B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5782/2015
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am
14. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit per 15. September 2015 datierter Eingabe
(Poststempel: 17. September 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er für die Beschwerdeerhebung ein für die Anfechtung einer Asylge-
suchsabweisung vorgesehenes Formular mit vorgedruckten Rechtsbegeh-
ren verwendete,
dass gemäss diesen Begehren die Verfügung des SEM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren sei,
dass (wohl im Sinne eines Eventualantrags) festzustellen sei, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und der
Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner ins Formular eingefügten handschrift-
lichen Begründung das zusätzliche, auf das vorliegende Verfahren ange-
passte Rechtsbegehren stellte, das SEM sei anzuweisen, sich für sein
Asylgesuch für zuständig zu erklären und dieses materiell zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht (in den vorgedruckten und den hand-
schriftlichen Begehren) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass er die (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und den Erlass eines Vollzugsstopps beantragte,
dass schliesslich die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerde-
führenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen o-
der bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person erklärte, er sei
über die Länder Sudan und Libyen nach Italien gereist und von dort aus in
die Schweiz gelangt,
dass er in Italien seinen Namen angegeben habe und fotografiert, nicht
aber daktyloskopiert worden sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs.1 Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person auf die Frage,
was gegen seine Überstellung nach Italien spreche, antwortete, das dies
schlimm und so wie in Eritrea wäre,
dass er zudem in der Beschwerdeschrift ausführte, er würde dort keinen
fairen Prozess erhalten, denn Italien sei nicht bereit, ihn aufzunehmen,
dass ihm in Italien kein Obdach zugesichert werde, er dort keine Unterstüt-
zung erhalte und es keine Garantie gebe, dass sein Gesuch geprüft werde,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internatio-
nalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom
4. November 2014, § 114 f.), und der Beschwerdeführer entgegen seinen
Befürchtungen mit einem faires Asylverfahren rechnen kann,
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dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, ihn an Italien zu überstellen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt,
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer keine Norm des nationalen oder internationa-
len Rechts anruft, die ihm einen Anspruch auf einen Selbsteintritt der
Schweiz verschaffen könnte,
dass aus seinen Vorbringen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen
sind, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien eine gegen Art. 3 EMRK
verstossende Behandlung drohen würde,
dass der EGMR im Urteil Tarakhel (a.a.O., § 115) davon ausging, dass eine
signifikante Anzahl von asylsuchenden Personen in Italien entweder keine
Unterkunft finden oder nur in einer überfüllten oder gesundheitsschädigen-
den Unterkunft unterkommen würden,
dass der EGMR im gleichen Urteil (a.o.O., § 118 f.) die besondere Verletz-
lichkeit von asylsuchenden Personen hervorhob und namentlich auf die
"äusserste Verletzlichkeit" von Kindern abstellte,
dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3
EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Ge-
sundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR i.S. Irland
gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Ja-
nuar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine
bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und un-
menschlich zu bezeichnen ist,
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dass in diesem Sinne ein junger gesunder Mann, wie es der Beschwerde-
führer ist – in der Befragung zur Person hat er sich ausdrücklich als gesund
bezeichnet (SEM-Akte A7 S.9), und in der Beschwerde wird nichts zu seiner
Gesundheit vorgebracht – weit weniger verletzlich und schutzbedürftig ist als
(kleine) Kinder,
dass deshalb davon ausgegangen werden kann, er hätte unter einer nicht
konformen Unterbringung in Italien weniger zu leiden als kleine Kinder,
dass vom Beschwerdeführer als alleinstehendem Mann auch eher erwartet
werden kann, er könne sich in Italien auch unter schwierigen wirtschaftli-
chen Bedingungen durchbringen,
dass deshalb nicht anzunehmen ist, er gerate bei einer Überstellung nach
Italien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation, die eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde,
dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die
italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der ein-
schlägigen EU-Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem er an Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden,
dass sein Antrag, ihm sei Zeit für die Einreichung von "Beweismitteln aus
[seinem] Heimatland" zu gewähren, abzuweisen ist, da er nicht konkreti-
siert, um welche Beweismittel es sich handelt und deshalb in antizipieren-
der Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann, dass diese sich
nicht auf seine Überstellung nach Italien beziehen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Pub-
likation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vo-
rinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vorsorgliche Anwei-
sung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen,
dass in den Akten nichts auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit o-
der Datenweitergabe an den Heimatstaat hinweist, weshalb auch der dies-
bezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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