B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5788/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (…).
E-5788/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein aus dem Dorf B._______, Region Derik (al-
Malikiya) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie ‒
wurde am (…) September 2015 vom Schweizerischen Grenzwachtcorps in
C._______ bei der illegalen Einreise von Österreich her angehalten. Am
28. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ ein Asylgesuch. Am 11. März 2016 fand die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe ab seinem 12. Lebensjahr ([…]) in E._______
gelebt und gearbeitet und sei im Januar 2012 in sein Heimatdorf zurück-
gekehrt. Am (…) 2012 sei ihm von der zuständigen Behörde in F._______
nach einer medizinischen Untersuchung ein Militärbüchlein aus-
gestellt worden. Im September 2012 sei er zusammen mit einem seiner
Brüder in den Nordirak ausgereist, weil dieser zum Militärdienst aufgeboten
worden sei und er auch Angst gehabt habe. Anfang 2014 sei er aber zu
seiner Familie in Syrien zurückgekehrt, um seinen erkrankten Vater zu
unterstützen. Am (…) 2014 habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhal-
ten. Er habe diesem aber nicht Folge geleistet, weil er nicht auf Seinesglei-
chen habe schiessen wollen. Aus diesem Grund sei er von den syrischen
Behörden gesucht worden und habe sich im Haus seiner Familie verste-
cken müssen. Angehörige der Staatspolizei hätten ihn mehrmals zu Hause
gesucht und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Er habe sich jeweils einer
Festnahme entziehen können, indem er in das seinem Onkel gehörende
Nachbarhaus geflüchtet sei. Im Weiteren hätten auch die "Apochis" (Anhä-
nger Abdullah Öcalans) begonnen, Leute zwangsweise zu rekrutieren. Er
habe von diesen zwar kein Aufgebot erhalten, habe aber befürchtet, von
ihnen verfolgt zu werden. Er sei zunächst nicht ausgereist, weil er auf die
Verbesserung des Gesundheitszustands seines Vaters habe warten wol-
len. Schliesslich hätten ihm sein Vater und sein Onkel zur Ausreise ge-
drängt. Sein Onkel habe einen Schlepper beauftragt, der ihn am (…) Au-
gust 2015 in die Türkei gebracht habe. Dort habe er sich während etwa
25 Tagen aufgehalten und sei dann über Griechenland und der sogenann-
ten Balkanroute entlang in die Schweiz weitergereist. Er sei auch nach sei-
ner Ausreise noch zu Hause gesucht worden. Er habe im Übrigen keine
anderen Probleme gehabt und habe sich nie politisch engagiert. Seine Brü-
der, die sich in Europa beziehungsweise im Nordirak aufhalten würden,
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Seite 3
seien geflüchtet, weil sie ebenfalls Aufgebote für den Militärdienst erhalten
hätten. Ein Bruder habe einige Zeit für die Regierungskräfte gearbeitet und
sich dann bei einem Onkel versteckt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst seiner
Identitätskarte ein Militärbüchlein sowie einen Marschbefehl der syrischen
Armee ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2017 (eröffnet am 13. September 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben werde.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A4/22 und A12/2 zu
gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein-
zuräumen; eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken zu
gewähren. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Akteneinsicht wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2017 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm (mit Verfügung vom 7. November 2017)
eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.
H.
Mit Eingabe vom 26. September 2017 an das SEM ersuchte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten von
dessen Bruder G._______ (N […]) sowie um Zustellung einer schriftlichen
Begründung des positiven Asylentscheids des Bruders vom 2. März 2015.
Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde vom SEM mit Verfügung vom 8. Sep-
tember 2017 entsprochen, und mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 wurde
ihm eine summarische Begründung des Asylentscheids des Bruders zuge-
stellt.
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Oktober
2017, welche damit begründet wurde, die Vorinstanz habe durch eine un-
genügende Begründung ihres Entscheids die Begründungspflicht verletzt,
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5803/2017 vom 19. Okto-
ber 2017 – mangels Vorliegens eines geeigneten Anfechtungsobjekts der
Beschwerde – nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM zunächst fest, den
eingereichten Beweismitteln (Militärbüchlein, Marschbefehl) könne per se
kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden. Das Militärbüchlein
weise keine Sicherheitsmerkmale auf und sei somit nicht fälschungssicher.
Gefälschte derartige Dokumente könnten leicht käuflich erworben werden.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere
in Bezug auf die für den Erhalt dieses Dokuments unternommenen
Schritte, seien sehr vage. Das Militärbüchlein enthalte zudem keinen Hin-
weis auf einen Marschbefehl oder einen Aufschub des Militärdienstes. Da
der Beschwerdeführer nicht Student sei, überrasche es, dass er nicht so-
fort, sondern erst nach zwei Jahren einberufen worden sein solle. Unge-
achtet der Frage der Echtheit des eingereichten Marschbefehls würden
seine Aussagen betreffend diese Dokuments viele Ungenauigkeiten ent-
halten und es fehle ihnen an Realkennzeichen. Er habe weder zum Militär-
dienstaufgebot, zu den Umständen der Suche der Polizei nach ihm, den
Hausdurchsuchungen noch dazu, wie er sich diesen habe entziehen kön-
nen, substanziierte Angaben zu machen vermocht. Es überrasche, dass er
sich in der beschriebenen Weise ohne weiteres dem Zugriff der Sicher-
heitskräfte habe entziehen können. Im Weiteren sei seine Behauptung, er
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sei Anfang 2014 nach Syrien zurückgekehrt, nicht vereinbar mit den Anga-
ben seines Bruders G._______ in dessen Anhörung vom 24. Juni 2014, er
(Beschwerdeführer) halte sich derzeit im Nordirak auf. Die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Gründe für seine Flucht aus dem Heimatstaat
seien demnach als unglaubhaft zu erachten.
Nachteile die sich aus der Bürgerkriegssituation und der allgemeinen Ge-
walt ergeben würden, würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Dies gelte auch für die vorgebachte Furcht vor einer Rekrutierung durch
die "Apochis". Dieses Vorbringen beziehe sich auf die aktuell schwierige
allgemeine Lage in Syrien. Zudem habe er bis zu seiner Ausreise kein Auf-
gebot von dieser Seite erhalten. Eine Einberufung in den Militärdienst stelle
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die Fol-
gen einer Desertion oder Dienstverweigerung aus Gewissensgründen fie-
len nur unter diese Bestimmung, wenn sie unverhältnismässig wären. Da
der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ein Kon-
takt mit den syrischen Behörden stattgefunden habe, sei er nicht als Re-
fraktär zu betrachten und seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweise
sich somit als nicht berechtigt.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst,
die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Be-
gründungspflicht verletzt, weil es seine Praxis, wonach illegal aus Syrien
ausgereisten Personen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, nicht
beachtet und sich nicht mit dieser auseinandergesetzt habe. Dass ihm die
Aktenstücke A4/22 und A12/2 nicht offengelegt worden seien, stelle eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar. Die Vorinstanz sei auch dem An-
spruch auf eine übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung der
vollständigen Akten im Aktenverzeichnis nicht nachgekommen. Eine Ge-
hörsverletzung sei darin zu erblicken, dass es das SEM weitgehend unter-
lassen habe, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen, indem
es diesen vorab jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Es hätte die
durch diese Dokumente bewiesenen Tatsachen zusammen mit den nicht
bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen.
Besonders schwer wiege, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, das
Verfahrensdossier seines Bruders G._______ (N […]), dem in der Schweiz
Asyl gewährt worden sei, beizuziehen. Sein Profil weise offenkundig eine
Verbindung zu seinem Bruder auf, und es sei nicht nachvollziehbar, dass
das SEM diesen Umstand nicht gewürdigt habe. Betreffend den Beizug von
Akten werde auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
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gerichts verwiesen, in welcher ein entsprechendes Vorgehen der Vor-
instanz gerügt worden sei. Das SEM hätte die in diesen Urteilen getroffe-
nen Feststellungen berücksichtigen müssen. Aus dem Aktenverzeichnis
gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Verfahrensakten seines Bruders
beigezogen und berücksichtigt worden seien. Der Sachverhalt sei somit
unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Er habe ausdrücklich und
glaubhaft auf den Verfolgungszusammenhang mit seinem Bruder hinge-
wiesen. Das SEM habe nicht beachtet, dass eine Reflexverfolgung vor-
liege. Eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und des
rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz sich
geweigert habe, den positiven Asylentscheid betreffend seinen Bruder
G._______ zu begründen. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb diesem
Asyl gewährt worden sei und ob dessen Fluchtgründe eine Reflexverfol-
gung für ihn begründen würde. Im Weiteren sei in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt worden, dass G._______ Asyl gewährt worden sei
und dass mehrere seiner Brüder von der syrischen Regierung verfolgt wür-
den. Es hätten zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere An-
hörung, durchgeführt werden müssen. Auf die im Aktenverzeichnis er-
wähnte Dokumentenanalyse sei in der angefochtenen Verfügung kein Be-
zug genommen worden, was eine schwerwiegende Verletzung der Abklä-
rungspflicht darstelle. Es gehe vor diesem Hintergrund nicht an, dass die
eingereichten Dokumente ohne eindeutigen Beweis als Fälschungen be-
trachtet würden.
Eine weitere schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsab-
klärung sowie des rechtlichen Gehörs ergebe sich daraus, dass die bei
seiner Anhörung eingesetzte, aus dem Irak stammende Dolmetscherin die
arabische Sprache nicht beherrscht habe. Es sei zu zahlreichen Verstän-
digungsschwierigkeiten zwischen ihm und dieser Übersetzerin gekommen.
Sie habe ihn mehrmals nicht richtig verstanden, da die im Irak und in Syrien
gesprochenen Dialekte unterschiedlich seien und er beim Sprechen zahl-
reiche arabische Ausdrücke verwende. Zudem habe sie die eingereichten
Dokumente nicht übersetzen können. Die Anhörung sei damit mangelhaft
durchgeführt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass
er Analphabet sei. Es sei in der Anhörung auch deswegen zu zahlreichen
Missverständnissen zwischen dem Befrager und ihm gekommen, was vor
allem darauf zurückzuführen sei, dass er die ihm gestellten Fragen nicht
richtig verstanden habe. Dies sei durch die Hilfswerksvertretung (HWV) be-
stätigt worden. Viele seiner Vorbringen seien willkürlich als unglaubhaft er-
achtet worden, ohne dass auf sie näher eingegangen worden wäre; ihn
treffe keine Schuld daran, dass er die ihm gestellten Fragen teilweise nicht
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richtig habe beantworten können. Das SEM hätte unter diesen Umständen
zwingend eine zweite Anhörung durchführen müssen.
Schliesslich sei durch die unzumutbar lange Dauer der Anhörung der
Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden.
3.2.2 Es sei völlig willkürlich, dass die Vorinstanz dem von ihm eingereich-
ten Militärbüchlein schon vorab jeden Beweiswert abgesprochen habe,
ohne eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Das SEM habe sich nicht
mit seinen Vorbringen betreffend den Militärdienst befasst und sei nicht da-
rauf eingegangen, warum seine Vorbringen so vage ausgefallen seien.
Er habe durchaus ausführlich und detailliert geschildert, wie er sich das
Militärbüchlein habe ausstellen lassen. Es sei eine gängige Praxis der
syrischen Regierung, den Soldaten zunächst das Militärbüchlein auszu-
stellen und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Militärdienst auf-
zubieten. Es sei willkürlich, aus dem Umstand, dass das Militärbüchlein
kein Einrückdatum enthalte, zu schliessen, dass dieses eine Fälschung sei.
Er habe ferner glaubhaft dargelegt, dass nicht nur er, sondern auch seine
Geschwister hätten in den Militärdienst einrücken müssen, beziehungs-
weise desertiert seien und deswegen von der syrischen Regierung verfolgt
würden. Auch mit seinem Aufgebot zum Militärdienst habe die Vorinstanz
sich nicht näher befasst. Da bezüglich dieses Dokuments keine Dokumen-
tenanalyse durchgeführt worden sei, könne nicht behauptet werden, dass
es sich bei diesem um eine Fälschung handle. Das Aufgebot zum Militär-
dienst habe er nicht persönlich entgegengenommen, sondern seine Fami-
lienangehörigen hätten es in Empfang genommen, weil er zu diesem Zeit-
punkt nicht zu Hause gewesen sei; sein Bruder habe es dann für ihn über-
setzt. Er habe demnach nur diejenigen Angaben dazu machen können, die
er von seinen Angehörigen erhalten habe. Seine Aussagen dazu, wie er
sich bei den Hausdurchsuchungen einer Festnahme habe entziehen kön-
nen, seien ebenfalls glaubhaft und logisch. Die Vorgehensweise des SEM
betreffend die Akten seines Bruders G._______ sei willkürlich, da es eine
mögliche Reflexverfolgung nicht geprüft habe. Sein Bruder habe ausdrück-
lich erwähnt, dass seine Angehörigen, namentlich zwei Brüder, wegen der
Suche nach ihm verfolgt worden seien. Diese Aussagen würden mit denje-
nigen von ihm selber übereinstimmen. Dass G._______ nicht ausdrücklich
erwähnt habe, dass er (Beschwerdeführer) auch wegen seiner Militär-
dienstverweigerung gesucht werde, könne ihm nicht entgegengehalten
werden.
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3.2.3 Im Weiteren seien seine Vorbringen offensichtlich asylrelevant.
Er werde aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes sowie der De-
sertion seines Bruders G._______ von den syrischen Behörden verfolgt.
Ebenso werde er von den Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungs-
einheiten; YPG) gesucht, weil er in deren Militärdienst hätte einrücken müs-
sen. Der Militärdienst bei den YPG sei für junge Männer in seinem Alter
obligatorisch, weshalb er konkret mit einer Rekrutierung durch diese habe
rechnen müssen. Der Militärdienst bei den YPG könne nicht als eine allge-
meine freiwillige Wehrdienstpflicht qualifiziert werden, sondern es handle
sich um eine Zwangsrekrutierung. Die YPG würden dabei brutal vorgehen,
da es ihnen an freiwilligen Kämpfern mangle. Sie würden sich keineswegs
an die im Juli 2014 erlassene gesetzliche Regelung halten. Es komme re-
gelmässig zu Massenzwangsrekrutierungen, neuerdings sogar von Kin-
dern und Mädchen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er damit
rechnen, gezielt verhaftet, gefoltert und zum Verschwinden gebracht oder
getötet zu werden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung seien somit erfüllt. Die Behauptung der Vor-
instanz, eine Einberufung in den Militärdienst falle nicht unter den Verfol-
gungsbegriff von Art. 3 AsylG sei angesichts der in Syrien herrschenden
Bürgerkriegssituation und der harten Bestrafung und politischen Verfol-
gung von Militärdienstverweigerern absurd. Personen, die sich weigern
würden, am Kampf der syrischen Armee gegen ihre als Terroristen dekla-
rierten Gegner teilzunehmen, würden als Staatsfeinde betrachtet und hart
bestraft, insbesondere wenn sie als Deserteure ins Ausland flüchten wür-
den. Die verhängten Sanktionen seien politisch motiviert, weshalb die Be-
troffenen die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen würden. Es werde auf die Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts verwiesen (Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015).
Er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seines Fernbleibens vom Mi-
litärdienst als Verräter gesucht werde. Es sei auch aus einschlägigen Be-
richten ersichtlich, dass er wegen seiner Dienstverweigerung der Opposi-
tion zugerechnet werde und deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung habe. Das Regime gehe weiterhin mit aller Härte vor, und die
Menschenrechtsverletzungen sowie die Verfolgung von Regimegegnern
würden keineswegs abnehmen. Vorliegende Berichte würden auch auf ein
entsprechendes Vorgehen der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der De-
mokratischen Union; PYD) beziehungsweise YPG gegen ihre Gegner hin-
weisen. Die syrischen Behörden seien in Rojava ("Westkurdistan"; beste-
hend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen
Afrin, Kobane und Jazira; Anmerkung des Gerichts) weiterhin präsent und
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würden mit der PYD zusammenarbeiten. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass das syrische Regime bei der Suche nach ihm durch die PYD
unterstützt werde. Im Weiteren bestehe auch eine grosse Gefahr durch is-
lamistische Gruppierungen. Durch seine illegale Ausreise habe er gegen
Ausreisebestimmungen verstossen. Dies werde als regimefeindliche
Handlung aufgefasst und hätte bei einer Rückkehr eine Verhaftung aus po-
litischen Gründen sowie ein Verfahren und Folter, eine Hinrichtung oder
das Verschwindenlassen zur Folge. Es sei auch deshalb seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Es müsse auch mit einem
Verhör durch die syrischen Behörden gerechnet werden, wobei Personen,
die in Verdacht politischer Aktivitäten geraten würden, an den Geheim-
dienst überstellt würden. Aufgrund der Vernetzung unter den Kurden sei
davon auszugehen, dass die syrischen Behörden schon im Voraus über
Informationen betreffend Rückkehrern verfügen würden. Eine solche Be-
fragung würde für ihn eine ausserordentliche Gefahr darstellen. Sein Profil
als kurdischer Oppositioneller werde durch den Umstand, dass er in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weiter verschärft.
3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt,
aus dem Profil des Bruders G._______ könnten keine konkreten Folgerun-
gen in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gezo-
gen werden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung entbehre jeder
Grundlage. Der Beschwerdeführer habe zuvor nie geltend gemacht, Nach-
teile wegen seiner Brüder erlitten zu haben oder solche zu befürchten. Es
bestehe kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Situation des
Beschwerdeführers und den Asylgründen seines Bruders G._______. Die-
ser habe zwar angegeben, die Behörden hätten das Haus seiner Familie
aufgesucht, ohne aber geltend zu machen, seine Familie habe relevante
Nachteile erlitten. Es gebe keinen Grund zur Annahme, der Beschwerde-
führer müsse im heutigen Zeitpunkt aus diesem Grund mit Verfolgungs-
massnahmen rechnen. Ebenso habe er bis zu seiner Ausreise keine Nach-
teile seitens der YPG erlitten.
Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungsprobleme sei darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung bestätigt habe, die
Dolmetscherin gut zu verstehen und aus den Akten keine Hinweise auf die
in der Beschwerde beschriebenen Verständigungsprobleme ersichtlich
seien. Zudem habe er bei der Rückübersetzung mit Ausnahme von Tipp-
fehlern keinerlei Korrekturen des Protokolls vornehmen lassen. Er habe
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unterschriftlich bestätigt, dass dieses ihm in einer ihm verständlichen Spra-
che übersetzt worden sei und es seinen Aussagen entspreche. Die HWV
habe keine Probleme mit der Übersetzung bemängelt und die von ihr ge-
äusserten Vorbehalte in Bezug auf die Verständigung fänden im Protokoll
keine Stütze.
3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Rahmen
der Anhörung explizit auf seinen Bruder G._______ und dessen Probleme
hingewiesen sowie darauf, dass seine Geschwister in Syrien gesucht wür-
den. Diese Angaben habe der Bruder in dessen Befragungen bestätigt. Da-
mit habe er eindeutig eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Die Vo-
rinstanz habe zwar das Dossier seines Bruders beigezogen, aber dessen
Ausführungen nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Reflexverfol-
gung gewürdigt. Im Weiteren habe er auch eindeutig und glaubhaft vorge-
bracht, dass die YPG ihn hätten rekrutieren wollen. Der Umstand, dass er
das Befragungsprotokoll unterzeichnet habe, bestätige nicht die Korrekt-
heit der Übersetzung. Es werde an den Verständigungsschwierigkeiten mit
der Dolmetscherin sowie aufgrund der durch den Befrager gestellten Fra-
gen festgehalten.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
4.1 Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es
die Aktenstücke A4/22 und A12/2 nicht offengelegt habe, ist nicht begrün-
det. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
19. Oktober 2017 verwiesen werden.
4.2
4.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein-
geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
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Seite 12
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis
besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklä-
rungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen-
den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:
4.3.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefoch-
tenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Ent-
scheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begründete es in der
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Seite 13
angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen
Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behaup-
tete Suche wegen der Nichtbefolgung eines Aufgebots zum Militärdienst
als unglaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig er-
achtete. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass
sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne
Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
4.3.2 Namentlich stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich fest, dass das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers,
G._______, (N […]) beigezogen worden sei (Ziffer 4 Sachverhaltsdarstel-
lung) und nahm auf dieses auch im Rahmen seiner Erwägungen Bezug.
Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den unterlassenen Akten-
beizug erweist sich somit als unzutreffend, und die von ihm zitierte Recht-
sprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung bestand für eine eingehendere Ausei-
nandersetzung mit den Verfahrensakten seines Bruders kein Anlass; der
Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung keine Nachteile
oder Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit dem Profil seines Bruders
geltend, sondern bestätigte vielmehr ausdrücklich, er habe neben dem Um-
stand, dass er (Beschwerdeführer) von den Militärbehörden gesucht
werde, keine weiteren Probleme gehabt (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 13
F127). Demnach ist darin, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich
prüfte, keine Gehörsverletzung zu erblicken, und auch der Vorwurf, sie
habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, erweist
sich als nicht berechtigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2017 ein-
lässlich mit der Frage einer Reflexverfolgung auseinandersetzte und der
Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Schriftenwech-
sels in seiner Replik vom 14. November 2017 hierzu zu äussern. Eine all-
fällige Gehörsverletzung wäre damit ohnehin als geheilt zu betrachten.
4.3.3 Ebenso geht die Rüge, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel (Dienstbüchlein, Marschbefehl) nicht hinrei-
chend gewürdigt, fehl. Diese wurden in der angefochtenen Verfügung aus-
drücklich erwähnt und es wurde dargelegt, aus welchen Gründen ihnen
nach Auffassung des SEM kein Beweiswert beizumessen sei. Auf die
Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und an-
gemessen ist, beziehungsweise ob das SEM den syrischen Dokumenten
E-5788/2017
Seite 14
jegliche Beweiskraft abgesprochen und ob es dies zu Recht getan habe,
wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers näher eingegangen.
4.3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte seine neue Praxis
betreffend illegal aus Syrien ausgereisten Personen anwenden und ihn als
Flüchtling anerkennen müssen, ist unberechtigt, weil eine solche Praxis
nicht existiert. Eine illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssi-
tuation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbe-
lastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betref-
fend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016
vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. De-
zember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen). Solche sind, wie nachfol-
gend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich.
4.3.5 Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung, weil in der
angefochtenen Verfügung die im Aktenverzeichnis aufgeführte Dokumen-
tenanalyse vom 5. Juli 2017 nicht erwähnt worden sei, ist nicht begründet.
Das Dokument, in welchem lediglich festgestellt wurde, dass eine ab-
schliessende Beurteilung der Echtheit des Militärbüchleins mangels Ver-
gleichsmaterial nicht möglich sei (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2017), hat keine Relevanz für das vorliegende Verfahren, weshalb sich
eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigte.
4.3.6 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Ver-
ständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin erweist sich ebenso als
unbegründet. Die HWV wies in ihren Bemerkungen zur Anhörung darauf
hin, der ungebildete Beschwerdeführer habe einige Male Mühe gehabt, ge-
wisse Fragen des Befragers zu verstehen und es sei zu Missverständnis-
sen zwischen ihnen gekommen. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entneh-
men, dass dem Beschwerdeführer zunächst unklar war, welche Absicht mit
den länderkundlichen Fragen zu Damaskus verfolgt wurde (vgl. S. 10 f.).
Nach einer Erläuterung durch den Befrager vermochte er diese jedoch
schlüssig zu beantworten. Anhaltspunkte für Missverständnisse zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Befrager, die wesentlichen Einfluss auf
die Sachverhaltsfeststellung gehabt haben könnten, sind aber nicht er-
kennbar. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann
geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten
Fragen, insbesondere betreffend seine Asylgründe, gebührend zu beant-
worten. Die von der HWV formulierten Einwände erweisen sich demnach
E-5788/2017
Seite 15
als nicht berechtigt. Ebenso ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Hin-
weise dafür, dass es aus sprachlichen Gründen zu Verständigungsschwie-
rigkeiten oder Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und
der Dolmetscherin gekommen wäre. Weder die HWV noch der Beschwer-
deführer selber machten entsprechende Bemerkungen. Vielmehr bestä-
tigte er, die Dolmetscherin gut zu verstehen, sowie dass das Protokoll in
eine ihm verständliche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei und
seinen Aussagen entspreche (A8 S. 1 F1 und S. 20). Es besteht demnach
kein Anlass, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln.
Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachver-
halt im Rahmen der Anhörung korrekt erhoben wurde, weshalb die vom
Beschwerdeführer geforderte Durchführung einer weiteren Befragung sich
als nicht notwendig erweist.
4.4 Der Beschwerdeführer sieht sodann im Umstand, dass die Anhörung
insgesamt über sechs Stunden (von 9.30 bis 16.10 Uhr) gedauert habe,
eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 23 des
Rechtsmittels). Er erhielt anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, seine
Asylgründe – unterbrochen durch drei kurze Pausen – in einer Anhörungs-
zeit von insgesamt rund fünf Stunden (inkl. Rückübersetzung, abzgl. Pau-
sen) ausführlich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als
dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich ge-
nommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei ei-
ner Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwir-
kung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll
noch aus dem Bericht der HWV Hinweise darauf, dass der Beschwerde-
führer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in der Lage ge-
wesen wäre, adäquat mitzuwirken, oder die Befragung hätte abgebrochen
werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nicht geltend gemacht. Eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers
ist demnach nicht erkennbar.
4.5 Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf eine über-
sichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung der Akten kann ebenfalls
auf die Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 verwiesen werden.
Der Instruktionsrichter hatte darin festgestellt, dass ein Aktenstück (A4/22,
Rapport des Grenzwachtkorps) zwar – entgegen der Qualifizierung im Ak-
tenverzeichnis des SEM – grundsätzlich der Akteneinsicht unterliege, dem
Dokument indessen keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung im vorlie-
genden Asylverfahren zukam (vgl. Zwischenverfügung S. 3).
E-5788/2017
Seite 16
4.6 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
E-5788/2017
Seite 17
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.
6.1
6.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt seines
Dienstbüchleins sind zwar nicht sehr detailliert, erscheinen aber – insbe-
sondere unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades – nicht
derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, sie deswegen per se
als unglaubhaft zu taxieren. Zudem stehen sie im Wesentlichen im Ein-
klang mit den Erkenntnissen des Gerichts betreffend das diesbezügliche
Prozedere (vgl. namentlich DANISH REFUGEE COUNCIL, Syria, Update on
Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the
YPG, September 2015, S. 10 f.). Überdies weist das zu den Akten ge-
reichte Dienstbüchlein keine Fälschungsmerkmale auf, weshalb ihm nicht
zum vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden kann.
6.1.2 In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass nach Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheitskräfte des staatli-
chen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus der Heimatregion des Be-
schwerdeführers, dem Bezirk Al-Malikiya (Derîk) in der Provinz al-Ha-
sakah, zurückgezogen haben; diese wird seither weitgehend von der
syrisch-kurdischen PYD und deren YPG kontrolliert. Im August 2012 wurde
von der Übernahme mehrerer Polizeistationen im Bezirk al-Malikiya durch
kurdische Einheiten und über die fast vollständig durch bewaffnete Mitglie-
der der PYD kontrollierte gleichnamige Bezirkshauptstadt al-Malikiya/Derik
berichtet (vgl. KURDWATCH [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes service
offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclai-
med, 05.08.2012, &z=en, abgerufen am
30.01.2017; hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie die Urteile des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [als länderspezifisches Refe-
renzurteil publiziert], D-2115/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.3.1 und
E-7114/2015 vom 2. März 2017 E. 5.4.1). In dem betreffenden Gebiet
Nordsyriens soll seit Juli 2014 die militärische Wehrpflicht im Rahmen der
E-5788/2017
Seite 18
YPG gelten (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Syrien: Rekrutierung
durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen).
Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentan-
ten des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von
entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierun-
gen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszu-
gehen, dass im Zeitpunkt des angeblichen Militärdienstaufgebots des Be-
schwerdeführers in der Stadt al-Malikiya (…), für die Sicherheitskräfte des
syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutie-
rungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen (vgl. z.B. Urteil des
BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1).
6.1.3 Aus diesen Gründen ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2012 von der syrischen Armee registriert wurde.
Jedoch rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, im (…)
2014 zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Diese werden dadurch
untermauert, dass seine entsprechenden Ausführungen im Rahmen der
Anhörung kaum Realkennzeichen enthalten und er insbesondere nicht
plausibel zu erklären vermochte, weshalb er erst gut ein Jahr nach dem
angeblichen Erhalt des Marschbefehls aus Syrien ausreiste. Angesichts
dieser Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten muss auch die Authentizität
des von ihm eingereichten Marschbefehls vom (…) 2014, welchem ohne-
hin nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann, in Frage ge-
stellt werden.
6.1.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen der Nichtbefolgung ei-
nes Militärdienstaufgebots in seiner Heimatregion der Gefahr einer Verfol-
gung durch das syrische Regime ausgesetzt war, noch dass er im heutigen
Zeitpunkt begründete Furcht vor entsprechenden Nachteilen hat.
6.1.5 Bei dieser Ausgangslage kann er – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung – aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bun-
desverwaltungsgerichts betreffend die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.2 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von den YPG
zwangsrekrutiert, beziehungsweise wegen Dienstverweigerung bestraft zu
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Seite 19
werden, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten
wird, dass einer Verweigerung des Dienstes für die YPG grundsätzlich
keine Asylrelevanz zukommt (vgl. a.a.O. E. 5.3). Für den vorliegenden Fall
liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würde Per-
sonen wie den Beschwerdeführer als Verräter an der kurdischen Sache
betrachten und ihn einer politisch motivierten unverhältnismässigen Be-
strafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG
kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines
Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht in der Regel jedoch keine asylre-
levanten Sanktionen nach sich (vgl. a.a.O. E. 5.3). Somit ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gemäss seinen Angaben
keine persönliche Aufforderung zur Dienstleistung seitens der YPG erhielt,
asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat, weil er sich einer
Rekrutierung durch diese entzog.
6.3 Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift argumentiert, der Beschwer-
deführer müsse aufgrund des Profils seines Bruders G._______, welcher
am 1. November 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dem am
2. März 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt
wurde, mit Reflexverfolgung rechnen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
er im ordentlichen Verfahren keine derartigen Nachteile geltend machte.
Im Rahmen der Befragung vom 11. März 2016 begründete der Beschwer-
deführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit der Furcht vor einer Rekrutie-
rung durch die syrische Armee beziehungsweise die YPG und bestätigte
ausdrücklich, keine anderen Probleme gehabt zu haben (vgl. Protokoll An-
hörung A8 S. 13 F127). Auch seinen weiteren Vorbringen lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er vor seiner Ausreise wegen seinen
Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen erlitten hätte. Namentlich
verwies er im Zusammenhang mit seiner Ausreise in den Nordirak im Jahr
2012 auf ein Militärdienstaufgebot, welches einer seiner Brüder erhalten
habe, erwähnte aber in keiner Weise eine Bedrohung wegen seines Bru-
ders G._______ (vgl. a.a.O. A8 S. 5 F35). In der im Rechtsmittel zitierten
Protokollstelle erwähnte der Beschwerdeführer zwar G._______ und des-
sen Profil, machte aber keinen Zusammenhang zwischen diesem und sei-
nen eigenen Problemen geltend (a.a.O. A8 S. 4 F34). Bei dieser Ausgangs-
lage kann er auch aus den Vorbringen seines Bruders G._______ in des-
sen Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob sich die Aussage
von G._______, seine Familie sei bedroht worden um zu erreichen, dass
sie ihn ausliefern und sein Vater habe deshalb zwei seiner Brüder in den
E-5788/2017
Seite 20
Nordirak geschickt, auf den Beschwerdeführer bezog, oder auf ihre weite-
ren Brüder, die sich ebenfalls im Nordirak aufhalten oder aufgehalten ha-
ben, steht nicht fest. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hieraus nicht auf eine asylrelevante Gefähr-
dung geschlossen werden. Dass dieser nach der Ausreise von G._______
im Jahr 2012 keine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen in sei-
nem Herkunftsort hatte, lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand
schliessen, dass er Anfang 2014 nach Syrien zurückkehrte und seine An-
gaben keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er während seines
darauffolgenden rund eineinhalbjährigen Aufenthalts in seinem Elternhaus
von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen gewesen wäre.
6.4 Bei den brutalen Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates ge-
gen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Be-
schwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund
der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vor-
instanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer
D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
6.5 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respek-
tive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl.
Urteil des BVGer E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017,
E. 6.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb auch das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 21
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. September 2017 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hin-
weise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu
entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5788/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain