B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5783/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylgesuch aus dem Ausland und Ein-
reisebewilligung); N (…).
E-5783/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 – vorab handschriftlich ohne Übersetzung
– (Eingangsstempel bei der Schweizer Botschaft in Colombo vom 26. Mai
bzw. 18. Juni 2010) gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizer
Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei
im April 2009 wegen Verdachts, für die Liberation Tamil Tiger's Eelam
(LTTE) zu arbeiten, von der srilankischen Sicherheitsbehörden festge-
nommen worden. Gegen Geld und mit Hilfe eines höheren Militärfunktio-
närs sei es ihr gelungen, ihren Ehemann aus dem "(…)", in welchem er
durch die srilankischen Sicherheitsbehörden befragt und dabei auch ge-
foltert worden sei, freizukaufen. Daraufhin habe er seine Ausreise vorbe-
reitet und heute lebe er in der Schweiz, wo er um Asyl nachgesucht habe.
Am 12. Mai 2010 seien bewaffnete Personen in einem weissen Van zu
ihnen (der Beschwerdeführerin und ihren Kindern) nach Hause gekom-
men und hätten sie über ihren Ehemann beziehungsweise ihren Vater be-
fragt; dabei seien sie bedroht und angewiesen worden, über den Vorfall
Stillschweigen zu wahren. Eine Wegweisung des Ehemannes nach Sri
Lanka würde ihn gefährden.
B.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 forderte die Schweizer Botschaft die
Beschwerdeführerin auf, ihre Asylgründe anhand der aufgeführten Fragen
zu ergänzen und mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen, worauf
sie mit am 3. August 2010 bei der Schweizer Botschaft eingegangenem
Schreiben samt kopierten Unterlagen (Heiratsurkunde, Bestätigungs-
schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 31. Januar 2010, Bestäti-
gungsschreiben des srilankischen Roten Kreuzes vom 15. Februar 2010,
Geburtsurkunde, Affidavit vom 14. Juli 2010) ihre bisherigen Vorbringen
ergänzte. Sie habe in Sri Lanka kein Beziehungsnetz, auf welches sie
sich abstützen könne, und ohne ihren Ehemann sei sie nicht in der Lage,
sich an einem anderen Ort niederzulassen. Sie ersuche für sich und ihre
Kinder um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
C.
Mit Begleitschreiben vom 17. August 2010 übermittelte die Schweizer
Botschaft von Colombo das Asylgesuch der Beschwerdeführerin samt
Beilagen dem BFM zur Beurteilung und teilte diesem mit, infolge knapper
Personalressourcen sei im vorliegenden Verfahren auf eine Anhörung
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verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verfol-
gung in den vergangenen zwölf Monaten habe geltend machen können.
D.
Die Beschwerdeführerin reichte bei der Schweizer Botschaft von Colom-
bo weitere Schreiben (datiert vom 17. Januar 2011, 12. April 2011,
25. und 28. Juli 2011 und vom 12. September 2011) ein, die von dieser
jeweils an das BFM weitergeleitet wurden. Dabei brachte sie im Wesentli-
chen vor, die Situation in Sri Lanka sei für sie und ihre Kinder nach wie
vor sehr schwierig. Personen der srilankischen Sicherheitsbehörden hät-
ten sie (die Beschwerdeführerin) bei sich zu Hause aufgesucht, ihr ein
Foto ihres Ehemannes gezeigt, sich bei ihr nach ihm erkundigt und sie
unmittelbar danach entführt; während einer Woche sei sie festgehalten
und dabei misshandelt worden. Sie habe um Freilassung gebettelt, da sie
die Einzige sei, die für die Kinder sorge. Unter Androhung, Personen der
Sicherheitsbehörden würden wieder kommen, sei sie schliesslich entlas-
sen worden. Kurz darauf hätten die Leute der Sicherheitsbehörden ihre
Schwiegereltern aufgesucht und dabei den Schwager mitgenommen, von
dem sie bisher nichts mehr gehört habe. Sie ersuche um Gewährung von
Asyl.
E.
Der von der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 14. Oktober 2011
mandatierte Rechtsvertreter, der auch die asylrechtlichen Interessen ihres
Ehemannes (N 536 039; E-4590/2011) vertritt, ersuchte das BFM mit
Schreiben vom 28. Oktober 2011 um Mitteilung des Verfahrensstandes.
Das BFM antwortete mit Schreiben vom 7. November 2011, das am
18. Juni 2010 eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei infol-
ge der zur Zeit hohen Geschäftslast noch hängig und der voraussichtliche
Beurteilungszeitpunkt sei ungewiss.
F.
Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. November 2011
wurde von der Schweizer Botschaft am 29. November 2011 an das BFM
weitergeleitet.
G.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin deren Schreiben vom 19. November 2011 sowie drei
handschriftliche Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim
BFM ein und führte aus, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien
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ständigen Bedrohungen durch das Militär, den Geheimdienst und regie-
rungsfreundlichen Milizen ausgesetzt. Da alleinstehende tamilische Frau-
en im Vanni-Gebiet zusätzlich stetigen sexuellen Übergriffen ausgesetzt
seien, sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern aufgrund ihrer per-
sönlichen Lage die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Aus dem
Schreiben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es im Vanni-Gebiet
zu Entführungen und Ermordungen komme und sie erneut von Sicher-
heitsleuten bei sich zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei. Sie sei
gezwungen zwischendurch ihren Wohnsitz zu verlassen und zwischen Ki-
linochchi und Vavuniya hin- und herzupendeln.
H.
Mit weiteren an die Schweizer Botschaft adressierten Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 31. Januar 2012 und 19. April 2012, die jeweils
unmittelbar danach an das BFM weitergeleitet wurden, machte sie gel-
tend, sie müssten sich weiterhin vor den Sicherheitsleuten verstecken
und sie seien täglich der Gefahr ausgesetzt, entführt, sexuell missbraucht
oder getötet zu werden. Sie seien mittlerweile psychisch angeschlagen,
weshalb auch die Konzentration der Kinder in der Schule leide. Ferner
ersuche sie – unter Hinweis auf ihren informierten Rechtsvertreter – um
Behandlung ihres Gesuchs.
I.
Der Rechtsvertreter forderte das BFM mit Schreiben vom 20. Juli 2012
unter Ansetzung einer Frist und Androhung, im Unterlassungsfall eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen, auf, einen Entscheid zu fällen.
J.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweizer Botschaft in Colombo mit
Schreiben vom 16. Juli 2012 ein weiteres Mal um Behandlung ihres Ge-
suchs und um Einreise in die Schweiz.
K.
Das BFM informierte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 30. August 2012 über die grosse Arbeitslast und stellte
ihm einen Entscheid bis voraussichtlich Ende September 2012 in Aus-
sicht.
L.
Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte das BFM der Beschwerde-
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Seite 5
führerin durch ihren Rechtsvertreter mit, auf eine Befragung bei der Bot-
schaft werde verzichtet, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt
zu erachten sei. Es gedenke ihr Asylgesuch abzulehnen und die Einreise
in die Schweiz zu verweigern. Es sei ihr vorgängig indessen die Möglich-
keit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Wolle sie ihre Kinder in das
Asylgesuch einschliessen, werde sie gebeten, die Personalien der einzu-
beziehenden Kinder dem BFM zu nennen und Kopien derer Identitäts-
ausweise einzureichen.
M.
In einem Schreiben vom 6. Oktober 2010 an die Schweizer Botschaft von
Colombo führte sie die Namen ihrer ins Asylgesuch einzubeziehenden
Kinder auf. Ferner machte sie geltend, Leute des Geheimdienstes hätten
kürzlich versucht, ihre Kinder auf dem Heimweg von der Schule in ihr Au-
to zu zerren. Ihre Kinder hätten aber geschrien, weshalb sie einer Entfüh-
rung entkommen seien. Dieses Schreiben ging beim BFM am 25. Okto-
ber 2012 ein.
N.
Am 6. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ein und beantragte, das BFM sei anzuweisen, ihr Asyl-
gesuch aus dem Ausland innert Frist zu behandeln und ihr und ihren bei-
den Kindern für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er
seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG als Anfechtungsobjekt liegt in casu allerdings nicht vor. Ge-
mäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben wer-
den, womit das Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
dem Erlass einer ebensolchen gleichgestellt ist. Mit dem Ausdruck "an-
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fechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder
verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur To-
talrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001
4408).
1.2
1.2.1 Das förmliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungs- oder Rechts-
verzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46 VwVG richtet sich an die
Rechtsmittelinstanz, welche zuständig wäre für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung. Diese Zu-
ständigkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – die
vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für die
Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe-
schwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum
Ganzen BBl 2001 4408).
1.2.2 Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
E-5783/2012
Seite 7
nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
(respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss er-
gangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfah-
ren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und
S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf
Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Er-
lass einer solchen bestehen, mithin die Behörde nach den massgeben-
den Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2010 an
die Schweizer Botschaft in Colombo unbestrittenermassen ausdrücklich
ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Ihr implizites Gesuch vom
20. Mai 2010 wurde von der Botschaft bereits als Asylgesuch entgegen
genommen. Solche Gesuche konnten gemäss Art. 20 AsylG bis zum In-
krafttreten am 29. September 2012 der dringlichen Asylgesetzrevision
vom 28. September 2012, mit welcher dieses Verfahren aufgehoben wur-
de, auch im Ausland gestellt werden. Die Pflicht des BFM zur Behandlung
des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefä-
higen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art.
37 und Art. 105 AsylG und besteht gemäss Übergangsbestimmungen III
der Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 in casu auch
heute noch (Asylgesuche, die vor Inkrafttreten der Änderungen einge-
reicht wurden). Die Beschwerdeführerin wäre zur Beschwerde gegen eine
ihr Asylgesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Sie ist es nach dem
oben Gesagten auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde.
1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50
Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführerin. Diese muss auch darle-
gen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein
schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zü-
rich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführe-
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Seite 8
rin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert
sich in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit wel-
chen diese unter Hinweis auf die Gefährdung ihres Lebens und dasjenige
ihrer Kinder wiederholt (und zunehmend eindringlicher) um die baldige
Prüfung ihres Asylgesuchs ersucht hatte.
1.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist somit auf die Rechtsver-
weigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2.
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so
noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere Möglichkeit, den
rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das
Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder
verzögernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instan-
zenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteilig-
ten verletzt (vgl. BVGE 2008/15, E. 3.1.2).
3.
Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt
sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I
173 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das zu-
ständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verste-
hen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln
(vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA
KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfas-
sungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1151; ANDRÉ
MOSER IN MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 169). Mit an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiertem Schreiben vom
30. August 2012 stellte das BFM einen bis September 2012 zu erwarten-
den Entscheid in Aussicht, was auf die Einsicht in die Notwendigkeit eines
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Entscheids über das vor mehr als zwei Jahren eingereichte Asylgesuch
schliessen lässt.
5.
Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Ent-
scheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur
der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei na-
mentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Betei-
ligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene
Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Gan-
zen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und
Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für
das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu
berücksichtigen.
5.1 Wie eingangs des Urteils erwähnt, ging das erste (fremdsprachige
und handschriftlich verfasste) Schreiben der Beschwerdeführerin am 26.
Mai 2010 – die diesbezügliche englischsprachige Übersetzung am 18.
Juni 2012 – bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein, welches von
dieser als Asylgesuch entgegen genommen worden war, schickte sie
doch kurz darauf der Beschwerdeführerin einen kurzen Fragekatalog, um
ihr Asylgesuch zu ergänzen. Über dieses Gesuch hat das BFM bis heute
noch nicht entschieden. Angesichts dieser langen Verfahrensdauer, stellt
sich die Frage, ob das verfassungsmässig garantierte Recht der Be-
schwerdeführerin auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs.
1 BV) verletzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Beantwor-
tung dieser Frage Folgendes in Erwägung:
5.2 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, den sie
nach Aufforderung der Schweizer Botschaft anhand von kopierten Unter-
lagen ergänzte, zeigte sich nicht als sehr komplex. Die Schweizer Bot-
schaft hat denn auch – nicht zuletzt wegen mangelnder Personalressour-
cen, aber auch weil die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Verfolgung
während der letzten zwölf Monate geltend gemacht habe – auf die Durch-
führung einer Anhörung verzichtet und das Asylgesuch mit einem Begleit-
schreiben vom 17. August 2010 an das BFM zur Beurteilung übermittelt.
Im Laufe des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin zahlreiche Schrei-
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Seite 10
ben zu den Akten, in denen sie vorbrachte, sie und ihre Kinder seien im-
mer wieder von Personen des srilankischen Geheimdienstes bedroht
worden und sie (die Beschwerdeführerin) sei einmal entführt und dabei
auch misshandelt worden, weshalb sie unverzüglich Schutz vor Verfol-
gung benötigen würden. Auch seien ihre Schwiegereltern aufgesucht
worden, wobei ihr Schwager entführt worden sei. Die Beschwerdeführerin
und auch der inzwischen von ihr mandatierte Rechtsvertreter gaben ihr
Interesse an einem Entscheid kund, worauf das BFM erstmals am
7. November 2011 ein an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
adressiertes Schreiben verfasste, in welchem es die hohe Geschäftslast
als Grund für die lange Verfahrensdauer aufführte. Seitens des BFM ist
festzustellen, dass es seit der Überweisung des Asylgesuchs vom August
2010 bis im November 2011 trotz der zahlreich eingegangenen Ergän-
zungen keine weiteren Abklärungen oder Verfahrenshandlungen einleite-
te, woraus zu erkennen ist, dass es solche vermutlich nicht als notwendig
erachtete und von einem rechtserheblich erstellten Sachverhalt ausging.
Auch auf die darauffolgenden weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin
und des Rechtvertreters blieb das BFM untätig. Der Rechtsvertreter setz-
te der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 20. August 2012 sogar eine
Behandlungsfrist (bis zum 7. September 2012). Am 12. September 2012
wurde der Beschwerdeführerin vor Erlass eines voraussichtlich negativen
Entscheids das rechtliche Gehör gewährt. Bis zum Eingang der Rechts-
verzögerungsbeschwerde vom 6. November 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht hat die Beschwerdeführerin keinen Entscheid über ihr am
20. Mai 2010 eingereichtes Asylgesuch erhalten.
5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die verfassungsmässige Garantie
der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid innert angemessener Frist
(Art. 29 BV) durch die Untätigkeit des BFM offensichtlich verletzt wurde.
Die vom Gesetzgeber für erstinstanzliche Verfahren festgelegten Behand-
lungsfristen sind gemäss Art. 37 AsylG (bei materiell zu entscheidenden
Verfahren ist innert 20 Arbeitstagen, sind Abklärungen erforderlich, inner-
halb dreier Monate zu befinden) bei weitem überschritten. Auslandverfah-
ren gemäss Art. 20 AsylG weisen zwar gewisse Besonderheiten auf, wel-
che die Beachtung dieser Behandlungsfristen erschweren, namentlich die
teilweise langen postalischen Übermittlungen von Korrespondenz und Ak-
ten, die in casu aber offenkundig nicht ins Gewicht fallen. Die Tatsache,
dass die Vorinstanz seit der Überweisung des Asylgesuchs am 17. Au-
gust 2010 (Eingang BFM: 27. August 2010) über dieses noch nicht ent-
schieden hat, obwohl keine Abklärungen oder verfahrensleitende Hand-
lungen vorgenommen wurden, hat die Beschwerdeführerin in keiner Wei-
E-5783/2012
Seite 11
se zu verantworten. Es ist vielmehr festzustellen, dass sie ihrer obliegen-
den gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts nachgekommen ist (vgl. Art. 8 AsylG). Mehrfach und
mit Nachdruck brachte sie zum Ausdruck, dass die Situation in Sri Lanka
zu einer psychischen Belastung für sie und die Kinder geworden sei, und
sie ein Interesse an einem baldigen Entscheid hätten. Die von der Vorin-
stanz vorgebrachte erhöhte Geschäftslast als Verzögerungsgrund ist an-
gesichts des hochrangig schützenswerten Rechtsgutes und des Umstan-
des, dass keine weiteren Abklärungen und Instruktionshandlungen erfolg-
ten, offensichtlich nicht ausreichend, um in casu einen Verstoss gegen
Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen. Auch die Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 12. September 2012 vermag die vorgängig von der Vorin-
stanz verursachte Untätigkeit während über zwei Jahren nicht zu rechtfer-
tigen.
5.4 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen, und die Akten
sind dem BFM mit der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch ohne
weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und beförderlich abzu-
schliessen (Art. 20 Abs. 2 AsylG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerde-
instanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zu-
sprechen. Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und ist mit ihren
Begehren vollumfänglich durchgedrungen, weshalb ihr eine Parteient-
schädigung zu entrichten ist. In der eingereichten Kostennote ist ein zeit-
licher Aufwand von 3.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-
und Barauslagen von Fr. 15.- ausgewiesen, was insgesamt einen Betrag
von Fr. 540.- inkl. Auslagen ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hält
diesen Aufwand für angemessen, weshalb vom BFM eine Parteientschä-
digung in dieser Höhe auszurichten ist.
E-5783/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Vorin-
stanz wird angewiesen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die
Hand zu nehmen und beförderlich zu behandeln.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 540.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: