B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5787/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Gastgeberin und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______ und deren Ehemann C._______
sowie ihren 7 Kindern (Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 18. August 2014 reichten die Gesuchstellenden beim Schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: das Generalkonsulat) Anträge
auf Erteilung eines Visums ein. Sie legten ein Einladungsschreiben der Be-
schwerdeführerin vom 14. August 2014 bei.
B.
Das Generalkonsulat lehnte die Gesuche am 20. August 2014 unter Ver-
wendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweige-
rung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Es begründete seinen
Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und
die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können.
C.
Am 1. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Ent-
scheide Einsprache beim BFM. Zur Begründung führte sie aus, sie sei die
Schwester der gesuchstellenden B._______. Als Schweizerin könne sie
die Gesuchstellenden sowohl finanziell als auch in sprachlicher und psy-
chologischer Hinsicht unterstützen. Diese hätten sich in Syrien in unmittel-
barer Lebensgefahr befunden und seien in die Türkei geflohen, wo sie sich
unter prekären Verhältnissen aufhalten würden. Sie hätten in der Türkei
keinen (Aufenthalts-)Status, die Kinder würden nicht beschult und sie wür-
den in einem Kellerraum wohnen, der ihnen jedoch nur bis Ende Septem-
ber (2014) zur Verfügung stehe. Die Gesuchstellenden befänden sich des-
halb vor der Entscheidung, nach Syrien zurückzukehren, was mit Blick auf
die minderjährigen Kinder und die Gefahr in Syrien unbedingt zu vermei-
den sei.
D.
Das BFM lehnte die Einsprache mit Verfügung vom 25. September 2014
ab.
E.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren dazumaligen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für
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die Gesuchstellenden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel wurden verschiedene Dokumente eingereicht, namentlich
das Visa-Gesuch vom 16. April 2014 samt gutheissendem Visa-Entscheid
des BFM vom 31. Juli 2014 betreffend Verwandte des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2014 einen "Nachtrag zur
Beschwerde" ein.
G.
Die Instruktionsrichterin verschob mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
C._______ betreffendes ärztliches Zeugnis des D._______ vom 13. Okto-
ber 2014 samt deutscher Übersetzung (je in Scankopie) zu den Akten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 äusserte sich das BFM zur Be-
schwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 unter
Hinweis auf eine mit "(…)" übersetzte Beilage (undatiert) eines kurdischen
Schreibens (je in Scankopie) vor, in Syrien, wo sich die Gesuchstellenden
aktuell befinden würden, sei es zu einem Aufgebot durch die "E._______"
zum militärischen Dienst gekommen.
K.
Der dazumalige Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 die
Niederlegung seines Mandats mit.
L.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 äusserte sich das SEM zum ein-
gereichten Dokument "Benachrichtigung".
E-5787/2014
Seite 4
M.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. März 2015.
N.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Hoffnung auf ein baldiges und positi-
ves Urteil zum Ausdruck.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014
vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit
Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
E-5787/2014
Seite 5
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Re-
gelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelan-
gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
E-5787/2014
Seite 6
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
Es wird von der Beschwerdeführerin anerkannt, dass die vom BFM Anfang
September 2013 erlassene und am 29. November 2013 wieder aufgeho-
bene Weisung zur erleichterten Visaerteilung (vgl. dazu ausführlich: Urteil
des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 [zur Publikation vor-
gesehen]) vorliegend keine Anwendung findet. Es erübrigen sich demnach
weitere Ausführungen zu jener Weisung.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
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er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
5.
5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, es sei von den
Gesuchstellenden nicht hinreichend dargelegt worden, dass sie trotz der in
Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine
fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Diese würden sich in der
Türkei, einem sicheren Drittstaat, aufhalten. Es gebe keine Hinweise, dass
sie dort von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären und eine zwangs-
weise Rückführung in den Heimatstaat Syrien stehe nicht bevor.
5.2 In der Rechtsmittelschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz insofern
zugestimmt, als ausgeführt wird, dass eine fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellenden aus der Schweiz innert 90 Tagen nicht gewährleistet
wäre.
Die Beschwerdeführerin entgegnet indessen, die Verhältnisse in der Türkei
seien prekär und es sei keine ärztliche Versorgung gewährleistet. Bei der
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Seite 8
Beurteilung der individuellen Gründe sei der geschlechtsspezifischen Be-
drohung der gesuchstellenden Familie mit sieben Töchtern besondere Be-
achtung zu schenken.
Ein Aufenthalt in einem Drittstaat im formellen Sinn liege nicht vor. Die Ge-
suchstellenden seien illegal in die Türkei gelangt, um das Visum beantra-
gen zu können. Sie seien von den nachfolgenden, noch schlimmeren Er-
eignissen im Heimatland überrascht worden. Die Türkei drohe unter dem
Druck der syrischen Flüchtlinge zu kollabieren, die Ereignisse würden auf
die Türkei übergreifen und Schikanen im Alltag gegenüber den Flüchtlin-
gen hätten in den letzten Wochen massiv zugenommen. Die Kurden stün-
den derart unter Druck, dass neu eine Rekrutierungspflicht für ein Famili-
enmitglied zwingend angeordnet worden sei.
Die angefochtene Verfügung sei auch mit Blick auf das Gebot der Rechts-
gleichheit bedenklich, seien doch für syrische Staatsangehörige gestellte
Gesuche um humanitäre Visa – so im Falle der Familie des Ehemannes
der Beschwerdeführerin – unter absolut vergleichbaren Umständen gutge-
heissen worden.
5.3 Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 mit,
die Gesuchstellenden seien inzwischen nach Syrien zurückgekehrt, weil
sie in der Türkei kein Obdach mehr gehabt hätten. Sie würden in Syrien in
grösster Gefahr leben.
5.4 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5.5 Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 führte es aus, die von der Be-
schwerdeführerin eingereichte "(…)", die eine Aufforderung zur Selbstver-
teidigung darstelle, habe keine besondere Bedeutung. Es könne daraus
kein Befehl der staatlichen syrischen Armee ersichtlich gemacht werden.
Die Benachrichtigung stelle für die betreffende Familie keine Gefährdung
an Leib und Leben dar.
5.6 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik entgegen, der syrische Staat
habe bekanntlich in vielen syrischen Provinzen keine Macht mehr, beson-
ders im kurdischen Gebiet. Dort seien die Kurdischen Milizen der "Staat"
und ihre Aufforderungen und Befehle seien das Gesetz. Das bedeute im
Fall, dass ein Mitglied der gesuchstellenden Familie der Benachrichtigung
Folge leisten würde, eine Gefahr an Leib und Leben, weil der Militärdienst
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in allen kurdischen Städten obligatorisch sei. Sie als in der Schweiz einge-
bürgerte Syrerin frage sich, ob sie für ihren Antrag "humanitäres Visum"
den falschen Ausdruck verwendet habe und es etwas ändern würde, wenn
sie diesen als "Nachzug für Familienangehörige" benannt hätte.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum gel-
tenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise aus-
geführt und in der Rechtsmittelschrift bestätigt, dass die Rückreise nach
Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Folgenden zu prüfen, ob das
BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht ab-
gelehnt hat.
6.2.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe in anderen Fällen –
so bei Verwandten des Ehemannes der Beschwerdeführerin – unter ver-
gleichbaren Umständen wie vorliegend Visa erteilt. Dadurch werde der An-
spruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt. Mangels umfassender Ak-
tenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Visagesuch
der Verwandten des Ehemannes steht keineswegs fest, dass es sich dabei
um einen zum vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt handelt. Die Rüge
erweist sich deshalb als unbegründet.
6.2.2 In der Beschwerde wurde weiter gerügt, das BFM habe das Vorliegen
humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner
Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Wei-
sung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Wei-
sung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung,
welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksich-
tigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus-
legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Wei-
sung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese
Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachge-
rechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet
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(vgl. Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Pub-
likation vorgesehen]).
6.2.3 Während das BFM in der angefochtenen Verfügung vom weiterhin
andauernden Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei ausging,
wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, diese seien aufgrund der
schwierigen Situation in der Türkei (fehlendes Obdach) nach Syrien zu-
rückgekehrt.
6.2.4 Aufgrund der nachgereichten Beweismittel (ärztliches Zeugnis des
(…) vom 13. Oktober 2014; "(…)" (undatiert) zur Meldepflicht für den Zeit-
raum von (…), zugestellt an die Adresse der Gesuchstellenden in
F._______) ist nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellenden tatsäch-
lich nach Syrien zurückgekehrt sind. Selbst wenn sie sich zum aktuellen
Zeitpunkt noch dort aufhalten würden, was indessen nicht erstellt ist, würde
aus den Akten nicht hervorgehen, dass ihnen die Möglichkeit, im Bedarfs-
fall in die Türkei zurückzukehren, nicht mehr zur Verfügung stünde. Dies
umso weniger, als sie sich in F._______, einer Stadt im (…) Grenzgebiet
zur Türkei G._______, arabisch genannt H._______, aufhalten sollen (vgl.
zum Ganzen auch die Urteile des BVGer E-6115/2014 vom 10. Juni 2015
E. 5.3.2, E-1903/2015 vom 20. April 2015 E. 7.1, D-937/2015 vom 24. März
2015 E. 7.4, D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-7198/2014 vom
12. März 2015 E. 6.3 oder D-6168/2014 vom 10. März 2015 E. 7.5). Es ist
vor diesem Hintergrund festzustellen, dass es den Gesuchstellenden, falls
sie sich noch auf syrischem Territorium im Grenzgebiet zur Türkei aufhalten
sollten, zuzumuten wäre, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch zu
nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In diesem Zusammen-
hang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegs-
flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund
1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in
der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager auf-
gebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der sy-
rischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern nament-
lich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum
Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen
Bevölkerung. Dies trifft offensichtlich auch auf die Gesuchstellenden zu,
bringen diese doch vor, sie hätten von März 2014 bis jedenfalls Oktober
2014 in I._______ gelebt. Der Zugang zu angemessener Versorgung ge-
staltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den
vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu
Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des
E-5787/2014
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5).
Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebens-
umstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig
darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend.
Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache – im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen – keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind,
welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive
sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern die Vor-
bringen der Erkrankungslage des Schwagers der Beschwerdeführerin
nichts, zumal es ihm offensteht, sich in eines der offiziellen türkischen
Flüchtlingslager zu begeben, wo er nach Auffassung des Gerichts hinrei-
chend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizinische Versor-
gung zur Verfügung steht. Es ist demnach davon auszugehen, dass dem
Schwager der Beschwerdeführerin in der Türkei eine adäquate medizini-
sche Behandlung und Betreuung gewährleistet wäre. Ferner ist darauf hin-
zuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere
vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe
oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. Schliesslich ver-
mögen die Gesuchstellenden auch aus dem nicht weiter konkretisierten
Vorbringen, sie seien als Familie mit sieben Töchtern einer geschlechts-
spezifischen Bedrohung ausgesetzt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Dem Gesagten zufolge erübrigen sich Ausführungen zur eingereichten
"(…)", bei welcher es sich – den unbestritten gebliebenen Ausführungen
des SEM zufolge – um eine Aufforderung zur Selbstverteidigung handelt,
welche für die betreffende Familie keine Gefährdung an Leib und Leben
darstellt.
6.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM
zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreise-
visa verneint und die Einsprache vom 1. September 2014 abgewiesen hat.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
E-5787/2014
Seite 12
8.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht erwiesen. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzu-
weisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5787/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und J._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger