B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5783/2018
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1072/2017 vom 9. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 10. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (…)
2004 für das 12. Schuljahr zum Militärdienst nach Sawa eingezogen wor-
den. Danach habe er für (…) Monate in der (…) gearbeitet. Nach einem
Monat Urlaub habe er das (…) besucht, bevor er dem Ministerium (…) zu-
geteilt worden sei und ein Jahr Ausbildung in Asmara erhalten habe. Da-
nach habe er in Asmara und an anderen Orten Dienst geleistet. Nach sei-
ner Ausbildung habe er im Jahr (…) mit anderen zusammen bei seinem
Vorgesetzen um eine weitere Ausbildung gebeten und sein Anliegen auch
auf der Verwaltung vorgebracht. Sein Begehren sei jedoch abgelehnt wor-
den. Daraufhin habe er andere motiviert, sich zusammen für das gemein-
same Anliegen einzusetzen. Die anderen Personen hätten ihn jedoch beim
Vorgesetzten verraten und es seien Untersuchungen gegen ihn eingeleitet
worden. Er habe in der Folge bei der Verwaltung in Asmara erscheinen
müssen und man habe ihn als Schuldigen dargestellt, ihm den (…) und
schwere Arbeiten zugeteilt. Eines Tages seien drei Personen seiner Einheit
geflüchtet. Ein Freund habe ihm mittgeteilt, dass sein Name – derjenige
des Gesuchstellers – als Verantwortlicher dafür genannt worden sei. Der
Freund habe gemeint, er würde deshalb wohl Probleme erhalten. Aus die-
sem Grund sei er einen Tag später ausgereist. Einen Monat nach der Aus-
reise sei seine (…) für einen Monat in Haft genommen und schliesslich
gegen eine Bürgschaft und Bezahlung eines Geldbetrages frei gelassen
worden.
A.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verneinte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Voll-
zug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.c Mit Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, das Urteil
E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 sei aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren
sei wieder aufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Prozessual ersucht
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er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung macht der Gesuchsteller das Vorliegen eines neuen Be-
weismittels geltend. Es handle sich um das Original eines ärztlichen Attests
des Militärspitals B._______ vom 5. Juni 2009. Er sei im (…) 2009 in
C._______ stationiert gewesen und habe an der eritreisch-sudanesischen
Grenze für die D._______ im (…) gearbeitet. Dabei seien ihm bei einem
Arbeitsunfall (…), weshalb er zur Behandlung ins Militärspital B._______
geschickt worden sei. Als sein Bruder kürzlich Urlaub vom Militärdienst ge-
habt habe und bei den Eltern zu Besuch gewesen sei, habe dieser per
Zufall das ärztliche Attest gefunden. Anscheinend habe es sich im Innern
eines Hefts in einer Tasche befunden. Dieses Dokument beweise, dass er
sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 im Militärdienst befunden und
nicht einzig den Nationaldienst in Sawa absolviert habe, wie das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil vom 9. Mai 2017 festgestellt habe. Es sei no-
torisch, dass nur Militärdienstleistende in einem Militärspital behandelt wer-
den. Ferner sei das Attest mit einen Stempel des eritreischen Verteidi-
gungsministeriums versehen. Des Weiteren bestehe auch kein Wider-
spruch darin, dass er einerseits angegeben habe, unmittelbar nach der
Warnung seines Freundes geflüchtet und andererseits zusammen mit an-
deren Personen ausgereist zu sein. Der letzte Ort, an welchem er Dienst
geleistet habe, befinde sich an der eritreisch-sudanesischen Grenze. Die
Ausreise habe deshalb keine Planung vorausgesetzt. Die Desertion sei an-
gesichts der neu bewiesenen Tatsache, dass er sich auch im Jahr 2009
noch im Militärdienst befunden habe und an der eritreisch-sudanesischen
Grenze stationiert gewesen sei, glaubhaft gemacht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin den Gesuchsteller auf, das ärztliche Attest bis zum 29. Oktober 2018
in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 kam der Gesuchsteller dieser Aufforde-
rung fristgerecht nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 9. Mai 2017 be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario;
sinngemäss Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichts-
gesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG N 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
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2.4 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Das Revi-
sionsgesuch ist hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
4.
4.1 Im Urteil E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorhalte des SEM betreffend die Flucht
beziehungsweise die Desertion des Gesuchstellers aus dem eritreischen
Nationaldienst berechtigt seien. Insbesondere stützte es die Ansicht, dass
die Angaben des Gesuchstellers insgesamt sehr vage, detailarm und lü-
ckenhaft ausgefallen seien. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei,
den Sachverhalt möglichst differenziert darzulegen, sei es ihm nicht gelun-
gen, die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Nationaldienst und seine
Entfernung davon substantiiert und nachvollziehbar wiederzugeben. Ins-
besondere die Probleme mit seinen Vorgesetzten und der Verwaltung habe
er nicht konkret schildern können. Hinzu kämen zeitliche Ungereimtheiten.
Der Gesuchsteller habe nicht nur die Daten unterschiedlich wiedergege-
ben, sondern aus seinen Aussagen lasse sich auch kein Bild zu den Ereig-
nissen beziehungsweise deren Abfolge bis zu seiner Ausreise machen. In
diese Unstimmigkeiten würden sich weiter seine zweifelhaften Aussagen
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betreffend die Ausreise einreihen. Das Gericht schliesse zwar nicht aus,
dass der Gesuchsteller das Ausbildungsjahr in Sawa absolviert, später
eine Ausbildung während des Nationaldienstes absolvierte und im Rahmen
des Gelernten auch tätig gewesen sei. Hingegen sei es ihm nicht gelungen,
glaubhaft darzutun, aufgrund von Problemen mit seinen Vorgesetzten aus
dem eritreischen Nationaldienst desertiert zu sein.
4.2 Der Gesuchsteller reicht als neues Beweismittel ein als Krankenbericht
bezeichnetes Dokument vom 5. Juni 2009 ein. Dieses beweise, dass er im
Jahr 2009 Militärdienst geleistet habe. Entgegen der Ansicht des Gesuch-
stellers schloss das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 nicht aus, dass der Gesuchsteller das Aus-
bildungsjahr in Sawa absolviert hat, später eine Ausbildung im Rahmen
des Nationaldienstes besuchte und im Rahmen des Gelernten auch tätig
war. Indes erachtete es die geltend gemachten Probleme mit den Vorge-
setzten und die Desertion als nicht glaubhaft. Dem eingereichten Attest
lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller im Militärspital
B._______ zur Behandlung war, sondern lediglich, dass er im Jahr 2009
Mitglied des Verteidigungsministeriums gewesen ist und dieses die Be-
handlungskosten des Gesuchstellers übernehmen werde. Insbesondere
lässt sich dem eingereichten Dokument nichts über die geltend gemachten
Probleme mit den Vorgesetzten entnehmen. Es ist somit keinesfalls geeig-
net, die darauffolgende Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu ma-
chen.
4.3 Ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel nicht früher hätte beige-
bracht werden können, vermag das revisionsweise eingereichte Dokument
keine Beweiskraft zu entfalten. Es ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit
der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten De-
sertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu bewirken. Es ist damit als
nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-1072/2015 vom 9. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen.
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6.
6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, wes-
halb das Gesuch abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: