B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5785/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Chiasso um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 2. Juni 2017 und der Anhörung vom 21. August 2017
gab er im Wesentlichen an, er sei in Gambia Fussballspieler in einem Ver-
ein gewesen, bis bei ihm eine Perikarditis (Herzbeutelentzündung) infolge
einer Tuberkulose diagnostiziert worden sei. Mit Unterstützung der gambi-
schen Regierung, seines Vereins und einer Hilfsorganisation habe er sich
im Jahr 2011 in Indien operieren lassen können. Im November 2015 habe
er einen Rückfall gehabt; mittlerweile leide er an einer chronischen Peri-
karditis. Eine Behandlung in Gambia sei nicht möglich, weshalb er auf Rat-
schlag mehrerer Personen zur ärztlichen Behandlung in die Schweiz ge-
kommen sei.
Der Beschwerdeführer reichte medizinische Unterlagen über Untersuchun-
gen in Gambia, einen medizinischen Bericht über seinen Eingriff in Indien
sowie einen Arztbericht betreffend Spitalaufenthalt in Palermo vom 19. De-
zember 2016 ein.
B.
Am 1. September 2017 traf ein Arztbericht eines schweizerischen Haus-
arztes vom 30. August 2017 betreffend den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bei der Vorinstanz ein.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 – eröffnet am 4. Oktober 2017 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass die Wegweisung [recte: Wegweisungsvollzug] unzumutbar sei,
und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Even-
tualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unent-
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geltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl
gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen.
E.
Am 13. Oktober 2017 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte nur die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich blieben das Nichteintreten auf
das Asylgesuch (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Anordnung der Wegwei-
sung (Ziff. 2 des Dispositivs) unangefochten und sind mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu
vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz
hat die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die Kognition nach Massgabe
von Art. 106 Abs. 1 AsylG zukommt (vgl. Urteil des BVGer E-2122/2014
vom 5. Mai 2014).
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
3.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
3.4
3.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
3.4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Vollzug der Weg-
weisung aufgrund der allgemeinen Lage in Gambia zumutbar ist.
3.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Wegweisungsvollzug
sei auch in individueller Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe
den gesundheitlichen Rückfall im Jahr 2015 nicht glaubhaft dargelegt. So
habe er keine Belege für den Rückfall eingereicht, während er zahlreiche
medizinische Berichte aus dem Jahr 2011 eingereicht habe. Angesichts der
Tatsache, dass er bei seiner ersten Behandlung der Krankheit in der Hei-
mat grosse Aufmerksamkeit und Unterstützung genossen habe, sei es
zweifelhaft, dass er sich nicht wieder an die gleichen Stellen gewandt habe.
Der Spitalaufenthalt in Palermo sei aufgrund einer Lungenentzündung er-
folgt; der Arztbericht enthalte keine Hinweise auf einen Rückfall betreffend
Perikarditis. Ebenso wenig enthält der in der Schweiz in Auftrag gegebene
Arztbericht einen Hinweis auf einen Rückfall. Der Bericht sehe lediglich die
Einnahme eines Schmerzmittels und eine halbjährliche Nachuntersuchung
vor. Eine Nachbehandlung sei bereits Bestandteil der medizinischen Un-
terlagen aus dem Jahr 2011 gewesen. Dieser Aufforderung sei der Be-
schwerdeführer indes nicht nachgekommen. Zudem sei er jung und ver-
füge mit dem Fussballverein und einem Regionalpolitiker, der ihn grosszü-
gig unterstützt habe, über ein soziales Beziehungsnetz in Gambia. Des
Weiteren könne er seine abgebrochene Ausbildung im Management Deve-
lopment Institute in B._______ wieder aufnehmen, um sich erfolgreich wie-
der in Gambia eingliedern zu können.
3.4.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht an-
satzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht
verletzt haben soll. So bringt er nichts vor, das den angeblichen gesund-
heitlichen Rückfall im Jahr 2015 belegen könnte. Seiner Erklärung, es sei
schwierig aus dem Ausland medizinische Unterlagen zu beschaffen, da
das lokale Spital verlange, dass eine bevollmächtigte Person die Unterla-
gen abhole, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte alle
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medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2011 beschaffen. Es ist nicht
nachvollziehbar, wieso es ihm nicht auch möglich sein sollte, neuere Arzt-
berichte aus dem Jahr 2015 einzureichen. Aus den Arztberichten von Pa-
lermo und der Schweiz sind zudem keinerlei Hinweise auf einen erneuten
Ausbruch der Krankheit zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Angaben
des Beschwerdeführers zum Rückfall demnach zu Recht als unglaubhaft
eingestuft. Ebenso hat sie richtigerweise festgestellt, dass der Vollzug der
Wegweisung auch in individueller Hinsicht zumutbar ist, da der Beschwer-
deführer jung ist, über ein soziales Beziehungsnetz und eine gute Schul-
bildung verfügt sowie seine abgebrochene Ausbildung wieder aufnehmen
kann und somit die Voraussetzungen für eine Integration in Gambia gege-
ben sind.
3.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nach
dem Gesagten ist der Rückweisungsantrag ebenfalls abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertre-
ters. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht
stattzugeben ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegen-
dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: