B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5782/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).
E-5782/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 20. Februar 2010 und gelangte am 26. Februar
2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
10. März 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ summarisch befragt. Am 15. März 2010 folgte eine einlässli-
che Anhörung durch das Bundesamt. Mit Verfügung vom 23. März 2010
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung erwuchs am 27. April
2010 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, aufgrund einer verbesserten Situation in Sri Lanka und
des Fehlens individueller Gründe die vorläufige Aufnahme aufzuheben,
und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Be-
schwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2011 dazu Stellung.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Sri Lanka weiter-
hin gesucht. Das Militär habe bei seinem Bruder mehrmals nach ihm ge-
fragt. Gleichzeitig reichte er zwei fremdsprachige Schreiben (angeblich
Bestätigungen über Schulbesuch und Wohnsitz) in Kopie und eine Ar-
beitsbestätigung seines Arbeitgebers in der Schweiz zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2011 hob das BFM seine Verfügung
vom 23. März 2011 (recte: 2010) betreffend die angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und hielt fest, der Beschwerdefüh-
rer habe die Schweiz bis am 15. November 2011 zu verlassen. Zur Be-
gründung führte es aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheits-
lage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprä-
chen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Oktober 2011 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei
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abzusehen und die vorläufige Aufnahme sei zu bestätigen. Eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Am 21. Oktober 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2011 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerde-
führer wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2011 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel (Formular "Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege" sowie Kopien von Arbeitsvertrag, Verfügung zum Stel-
lenantritt, drei Lohnabrechnungen, Mietzinsrechnung, Versicherungspoli-
ce und Prämienabrechnung der Krankenkasse sowie Postkontoauszug)
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfüg-
te Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
4.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen dazulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein
unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vorläufi-
ge Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft perio-
disch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben
sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gege-
ben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Voll-
zug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person
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zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. Sep-
tember 2011 zutreffend darauf hin, dass bereits rechtskräftig festgestellt
wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb das in Art. 33 Abs. 1 FK) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung findet. Die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 23.
März 2010 blieb unangefochten.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Bezüglich der Einwendungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Si-
cherheitssituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers, im Nor-
den von Sri Lanka weiterhin sehr angespannt sei, ist auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 hinzuweisen.
Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmensch-
liche Behandlung (vgl. E. 10.4.2).
Weiter wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer werde wegen seiner Mitgliedschaft bei der Vereinigung der Tuk-Tuk-
Fahrer und weil er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Trans-
porte durchgeführt und während sechs Monaten im Vanni-Gebiet an ei-
nem LTTE-Training teilgenommen habe, mit Sicherheit der Zusammenar-
beit mit den LTTE verdächtigt und für längere Zeit inhaftiert. Dazu ist fest-
zuhalten, dass er diese bereits im vorangegangenen Asylverfahren vor-
gebrachte Zugehörigkeit und seine Verbindungen insbesondere zu den
LTTE nicht glaubhaft machen konnte. Einwände gegen diese Einschät-
zung hätte er in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid anführen
müssen, was er jedoch unterlassen hat. Aus seinen unbelegten Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene, wonach sein Bruder seit fünf Monaten
verschollen sei, und auch sein Cousin, der auf der Schweizerischen Bot-
schaft ein Asylgesuch gestellt habe, nun verschwunden sei, kann er für
den Fall einer Rückkehr auch keine konkrete Bedrohung im Sinne von
Art. 3 EMRK für sich ableiten.
6.3 Insgesamt lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
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Seite 7
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.
Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut
leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
7.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither
sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen,
das gesamte Land stehe wieder unter der Kontrolle der Regierung, und
die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt. Die Lebens-
bedingungen hätten sich insoweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei.
Insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen
der Distrikte Vavuniya und Mannar herrsche weitgehend ein normales All-
tagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ bei Point Ped-
ro und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Er verfüge mit seinen Eltern,
einem Bruder und zwei ledigen Schwestern über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz. Zudem handle es sich um einen jungen gesunden Mann, der
elf Jahre die Schule besucht habe und, da alleinstehend, lediglich für sei-
nen eigenen Unterhalt zu sorgen habe. Es sprächen auch keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich
der Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, seine Wohnsitu-
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Seite 8
ation, sein wirtschaftliches Leben und seine medizinische Versorgung
seien nicht gesichert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri
Lanka wesentlich verbessert (a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich al-
lerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss
zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordpro-
vinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte
Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete
der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im
Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen
Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich
zumutbar (a.a.O. E. 13).
7.4.1.1 Der Ort B._______ bei Point Pedro, aus dem der Beschwerdefüh-
rer stammt, liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes. Da-
mit ist der Wegweisungsvollzug dorthin unter Berücksichtigung der indivi-
duellen Kriterien zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegwei-
sungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E.
13.2.1.1).
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben ausser in den Jahren
1996 und 1997 seit seiner Geburt im Bezirk Point Pedro (vgl. BFM-Akte
A1/10 S. 2), wo seine Eltern und drei Geschwister zumindest bis vor Kur-
zem gewohnt haben (vgl. A1/10 S. 3). Der auf Beschwerdeebene ge-
machte Einwand, wonach seine Eltern aus Angst, seine Schwestern
könnten entführt werden, hätten flüchten müssen, vermag das Gericht
nicht zu überzeugen, zumal die Behauptung in keiner Weise belegt ist.
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Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
im Bezirk Point Pedro weiterhin über ein familiäres und soziales Umfeld
verfügt, zumal er dieses mit knapp 24 Jahren verliess, weshalb er sich ein
ausserfamiliäres Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte. Wie die Vorin-
stanz zudem zu Recht ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über
elf Jahre Schulbildung und einen Schulabschluss und hat sowohl in Sri
Lanka wie auch in der Schweiz gearbeitet. Damit dürfte es ihm möglich
sein, sich auch wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren und auf eine
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen zu können.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über eine Identi-
tätskarte und allenfalls über einen Reisepass verfügt (vgl. A17/2; BVGE
2008/34 E. 12).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnah-
me aufgehoben.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerde-
führer nicht als bedürftig zu erachten ist. Die Kosten sind auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: