B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5784/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).
E-5784/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrini-
scher Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ in der Provinz C._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben
zufolge im (…) und gelangte über D._______ und weitere (ihr unbekannte)
Länder am 8. März 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 21.
März 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten: A5/10) und am 26. Februar 2013 hörte das SEM die Beschwerde-
führerin zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A14/15).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, ihr (…) sei rund (…) Jahre im Militärdienst gewesen, bevor er im
(…) verschwunden sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin (…) vom erit-
reischen Militär zu Hause aufgesucht worden. Dabei sei ihr mit einer Busse
von 50‘000 Nakfa oder mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden, wenn sie
den Aufenthalt ihres (…) nicht bekannt geben würde. Da sie weder in der
Lage gewesen sei, den Aufenthaltsort ihres (…) ausfindig zu machen noch
das entsprechende Geld zu bezahlen, sei sie im (…) illegal aus Eritrea
ausgereist.
In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, die Schule vor-
zeitig abgebrochen zu haben. Zum Militärdienst sei sie nie aufgeboten
worden. Auch eine Ausbildung habe sie nie gemacht, indessen sei sie in
der (…) tätig gewesen und habe auch zeitweise in E._______ gearbeitet.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 19. August 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. März 2012 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleich-
zeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläu-
figen Aufnahme.
Zur Begründung des abweisenden Asylentscheides führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien un-
glaubhaft ausgefallen.
E-5784/2015
Seite 3
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2015 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Disposi-
tivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und ihr sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, und es sei ihr der rubrizierte Rechtsvertreter als unent-
geltlicher Rechtbeistand beizuordnen.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Bedürftigkeit mit geeig-
neten Mitteln zu belegen, verzichtete vorab auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Un-
terstützungsbestätigung des Sozialamts des Kantons F._______ vom 28.
September 2015 ein.
F.
F.a Am 9. Oktober 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
F.b Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin
eine Replik ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antrags-
gemäss den mandatierten Rechtsvertreter lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, als
amtlichen Rechtsbeistand ein.
E-5784/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
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bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
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Seite 6
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
an, weder die geltend gemachte Reflexverfolgung noch die Ausführungen
zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin seien glaubhaft ausgefallen.
In Bezug auf das Verschwinden ihres (…) habe sich die Beschwerdeführe-
rin zunächst in zeitliche Widersprüche verstrickt. So habe sie bei der BzP
ausgesagt, das letzte Mal sei sie im (…) vom Militär aufgesucht worden.
Anlässlich der Bundesanhörung habe sie jedoch erklärt, die Besuche der
Behörden hätten im Abstand mehrerer Wochen stattgefunden, nur um
gleich anschliessend anzufügen, der letzte Besuch sei bereits im (…) ge-
wesen. Ferner habe sie zu Protokoll gegeben, zwischen der letzten Auffor-
derung, Geld zu bezahlen und ihrer Ausreise seien ein bis zwei Monate
vergangen.
Die Schilderungen des Behördenkontaktes seien aber nicht nur wider-
sprüchlich, sondern auch vage und unsubstantiiert ausgefallen. Auch auf
mehrmaliges Nachfragen hin seien ihre Beschreibungen zu den Besuchen
des Militärs nämlich oberflächlich und knapp geblieben, sodass nicht nach-
vollzogen habe werden können, wie sich die Besuche des Militärs bei ihr
abgespielt hätten. So habe sie namentlich zu Protokoll gegeben, die Besu-
che seien nichts Besonderes gewesen, Männer aus der Einheit (…) seien
zu ihr nach Hause gekommen. Sie habe die Männer jedoch, abgesehen
von der Hautfarbe und Grösse des einen Mannes, nicht weiter beschreiben
können. Auch habe sie erst auf Nachfrage hin die Farbe und die Marke des
Autos genannt. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den drei Besuchen
des Militärs um die Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin handle, wel-
che sie zur Ausreise bewegt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie
die Vorfälle detailreich und widerspruchsfrei hätte widergeben können.
Auch betreffend ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin oberflächli-
che, knappe und vage Aussagen gemacht. So sei es ihr beispielsweise
nicht gelungen zu erklären, wie sie die Ausreise aus Eritrea geplant habe.
Vielmehr sei sie den gestellten Fragen zunächst ausgewichen, indem sie
mit Gegenfragen geantwortet habe, um in der Folge lediglich die Reiser-
oute zu wiederholen. Die eigentlich gestellte Frage zur Planung sei aber
unbeantwortet geblieben. Auch als sie gefragt worden sei, weshalb sie
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über G._______ ausgereist sei, sei sie zunächst ausgewichen, habe Ge-
genfragen gestellt und schliesslich zu Protokoll gegeben, sie sei über
G._______ ausgereist, da ihr ein entfernter Cousin mitgeteilt habe, man
könne über G._______ ausreisen. Erst nach mehrfachem Nachhaken
habe sie namentlich zu Protokoll gegeben, ihr Cousin habe ihre Ausreise
per Telefon organisiert, deshalb sei es ihr auch nicht möglich, Aussagen zu
den Kosten der Reise zu machen. Diese habe ihre Cousine aus H._______
getragen. Es sei ihr sodann nicht möglich gewesen, etwas über die Land-
schaft und die Dauer der Reise von G._______ nach I._______ zu sagen,
da sie nachts ausgereist sei. Schliesslich sei es ihr nicht gelungen, den Bus
oder den Fahrer des Busses zu beschreiben.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz
mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. Sie wies insbe-
sondere daraufhin, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen
müsse, was auch im eritreischen Kontext gelte. Zudem führte sie weitere
Widersprüche in Bezug auf die Ausreiseorganisation auf.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, ihre
Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft ausgefallen. Was die Widersprüche
zu den zeitlichen Angaben betreffe, so dürften diese angesichts der Tatsa-
che, dass Daten in Eritrea eine sehr untergeordnete Rolle spielten, nicht
überbewertet werden. Vielmehr sei entscheidend, dass die Beschwerde-
führerin die Zeiträume, in denen die behördlichen Visiten stattgefunden
hätten, nachvollziehbar und realitätsnah habe schildern können. Auch
wenn die Antworten der Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen teil-
weise knapp ausgefallen seien, seien die Schilderungen zum Kontakt mit
den Militärbehörden sachlich, differenziert und insgesamt überzeugend ge-
wesen. Die Vorinstanz sei bei ihrer Argumentation sodann unsorgfältig vor-
gegangen, nämlich indem sie etwa ausgeführt habe, die Beschwerdefüh-
rerin habe gesagt, das Auto sei weiss gewesen, während sie vielmehr zu
Protokoll gegeben habe, dieses sei „erdig“ gewesen. Auch die weiteren
Vorhalte der Vorinstanz seien unzutreffend. Insbesondere sei nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführerin die Landschaft bei der Ausreise aufgrund
der Dunkelheit nicht habe beschreiben können. Auch die weiteren Ausfüh-
rungen seien hinreichend konkret und stringent ausgefallen. Die Vorinstanz
verkenne zudem, dass eine legale Ausreise aus dem Land ohne viel Geld
oder besondere Beziehungen in Eritrea ausgeschlossen sei. Die Be-
schwerdeführerin stamme aber aus einfachen Verhältnissen, habe die Pri-
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Seite 8
marschule wegen (…) abbrechen müssen und habe danach von Einkünf-
ten aus der (…) gelebt. Diese Umstände seien nie in Zweifel gezogen wor-
den, weshalb erstaune, dass die Vorinstanz ohne Nennung von triftigen
Gründen von einer legalen Ausreise ausgehe.
Aufgrund der als glaubhaft betrachteten Vorbringen erfülle die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere habe die Beschwer-
deführerin glaubhaft machen können, dass sie wegen des Verschwindens
ihres (…) im (…) in den Fokus der eritreischen Militärbehörden geraten sei.
Es liege eine Reflexverfolgung vor. Aufgrund der glaubhaft gemachten ille-
galen Ausreise seien sodann subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Das
eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen
politischer Opposition gegen den Staat, weshalb der Beschwerdeführerin
im Falle einer Rückkehr eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohe. Durch
das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland habe sich die Gefährdungssitu-
ation der Beschwerdeführerin zusätzlich verschärft.
In der Replik vom 28. Oktober 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf-
hin, dass bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise zwar keine
Beweislastumkehr stattfinde, die gerichtsnotorische Tatsache, dass eine
legale Ausreise aus Eritrea für die Beschwerdeführerin praktisch unmöglich
gewesen sei, jedoch nicht ignoriert werden dürfe. Der in der Vernehmlas-
sung von der Vorinstanz dargelegte Widerspruch zur Ausreiseorganisation
sei sodann unzutreffend.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asyl- oder
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen.
5.2 Was das Vorbringen der Reflexverfolgung betrifft, so erachtet das Ge-
richt die Vorhalte des SEM in Bezug auf die Glaubhaftigkeit als berechtigt.
Insbesondere stimmt es mit der Einschätzung der Vorinstanz überein, dass
die entsprechenden Ausführungen über weite Strecken oberflächlich und
unsubstantiiert ausgefallen sind. So schilderte die Beschwerdeführerin we-
der den angeblichen Besuch der Soldaten bei ihr zu Hause noch die Um-
stände der Organisation und Durchführung ihrer Ausreise mit der vernünf-
tigerweise zu erwartenden Ausführlichkeit.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in der Rechtsmittelein-
gabe zwar berechtigterweise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
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Seite 9
etwa habe angeben können, dass der Soldat, der sie aufgefordert habe,
50‘000 Nafka zu bezahlen, eine sehr dunkle Hautfarbe gehabt habe und
gross beziehungsweise mittelgross gewesen sei (A14/8 F82), was ein Re-
alkennzeichen sei. Nachgehend in der Befragung antwortete die Be-
schwerdeführerin jedoch auf die Frage, ob ihr sonst noch etwas an diesem
Soldaten aufgefallen sei, ansonsten sei ihr „gar nichts“ aufgefallen (A14/8
F83), was in der Gesamtbetrachtung dieser Aussage nicht für die Wieder-
gabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses spricht. Auch beim ersten Mal
als die Soldaten angeblich bei ihr vorbeigekommen seien, konnte sich die
Beschwerdeführerin zwar daran erinnern, dass diese Gewehre auf sich ge-
tragen hätten, ansonsten könne sie aber „gar nichts“ Erwähnenswertes be-
richten (A14/7 F76 f.).
Insgesamt lässt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Bild
über die stattgefundenen Besuche ermitteln. So sind weder die zeitlichen
Angaben noch die Schilderungen über die Inhalte der Gespräche mit den
Soldaten nachvollziehbar. Einerseits ist den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin in der Anhörung zu entnehmen, dass sich die drei Besuche alle im
(…) ereignet hätten (A14/5 F49 und 54). Andererseits gab sie aber auch zu
Protokoll, die Besuche hätten in Abständen von bis zu sechs Wochen statt-
gefunden (A14/5 F52). Die Vorinstanz hat sodann weitere zeitliche Unge-
reimtheiten aufgezeigt, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Verfügung
vom 17. August 2015 S. 3). Auch bleibt unklar, wie oft der Beschwerdefüh-
rerin gedroht worden sein soll, sie müsse 50‘000 Nafka bezahlen, wenn sie
den Aufenthaltsort ihres (…) nicht bekannt gebe. Auf die spezifische Frage,
bei welcher Gelegenheit ihr dies mitgeteilt worden sei, gab sie nämlich zu-
nächst keine aufschlussreiche Antwort, sondern eine ausweichende (vgl.
A14/7 F79). Aus der Aussage, der Soldat der ihr befohlen habe, 50‘000
Nafka zu bezahlen, habe eine dunkle Hautfarbe gehabt (A14/8 F82), liesse
sich wiederum schliessen, dass es sich bei der entsprechenden Drohung
nur um eine einmalige Forderung gehandelt habe. Gegen Ende der Befra-
gung gab die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, es sei ihr bei jedem
Besuch der Soldaten gedroht worden, wenn sie ihren (…) nicht finde,
werde sie entweder verhaftet oder müsse die entsprechende Geldsumme
bezahlen (A14/11 F128).
Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen
Aussagen nach dem angeblich letzten Besuch der Soldaten noch mehrere
Monate zugewartet habe, bevor sie ausreiste. Daraus ist zu schliessen,
dass die behördlichen Nachfragen nach drei Besuchen offenbar wieder
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Seite 10
eingestellt worden wären, womit ohnehin fraglich ist, ob die Beschwerde-
führerin bei ihrer Ausreise noch im Fokus der eritreischen Behörden ge-
standen ist. Dagegen sprechen auch die vagen Ausführungen in Bezug auf
ihre Ausreise. Diesbezüglich hat das SEM insbesondere zu Recht ausge-
führt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Planung der
Reise nachvollziehbar zu erklären (Verfügung vom 17. August 2015 S. 4).
Die Aussage, da es dunkel gewesen sei und sie sich nicht ausgekannt
habe, könne sie weder beschreiben, wie die Umgebung ausgesehen noch
wie lange die Fahrt gedauert habe, ist sodann keine nachvollziehbare Be-
gründung dafür. Vielmehr kann man klarerweise auch bei Dunkelheit und
Ortsunkundigkeit Wahrnehmungen insbesondere zur Zeit und zu den örtli-
chen Gegebenheiten machen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ih-
ren eigenen Aussagen vorne im Fahrzeug gesessen haben will (A14/9 F99
ff.).
Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ma-
chen, dass im Zeitpunkt der Ausreise für sie eine asylbeachtliche Gefahr
einer Reflexverfolgung bestanden hatte.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Dies
gilt im Speziellen auch betreffend das offensichtliche Versehen der Vo-
rinstanz in Bezug auf die Protokollierung der Autofarbe.
5.3 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei illegal aus
Eritrea ausgereist, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, so hält
das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich vom SEM aufgeführten
Zweifel, auf welche verwiesen werden kann, für überwiegend berechtigt.
Allerdings fehlt es dem Vorbringen – unabhängig von dessen Glaubhaf-
tigkeit – an flüchtlingsrechtlicher Relevanz.
Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit
einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
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Seite 11
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Mo-
tive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersicht-
lich. Insbesondere ist unter Verweis auf die früheren Erwägungen festzu-
stellen, dass es der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe darzutun. Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht
ihres (…) aus dem Militärdienst Probleme mit den eritreischen Behörden
hatte. Ihre Vorbringen vermögen damit keine Schärfung ihres Profils res-
pektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begrün-
den. Zudem ergeben sich aus ihren Aussagen auch keine anderen An-
knüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten. Weder die Asylstellung in der
Schweiz noch eine illegale Ausreise aus Eritrea vermögen, wie bereits er-
wähnt, für sich alleine eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevan-
ten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin gab im Übrigen auf
die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten
habe, selbst an, sie wolle eines Tages dorthin zurückkehren, um ihre Fa-
milie zu besuchen (A14/13 F147).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
weder gelungen ist Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe dar-
zutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E-5784/2015
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. August 2015 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom
24. November 2015 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finan-
ziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat das Gericht auch das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand gutgeheissen, wobei es darauf hingewiesen hat,
dass von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
E-5784/2015
Seite 13
und Vertreter ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Nur der der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Der Rechtsvertreter reichte vorliegend eine Kostennote über ins-
gesamt Fr 3‘390.75 ein. Dieser Aufwand erscheint bei weitem nicht ange-
messen. Vorab fällt auf, dass der Rechtsvertreter einen Stundenansatz
wählte, der für die Bestimmung des amtlichen Honorars zu hoch ist. So-
dann fallen mehrere der geltend gemachten Kostenpunkte ins vorinstanz-
liche und nicht ins Beschwerdeverfahren, sind nicht nachvollziehbar (Brief
vom 25. September 2015) oder in der geltend gemachten Höhe nicht not-
wendig. Zu nennen ist diesbezüglich insbesondere der geltend gemachten
Zeitaufwand von insgesamt 8.20 Stunden für das Verfassen der Replik, bei
der lediglich eine Berücksichtigung von einer Stunde angemessen scheint.
Nicht zu entschädigen sind ferner der Aufwand und die Auslagen für die
Nachreichung der Fürsorgebestätigung, darf doch ohne weiteres davon
ausgegangen werden, das entsprechende Gesuch werde gleichzeitig be-
legt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter von der Gerichtskasse bei einem
Stundenansatz vom Fr. 150.- ein Honorar im Umfang von Fr. 1‘160.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5784/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘160.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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