Abtei lung V
E-5790/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._____, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5790/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2010 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. April 2010 anlässlich
der summarischen Befragung im B._____ das rechtliche Gehör
bezüglich einer allfälligen Zustän-digkeit Italiens für das Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass dieser ausführte, er fürchte, von Italien nach Nigeria weggewie-
sen zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2010 – dem Beschwerde-
führer eröffnet am 12. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies,
dass ihn das Bundesamt aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftrag-
te,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Juli 2010
anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, im Jahre 1998 legal
in Italien eingereist zu sein und dort mit einer rechtmässigen Aufent -
haltsbewilligung bis im Jahr 2007 gelebt zu haben,
dass die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2007 nicht mehr verlängert
worden und er bis im April 2010 illegal in Italien geblieben sei,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
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fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM am 28. April 2010 an Italien ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) gestellt habe,
dass Italien bis zum Ablauf der Frist am 29. Juni 2010 nicht geantwortet
habe und deshalb, gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung, die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Dezember 2010 zu erfol -
gen habe,
dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, er
fürchte, von dort nach Nigeria weggewiesen zu werden, kein Hindernis
für eine Wegweisung nach Italien darstelle, da dieser europäische
Rechtsstaat gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflich-
tet sei und in Italien die Menschenrechte respektiert seien,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichtein-
tretens auf ein Asylgesuch sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien bestehen würden,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
verfahren zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
beantragt,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 17. August 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 28. April 2010 an Italien ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestellt und Italien innerhalb der bis
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zum 29. Juni 2010 festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb
das BFM zu Recht feststellte, gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-
Verordnung sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter dem
Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht vom Juni 2009 und einen Bericht des
Consiglio Italiano per i Rifugiati vom 3. Dezember 2009 im Wesent-
lichen vorbringt, die humanitäre Situation für Asylsuchende in Italien
und für Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach
Italien transferiert würden, sei aufgrund ungenügender Kapazitäten
und des mangelnden Willens der italienischen Behörden, faire und
konforme Aufenthaltsbedingungen zu schaffen, unzumutbar,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände in entscheidwesent-
licher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
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private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
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schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) un-
besehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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