B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5785/2014
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 31. Juli 2014 suchte der Beschwerdeführer, am 22. September 2014
die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Der
Beschwerdeführer wurde am 11. August 2014, die Ehegattin am 3. Okto-
ber 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch zur Person
befragt. Im Rahmen dieser Befragungen gewährte ihnen das BFM das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintre-
tensentscheid sowie zur Wegweisung in die Tschechische Republik. Ge-
mäss Abklärungen des BFM hat der Beschwerdeführer von der Tschechi-
schen Republik ein vom 1. März 2014 bis am 27. August 2014 gültiges
Visum ausgestellt erhalten. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 15.
August 2014 die tschechischen Behörden um Übernahme des Be-
schwerdeführers.
B.
Am 5. September 2014 hiessen die tschechischen Behörden das Ersu-
chen um Übernahme gut.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 19. September 2014
– trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung in die Tschechische Republik, verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingaben per Fax vom 25. September 2014 und vom 26. September
2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung des
abgelehnten Asylentscheides und um Aussetzung des Vollzuges der
Wegweisung.
E.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 3. Oktober 2014 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung
vom 5. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, beschied,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und einer allfäl-
ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
weismittelergänzung nach und bat für den Fall, dass sich diese Eingabe
mit der Verfügungseröffnung kreuzen sollte um deren Weiterleitung an
das Bundesverwaltungsgericht zur Entgegennahme als Beschwerde,
welche noch vollständig eingereicht werden soll. Die Eingabe ist dem
Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014 zugegangen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 29. September 2014 ein und beantragte, diese sowie die ursprüngli-
che Verfügung vom 5. September 2014 seien aufzuheben. Weiter sei
festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine mass-
gebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel
vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung
beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten.
Ferner sei das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und
sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. Das Asylverfahren sei
aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Luzern
anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des
Gesuchs auszusetzen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlun-
gen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab-
zusehen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
H.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Beweismittelergänzung nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die tschechischen Be-
hörden das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen hätten. Somit liege die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei
der Tschechischen Republik. Der vom Beschwerdeführer anlässlich des
rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch, aufgrund der in der Schweiz do-
mizilierten Menschenrechtsorganisationen und der ungebrochenen Zu-
sammenarbeit der tschechischen Behörden mit dem syrischen Regime in
der Schweiz bleiben zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Im abgewiesenen Wiedererwä-
gungsgesuch stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Art. 10 Dublin-III-VO nicht einschlägig sei, da er
nur Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eines
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Familienangehörigen die Familienmitglieder in verschiedenen Staaten ge-
trennt seien. Ebenso würde der vom Beschwerdeführer angerufene
Art. 11 Dublin-III-VO aufgrund der Altersverhältnisse der Ehegatten zur
Zuständigkeit Tschechiens auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers
führen. Eine zumindest vorübergehende Trennung der Ehegatten sei in
erster Linie ihrem Reiseverhalten zuzuschreiben, da sie weder gemein-
sam in die Schweiz eingereist noch gemeinsam ihre Asylanträge einge-
reicht hätten. Zudem sei das Recht auf Familieneinheit durch einen ge-
staffelten Vollzug der Wegweisung nicht verletzt. Schliesslich sei ein
Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aufgrund des Ein-
satzes der Ehegatten für eine friedliche Konfliktlösung in Syrien nicht an-
gezeigt, könnten ihre Bemühungen doch auch in Tschechien fortgesetzt
werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationa-
len Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit
zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Ver-
ordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe
der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen.
4.3 Da sich der Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der
Schweiz aufhält, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO somit
die Tschechische Republik als zuständiger Staat zur Aufnahme des Be-
schwerdeführers verpflichtet.
4.4 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gegen seine
Überstellung nach Tschechien vorbringt, ist in keiner Weise geeignet, von
dieser abzusehen. Aus der von der Rechtsvertreterin behaupteten be-
sonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers kann nichts abgeleitet
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werden, zumal er selbst anlässlich seiner Befragung durch die Vorinstanz
das Vorhandensein gesundheitlicher Beeinträchtigungen verneinte (BFM-
Akten A 3/4 S. 8). Ebenso reicht die blosse Vermutung, der Beschwerde-
führer werde aufgrund von Folterungen "zu irgendeinem Zeitpunkt" psy-
chische Erkrankungen erleiden, nicht aus, um seine Überstellung nach
Tschechien zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer bereits be-
kannte Vorbringen wiederholt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden. So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt und mit
einschlägiger Literatur belegt, dass Art. 10 Dublin-III-VO nicht anwendbar
ist, da sich beide Ehegatten in der Schweiz befinden, die Bestimmung
aber nur Situationen betrifft, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung
eines Familienangehörigen die Familienmitglieder in verschiedenen Staa-
ten getrennt sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kom-
mentar, 2014, zu Art. 10). Was die Anwendbarkeit von Art. 11 lit. b Dublin-
III-VO betrifft, so ist diese aufgrund der zeitlichen Distanz von knapp zwei
Monaten zwischen der Einreichung der beiden Gesuche zunächst frag-
lich. Da jedoch Tschechien für die Prüfung des Gesuchs des – älteren –
Ehemannes zuständig ist, hätte die Anwendbarkeit des Artikels ohnehin
die Zuständigkeit Tschechiens auch für die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers zur Folge. Wie die Vorinstanz schliesslich korrekt festhält, ist das
Recht auf Familieneinheit durch einen gestaffelten Vollzug der Wegwei-
sung nicht verletzt. Jedenfalls kann aus Art. 8 EMRK vorliegend nichts für
eine Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden.
4.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO scheidet bereits mangels Ersuchen eines anderen Mitgliedstaa-
tes aus und wird auch nicht geltend gemacht.
4.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass
durch die Überstellung nach Tschechien völkerrechtliche Verpflichtungen
verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Tschechien ist
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Tschechien bei der Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerde-
führers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten wird.
Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mit-
gliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die
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Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es liegen dem Gericht keine Anhalts-
punkte vor, dass Tschechien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3
EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-
Gebot verletzt würde. Aus der Feststellung, dass Tschechien mit dem
syrischen Regime immer noch zusammenarbeite und die Botschaft in
Damaskus noch offen sei, lässt sich mit Blick auf die Durchführung des
Asylverfahrens in Tschechien jedenfalls nichts ableiten. Solches wird vom
Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Ebenso ist die Friedensarbeit
des Beschwerdeführers kein relevantes Kriterium in Bezug auf die Zu-
ständigkeit der tschechischen Behörden und jedenfalls kein Grund für ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat,
kann der Beschwerdeführer seine Friedensbemühungen auch in Tsche-
chien fortsetzen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht somit keine
Veranlassung.
5.
5.1 Die Tschechische Republik ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
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6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der Antrag auf Ausset-
zung von Vollzugshandlungen im Rahmen von vorsorglichen (superprovi-
sorischen) Massnahmen gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gel-
ten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: