Behandlung sichergestellt sei,
dass es sich bei der Souveränitätsklausel um eine Kann-Bestimmung
handle und deren Anwendung eine Ausnahme bleiben müsse, weil sonst
die Effektivität der Dublin-Verordnung in Frage gestellt sei,
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit
(vorab per Telefax zugestellter) Eingabe vom 8. Oktober 2010 die
Mandatsübernahme anzeigte und um Zustellung der
verfahrensrelevanten Akten sowie um Erstreckung der Frist zur
Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2010 ersuchte,
dass sich in der Beilage ein Bericht des Zentrums (…) vom 2. Juni 2010
fand, in welchem ausgeführt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer
um eine verletzliche Person handle, welche zur Alltagsbewältigung
dringend auf Hilfe angewiesen sei,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 die
Gesuche der Rechtsvertreterin um Zustellung der verfahrensrelevanten
Akten und um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik guthiess und
das Gesuch um Akteneinsicht in die Vorakten zuständigkeitshalber an
das BFM weiterleitete,
dass in der fristgerecht eingereichten Replik geltend gemacht wird, zwar
sei Italien gesetzlich verpflichtet, angemessene medizinische Versorgung
und Betreuung anzubieten, aber der Zugang sei in der Realität fraglich,
dass als Belege ein Bericht der schweizerischen Beobachtungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009, zwei in anderen
Verfahren ergangene Schreiben des italienischen Innenministeriums vom
November respektive Dezember 2009, worin die Schweiz in einem davon
darauf aufmerksam gemacht wird, dass es sich empfehle, die
Rücküberstellung von verletzlichen Personen zu limitieren, sowie ein
Austrittsbericht der Klinik C._______ vom 25. August 2010 zu den Akten
gereicht wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit der Durchführung eines Schriftenwechsels der in der
Formularbeschwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist anzusetzen, damit er eine Rechtsberatungsstelle oder einen
Anwalt aufsuchen könne, faktisch gutgeheissen wurde und dadurch
nunmehr hinfällig ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer, noch bevor
er am 30. September 2009 erstmals in die Schweiz gelangt ist, in Italien
daktyloskopisch erfasst wurde und dort am 15. Mai 2008 ein Asylgesuch
gestellt hat,
dass das BFM die italienischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am
19. April 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat) ersuchte und Italien die Frist zur
Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, weshalb angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
vorliegt,
dass bezüglich der Rücküberstellungsfrist festzuhalten ist, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 16. August 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aussetzte, weshalb die Frist zur Überstellung in Anwendung von Art. 20
Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung erst mit dem vorliegenden Entscheid
zu laufen beginnt (s. dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes
[EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket [Schweden] /
Petrosian, C-19/08),
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 19. August 2010
über diesen Umstand in Kenntnis setzte,
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgestellt – ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung)
hätten veranlassen sollen,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen,
dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des BVGer E-5644/2009 vom 31.8.2010, E. 7.5 und
7.7.),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass dem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den
Akten gegebenen Austrittsbericht der (…) Psychiatrie (Klinik C._______)
vom 25. August 2010 als Diagnose eine (…) zu entnehmen ist,
dass sich der Beschwerdeführer vom (…) bis (…) in stationärer
Behandlung befunden habe, zirka Mitte (…) wieder selbständig zu seinen
Alltagsverrichtungen in der Lage gewesen sei und schliesslich in
psychisch gut gebessertem Zustand die Klinik habe verlassen können,
dass die Einnahme der erforderlichen Medikamente (…) jedoch noch
längerfristig nötig sei,
dass somit der Beschwerdeführer auf die medizinische Behandlung
angesprochen hat und eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes
erreicht werden konnte,
dass bei dieser Sachlage von seiner Reisefähigkeit ausgegangen werden
kann, und zudem das BFM in seiner Vernehmlassung erklärte, die
italienischen Behörden würden über das Vorliegen eines Medizinalfalls
informiert und der Beschwerdeführer erhalte die notwendigen
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Medikamente, damit eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet
sei,
dass die jetzige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer
Wegweisung nach Italien nach dem Gesagten nicht oder zumindest nicht
mehr entgegensteht,
dass auch seine am 13. April 2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer Wegweisung nach Italien geäusserten Einwände, die Schweiz
gefalle ihm mehr, er wolle hier leben und sei von den Leuten in Italien
belästigt worden, keinen Hinderungsgrund für eine Wegweisung nach
Italien darstellen,
dass an dieser Einschätzung auch die allgemeinen Ausführungen in der
Standardbeschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten
Belege nichts zu ändern vermögen,
dass dem zu den Akten gegebenen Bericht der schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009
zur Situation in Italien zwar zu entnehmen ist, dass in den Zentren
Platzmangel herrsche, die bevorzugte Behandlung von verletzlichen
Dublin-Rückkeh-renden aber bestätigt wird,
dass die italienischen Behörden bei der vorliegenden Konstellation jedoch
frühzeitig über die Rücküberführung des Beschwerdeführers zu
informieren sind, damit diese sich organisieren können,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern
allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung
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des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist
und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, weshalb in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer
Kostenerhebung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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