Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5784/2011
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 4. August
2011 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz einreiste, wo
sie am 30. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass sie gemäss EURODACMeldung am 14. Juli 2006 in Italien
daktyloskopiert worden war und um Asyl ersucht hatte,
dass sie am 14. September 2011 im EVZ B._______ summarisch befragt
und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und
einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung unter anderem zu
Protokoll gab, sie sei in die Schweiz gekommen, weil ihr italienischer
Aufenthaltstitel nicht verlängert werde und um hier gemeinsam mit ihrem
Verlobten C._______ (C._______., N […]) zu leben,
dass das BFM am 21. September 2011 gestützt auf die EURODAC
Meldung ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin IIVO], an die italienischen Behörden richtete,
welches in der Folge unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am 13.
Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien
anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheids im Wesentlichen
festhielt, aufgrund des EURODACTreffers sei nachgewiesen, dass die
Beschwerdeführerin in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit
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gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass es den italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins
Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe,
dass auch die Tatsache, dass sie in Italien kein Asylgesuch habe
einreichen wollen, an der Zuständigkeit Italiens nichts ändere,
dass weiter die DublinIIVO unter Art. 2 Bst. i den Begriff
Familienangehörige auf die Kernfamilie beschränke, wozu Ehegatten und
nicht verheiratete Partner, mit denen eine dauerhafte Beziehung geführt
werde, gehörten,
dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet sei und auch nicht von
einer dauerhaften Beziehung ausgegangen werden könne, da ihr
Verlobter seit November 2008 in der Schweiz lebe, wogegen sie erstmals
im August 2011 in die Schweiz eingereist sei, weshalb sie nicht unter den
Begriff der Familienangehörigen gemäss DublinIIVO falle,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 6. April 2012
zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
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Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Italien schliessen lassen könnten,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des
Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden,
der Beschwerdeführerin drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Unterkunftssituation an die
italienischen Behörden gelangen könne, um Unterstützung zu erhalten,
zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
sich in Anwendung des Selbsteintrittsrechts für das vorliegende
Asylgesuch zuständig zu erachten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerde im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person der
rubrizierten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsvertretung
beizugeben sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin könne mangels festen Wohnsitzes in Italien ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern,
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dass bekanntlich die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien prekär
seien, und ihr der Zugang zu sämtlichen sozialen Leistungen des
italienischen Staates verwehrt würde,
dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die schweizerischen
Behörden dazu aufgerufen habe, bei der Rückführung von verletzlichen
Asylsuchenden, Familien mit Kindern und alleinstehenden Frauen
Zurückhaltung zu üben, dies auch als Zeichen der Solidarität und als
Bekenntnis zur Lastenteilung mit den Mitgliedstaaten des Dublin
Abkommens,
dass die Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling mit einer
Aufenthaltsbewilligung "B" verlobt sei, und sie beim Zivilstandsamt ein
Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hätten,
dass sie damals als Minderjährige aus Eritrea ausgereist sei, daher keine
originalen heimatlichen Identitätspapiere habe und mit dem "permesso di
soggiorno" in Italien nicht heiraten könne,
dass sie dort auch mangels festen Wohnsitzes nicht heiraten könne und
folglich ein Eheschluss nur möglich sei, wenn sie in der Schweiz
verbleiben könne,
dass eine Wegweisung gegen Art. 8 und 12 EMRK, Art. 23 des
Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16.
Dezember 1966 (UNOPakt II, SR 0.103.2) und Art. 13 und 14 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verstossen würde,
dass die Beschwerdeführerin über eine intakte und tatsächlich gelebte
Familienbande in der Schweiz verfüge,
dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und
der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine
erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellten,
dass ferner deutsche Verwaltungsgerichte Abschiebungen von
Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten, weshalb vom
Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen und von einem
Wegweisungsvollzug nach Italien abzusehen sei,
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dass die Beschwerdeführerin schliesslich gemäss einem Arztbericht
zurzeit nicht reisefähig sei, was einen sofortigen Vollzugsstopp verlange,
dass sie als Beweismittel eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von
C._______ sowie ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung in
Kopie einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 20. Oktober 2011
den Wegweisungsvollzug aussetzte, bis nach Eingang und Prüfung der
vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden
werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern
sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innert Frist nicht
beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
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Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten
wird,
dass Asylsuchende in Italien zwar – wie in der Rechtsmitteleingabe
geltend gemacht – bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu
medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich
Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde,
dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben hat, in Italien
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und über eine Unterkunft
verfügt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A5/10 S. 2 und S. 6),
weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, sie würde nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich ferner entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in den
Akten kein Arztbericht befindet, der sich zur Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin äussert und sie auch sonst keine Hinweise
enthalten, wonach ihre Reisefähigkeit zur Zeit nicht gegeben sei,
dass weiter eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien auch
im Lichte von Art. 8 EMRK nicht als unzulässig erscheint,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung
besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS
WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen
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Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin IIVO, sofern die Familie bereits im
Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der
asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des
Abkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird,
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt,
dass weiter mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Verlobte der
Beschwerdeführerin seit November 2008 in der Schweiz lebt, wogegen
sie erst anfangs August 2011 einreiste,
dass demnach offensichtlich weder von einer tatsächlich gelebten
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft im
Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin IIVO zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Verlobten ausgegangen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht
begründet, inwiefern die Voraussetzungen einer tatsächlich gelebten
Beziehung erfüllt sein sollen, sondern sich auf die Vorbringen beschränkt,
sie verfüge über eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande in der
Schweiz und weder sie noch ihr Verlobter seien je strafrechtlich in
Erscheinung getreten,
dass ihr im Weiteren durch eine Rückführung nach Italien nicht
verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen
fortzuführen, weshalb sich die Rüge, eine Wegweisung würde das Recht
auf Eheschliessung verletzen, als unbegründet erweist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
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dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich ihre Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: