B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5784/2014
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N (…).
E-5784/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am (…) und gelangte nach Nepal. Von dort reiste er am 30. Mai 2014
auf dem Luftweg weiter in ein ihm unbekanntes Land und gelangte am 31.
Mai 2014 mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 9. Juli 2014 wurde er summarisch befragt.
Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu
sein. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz B._______. Bis zur vierten
Klasse habe er eine Schule besucht, danach habe er von seinem Vater
Tibetisch schreiben und lesen gelernt und in der Folge den kleinen Kindern
die tibetische Schrift beigebracht. Am (…) hätten er, sein Freund und zwei
weitere Personen im Rahmen einer seit Monaten geplanten Aktion im
C._______ Flugblätter aufgeklebt und ausgestreut. Unmittelbar danach
seien sie mit einem Taxi, in welchem der Schlepper bereits gewartet habe,
Richtung Nepal geflüchtet.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 31. Juli 2014 mittels eines Telefon-Inter-
views eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers durch-
geführt. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht zum Schluss,
die Wahrscheinlichkeit, dass er im genannten geografischen Raum gelebt
haben könnte, sei klein.
C.
Am 8. September 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine drei Begleiter
hätten in C._______ Flugblätter mit Dalai Lama freundlichen und politi-
schen Parolen an Mauern und an Läden geklebt und auch verstreut. Da
sie sich der Gefahr bewusst gewesen seien, hätten sie ihre Flucht mehrerer
Monate zuvor geplant. So hätten sie einen Schlepper organisiert, der sie
für die besagte Aktion in die Stadt gefahren habe. Dieser habe ihnen eine
halbe Stunde Zeit gegeben für die Plakataktion und anschliessend ihn und
seinen Freund in derselben Strasse, wie er sie abgesetzt habe, auch wie-
der abgeholt und ausser Landes gebracht. Wohin die beiden anderen Per-
sonen, deren Namen er nicht kenne, gegangen seien, wisse er nicht.
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Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Analyse zur Evaluation des Alltagswissens gewährt. Er beharrte
darauf, in Tibet aufgewachsen zu sein.
D.
Mit Verfügung vom 9. September 2014 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Poststempel) focht der Beschwerdefüh-
rer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte in materieller Hinsicht dessen Aufhebung und Neubeurteilung.
Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen
und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit der Weg-
weisung anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnen einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Eingabe lag unter anderem eine Bestätigung für die prozessuale Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers bei.
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, verschob die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnen eines amtlichen Rechtsvertreters auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 – welche dem Beschwerde-
führer am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde – führte das
BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-5784/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM aus,
die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten. Der externe Experte sei in seiner Herkunftsanalyse
vom 31. Juli 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer im von ihm erwähnten geografischen Raum gelebt
habe, sei klein. Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen daraus
gezogen, dass der Beschwerdeführer ungenügende Kenntnisse über die
administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes beziehungs-
weise die dortigen Verwaltungseinheiten besitze und keine korrekten oder
realistischen Angaben zu landschaftlichen und geographischen Merkma-
len der Region, sein Dorfleben, seine Arbeit und seine Freizeitgestaltung
sowie über die Strassenverbindung, die öffentlichen Verkehrsmittel und
das Schulwesen habe machen können. Demzufolge habe er aller Wahr-
scheinlichkeit nach nicht im von ihm geltend gemachten geografischen
Raum gelebt, wodurch seinen Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die
Basis entzogen sei. Diese Einschätzung werde durch Unglaubhaftigkeit-
selemente in der Schilderung der Asylgründe bestätigt.
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und
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glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China –
erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift vor, er
bleibe bei seiner Aussage, dass seine Herkunfts-Gemeinde D._______
entgegen der Auffassung des SEM nicht nur ein, sondern (…) Dörfer um-
fasse, die keine einzelnen Namen hätten und allein nach Nummern be-
nennt würden. Es entspreche der Wahrheit, dass er erst zweimal in
C._______ gewesen sei, auch wenn dies unweit von seinem Dorf liege.
Zum Vorhalt des SEM, er habe die Verkehrsmittel nicht korrekt benennen
können, entgegnete er, nicht explizit nach einem Namen gefragt worden zu
sein. Was die Papierbeschaffung anbelange, so habe er während seines
Aufenthaltes in Nepal nur kurz telefonischen Kontakt zu seiner Mutter ge-
habt, da bekanntlich im Tibet die Telefonleitungen oft abgehört würden. Für
die Ausstellung eines Reisepasses benötige er seine Identitätskarte und
das Familienbüchlein. Die Papiere seien jedoch beim Schlepper und er
könne diesen nicht kontaktieren. Zur Protestaktion bemerkte er, der
Schlepper habe gewusst, dass die Kreuzung, wo er sie ausgeladen habe,
videoüberwacht werde. Vermutlich habe er sie deswegen zur Risikomini-
mierung auf die andere Strassenseite bestellt, um abgeholt zu werden. Wie
bereits bei der BzP angegeben, habe er unter anderem auch am
E._______ Plakate angebracht. Im Moment der Anhörung habe er dieses
Detail vergessen. Auf den verteilten Plakaten seien sowohl Name als auch
Adresse von ihm und den drei Mitbeteiligten angegeben gewesen. Es sei
ihm klar gewesen, dass er sich damit in Gefahr bringe. Die Vor-instanz kri-
tisiere, dass er wenig über seine Reiseroute zu erzählen wisse. Er sei An-
alphabet und könne keinerlei Schriften lesen, deswegen könne er auch
keine Namen von Flugdestinationen oder –gesellschaften nennen. Auch
sei seine Flucht traumatisierend gewesen. Er habe andere Sorgen gehabt,
als sich jedes einzelne Dorf oder jeden Grenzposten zu merken.
Die Vorinstanz vermute, dass er in Indien oder Nepal sozialisiert worden
sei. In der angefochtenen Verfügung gebe es diesbezüglich jedoch keinen
einzigen Hinweis. Eine Rückschiebung nach Nepal käme für ihn keinesfalls
in Frage, denn die Lage der tibetischen Flüchtlinge in Nepal habe sich in
den letzten Jahren drastisch verschlechtert und es bestünde eine grosse
Gefahr, dass die nepalesischen Behörden ihn nach Tibet beziehungsweise
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China ausliefern würden. Die Gefahr einer Kettenabschiebung sei vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2426/2007 vom 19. Juli 2007 im Üb-
rigen bestätigt worden. Er verfüge über die chinesische Staatsbürger-
schaft, weshalb seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit Hin-
weis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4874/2007
vom 31. März 2010 und E-163/2012 vom 7. August 2012 in Bezug auf sein
Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen sei.
Durch seine Flucht sei er im Sinne der Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff.
zum Flüchtling geworden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vor-in-
stanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich
auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen der mit der Erstellung eines
Berichts zur Evaluation des Alltagswissens beauftragten Fachstelle Lingua
sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stüt-
zen, zu.
6.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser
hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwel-
che Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität
und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er
könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, da die Telefone abgehört
würden, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht da-
rum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die
Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 5/13 S. 2) und später
erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/13 S. 2) hingewiesen hatte. Mit seinem
Beschwerdevorbringen, seine Identitätskarte und das Familienbüchlein
seien im Besitz des Schleppers und er habe nie Reisepapiere besessen,
setzt er sich zudem in Widerspruch zur Aussage bei der BzP (vgl. A5/13 S.
5), wonach sich diese Papiere zu Hause befinden würden, der Schlepper
habe ihm den Reisepass abgenommen.
6.3
6.3.1 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswis-
sens als fundiert. Diese ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen
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Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch
an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen
keine Zweifel.
6.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmittelschrift seine feh-
lenden Kenntnisse der chinesischen Sprache nicht, will sie jedoch dadurch
erklären, dass er nur bis zur vierten Klasse die Schule besucht habe. Diese
Antwort ist als reine Schutzbehauptung zu werten, erscheint es doch aus-
gesprochen realitätsfremd, dass er in den angeblich vier Schuljahren von
der chinesischen Sprache nur gerade "einzelne Wörter wie Zahlen, aber
kaum ganze Sätze" gelernt haben soll. Das gleiche gilt für seine Behaup-
tung, er habe die Ortschaft C._______ erst zweimal in seinem Leben be-
sucht. Es wäre von einem zum damaligen Zeitpunkt (…)jährigen Mann zu
erwarten, dass er C._______ – welcher seinen Angaben zufolge "unweit"
seines Dorfes liegt – mehr als bloss zweimal und dies zum Zweck (…) (vgl.
A5/13 S. 6) besucht hätte.
6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen
den vom Experten geäusserten Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, sei klein, nicht zu entkräften vermögen.
6.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemach-
ten Asylvorbringen – der Flugblattaktion in C._______ – die Grundlage ent-
zogen sei, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weisen die Asylanga-
ben diverse Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmittelschrift nicht zu entkräften vermag. So ist es vor dem Hinter-
grund der angeblich monatelangen Planung dieser Aktion schlicht unver-
ständlich, dass der Beschwerdeführer die Namen von zwei der drei Mitbe-
teiligten nicht gekannt haben soll. Nicht logisch ist weiter, weshalb der
Schlepper den Beschwerdeführer und seine Begleiter gerade an einer
Kreuzung hätte ausladen sollen, von der er gewusst haben soll, dass sie
videoüberwacht wird. Es ist zu erwarten, dass der für die Aktion bedeut-
same Ort des Ausladens und Wiederabholens im Verborgenen gelegen
hätte. Inwiefern es den Schutz des Beschwerdeführers und seiner Mitbe-
teiligten hätte vergrössern können, dass das Taxi sie beim Abholen angeb-
lich auf der anderen Strassenseite der videoüberwachten Kreuzung erwar-
tete, ist nicht ersichtlich. Es ist mit Blick auf die angeblich im Heimatort
zurückgebliebene Familie ebenso wenig plausibel, dass auf den Flugblät-
tern der Name und die Adresse des Beschwerdeführers (und seiner Be-
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gleiter) hätten angegeben sein sollen. Schliesslich ist das Beschwerdevor-
bringen, er habe im Moment der Anhörung vergessen, dass er – wie an-
lässlich der BzP korrekt ausgesagt – auch am E._______ Plakate ange-
bracht habe, als bloss Schutzbehauptung zu werten, handelt es sich dabei
doch keineswegs um ein blosses Detail, sondern um voneinander abwei-
chende Aussagen (vgl. A5/13 S. 8 und A18/13 F31 f.).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM,
wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitäts-
angaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen
hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie,
die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise
davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
stehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun
eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.7 Im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe ist auf die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE
2014/12 vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Nähere Erörterungen
erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise
aus China.
7.
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Seite 10
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
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Seite 11
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erüb-
rigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm
obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist.
Es kann diesbezüglich wie auch auf die als unbegründet zu erachtende
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung der nepalesi-
schen Behörden nach China auf E. 5.6 und E. 6 des als Praxispräzisierung
publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden.
8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG unbesehen der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: