B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5782/2017
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie, er-
suchte am 24. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ für sich und ihren minderjährigen – im Urteilszeitpunkt (…)jäh-
rigen – Sohn, B._______ (nachfolgend: M.), um Asyl. Am 29. Oktober 2017
wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person, dem Reise-
weg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 7. Juli 2017 hörte sie das SEM
einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie stamme aus Bagdad, habe während zwölf Jahren die Schule be-
sucht und sei danach als (…) tätig gewesen. Nach ihrer arrangierten Heirat
habe sie mit ihrem Ehemann in Bagdad gelebt. Ihr Mann sei im Jahr 2003
für einen relativ kurzen Zeitraum als (...) für die US-Amerikaner tätig gewe-
sen. Dies sei bekannt gewesen und es sei zu Drohungen seitens schiiti-
scher Milizen gegen ihren Ehemann und die Familie gekommen. Ihr Ehe-
mann sei einmal angeschossen und verletzt worden. Nachdem ein Arbeits-
kollege sowie eines seiner Kinder umgebracht worden seien, hätten sie
sich entschlossen, den Irak zu verlassen und seien im Jahre 2003 nach
D._______, Jordanien, geflohen. Im Jahre 2007 hätten sie das Gefühl ge-
habt, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat beruhigt habe, weshalb
sie nach Bagdad zurückgekehrt seien. Die Sicherheitslage, insbesondere
aber ihre persönliche Situation als Familie mit ihrem damals (…)jährigen
Sohn M., habe sich jedoch kaum verbessert, dies, obwohl der Ehemann
nach der Rückkehr nicht mehr als (...) gearbeitet habe. Es sei weiterhin zu
Drohungen gegen sie und zu Tötungen in ihrem Umfeld gekommen. Sie
seien aus Sicherheitsgründen mehrfach umgezogen, teilweise hätten sie
bei Verwandten unterkommen können. Sie habe ihren Ehemann davon zu
überzeugen versucht, wieder ins Ausland zu gehen, was er aber abgelehnt
habe. Am 2. Januar 2013 sei ihr zweiter Sohn zur Welt gekommen. Am
4. März 2013 sei ihr Ehemann verschwunden und sie hätten sechs Tage
lang nichts von ihm gehört. Die Familie habe sodann einen Drohanruf er-
halten, wobei die mutmasslichen Entführer ein Lösegeld gefordert und sich
über sie – die Beschwerdeführerin – lustig gemacht hätten. Sie habe am
Telefon nochmals kurz mit ihrem Ehemann sprechen können. Am 10. März
2013 sei der Leichnam des Ehemannes in E._______ aufgefunden wor-
den. Er sei enthauptet worden. Während der Trauerfeier für ihren Ehemann
sei das Haus, in welchem sie zur Miete gewohnt hätten, in Brand gesteckt
worden. Ihr älterer Sohn M. habe sehr unter dem gewaltsamen Tod seines
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Vaters gelitten und (…) entwickelt. Sie habe ihn regelmässig zum Arzt brin-
gen müssen. Aufgrund des grossen psychischen Stresses habe sie ihren
kleinen Sohn nicht stillen können und ihm Pulvermilch verabreichen müs-
sen, die er allerdings nicht vertragen habe. Er sei deshalb im Mai 2013
verstorben. Ihre Familie habe sie daraufhin für den Tod des Säuglings ver-
antwortlich gemacht. Sie sei während dieser Zeit bei ihrem Onkel mütterli-
cherseits untergekommen. Jedoch habe die Familie sie dazu gedrängt, ih-
ren Sohn M. zu seinem eigenen Schutz in die Obhut der Familie ihres ver-
storbenen Ehemannes zu geben, zumal es zwei Monate nach dem Tod
ihres Ehemannes erneut zu Drohungen gekommen sei. Ihr gegenüber sei
damit gedroht worden, ihren Sohn M. umzubringen, da auch er – wie sein
Vater – ein „Ungläubiger“ sei. Zweimal sei es zu Ereignissen gekommen,
welche M. unmittelbar betroffen hätten. So habe sich eine Person in der
Schule als Verwandter ausgegeben. Einzig dank des besonnenen Verhal-
tens des Schulleiters, der um die Situation der Familie gewusst habe, sei
M. nicht mit dieser Person mitgeschickt worden. Ein weiterer Vorfall habe
sich sodann ereignet, als dem Fahrer, welcher die Schulkinder jeweils mit
dem Auto nach Hause bringe und diese an vereinbarten Haltestellen aus-
steigen lasse, aufgefallen sei, dass am Halteort von M. Unbekannte gewar-
tet hätten. Er habe daraufhin ebenfalls ihren Bruder kontaktiert und M. di-
rekt nach Hause gebracht. Im September 2015 habe ihr Bruder sodann
eine konkrete Drohung, welche gegen M. gerichtet gewesen sei, erhalten.
Sie habe sich nicht dazu überreden lassen, M. in die Obhut der Familie
ihres verstorbenen Ehemannes zu geben, da dies die Trennung von ihm
bedeutet hätte. Mit der Hilfe ihres Bruders habe sie daher ihre Flucht ge-
plant. Am 3. Oktober 2015 sei sie mit M. auf legalem Weg von Bagdad über
F._______ Richtung Europa ausgereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin fol-
gende Dokumente zu den Akten: Identitätskarte des Sohnes M., Identitäts-
karte ihres verstorbenen Ehemannes, Todesurkunden der Schwiegerel-
tern, in Jordanien ausgestellter Geburtsschein des Sohnes M., gesetzliche
Todesbescheinigung und Todesurkunde ihres Ehemannes, Beleg der Be-
vormundung.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 – eröffnet am 11. September 2017
– stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ge-
währt.
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 11. Oktober
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei in Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
das Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtli-
cher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2017, den Beschwerdeführenden
am 6. November 2017 zur Kenntnis gebracht, hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 wurde ein ärztliches Zeugnis von
Dr. med. G._______ die Beschwerdeführerin betreffend, datierend vom 18.
Januar 2018, ein Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie
H._______ vom 5. Januar 2018 betreffend den Sohn M. sowie eine Hono-
rarnote vom 24. Januar 2018 zu den Akten gereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 8. September 2017
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bilden mithin die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Ver-
folgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeführerin habe die Gründe, die zur Flucht aus dem Hei-
matstaat geführt hätten, aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und
unplausibler Äusserungen nicht glaubhaft machen können. So habe sie in
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Bezug auf die gegen ihren Sohn gerichteten Drohungen unterschiedliche
Angaben gemacht. Im Rahmen der BzP habe sie erklärt, es sei insgesamt
zu neun Drohanrufen gekommen. Während der Bundesanhörung hinge-
gen habe sie direkte an sie oder ihre Brüder gerichtete Drohanrufe ver-
neint. Da es sich bei den Drohanrufen um prägende Ereignisse handle,
könne davon ausgegangen werden, dass von solchen konsistente Anga-
ben gemacht werden. „Schleierhaft“ sei, weshalb die Beschwerdeführerin
in der Erstbefragung angegeben habe, sich nicht an die Behörden gewandt
zu haben, da die Täter für diesen Fall mit dem Tod ihres Ehemannes ge-
droht hätten, hingegen in der Anhörung ausgesagt habe, sie sei von den
eigenen Brüdern davon abgehalten worden, sich an die Behörden zu wen-
den, da diese (die Behörden) mit den Tätern zusammenarbeiten würden.
Es bleibe „schleierhaft“, weshalb sie trotz angeblicher Lebensgefahr für ih-
ren Sohn jegliche Möglichkeit ungenutzt gelassen habe, Schutz bei ihren
Verwandten zu finden. Hierzu hätten auch ihre unsubstanziierten Ausfüh-
rungen zu den angeblichen Entführungsversuchen ihres Sohnes wenig zu
überzeugen vermocht. Abschliessend sei bezüglich des angeblich gewalt-
samen Todes des Ehemannes hinzuzufügen, dass es offen bleiben könne,
weshalb dieser nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2007 und der Been-
digung der (…)tätigkeit ausgerechnet im Jahr 2013 in diesem Zusammen-
hang hätte verfolgt werden sollen. Es bleibe ebenfalls „schleierhaft“, wes-
halb die Beschwerdeführerin nicht die geringste Ahnung zur Täterschaft
gehabt hätte. Schliesslich sei es ihr nicht gelungen, den fluchtauslösenden
Moment glaubhaft darzutun. Dass sie nach der angeblichen Tötung ihres
Ehemannes im März 2013 erst im Oktober 2015 ausgereist sei, begründe
sie auf Nachfrage damit, vorher nicht die Absicht zur Ausreise gehabt zu
haben und nicht mutig genug gewesen zu sein, respektive damit, dass die
Verwandten ihren Sohn hätten zu sich holen wollen und ihr Bruder sie nicht
mehr hätte unterstützen wollen. Angesichts der Angaben der Beschwerde-
führerin, ihre Brüder hätten ihr bei der Organisation und Finanzierung der
Flucht geholfen, seien die „Argumente“ der Beschwerdeführerin gegen
eine frühere Ausreise logisch nicht nachvollziehbar. Auch bei Wahrunter-
stellung ihrer Ausführungen seien diesen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn jemals
persönlich belangt worden seien. Ihre Angaben würden sich im Kernpunkt
nur auf Hörensagen und die Aussagen Dritter stützen. Ebenfalls bei Wahr-
unterstellung handle es sich bei den Vorbingen um eine blosse Vermutung
und unkonkrete Verfolgung. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin persönlich nie unter asylrelevanten Nacheilen zu leiden gehabt hätte.
Aufgrund mangelnder Intensität komme diesen keine Asylrelevanz zu. Was
die geltend gemachten Nachteile, wie die mangelnde Sicherheit und der
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fehlende staatliche Schutz anbelange, handle es sich um bedauerliche Er-
eignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzung im Irak.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass die von der Vorinstanz
erwähnten Widersprüche, die im Zusammenhang mit der Art der Drohun-
gen stünden, auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Zwar
habe die Beschwerdeführerin während der BzP von Drohanrufen und in
der Anhörung von Drohungen gesprochen, betreffend die Anzahl der Dro-
hungen, nämlich neun, habe sie aber übereinstimmende Angaben getätigt.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch während der
Erstanhörung von blossen Drohungen gesprochen habe und die Dolmet-
scherin ihre Aussage lediglich falsch übersetzt habe. Dafür spreche zu-
dem, dass es während der BzP zu einem weiteren Übersetzungsfehler in
Bezug auf den Fundort der Leiche ihres Ehemannes gekommen sei, der
überdies im Rahmen der Rückübersetzung nicht aufgeklärt worden sei.
Auch die Gründe, wieso sie sich nicht an die Behörden gewandt habe, wür-
den sich nicht ausschliessen. So habe sie sich nicht an die Behörden ge-
wandt, weil ihr die Entführer gedroht hätten und weil ihre Familie sie davon
abgehalten habe. Diese beiden Gründe würden sich mithin nicht aus-
schliessen. Ihre Ausführungen seien ebenfalls hinsichtlich der anhaltenden
Drohungen gegen ihren Sohn sowie hinsichtlich der beschränkten Möglich-
keit, bei ihrer Familie Zuflucht zu finden, durchaus plausibel und nachvoll-
ziehbar. Insbesondere habe die Vorinstanz die einzelnen Erläuterungen
der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben, indem sie die Fami-
lie der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres verstorbenen Ehemannes
verwechselt habe. Die Entführungsversuche ihres Sohnes habe die Be-
schwerdeführerin ferner nicht detailliert schildern können, da sie selbst
nicht persönlich vor Ort gewesen sei. Auch was die Zeitspanne zwischen
2007 bis 2013 anbelange, habe die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbrin-
gen können, dass sie keinesfalls in Ruhe gelassen, sondern aufgrund der
Vergangenheit ihres Ehemannes verfolgt worden seien und mehrmals hät-
ten umziehen müssen. Sie habe zudem wiederholt ihren Ehemann dazu
gedrängt, wieder ins Ausland zu flüchten. Die Verfolgung und die Entfüh-
rung ihres Ehemannes seien im Übrigen im Kontext des Anstiegs der all-
gemeinen Gewaltsituation im Irak nach dem Abzug der amerikanischen
Truppen Ende 2011 und dem Beginn des syrischen Konflikts zu werten.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin plausible Gründe vorgebracht,
wieso sie nach dem Tod ihres Ehemannes zwei Jahre zugewartet habe, bis
sie den Irak verlassen habe. So sei ihr Sohn M. aufgrund seiner Erkran-
kung an (…) nicht reisefähig gewesen und ihre Familie hätte grossen Druck
auf sie ausgeübt. Erst die im September 2015 erhaltene Drohung, sie
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werde den Kopf von M. in ihrer Einkaufstüte vorfinden sowie die unerwar-
tete Hilfe ihres Bruders hätten sie zur Flucht aus ihrem Heimatstaat be-
wegt.
6.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze (vgl. Ziffer 4.3)
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Umstände, die zur Ausreise geführt
haben, als glaubhaft zu erachten sind.
6.1 Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Beurteilung vorliegend auf
die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt, zumal der zum Zeitpunkt der
Asylgesuchstellung im Jahre 2015 (…) Sohn nicht befragt wurde.
6.2 Die Beschwerdeführerin trug an der Anhörung zunächst die Ereignisse
vor, welche sie und ihren Ehemann zum Entschluss der Ausreise nach Jor-
danien im Jahre 2003 bewegt hätten. Demnach sei ihr Ehemann im Jahre
2003 lediglich kurzzeitig während zweier Einsätze als (...) für die US-Ame-
rikaner tätig gewesen. Dieser Einsatz sei dem Umfeld bekannt gewesen
und sie seien in der Folge bedroht worden. Die Umstände der Tötung eines
Berufskollegen ihres Ehemannes und dessen Kind an einer (…) in Bagdad
soll schliesslich mitentscheidend für den Entschluss zur Ausreise gewesen
sein. Gemäss Ausführung an der BzP sei ihr Ehemann auch einmal ange-
griffen und verletzt worden (act. A4/13 F7.01). Ihre freie Schilderung ist in
sich schlüssig, geprägt von persönlichen Eindrücken und gibt authentisch
Ängste wieder, die sie und ihr Ehemann damals verspürt hätten. Sie schil-
derte in der Folge differenziert, aus welchen Gründen sie und ihr Ehemann
mit ihrem Sohn M. im Jahre 2007 den Entschluss zur Rückkehr nach Bag-
dad getroffen hätten und inwiefern die in Bagdad angetroffene Situation
nicht mit ihren Vorstellungen korrespondiert habe. Aufgrund erneuter Dro-
hungen hätten sie mehrfach den Wohnort wechseln müssen. Sie selbst
habe ihren Ehemann wiederholt erfolglos dazu gedrängt, wieder aus dem
Heimatstaat auszureisen (act. A22/15 F18 S. 4). Schlüssig und kongruent
führte sie des Weiteren die Umstände der Entführung ihres Ehemannes
aus, den letzten Kontakt mit ihm über sein Handy, als er bereits in den
Händen der Entführer gewesen sei und seinen gewaltsamen Tod im März
2013 (act. A22/15 F18 S. 4 f., F23 ff.). Die aus den Ausführungen ersichtli-
chen Realkennzeichen beschränken sich in diesem Zusammenhang nicht
nur auf die Emotionen der Beschwerdeführerin. Vielmehr zeichnet sie in
der Gesamtheit der freien Schilderung und der Beantwortung der vom
Sachbearbeiter gestellten Verständnis- oder Konkretisierungsfragen ein in
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sich schlüssiges und substanziiertes Bild der Vorkommnisse bis zum Tod
ihres Ehemannes.
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den gel-
tend gemachten Ereignissen, die den gewaltsamen Tod des Ehemannes
betreffen, befasst, gleichwohl aber mit der Formulierung „bezüglich des an-
geblich gewaltsamen Todes“ zum Ausdruck gebracht, dass sie einen sol-
chen allenfalls anzweifelt, ohne das Aussageverhalten der Beschwerdefüh-
rerin und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (z.B.
die heimatliche Todesbestätigung ihren Ehemann betreffend) zu würdigen.
Seit ihrer Ankunft in der Schweiz befinden sich die Beschwerdeführerin und
ihr Sohn in psychologischer Behandlung. Die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten ärztlichen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 18. Ja-
nuar 2018 und der Kinder- und Jugendpsychiatrie I._______ vom 5. Januar
2018 zeigen auf, dass beide nach wie vor psychisch stark angeschlagen
sind und der gewaltsame Tod des Ehemannes beziehungsweise Vaters ur-
sächlich für diese Belastung sein soll (Beschwerdedossier act. 6 Beilage 1
und 2). Zwar stützt sich die ärztliche Beurteilung jeweils auf die Aussagen
der gesuchstellenden Personen. Das Gericht erachtet die eingereichten
Arztberichte im vorliegenden Fall aber als beweistauglich und auch -erheb-
lich, zumal diese sich auf einen langen Behandlungszeitraum beziehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat sodann die Umstände nach dem Tod ihres
Ehemannes geschildert und sowohl die Situation ihres Sohnes M. und des-
sen starke psychische Reaktion als auch ihre eigene Situation, welche sich
durch den Tod ihres neugeborenen Sohnes erneut akzentuierte, in sich
stimmig und von Realzeichen geprägt dargelegt. Sie beschreibt sodann
ebenfalls realitätsnah, wie am Tag der Beerdigung ihres Ehemannes ein
Brandanschlag auf das Haus, in welchem sie zuletzt zur Miete gewohnt
hätten, verübt worden sei (act. A22/15 F18 S. 5 f., F25).
6.4 Ein erhebliches Gewicht in der Anhörung kam den von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Drohungen zu, die ihren Sohn M. nach dem
gewaltsamen Tod des Ehemannes betroffen haben (act. A22/15 F26 ff.).
Das SEM legt denn auch seine Beurteilung des vorliegenden Falles im We-
sentlichen auf diesen Aspekt. Es erblickt einen Widerspruch darin, dass die
Beschwerdeführerin in der BzP von mehreren gegen den Sohn gerichteten
telefonischen Drohanrufen berichtet habe, in der einlässlichen Anhörung
aber verschiedene Arten der Drohung geschildert und einen direkten tele-
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fonischen Kontakt mit den Verfolgern sogar verneint habe. Hierzu ist Fol-
gendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat gemäss Protokolltext
der BzP ausgeführt. „Ich habe Anrufe bekommen bezüglich meines Soh-
nes. Er wurde bedroht.“. Auf die Frage nach der Anzahl solcher „Drohan-
rufe“ antwortete sie, es seien mehr als neun Mal gewesen (act. A4/13
F7.02). In der Anhörung wiederholte sie in ihrer freien Schilderung erneut,
es habe sich um neun gegen ihren Sohn gerichtete Drohungen gehandelt.
Die Art der Bedrohungen konkretisierte sie in der einlässlichen Anhörung
(act. A22/15 F18 S. 5; act. A22/15 F31).
Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Unstimmigkeit, welche
sich nicht gänzlich auflösen lässt. Die Beschwerdeführerin wurde damit an
der Anhörung im Übrigen nicht konfrontiert. Für das auf Beschwerdeebene
angeführte Vorliegen eines Übersetzungsfehlers sind den Protokollen zu-
nächst keine offensichtlichen Hinweise zu entnehmen. Zutreffend wurde
allerdings in der Beschwerde auf den lediglich summarischen Charakter
der BzP hingewiesen sowie darauf, dass anlässlich der Erstbefragung als
Fundort der Leiche des Ehemannes der Ort J._______ in Bagdad proto-
kolliert wurde (act. A4/13 F7.01), die Beschwerdeführerin in der Anhörung
jedoch klarstellte, dass es sich um den Ort E._______ gehandelt habe, es
einen Ort J._______ innerhalb Bagdads gar nicht gäbe (act. A22/15 F57).
Diese von ihr vorgenommene Korrektur erfolgte spontan und authentisch.
Zudem spielt der Fundort der Leiche keine wesentliche Rolle, weshalb
nicht von einer taktischen Korrektur auszugehen ist, sondern davon, dass
es anlässlich der BzP tatsächlich zu einem Übersetzungsfehler gekommen
ist. In der Anhörung wurde ihr, was dessen Sinn und Zweck entspricht, die
Möglichkeit eingeräumt, die Ereignisse im Einzelnen konkretisierend aus-
zuführen. Dem kam die Beschwerdeführerin auch nach, indem sie einläss-
lich und authentisch die ihren Sohn M. betreffenden Drohungen schilderte,
nämlich, dass es beinahe zu einer Entführung gekommen sei (act. A22/15
F26, F28–30), und dass ihre Brüder Drohbriefe und -anrufe in Form von
Tonaufnahmen über „(...)“ erhalten hätten (act. A22/15 F31 ff., F18 S. 6).
Vor diesem Hintergrund ist der vom SEM genannte Widerspruch zu relati-
vieren.
6.5 Zum Vorwurf der Vorinstanz, es liege eine weitere wesentliche Unstim-
migkeit in Bezug auf die Frage vor, ob die Beschwerdeführerin in einem
direkten Kontakt mit den Verfolgern gestanden habe, ist Folgendes festzu-
stellen: Die Beschwerdeführerin erklärte in allgemeiner Art während der
BzP, sie habe Drohungen erhalten, welche sich gegen ihren Sohn M. ge-
richtet hätten (act. A4/13 F7.02) und präzisierte sodann in der Anhörung,
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sie persönlich sei lediglich einmal telefonisch kontaktiert worden, nämlich
nach der Entführung ihres Ehemannes mit dessen Handy. Sie habe mit
ihrem Ehemann auch kurz am Telefon sprechen können. In Bezug auf M.
führte die Beschwerdeführerin aus, sie beziehungsweise ihre Brüder hät-
ten nie direkte Anrufe erhalten (act. A22/15 F33), vielmehr seien an die
Brüder Drohbriefe und Tonbandaufnahmen über „(...)“ gesandt worden
(act. A22/15 F31 ff., F18 S. 6). Dies ist nicht als erheblicher Widerspruch
zu qualifizieren. Allenfalls können ihre Antworten während der BzP als
knapp und vereinzelt ungenau bezeichnet werden. Das SEM misst dem
Protokoll der Erstbefragung hier jedoch eine zu starke Gewichtung bei und
setzt sich in keinem Moment mit den dezidierten Schilderungen anlässlich
der Anhörung auseinander. Es bedarf jedoch bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer Gesamtbetrachtung, die im vorliegen-
den Fall offensichtlich nicht erfolgte.
6.6 Anders als die Vorinstanz erachtet das Gericht auch die weiteren Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als in sich schlüssig und plausibel. So er-
scheint es durchaus nachvollziehbar, dass sie sich nach der Entführung
ihres Ehemannes nicht an die Behörden hat wenden wollen, da die Entfüh-
rer ihr für diesen Fall mit der Ermordung des Ehemannes gedroht hatten
und sie nach eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt die Hoffnung gehegt
hat, nach der Zahlung eines Lösegeldes komme ihr Mann wieder frei.
Ebenso nachvollziehbar ist es, dass sie für den Nichteinbezug der Behör-
den hinsichtlich der Drohungen gegen ihren Sohn einen weiteren Grund
nannte, nämlich den Druck ihrer Familie (act. A22/15 F34). Sie führte in der
Anhörung sodann aus, dass ihre Familie bereits bei der Entführung ihres
Ehemannes gegen das Einschalten der Behörden gewesen sei, dies offen-
sichtlich aus Furcht vor der Konsequenz eigener Behelligungen
(act. A22/15 F34, F42). Dass sie sich somit bei beiden Ereignissen aus
unterschiedlichen Beweggründen nicht an die staatlichen Sicherheitskräfte
gewandt hat, ist ohne Weiteres plausibel und kann ihr vorliegend nicht zum
Nachteil gereicht werden.
6.7 Des Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin offen-
kundig hervor, dass ihre Familie nicht bereit war, sie und M. dauerhaft auf-
zunehmen; dies aus Angst, selbst zur Zielscheibe zu werden. Gleichzeitig
war ihre Familie offenbar der Ansicht, dass die Familie ihres verstorbenen
Ehemannes sich um M. zu kümmern habe (act. A22/15 F35 und F36). Die
Beschwerdeführerin betonte während der Anhörung mehrfach, dass die
Familie ihres verstorbenen Ehemannes bereit gewesen sei, M. bei sich auf-
zunehmen, sie selbst aber nicht und dass sie dies nicht habe akzeptieren
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können (act. A22/15 F27). Der vom SEM in seiner Verfügung diesbezüglich
dargestellte Sachverhalt (Verfügung S. 3 f.) entspricht demzufolge nicht der
den Akten zu entnehmenden Sachlage.
6.8 Ebenso kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit
durchwegs überzeugenden Erklärungen aufzeigt, wieso sie den Irak erst
rund zwei Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes verlassen hat. Die von
ihr vorgebrachten Umstände, namentlich die (...) Erkrankung von M., wel-
che eine monatelange medizinische Behandlung erforderte (act. A22/15
F18 S. 5), der unerwartete Tod ihres neugeborenen Kindes (act. A22/15
F18 S. 5), der fehlende Mut zur Ausreise (act. A22/15 F40), die fehlende
Unterstützung und der Druck durch ihre Familie (act. A22/15 F27, F40) sind
auch aus objektiver Sicht und unter Berücksichtigung der individuellen
Lage der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, zumal sie die Umstände de-
tailliert und stimmig hat schildern können. Schliesslich muss den Ausfüh-
rungen des SEM entgegnet werden, dass eine erneute Bedrohung im
Jahre 2013 trotz der bereits lange beendeten (...)tätigkeit des Ehemannes
für die US-Amerikaner im Kontext Irak und gemäss Kenntnissen des Ge-
richts glaubhaft ist. Die Lage im Irak verschärfte sich im Jahre 2013 durch
die Bedrohung seitens des Islamischen Staates (IS) und anderer extremis-
tischer Akteure und führte zu neu entflammten, religiös und politisch moti-
vierten Konflikten (s. dazu sogleich E. 7.1.2). Vor diesem Hintergrund rela-
tiviert sich ebenso die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführe-
rin habe keine konkreten Angaben zur Täterschaft machen können. Die
Vielzahl privater und halbstaatlicher Akteure im Irak-Konflikt erschwert es
nachweislich, die Täterschaft einzelner Attentate zu identifizieren. Im Übri-
gen hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ausgeführt, wie sie und
ihre Familie sich Gedanken zur Täterschaft machten und einen konkreten
Verdacht auch innerhalb der erweiterten Familie gehegt hätten
(act. A22/15 F37).
6.9 Insgesamt lösen sich die vom SEM angeführten, einseitig zu Unguns-
ten der Beschwerdeführerin gewürdigten Unstimmigkeiten nach dem Ge-
sagten auf oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht. Wie
bereits festgehalten, fällt bei der Würdigung der Protokolle auf, dass die
Beschwerdeführerin realitätsgetreu, substanziiert, ausführlich und von sich
aus die einzelnen Ereignisse zu erläutern vermochte. Ihre Antworten fielen
nicht stereotyp aus und enthalten zahlreiche Realzeichen (s. bspw. A22/15
F18). Dies sowohl in den Kernvorbringen als auch, wenn sie scheinbar Un-
wesentliches beschreibt (z.B. die Farbe der Einkaufstasche [act. A22/15
F18 S. 6]). Sie hat Emotionen, Zusammenhänge und zeitliche Abläufe auf
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eine Weise geschildert, die keinen Zweifel am tatsächlich Erlebten offen
lassen. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin die geltend gemachte
Verfolgung, welche sich in der Bedrohung, Entführung und Ermordung ih-
res Ehemannes, der Inbrandsetzung ihrer Mietwohnung sowie in der Be-
drohung ihres Sohnes M. äusserte, glaubhaft machen.
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählten Verfolgungsmotive erfolgenden Benachteiligung als wahrschein-
lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf
tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits
sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als sub-
jektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare
– Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor-
weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Op-
fer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2
je m.w.H.). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu
prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.
7.2 Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Vorbringen res-
pektive der vorgebrachten Verfolgung nie persönlich unter der Verfolgung
zu leiden hatte und es an der erforderlichen Intensität fehle, kann nicht ge-
folgt werden. Die Entführung und Enthauptung ihres Ehemannes, die In-
brandsetzung ihres Zuhauses sowie die Drohungen und die Versuche, ih-
ren Sohn M. zu entführen und umzubringen, lassen auf eine massive Ver-
folgungsgefahr von hoher Intensität schliessen. Die diesbezüglichen Erwä-
gungen der Vorinstanz erweisen sich als nicht haltbar. Der Verfolgungscha-
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rakter der von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erlittenen Mass-
nahmen steht ausser Zweifel. Auch das Verfolgungsmotiv – die frühere Tä-
tigkeit ihres verstorbenen Ehemannes als (...) für die US-Amerikaner – ist
im Kontext Irak und nach Kenntnissen des Gerichts klar erkennbar. Dass
ebenfalls Familienangehörige von Kollaborateuren mit den US-Streitkräf-
ten Ziel von Verfolgungshandlungen sein können, ist bekannt (UNHCR E-
ligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012, http://www. /publis-
her,UNHCR,COUNTRYPOS,IRQ,4fc77d522,0.html [zuletzt abgerufen am
29.10.2018]). Des Weiteren sind die Aktualität der Verfolgungssituation im
Zeitpunkt der Ausreise sowie der zeitliche und sachliche Kausalzusam-
menhang zwischen der seit 2013 andauernden Verfolgungsgefahr und der
Ausreise erstellt. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin glaubhaft,
welche Gründe sie zur Ausreise zwei Jahre nach dem Tod ihres Eheman-
nes bewegt haben und schildert ein Ereignis kurz vor ihrer Ausreise, wel-
ches die Intensität und Aktualität der Verfolgung unterstreicht. Demnach
ging die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 einkaufen und trug die ge-
tätigten Einkäufe in einem blauen Plastiksack nach Hause. Am Abend des-
selben Tages berichtete ihr Bruder, bei dem sie zu der Zeit lebte, er habe
eine schriftliche Drohung erhalten, gemäss welcher die Beschwerdeführe-
rin beim Einkaufen beobachtet wurde und ihr nun im Schreiben gedroht
wurde, dass sie das nächste Mal den Kopf ihres Sohnes M. in dieser blauen
Einkaufstasche vorfinden werde (act. A22/15 F18 S. 6). Die zum Zeitpunkt
der Ausreise erlittene Verfolgung lässt angesichts der unverändert kriti-
schen Situation im Irak, insbesondere im Zentralirak, denn auch ohne Wei-
teres bei der Beschwerdeführerin eine aktuelle, objektiv begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung bejahen, welche sich auch auf den Sohn M. be-
zieht.
8.
8.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen,
dass sie die Täterschaft hätte identifizieren können. Wie bereits erwähnt,
entspricht es jedoch den Kenntnissen des Gerichts, dass Personen, wel-
che als Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen im Irak tätig
waren oder zumindest als solche wahrgenommen wurden, von extremisti-
schen und anderen privaten Akteuren bedroht und verfolgt werden können.
Trotz fehlender Identifizierung der Täterschaft durch die Beschwerdeführe-
rin ist nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Sicher-
heitslage im Irak davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine von
nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr handelt. Entsprechend ist zu
E-5782/2017
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prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz vor der Verfolgung
durch Dritte beanspruchen können.
8.1.1 Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder
nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleis-
tet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu ver-
hindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Er-
mittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und
wenn die betroffene Person Zugang zu diesem Schutz haben. Es ist dabei
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem
Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo-
bei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, mithin eine effektive Straf-
verfolgung ermöglicht wird. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems
muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2008/12 festgestellt und im Urteil E-5271/2014/E-5732/2014 vom
15. April 2015 konkretisiert, dass die Region Zentralirak beziehungsweise
Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalt-
taten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)Anschläge, Attentate, Entführungen
sowie andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung der Stadt
prägen. Die amerikanische Offensive im Januar 2007 führte zwar zu einer
zeitweisen Beruhigung der Lage. Als Folge der Offensive und der konfes-
sionellen Trennung vieler Viertel Bagdads war beispielsweise gegenüber
dem Vorjahr ein deutlicher Rückgang der ethnisch-konfessionellen Gewalt
zwischen Sunniten und Schiiten zu verzeichnen. Ab dem Jahre 2013 hat
sich die Situation jedoch erneut verschärft. Sowohl Gruppierungen sunniti-
scher Rebellen als auch schiitische Milizen organisierten sich neu. Ausser-
dem hat sich die Situation durch die Bedrohung seitens des IS weiter ver-
schärft. Schiitische Milizen nahmen den Platz der Irakischen Armee im
Kampf gegen den IS ein, worunter die sunnitische Bevölkerung ebenfalls
zu leiden hat. Insgesamt herrscht in den verschiedenen Stadtteilen Bag-
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dads interkonfessionelle Gewalt, wobei sich die Einordnung der Gewalt-
handlungen und Bedrohungsszenarien insofern äusserst schwierig und
komplex gestaltet, als einer Vielzahl von Akteuren eine ebenso grosse Zahl
von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht . Zu
den potenziellen Opfern gehören nach wie vor auch Personen, welche für
bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und deshalb von den Rebellen als
Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen im Irak wahrge-
nommen werden, insbesondere Iraker, die für multinationale Truppen und
ausländische Unternehmen sowie internationale und humanitäre Organi-
sationen tätig sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer
E-5271/2014/E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 m.w.H.). Es kann so-
dann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Angehörige von Personen,
die für westliche Organisationen gearbeitet haben, ins Visier der Gewalt-
akteure geraten können (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012,
a.a.O.). Im Zentralirak und insbesondere in Bagdad ist nicht von einer ver-
änderten Situation zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Die Sicherheits-
lage ist nach wie vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Insta-
bilität geprägt. Die Regierung ist vielfach nicht in der Lage, Personen vor
Verfolgung zu schützen. Von einer funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur in Bagdad ist jedoch nicht auszugehen. Entsprechend
kann mithin die Frage des Schutzwillens offenbleiben.
8.2 Aufgrund dieser fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit im Zentralirak,
insbesondere in Bagdad, ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden in
ihrem Heimatstaat eine innerstaatlichen Schutzalternative zur Verfügung
steht. Voraussetzung hierfür ist jedoch ebenfalls, dass am Zufluchtsort eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat ge-
willt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Per-
son am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss dar-
über hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem
Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es
ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz län-
gerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Ver-
hältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen
Person zu beachten. Zudem ist unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beur-
teilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation
am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich
eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 und 8).
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Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine alleinerziehende
Frau, die psychisch angeschlagen ist und weder über eine genügende Be-
rufsbildung noch entsprechende Arbeitserfahrung verfügt, und ihren min-
derjährigen Sohn. Sie waren stets im Zentralirak, in Bagdad beziehungs-
weise K._______, wohnhaft, mit Ausnahme ihres Aufenthaltes als Flücht-
linge in Jordanien in den Jahren 2003–2007. Die Mutter und Geschwister
der Beschwerdeführerin leben auch heute noch in K._______. Die Be-
schwerdeführenden verfügen über keine engen Verbindungen zu einer Re-
gion ausserhalb des Zentraliraks und könnten sich folglich bei einer Rück-
kehr nicht in einem anderen Teil Iraks niederlassen. Das Bestehen einer
zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative ist daher zu verneinen.
9.
Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Un-
recht die Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzu-
erkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hin-
weise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53
AsylG ersichtlich sind.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos und es sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Die mit Eingabe vom 24. Januar 2018 eingereichte Kosten-
note weist einen Aufwand von 10.55 Stunden bei einem Stundenansatz
von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 13.60 auf. Der Aufwand scheint in
zeitlicher Hinsicht angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 300.– ist
für die Parteientschädigung als angemessen zu erachten, weswegen die
von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 3‘431.–
(inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) fest-
zusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. September 2017 wird aufgehoben und das SEM wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3‘431.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili