B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5785/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
eigenen Angaben zufolge geboren am (…),
Somalia,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in B._______/So-
malia geboren und somalischer Staatsangehöriger; er sei jedoch in Äthio-
pien bei der Grossmutter aufgewachsen und habe seinen Geburtsort
B._______ seither einmal, im Jahr 2014, besucht. Im August 2015 sei in
den Sudan und daraufhin nach Libyen und später nach Italien gelangt und
von dort am 8. Juni 2016 in die Schweiz gereist, wo er tags darauf ein Asyl-
gesuch stellte. Am 30. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör dazu gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung
seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dabei an,
er sei traumatisiert und wisse nicht, ob in Italien seine Fingerabdrücke ab-
genommen worden seien. Er habe in der Heimat viel erlebt und in Libyen
sei er zehn Monate im Gefängnis gewesen. In Italien habe er zehn Nächte
entlang von Mauern geschlafen. Er möchte eine Zukunft haben.
A.b Am 1. Juli 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer
unter anderem an, er sei am (…) geboren und deshalb jetzt (…)-jährig. Die
Grossmutter habe ihm dies gesagt, als er 14 Jahre alt geworden sei. Die-
ses Datum sei auch in seinem Schulzeugnis aufgeführt (vgl. Protokoll BzP
S. 2 f.). Am Ende der Befragung wurde ihm mitgeteilt, aufgrund seiner Stel-
lungnahme zu Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden,
sowie der Tatsache, dass er sein Alter weder belegen noch glaubhaft ma-
chen könne, sei bei der Weiterbehandlung des Asylgesuchs von seiner
Volljährigkeit auszugehen. Dies gelte solange, bis er das SEM vom Gegen-
teil überzeugen und eine gültige Identitätskarte abgeben könne. Das Ge-
burtsdatum werde daher im Protokoll auf den 1. Januar 1998 geändert.
Nach seiner diesbezüglichen Stellungnahme gefragt, machte der Be-
schwerdeführer keine Einwände geltend.
B.
Da ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am (…) 2016
in Italien als illegal eingereist erfasst worden war, ersuchte das SEM am 5.
Juli 2016 die italienischen Behörden um (Rück-) Übernahme im Sinn von
Art. 13 Abs. 2 VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
C.
C.a Mit (am 16. September 2016) eröffneter Verfügung vom 6. September
2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstel-
lung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.b Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers hielt das SEM in den
Erwägungen dafür, seine Angaben zu Herkunft, Schulbildung und zu den
Familienverhältnissen seien ungenau und unsubstanziiert. Er habe im
Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, die Grossmutter habe ihm
gesagt, dass er vierzehnjährig sei, und ab diesem Zeitpunkt habe er selber
an seinen Geburtstag gedacht; er habe zudem auf seinen Schulzeugnis-
sen das Geburtsdatum lesen können. Den Entscheid der Behörde (das
Geburtsdatum vom (…) auf den (…) zu ändern) habe er damals akzeptiert.
Aufgrund seiner ungenauen Angaben und mangels rechtsgenüglicher
Identitätsausweise werde die geltend gemachte Minderjährigkeit als un-
glaubhaft eingestuft und der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah-
ren als volljährig angesehen.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 21. September 2016 (Datum Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sein Asylgesuch sei vom SEM in
der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltli-
che Rechtspflege zufolge Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in seinem In-
terview angegeben, dass er noch minderjährig sei. Er habe nun ein Doku-
ment besorgen können, das diesen Umstand belege, und ersuche darum,
dieses Beweismittel zu berücksichtigen. Bei der Befragung habe er sich
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aus gesundheitlichen Gründen nicht genug konzentrieren können. Er be-
mühe sich momentan, das in Kopie eingereichte Dokument im Original zu
erhalten, was jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Aus diesem
Grund sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.c Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer ein am (…)
2014 ausgestelltes Geburtszertifikat in Kopie sowie einen Austrittsbericht
des (…) C._______ vom (…) 2016 zu den Akten.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. September 2016 setzte der
Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers
per sofort einstweilen aus.
F.
Am 14. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter in einer Zwischen-
verfügung den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung des
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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Seite 5
1.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung
von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 6
3.2.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der
Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer
Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
3.2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
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Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine beweistauglichen Identitätspapiere
zum Beleg des von ihm angegebenen Alters eingereicht. Zum angegebe-
nen Geburtsdatum führte er aus, er kenne dieses von seiner Grossmutter,
zudem sei das Datum auf (bisher nicht zu den Akten gereichten) Schul-
zeugnissen aufgeführt. Diese Angaben erscheinen angesichts der angege-
benen Herkunft und Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht als
von vornherein unglaubhaft.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte auf dem persönlich ausgefüllten Perso-
nalienblatt des EVZ als Geburtsdatum den (…) eingesetzt und dieses Da-
tum auch bei der BzP wiederholt. Auch in den weiteren aktenkundigen Un-
terlagen (etwa des Grenzwachtkorps, vgl. Aktenstück A2/11) sowie in der
Gesprächsnotiz vom 28. Juni 2016 ist durchwegs dieses Geburtsdatum
festgehalten worden (vgl. Akten A1 bis A8). Sein Aussageverhalten ist dies-
bezüglich stimmig. Es ist zudem festzustellen, dass auch im Zusammen-
hang mit den im Dublin-Verfahren vorgenommenen Abklärungen, nament-
lich dem dabei festgestellten Eurodac-Treffer, nie ein anderes Geburtsda-
tum als der (…) vermerkt worden ist.
4.3.3 Die in der BzP protokollierten Aussagen zum Reiseweg und zu den
persönlichen Lebensumständen hinterlassen auf den ersten Blick einen le-
bensechten und nachvollziehbaren Eindruck. Soweit bei genauerer Be-
trachtung – insbesondere der Angaben zur Schul- und Ausbildung – ge-
wisse Ungereimtheiten erscheinen, hat das SEM an der Summarbefragung
vom 1. Juli 2016 dazu keinerlei Rückfragen gestellt.
4.3.4 Die zuhanden der Vorakten erstellten Porträtaufnahmen zeigen das
Bild eines jungen Mannes und lassen keine Rückschlüsse auf die Frage
der Minderjährigkeit zu.
5.
5.1 Das SEM seinerseits zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP vom 1. Juli
2016 an (vor diesem Hintergrund ist offenbar auch die vom SEM erstellte
"Gesprächsnotiz" vom 28. Juni 2016 [vgl. Akte A7/1] einzuordnen).
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Seite 8
5.2 In der Folge kam die Vorinstanz einzig aufgrund der in der BzP proto-
kollierten Angaben zum Schluss, dieser sei als volljährig zu betrachten und
werde folglich mit dem Geburtsdatum (…) erfasst. Weitere Abklärungen,
beispielsweise wissenschaftliche Altersbestimmungsgutachten im Sinn
von Art. 17 Abs. 3bis AsylG und Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wurden in diesem Zusammenhang
nicht durchgeführt. Das SEM verzichtete anlässlich der bloss 75 Minuten
dauernden Kurzbefragung auch darauf, dem Beschwerdeführer die in die-
sem Zusammenhang interessierenden Fragen nach anderen Ausweispa-
pieren sowie der Möglichkeit der Beschaffung von Ausweispapieren zu
stellen (vgl. die leer gelassenen Protokollteile unter den Ziffern 4.04 und
4.07).
5.3 Bei der geschilderten damaligen Aktenlage war die Schlussfolgerung
des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaub-
haft machen können, angesichts der bei dieser Prüfung zu berücksichti-
genden Indizien (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6) offensichtlich
nicht zulässig.
5.4 An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine kon-
kreten Einwände gegen die Umdatierung seines Geburtstags erhoben
hatte: Erstens sind die diesbezüglich protokollierten Aussagen kaum ver-
ständlich und letztlich unlogisch (vgl. Protokoll BzP S. 10: "Das ist gut. Was
die Behörden hier für mich entscheiden ist gut. Ich werde Dokumente via
G-Mail schicken"); und zweitens hatte der Beschwerdeführer am Ende der
Kurzbefragung angegeben, unter gesundheitlichen Problemen wegen ei-
ner Schussverletzung in der Hüfte (und wegen einer Windpockenerkran-
kung) zu leiden, was in der Tat die Frage nach seiner Einvernahmefähigkeit
aufwirft.
5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Rechtsmittel die Kopie eines somalischen Geburtsscheins zu den Akten
gereicht und die Nachreichung des Originals angeboten hat.
5.6 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ist für das Dublin-
Verfahren von potenziell erheblicher Bedeutung (vgl. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 3 AsylV 1, Art. 8 Dublin-III-VO und hierzu
das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] vom 6. Juni
2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes
Königreich [vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom 2. Juli 2015 m.w.H.]).
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5.7 Die angefochtene Verfügung beruht nach dem Gesagten auf einer un-
genügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ist des-
halb aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Akten
sind dem SEM zur Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. Die Vor-
instanz wird die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit erneut zu
beurteilen haben und den Beschwerdeführer zuvor sinnvollerweise zur Ein-
reichung des Originals des Geburtszertifikats auffordern.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) erweist sich damit als gegen-
standslos.
6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten,
weshalb ihm keine erheblichen Parteikosten entstanden sein können. Folg-
lich ist ihm keine Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. September 2016 wird aufgehoben. Die Ak-
ten werden der Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen überwie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: