Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5788/2010
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 9. August 2010 / N (…).
E5788/2010
Seite 2
Sachverhalt:
I.
Das am 12. Januar 2004 erstmals in der Schweiz gestellte Asylgesuch
der Beschwerdeführerin, einer aus B._______ stammenden türkischen
Staatsangehörigen, wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
BFM) mit Verfügung vom 25. März 2004 ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2004
lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
15. April 2005 ab.
II.
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 1. März 2009 und reiste per Landweg über unbekannte Länder am
9. März 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihr zweites
Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem
Kanton C._______ zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs
und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom 16. März 2009 und der
einlässlichen Anhörung vom 17. April 2009 zu ihren Ausreise und
Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Nachdem sie im (…) 2005 in die Türkei zurückgekehrt sei, habe sie sich
nach einem Aufenthalt bei ihrer Familie im Dorf wegen der Arbeit etwa im
Oktober 2006 nach D._______ begeben. Dort habe sie etwa im Juni 2007
ihren sunnitischen Exfreund kennengelernt und sei mit ihm in der Folge
zusammengezogen, obschon die beiden Familien des Paares gegen die
Beziehung gewesen seien. Da der Exfreund seine Familie nicht mehr
habe sehen können, habe er angefangen zu trinken. Zudem habe er von
ihr verlangt, sie solle zu beten anfangen sowie ein Kopftuch tragen. Im
Laufe der Beziehung sei er auch handgreiflich geworden. Im Dezember
2008 habe sie sich schliesslich von ihm getrennt und sei zu ihrer Familie
ins Dorf zurückgekehrt; diese habe jedoch von ihr verlangt, dass sie
einen alten verwitweten Mann heirate. Da sie diesen Mann nicht habe
heiraten wollen, habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 – trat
das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32
E5788/2010
Seite 3
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an, wobei es der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. Auf die
Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 (per Faxschreiben; Originalschreiben
mit Poststempel vom 17. August 2010) liess die Beschwerdeführerin
gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichen; dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
sei einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: ein Arztzeugnis von Dr. med.
E._______, (…), vom 16. August 2010, ein Brief von Dr. F._______, (…),
vom 11. August 2010 an die Beschwerdeführerin sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 16. August 2010.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 19. August 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme und die Beschwerdeführerin somit den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde festgehalten,
dass auf die Beschwerde im Weiteren zurückzukommen sein werde.
E.
Mit Schreiben vom 1. September (vorab per Telefax) setzte die Caritas
Schweiz das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die
Beschwerdeführerin mit der Rechtshilfeorganisation einen
Beratungstermin vereinbart habe. Zudem wurde dem Gericht mitgeteilt,
E5788/2010
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin in die [Psychiatrie] verlegt worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 21. September 2010 teilte die Caritas Schweiz dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Rechtshilfeorganisation das
Mandat der Beschwerdeführerin nicht übernehmen werde, die
Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor an ihren geltend gemachten
Vorbringen festhalte.
G.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 – eröffnet am 28. September
2010 – forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin
auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da sich zwar die
Rechtsbegehren gegen die gesamte vorinstanzliche Verfügung richten
würden (insbesondere auch gegen DispositivZiffer 1, wonach auf das
Asylgesuch nicht eingetreten wird), die Begründung sich allerdings nur
mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug befasse, was lediglich die
DispositivZiffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung betreffe. Die
Beschwerdeführerin wurde ferner aufgefordert, ein Arztzeugnis sowie
eine beiliegende Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht
einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 28. September 2010 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
des Dorfvorstehers in Kopie samt Zustellcouvert und Übersetzung,
welches ihr von der Schwester zugeschickt worden sei, zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeeingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
zu rechtfertigen vermöchten, und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E5788/2010
Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 1. November 2010 liess das Gericht der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und
bot ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
L.
Mit Eingabe vom 3. November 2010 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter um Akteneinsicht, um Erstreckung der Frist zur
Einreichung einer Replik und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
M.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin einen
amtlichen Anwalt in der Person von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich bei,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, erstreckte die
Frist zur Einreichung einer Replik und gewährte dem Rechtsvertreter
Akteneinsicht in folgende Aktenstücke:
– Beschwerdeakten: Aktenverzeichnis sowie act. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10,
14,
– Vorinstanzakten: zwei Aktenverzeichnisse sowie A1, A2, A4, A5, A6,
A7, A9, A11, A12, A13, A14, A15, A16, B1, B2, B3, B4, B5, B7, B11, B16,
B17.
N.
Auf Gesuch des Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2010 erstreckte das
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 die
Frist zur Einreichung einer Replik letztmalig und unpräjudiziell.
O.
Mit Replikeingabe vom 10. Januar 2011 präzisierte der Rechtsvertreter
die gestellten Anträge wie folgt: Die DispositivZiffern 1 bis 4 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin sei einzutreten, ihr sei Asyl zu gewähren, vom
Vollzug der Wegweisung sei abzusehen und die Beschwerdeführerin sei
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem wurden folgende
Dokumente zu den Akten gereicht: Anordnung von Zwangsmassnahmen
der [psychiatrische Klinik] vom 11. August 2010 sowie ein Brief der
E5788/2010
Seite 6
Schwester der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2010 (Datum
Poststempel) samt Zustellcouvert in Kopie. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
P.
Mit Eingaben vom 24. Januar 2011 sowie 23. Februar 2011 reichte der
Rechtsvertreter den in der Replik vom 10. Januar 2011 erwähnten Brief
der Schwester der Beschwerdeführerin im Original samt Zustellcouvert
und Übersetzung zu den Akten.
Q.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 3. März 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht vorsorglich eine Kostennote ein.
R.
Mit Eingabe vom 22. März 2011 reichte der Rechtsvertreter einen
Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. G._______ vom 8. März 2011.
S.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen
Arztbericht ihren gesundheitlichen Zustand sowie ihre Reisefähigkeit
betreffend nachzureichen.
T.
Mit Eingabe vom 15. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. G._______ vom
2. November 2011 sowie ein Arztzeugnis von Dr. H._______, (…), vom
11. November 2011 ins Recht. Im Übrigen wurde eine ergänzte
Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E5788/2010
Seite 7
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Folglich ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Ob sich die Beschwerde nur auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht
oder auch auf den Nichteintretenspunkt, ist nachfolgend ausführlich zu
untersuchen (vgl. E. 5.1). Jedenfalls könnte auf ein Rechtsbegehren
betreffend Asylgewährung nicht eingetreten werden (vgl. E. 3.1).
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
E5788/2010
Seite 8
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hat
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind. Die Prüfung von
Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung unterscheidet sich
insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer
materiellen Beurteilung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist nur
dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen, wenn die
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf den ersten Blick
erkennbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14). Bei der Prüfung von
Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, sind die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000
Nr. 14; 2005 Nr. 2). Die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung
misst sich allerdings am Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG. Auf ein
Asylgesuch ist mithin nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG umfasst somit ein formelles (früheres
Asylverfahren) sowie ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise auf
Verfolgung), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.
4.
4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits
E5788/2010
Seite 9
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. Ziff. I).
Fraglich ist hingegen, ob anhand einer summarischen materiellen
Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen Hinweise auf
inzwischen eingetretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen oder für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, und die
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das Asylgesuch
führen.
4.2. Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe bereits ein
Asylverfahren, welches seit dem 15. April 2005 rechtskräftig
abgeschlossen sei, in der Schweiz durchlaufen. Die Ereignisse, welche
die Beschwerdeführerin als Grund für ihre zweite Ausreise geltend
gemacht habe, seien unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe, ausser der
Behauptung, sie habe ihr Heimatland zum einen wegen ihrer Probleme
mit ihrem Exfreund, zum anderen wegen einer bevorstehenden
Zwangsheirat verlassen, keine konkreten Anhaltspunkte – trotz
mehrmaligen Nachfragens – für eine Verfolgung angeben können. Die
Darlegung, wie sie ihren Exfreund kennen und lieben gelernt habe,
müsse als stereotyp qualifiziert werden. Auch die Schilderung betreffend
die Ablehnung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Exfreund seitens der beiden Familien sei allgemein geblieben.
Weiter habe die Beschwerdeführerin die Veränderung ihres Exfreundes,
welche zur Trennung geführt habe, und die darauffolgende Rückkehr zu
ihrer Familie nicht anschaulich wiedergegeben. Schliesslich seien auch
die Aussagen betreffend die geltend gemachte Zwangsheirat ohne
persönliche Einschliessung ausgefallen. Somit würden sich die
Vorbringen der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet in
Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt
werden könnten, erschöpfen und seien insofern nicht glaubhaft. Folglich
würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien.
4.3. In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, dass vorab ein
Rechtsanwalt zu organisieren sei, welcher eine umfassende Begründung
der Beschwerde nachreichen und insbesondere auch zu der vom BFM
E5788/2010
Seite 10
bezweifelten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nehmen
könne. Da die Beschwerdeführerin – wie aktenkundig belegt sei – infolge
akuter Suizidalität in der [psychiatrische Klinik] bis auf unbestimmte Zeit
hospitalisiert sei, könne sie unverschuldeterweise die gestellten Anträge
nicht rechtsgenüglich begründen. Wie aus den eingereichten
Arztzeugnissen hervorgehe, könne sich die Beschwerdeführerin zur Zeit
nicht in die Beratung eines fachkundigen Rechtsbeistands begeben, da
sie krank und hospitalisiert sei. Der Sozialdienst bemühe sich allerdings,
eine Rechtsberatung zu organisieren.
4.4. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 führte die Vorinstanz
aus, dass das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers im Widerspruch
zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stehe. Gemäss diesem
Schreiben soll die Familie der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006,
2007 sowie 2008 versucht haben, sie mit einem älteren Mann zu
verheiraten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge haben ihre
Probleme erst nach der Trennung von ihrem Freund Ende 2008
angefangen. Die Familie habe anfangs 2009 gewollt, dass sie einen
älteren Mann aus dem Nachbardorf heirate (vgl. B7/24 S. 10 und 20).
Ohne die vorhandenen gesundheitlichen und psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin bagatellisieren zu wollen, sei festzuhalten, dass die
Ursache hierfür nicht in der behaupteten Verfolgung liege, da wie in der
Verfügung vom 9. August 2010 ausgeführt worden sei, die geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher
erheblicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien. Im Übrigen sei es
nichts Aussergewöhnliches, dass Betroffene, deren Asylgesuche
abgelehnt worden seien, Zukunftsängste entwickeln und in Depressionen
verfallen würden. Medizinische Hilfe sei auch in der Türkei erhältlich und
allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten
psychischen Belastung auftreten könnten, könne bei der Ausreise
medikamentös sowie mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise
vorgebeugt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter
gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Folglich sei der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
4.5. In der Replikeingabe vom 10. Januar 2011 wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorinstanz habe erst ein Jahr und fünf Monate nach der
Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin einen
Nichteintretensentscheid gefällt, was gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstosse, zumal Art. 37 Abs. 1 AsylG eine Behandlungsfrist von
E5788/2010
Seite 11
lediglich zehn Arbeitstagen vorsehe. Deshalb sei der
Nichteintretensentscheid aufzuheben und das BFM anzuweisen, das
ordentliche Verfahren durchzuführen. Des Weiteren wurde erklärt, dass
die Beschwerdeführerin bei der Anhörung aufgrund ihres prekären
Gesundheitszustands in einer psychisch schlechten Verfassung gewesen
sei und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fragen
einzugehen sowie diese detailliert zu beantworten. Sie habe
infolgedessen ihre Verfolgungsgeschichte nicht eingehend darlegen
können. Dieser Umstand sei sowohl aus dem Anhörungsprotokoll sowie
dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung vom 17. April 2009 als
auch aus der EMail der Caritas Schweiz an das
Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2010 ersichtlich. Die
Vorinstanz sei, da sie keine weiteren Abklärungen zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise keine
zweite Anhörung in die Wege geleitet habe, ihrer Untersuchungspflicht
nicht nachgekommen. Insofern sei zumindest jetzt eine neue,
umfassende Anhörung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Sie
sei die ganze Zeit in einem äusserst schlechten psychischen
Gesundheitszustand gewesen und habe gar am 11. August 2010 per
fürsorgerischen Freiheitsentzug [FFE] in die [psychiatrische Klinik]
eingewiesen werden müssen, wo ärztliche Zwangsmassnahmen
(Isolierung) hätten angeordnet werden müssen. Danach sei sie in die
psychiatrische Klinik ihres Wohnkantons verlegt worden. Seit sie aus
dieser Klinik entlassen worden sei, sei sie in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung bei Dr. G._______. Angestellte der
[psychiatrische Klinik] hätten damals vorsorglich Beschwerde für die
Beschwerdeführerin eingereicht, die allerdings nicht sehr umfassend
gewesen sei. Sie sei wegen ihres schlechten gesundheitlichen Zustands
nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
Allerdings habe sie bereits damals das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt, weshalb ihr bereits zu jenem Zeitpunkt ein
amtlicher Anwalt hätte beigegeben werden sollen. Deshalb werde nun
präzisiert, dass auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch angefochten
werde, denn die Beschwerdeführerin weise einerseits aufgrund der
Beziehung respektive dem Konkubinat von ihr als Alevitin mit einem
sunnitischen Freund, andererseits infolge der drohenden Zwangsheirat
mit einem älteren Mann, welche auch aus dem eingereichten Schreiben
des Dorfvorstehers sowie aus dem Brief der Schwester der
Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, frauenspezifische Asylgründe auf.
Der Familienrat habe gar beschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem
Tod zu bestrafen. Schliesslich werde beantragt, den Dorfvorsteher sowie
E5788/2010
Seite 12
die Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugen zu befragen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um
eine psychische Dekompensation nach Erhalt des negativen
erstinstanzlichen Entscheides, sondern um einen schlechten psychischen
Gesundheitszustand aufgrund der in der Türkei erlittenen Verfolgung
handle. Die Ursache für ihren prekären Gesundheitszustand sei indes
nicht in ihrem Alter und auch nicht in der Tatsache, dass sie selbst keine
eigene Familie habe, zu suchen. Die Beschwerdeführerin sei auf eine
medizinische Betreuung in der Schweiz angewiesen, da es für sie als
alleinstehende Frau bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nicht
möglich sei, dort ärztliche Hilfe zu erhalten, zumal sie von ihrer Familie
verstossen sowie mit einem Todesurteil versehen worden sei und sich die
ärztliche Behandlung nicht leisten könne. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin nicht an ihren Ursprungsort zurückkehre, würden
ihre Familienangehörigen ihren Aufenthaltsort ausmachen.
5.
5.1. Vorab ist der Frage nachzugehen, ob lediglich der Vollzug der
Wegweisung oder auch das Nichteintreten auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden.
5.1.1. Mit Verfügung vom 23. September 2010 bot das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen – allerdings unter
Androhung, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass
sich die Beschwerde lediglich gegen den Wegweisungsvollzug richte,
womit die DispositivZiffer 1 der Verfügung des BFM in Rechtskraft
erwachsen und die Ziffer 2 der Verfügungsdispositivs grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen wäre. Noch im Laufe der
Beschwerdeverbesserungsfrist reichte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 28. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht ein
Schreiben des Dorfvorstehers in Kopie samt Zustellcouvert und
Übersetzung, welches ihr von der Schwester zugeschickt worden sei, zu
den Akten. Sie führte dabei aus, das Schreiben könne bestätigen, dass
sie mit ihrer Familie sehr grosse Probleme gehabt habe, weil jene sie
gegen ihren Willen mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen. Mit
Replikeingabe vom 10. Januar 2011 präzisierte der Rechtsvertreter die
gestellten Anträge und beantragte dabei unter anderem, die Dispositiv
Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, auf das
E5788/2010
Seite 13
Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten und ihr sei Asyl zu
gewähren. Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands ihre Verfahrensrechte
nicht selbständig habe wahrnehmen können. Angestellte der
[psychiatrische Klinik] hätten eine vorsorgliche Beschwerde eingereicht,
die allerdings nicht sehr umfassend gewesen sei.
5.1.2. Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der
Beschwerdeführerin am 28. September 2010 eröffnet (vgl.
Beschwerdeakten act. 9), somit erfolgte ihre Eingabe vom 28. September
2010 an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der für die
Beschwerdeverbesserung vorgesehenen Frist. Das Gericht nimmt diese
Eingabe – nicht zuletzt aufgrund des, wie aus den ins Recht gelegten
zahlreichen Arztberichten hervorgeht, angeschlagenen psychischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin – als sinngemässe
Beschwerdeverbesserung einer nichtrechtskundigen Person entgegen,
zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe insbesondere ausführte,
ihre Familie habe sie gegen ihren Willen zur Heirat mit einem älteren
Mann gezwungen; das Gericht solle diesen Umstand bei seiner
Entscheidfindung wohlwollend berücksichtigen. Aus dieser Begründung
leitet das Gericht das implizite Begehren der Beschwerdeführerin ab, auf
ihr Asylgesuch sei einzutreten.
5.1.3. In Anbetracht des Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht
somit davon aus, dass sowohl die DispositivZiffern 1 und 2 als auch die
DispositivZiffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 9. August 2010
angefochten wurden. Den Prozessgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden folglich sowohl der Vollzug der Wegweisung als auch
das Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin.
5.2. Des Weiteren ist der Rüge, die Vorinstanz habe mit der
angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist
überschritten und somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossen, da sie ein Jahr und fünf Monate nach der Einreichung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin einen Nichteintretensentscheid
gefällt habe, Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG
sind im erstinstanzlichen Verfahren Nichteintretensentscheide in der
Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu
treffen und summarisch zu begründen. Allerdings ist festzuhalten, dass
das BFM bei Verwirklichung der im Gesetz festgelegten
Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen
E5788/2010
Seite 14
muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen
unbegründet überschritten und damit dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich
dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs und nicht um eine
Verwirkungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die
entsprechende Verfügung „in der Regel“ innerhalb der Frist zu treffen ist,
ergibt. Demnach können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach
Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (vgl. dazu
EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von
20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist. Allenfalls
ist eine kurze Ausreisefrist nicht mehr angemessen (vgl. EMARK 2004
Nr. 27 E. 5, BVGE E1995/2009 vom 24. August 2011 E. 6.5).
5.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihr erstes Asylgesuch im
Wesentlichen mit dem angeblichen Umstand, dass sie Angehörige einer
als "Terroristenfamilie" bezeichneten Familie sei, deren Mitglieder sich
politisch engagieren würden. In ihrem zweiten Asylgesuch machte sie im
Wesentlichen geltend, sie sei beinahe Opfer einer von ihrer Familie
anordneten Zwangsheirat geworden. Der Familienrat habe gar
beschlossen, die Beschwerdeführerin mit dem Tod zu bestrafen, weil sie
sich nicht füge. Somit ist aufgrund der neuen geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen von einer gegenüber dem ersten Asylverfahren
massgeblich veränderten Sachlage auszugehen. Fraglich ist allerdings,
ob sich anhand einer summarischen materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung
Hinweise ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
5.4.
5.4.1. Zunächst gilt es abzuklären, ob der Einwand der
Beschwerdeführerin, das BFM sei seiner Untersuchungspflicht nicht
nachgekommen, da es keine weiteren Abklärungen zu ihrem
Gesundheitszustand beziehungsweise keine weitere Anhörung in die
Wege geleitet habe, berechtigt ist. Insbesondere wurde in der Eingabe
vom 10. Januar 2011 erklärt, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der
Anhörung vom 17. April 2009 aufgrund ihres prekären
Gesundheitszustands in einer psychisch schlechten Verfassung und
deshalb nicht in der Lage gewesen, auf die gestellten Fragen einzugehen
sowie diese detailliert zu beantworten. Sie habe aus diesem Grunde ihre
Verfolgungsgeschichte nicht ausführlich darlegen können. Deshalb sei
eine neue umfassende Anhörung durchzuführen.
E5788/2010
Seite 15
5.4.2. In der Tat ist einzuräumen, dass dem Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Anhörung einen psychisch etwas angeschlagenen
Eindruck gemacht (vgl. Unterschriftenblatt B7/24 S. 24). Die in der Folge
ins Recht gelegten Arztberichte aus dem Jahr 2010 belegen, dass sie im
betreffenden Jahr aufgrund ihres schlechten psychischen
Gesundheitszustand in psychologischer Behandlung gewesen ist und am
11. August 2010 angesichts der fehlenden Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer
Krankheit sowie aufgrund Selbstgefährdung gar per FFE in die
[psychiatrische Klinik] eingewiesen werden musste. Als
Zwangsmassnahme wurde die Isolation in einem Isolierzimmer
angeordnet (vgl. Beschwerdeakten act. 19). Ebenfalls geht aus der EMail
der Caritas Schweiz vom 16. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es offensichtlich sei, dass die
Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei.
In EMARK 1993 Nr. 15 führte die damalige ARK aus, es könne eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel
bestünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person,
einvernommen zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft
werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs könne zwar geheilt werden, wenn sich die
asylsuchende Person vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition
erklären könne. Diese Rechtsprechung solle aber nicht in dem Sinne
interpretiert werden, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur
Einvernahme vollständig entziehen könne, denn oft sei die nachträgliche
Heilung des rechtlichen Gehörs unvollständig. Zudem sei zu beachten,
dass durch die Heilung die asylsuchende Person eine Instanz verliere
und ihr die Eingabe eines Rechtsmittels aufgebürdet werde. Folglich
könne die Heilung nicht die Regel darstellen. Im dem Entscheid EMARK
1993 Nr. 15 zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass
dem Bundesamt zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene
Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter
Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten
vor der zweiten Anhörung eingeholten worden. Deshalb ordnete die
damalige ARK die erneute Durchführung der Anhörung an, da
asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem
physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. Auf die
Einholung eines ärztliches Gutachtens wurde, da der
Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil gewesen sei,
aus prozessökonomischen Gründen dennoch verzichtet.
E5788/2010
Seite 16
Nach Durchsicht der Protokolle gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM im vorliegenden Verfahren von derartigen
Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin im März
sowie April 2009 nicht ausgehen musste. Anlässlich der EVZBefragung
vom 16. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin, da sie krank
ausgesehen habe, explizit gefragt, ob es ihr gut gehe. Sie gab zu
Protokoll, dass sie zwar unter psychischen sowie physischen Probleme
leide, jedoch keinen Arzt aufgesucht habe. Anders als im geschilderten
Fall EMARK 1993 Nr. 15 war in casu auch von keiner
Medikamenteneinnahme die Rede (vgl. B1/13 S. 8). Zudem gab sie auf
dem Personalienblatt vom 9. März 2009 an, keine medizinischen
Probleme zu haben (vgl. B2/2). Sodann führte die Beschwerdeführerin zu
Beginn der BFMAnhörung vom 17. April 2009 auf Frage hin aus, dass
sie in der Lage sei, angehört zu werden. Im Übrigen wurde sie vom BFM
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie jederzeit intervenieren könne,
würde sich ihr Zustand im Laufe der Befragung ändern (vgl. B7/24 S. 1).
Die Beschwerdeführerin machte während der BFMAnhörung gleichwohl
nie geltend, sie benötige eine Pause oder die Befragung solle
abgebrochen werden. Wie der protokollierten Stelle weiter zu entnehmen
ist, nahm sie eigenen Aussagen zufolge auch im Zeitpunkt der BFM
Befragung keine Medikamente. Sie gab zwar an, unterdessen einen Arzt
aufgesucht zu haben, dies sei allerdings nur aufgrund [harmlose Leiden]
geschehen (vgl. B7/24 S. 3). Auf die Frage nach ihrem gesundheitlichen
Zustand antwortete sie, dass sie lediglich unter Kopfschmerzen und
Stress leide (vgl. B7/24 S. 21). Schliesslich hielt die Hilfswerksvertreterin
zwar fest, dass die Beschwerdeführerin einen psychisch etwas
angeschlagenen Eindruck hinterlassen habe, Einwände bezüglich der
Einvernahmefähigkeit wurden hingegen keine vorgebracht (vgl.
Unterschriftenblatt B7/24 S. 24). Zudem datieren die zu den Akten
gereichten Arztberichte aus dem Jahr 2010 und sind daher nicht
geeignet, die angeblich in den Befragungszeitpunkten nicht vorhandene
Einnahmefähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Der vorliegende
Sachverhalt korrespondiert folglich nicht mit demjenigen in EMARK 1993
Nr. 15. Die Befragungsprotokolle wurden demnach dem Entscheid
korrekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, die
Befragungen zu wiederholen.
Auf die Würdigung der teilweise durch Aussageverweigerungen
geprägten Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhörung ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
E5788/2010
Seite 17
5.5. Fraglich ist weiter, ob die Unglaubhaftigkeitsargumentation der
Vorinstanz der Aktenlage gerecht wird und das Bundesamt die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt zu Recht als
unglaubhaft qualifizierte.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, sie sei aus ihrem Heimatdorf nach D._______
gezogen, habe dort gearbeitet und einen Mann kennengelernt, mit dem
sie sich gegen den Willen der beiden Familien auf eine Beziehung
eingelassen habe sowie zusammengezogen sei, grundsätzlich glaubhaft,
denn abgesehen von wenigen Unsicherheiten, namentlich in welchem
Monat man sich kennengelernt habe respektive zusammengezogen sei,
sind ihre Angaben in den Befragungen übereinstimmend und ausreichend
substanziiert. Auch die Schilderung, der ExFreund sei ihr gegenüber
gewalttätig geworden und die Beziehung sei in der Folge gescheitert, was
sie bewogen habe, in ihr Heimatdorf zurückzukehren, wo sie sozial
ausgegrenzt worden sei, erscheint gesamthaft nicht unglaubhaft. Diese
Vorbringen entbehren jedoch offenkundig der asylrechtlichen Relevanz.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie ihr
Gesuch begründet, erscheinen weitestgehend unglaubhaft. Dass sie
aufgrund der ausgestossenen Todesdrohung ihres ExFreunds die Türkei
habe verlassen müssen und sich weder an die Polizei habe wenden noch
zu ihrem Bruder nach [Stadt] habe gehen können, erscheint wenig
plausibel. Ferner lässt sich einerseits bereits dem Arztbericht von Dr.
F._______, (…), vom 11. August 2010 entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin ihrem damaligen Psychotherapeuten mitgeteilt habe,
dass sie mit Restriktionen seitens ihrer Familie rechne und sie im Falle
einer tatsächlichen Rückkehr an Suizid denke, welchen sie der
Konfrontation mit der Familie vorziehe. Andererseits stellte die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 zu Recht fest, dass der
Inhalt des Schreibens des Dorfvorstehers in Bezug auf den Zeitraum der
geplanten Zwangsheirat im Widerspruch zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin steht. Gemäss dem Schreiben habe die Familie in
den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 versucht, sie mit einem älteren Mann
zu verheiraten. Den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin ist
jedoch zu entnehmen, ihre Familie habe im zweiten Monat des Jahres
2009 gewollt, dass sie einen älteren Mann heirate (vgl. B7/24 S. 20).
Sodann machte sie geltend, sie sei im Dorf aufgrund ihrer gescheiterten
Beziehung sozial geächtet worden. Daraufhin habe sie ihre Familie
zwangsverheiraten wollen. Dass diese sie auch mit dem Tod bedroht
E5788/2010
Seite 18
habe – wie im Schreiben des Dorfvorstehers festgehalten wurde –, war in
den Befragungen nie Gegenstand der Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Ohnehin erscheint es äusserst fraglich, dass ein
Dorfvorsteher einen angeblich geplanten Ehrenmord in seinem Dorf
schriftlich bestätigt, zumal dies in der Türkei strafbar ist. Die aufgeführten
Widersprüche zwischen dem Schreiben und den Aussagen der
Beschwerdeführerin werden einzig damit zu erklären versucht, dass sie
krankheitshalber nicht richtig habe aussagen können. Dieses Vorbringen
vermag jedoch, wie oben ausgeführt, nicht zu überzeugen. Somit ist das
Schreiben zum Beleg der geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung
nicht geeignet und geniesst insgesamt den Beweiswert einer
Gefälligkeitsaussage. Das Vorbringen betreffend die angebliche
Todesdrohung seitens der Familie erweist sich demnach als
nachgeschoben. Auch der ins Recht gelegte Brief der Schwester vermag
die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Mithin wird der
Antrag des Rechtsvertreters, den Dorfvorsteher sowie die Schwester als
Zeugen zu befragen, abgewiesen.
5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Asylverfahren korrekt
durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin die Gründe für ihr
Asylgesuch darlegen konnte. In Würdigung der gesamten Aspekte
sprechen allerdings wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung.
Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
6.
6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre
Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E5788/2010
Seite 19
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber
genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von
Vollzugshindernissen nicht.
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, namentlich ist
nach dem oben Festgestellten die angebliche Todesdrohung der Familie
nicht glaubhaft, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr
Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
E5788/2010
Seite 20
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei,
wohin die Rückkehr der Beschwerdeführerin erfolgen soll, lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.4.1. Obwohl es zwischen dem türkischen Staat und der "Partiya
Karkerên Kurdistan" (PKK) im Südosten des Landes immer wieder zu
bewaffneten Zusammenstössen kommt, gibt die in der Türkei
herrschende allgemeine politische Situation keinen Anlass zur Annahme
einer konkreten Gefährdung.
7.4.2. Fraglich ist einzig, ob es der alleinstehenden Beschwerdeführerin
trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch individuell zugemutet
werden kann, in ihr Heimatland zurückzukehren.
7.4.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
E5788/2010
Seite 21
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine
nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat
oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.4.2.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der
Beschwerdeführerin stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die im
Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten ärztlichen Zeugnisse
(vgl. insbesondere die zuletzt ins Recht gelegten ärztlichen Berichte von
Dr. G._______ vom 2. November 2011 sowie von Dr. H._______ vom 11.
November 2011), aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an
einer psychischen Erkrankung mit Anpassungsstörungen und
depressiven Episoden leidet. Am 11. August 2010 wurde sie angesichts
fehlender Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Krankheit sowie aufgrund
Selbstgefährdung gar per FFE in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen.
Als Zwangsmassnahme wurde die Isolation in einem Isolierzimmer
angeordnet (vgl. Beschwerdeakten act. 19).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der
Heimatstaat der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes
medizinisches Versorgungsnetz, um psychische Beeinträchtigungen
adäquat behandeln zu können. Einer allfälligen zeitweiligen
Verschlechterung des psychischen Zustandes vor und während der Rückreise in
die Türkei könnte mit medikamentösen sowie psychotherapeutischen
Massnahmen begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter
gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug
betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei
der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
Insbesondere kann bei einer Überstellung von der Schweiz in die Türkei dem
allfälligen Risiko einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise
entgegengewirkt werden.
Des Weiteren ist es der Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt –
nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihre Familie sie verstossen
oder gar mit dem Tod bedroht habe. Den im ersten sowie im zweiten
Asylverfahren protokollierten Aussagen lässt sich zudem Folgendes
entnehmen: Sie habe insgesamt [Anzahl] – und nicht nur [Anzahl] wie im
E5788/2010
Seite 22
Arztzeugnis von Dr. G._______ vom 2. November 2011 behauptet –
Geschwister. [Ein Elternteil] lebe im Heimatdorf (vgl. A1/8 S. 3, A5/10 S.
6, B1/13 S. 5, B7/24 S. 7). Sie habe acht Jahre die Schule besucht und
selbstständig ein [Unternehmen] geführt. Mit dem erwirtschafteten Geld
habe sie sich ein Auto kaufen und die Kosten der ersten Ausreise
bezahlen können (vgl. A1/8 S. 1 f., A5/10 S. 3 ff.). Des Weiteren habe sie
– bevor sie ihren damaligen Freund kennengelernt habe – alleine in
D._______ gelebt und dort gearbeitet (vgl. B7/24 S. 7 ff.). Dies entspricht
nach Ansicht des Gerichts nicht dem im Arztzeugnis vom 2. November
2011 geschilderten Bild der Beschwerdeführerin, aus welchem
hervorgeht, bei ihr handle es sich um ein streng religiös erzogenes,
verängstigtes Mädchen, welches immer nur im Haushalt der Eltern
gewesen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei über
ein Familiennetz verfügt, weshalb auch ihre Wohnsituation als gesichert
gelten kann. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Familie ihr bei der
Organisation der benötigten medizinischen Behandlung Beistand leisten
sowie finanzielle Unterstützung bieten wird. Daneben ist es der
Beschwerdeführerin zuzumuten, sich um den Erhalt der sogenannten
Grünen Versicherungskarte (Yeşil Kart) zu bemühen, um kostenlose
medizinische Leistungen zu erhalten. Bis zum Erhalt der Karte kann bei
der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um eine allfällige
Finanzierungslücke zu überbrücken.
7.4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund
zum Schluss, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden,
ohne die damit verbundene Beeinträchtigung zu verkennen, insgesamt
auf keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage
schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr in
die Türkei vielmehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen,
welches ihr organisatorische sowie finanzielle Unterstützung zu bieten
vermag, und ihre gesundheitlichen Beschwerden in adäquater Weise
medizinisch behandeln lassen. Folglich sind auch keine individuellen
Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
E5788/2010
Seite 23
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. November 2010
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen hat sowie weiterhin von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin – insbesondere lässt der aus den Akten ersichtliche
erwirtschaftete Lohn auf Stundenbasis keinen entgegengesetzten
Schluss zu – auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2. Des Weiteren wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. November 2010 der Anwalt der Beschwerdeführerin als deren
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Das Honorar der amtlichen
Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen
und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu
entrichten.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. November 2011 seine
Kostennote zu den Akten, gemäss welcher er für das Verfahren der
Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 14.25 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von
insgesamt Fr. 68.– geltend machte.
Das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten Aufwand für das
Beschwerdeverfahren als angemessen. Demnach ist das zu entrichtende
Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
E5788/2010
Seite 24
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Höhe von
Fr. 3'148.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,6 % bis zum
31. Dezember 2010 sowie 8 % ab dem 1. Januar 2011) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E5788/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen
Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von
Fr. 3'148.40.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: