B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5783/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nach, woraufhin er am 9. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zu seiner Person (BzP) befragt wurde. Dabei gab er an, er
habe auf der Botschaft in Lagos (Nigeria) ein italienisches Visum beantragt,
welches noch zehn Tage gültig sei. Er sei am 28. April 2016 mit seinem
Pass und dem italienischen Visum nach Italien gereist. Im Flugzeug habe
er einen Nordafrikaner kennengelernt, dem er seine Geschichte erzählt
habe. Nach der Ankunft habe dieser ihm seinen Pass weggenommen,
zerrissen und weggeworfen. Seine ID-Karte sei ihm vor drei Jahren gestoh-
len worden.
Dem Zentralen Visa Informationssystem (CS-VIS) konnte entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer über ein Visum für Italien mit Gültigkeit
bis zum 20. Mai 2016 verfügt. Aufgrund seiner Aussagen und gestützt auf
den Treffer im CS-VIS gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens. Dagegen wendete er ein, Italien sei ein
hartes Land, er wolle in der Schweiz bleiben.
B.
Am 20. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO).
Am 13. Juni 2016 teilten die italienischen Behörden mit, sie könnten den
Beschwerdeführer nicht übernehmen, da die notwendigen Beweise
fehlten.
Am 14. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz erneut um Übernahme und
reichte die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nach. Daraufhin
hiessen die italienischen Behörden das Gesuch am 9. September 2016
gut.
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C.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016
– trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete sie
den Vollzug der Wegweisung an, händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Asylgesuch
sei von der Vorinstanz zu prüfen, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 23. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO wird das Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird. Der nach dieser Verordnung zustän-
dige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und
29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Prüfung
und Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege.
Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, er habe das italienische Visum
auf der Botschaft in Lagos beantragt und sei danach mit seinem Pass und
dem Visum für Italien nach Mailand geflogen. Der geäusserte Wunsch
nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zustän-
digkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es nicht Sache der
betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst
zu bestimmen. Dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten.
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung
nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage
oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refou-
lement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in
Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen.
Für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine Gründe vorliegen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss
zu ziehen.
4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und des CS-VIS-Treffers zu Recht auf die Zuständigkeit Italiens erkannt
und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
– um Übernahme ersucht. Italien hat der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers explizit zugestimmt, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Asyl- und Aufnahmesystem
Italiens würden systemische Mängel vorliegen. Eine Überstellung sei
sodann erst nach einer fundierten Einzelfallprüfung zulässig.
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Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR
vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Sodann
handelt es sich beim Beschwerdeführer – soweit den Akten zu entnehmen
ist – um einen jungen und gesunden Mann, weshalb auch keine vorgängi-
gen Garantien einzuholen sind, wie es bei Familien mit minderjährigen
Kindern gegenwärtig der Fall ist.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645; BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.5 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos geworden.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: