B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5790/2014
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben am (…) nach Ita-
lien und am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 16. Juli
2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A4/12),
wobei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ge-
währt wurde.
Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, das Militär verweigert und sich deshalb in Eritrea für sieben Jah-
re versteckt gehalten zu haben, bevor er sein Heimatland im (…) verlas-
sen habe. Da Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten, sei er über
Sudan und Libyen mit dem Schiff nach Italien gelangt. Unterwegs seien
sie von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien ge-
bracht worden. Dort sei er in ein Lager gewiesen worden, welches er am
darauffolgenden Tag wieder verlassen habe. Fingerabdrücke seien ihm
keine abgenommen worden, jedoch hätten die italienischen Behörden ein
Foto von ihm gemacht und ihm ein Handgelenksband mit Nummer gege-
ben. In Sizilien habe er insgesamt (…) verbracht, bevor er über Rom und
Mailand per Zug in die Schweiz eingereist sei.
Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
verfahrens gab der Beschwerdeführer an, nicht dorthin zurückkehren zu
wollen. Zur Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll,
er sei gesund; sein (…) sei aufgrund eines unbehandelten Knochenbru-
ches "verformt". Für seine detaillierten Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Am 24. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien unter
Bezugnahme auf die Aussagen und ein Passfoto des Beschwerdeführers
um dessen Übernahme gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Er-
suchen blieb unbeantwortet.
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Am 2. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italieni-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 24. Juli 2014
erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung
des Asylgesuches; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum
Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 7. Oktober 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen.
Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens,
welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen
habe. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden
Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-
Staaten obliege. Im Übrigen sprächen keine Gründe gegen den Vollzug
der Wegweisung nach Italien.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Oktober 2014 und Ergänzung vom 8. Oktober 2014 (Poststempel: 8.
Oktober 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
BFM anzuweisen, sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als
zuständig zu erklären.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er in Italien weder poli-
zeilich erfasst worden sei, noch über eine Eurodac-Nummer verfüge. Der
Antrag an die italienischen Behörden stütze sich ausschliesslich auf seine
Aussagen; in Italien sei kein Asylgesuch pendent und deshalb sei die
Schweiz als Erstasylland zuständig. Italien habe lediglich als Transitland
für sein eigentliches Zielland gedient, wobei die Organisation naturge-
mäss einige Tage bzw. rund zwei Wochen in Anspruch genommen habe.
Eine direkte Einreise in die Schweiz sei für ihn aus organisatorischen
Gründen nicht möglich gewesen. Dass Italien auf die Anfrage der schwei-
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zerischen Behörden nicht reagiert habe, stelle keinen Beweis für seine
Zuständigkeit dar. Darüber hinaus sei hinlänglich bekannt, dass Italien mit
dem Ansturm von Flüchtlingen überfordert sei. Eine Abschiebung nach
Italien sei deshalb nicht zumutbar, weil dort die Aussicht auf ein Leben
unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren
derzeit nicht gegeben sei. Als Beweismittel legte er Auszüge aus den vor-
instanzlichen Akten in Kopie bei.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 setzte die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung
nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Noch am selben
Tag trafen auch die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein (Art. 109
Abs. 1 AsylG).
F.
Am 10. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerde-
führer eine zweite Ausgabe seiner Schreiben vom 7. und 8. Oktober 2014
zu den Akten und ergänzte sie mit einem undatierten Schreiben, worin
der Beschwerdeführer angibt, dass er am (…) 2014 am (…) operiert wer-
de. Aufgrund der Beeinträchtigung am (…) würde es für ihn sehr schwer
sein, in Italien Arbeit zu finden. Dem Schreiben legte er unter anderem
eine Bestätigung vom 8. Oktober 2014 des Zentrum für Asylsuchende
Selzach für eine Anmeldung zum Arztbesuch im Ambulatorium des Bür-
gerspitals am (…) 2014 sowie eine Erklärung zur Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht der behandelnden Ärzte vom 10. Oktober 2014
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internati-
onalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den
Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann.
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kom-
mend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens er-
sucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und ent-
scheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb
von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet,
wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann aner-
kennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien
vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO).
Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszu-
gehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflich-
tung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vor-
kehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
5.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg
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illegal nach Italien, wo er registriert und einem Lager zugewiesen wurde.
Dort hielt er sich vor der Weiterreise in die Schweiz während mehrerer
Tage auf (vom […], vgl. A4/12, S. 6).
5.4 Am 24. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, ins-
besondere seiner illegalen Einreise nach Italien, der entsprechenden Zu-
weisung der italienischen Behörde in ein Lager, der Registrierung sowie
des nachfolgenden Kurzaufenthaltes in Italien vor der Einreise in die
Schweiz, handelt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b
Dublin-III-VO. Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP
protokollierten Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit
Italiens hinreichend zu begründen. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers sind förmliche Beweise, wie etwa ein Eurodac-Treffer,
dazu gerade nicht zwingend erforderlich. Dass Italien das Aufnahmege-
such erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elek-
tronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche
ebenfalls vom 24. Juli 2014 datiert (vgl. Akten BFM: A10/2). Nachdem die
italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist davon
auszugehen, dass sie ihm stattgegeben haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers, nämlich
aus der Nicht-Reaktion der italienischen Behörden könne nicht auf deren
Zustimmung geschlossen werden, stösst damit ins Leere.
5.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rang-
folge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asyl-
verfahrens des Beschwerdeführers erachtet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass er
im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände
sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und macht damit sinn-
gemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gel-
tend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
davon ausgeht, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise sol-
che systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
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So ist Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann ausserdem in Fortführung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegan-
gen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger
Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde
durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere
vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründet-
heit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof
aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtun-
gen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) be-
stehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebens-
umstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen
mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013
vom 27. Juni 2013).
Diese Rechtsprechung hat, wie erwähnt, nach wie vor Gültigkeit (vgl. et-
wa die Urteile D-5699/2014 vom 8. Oktober 2014, D-1694/2014 vom 4.
April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März
2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezem-
ber 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zu einem fai-
ren Asylverfahren haben wird und er damit nicht unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung sei-
ner Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft
wird. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor,
inwiefern diese Einschätzung in seinem Fall nicht zutreffen könnte. Mit
Verweis auf die europäische Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen) ist zudem auch von einer angemessenen Unter-
bringung des Beschwerdeführers auszugehen.
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Seite 9
Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien
demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.
7.
Schliesslich sind keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz er-
sichtlich. Zwar bringt der Beschwerdeführer inzwischen vor, er werde in
Kürze operiert und aufgrund seiner Verletzung am (…) sei ein Aufenthalt
in Italien nicht möglich, zumal er dort so keine Arbeit finden könne. Dieser
Einwand ist jedoch unbeachtlich, zumal ohne weiteres davon auszugehen
ist, dass die so vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden in
Italien behandelbar sind und er Zugang zu einer allenfalls notwendigen
Behandlung hat, sei dies im Rahmen einer Nachbehandlung nach der
eventuell in der Schweiz bereits stattgefundenen Operation oder im Falle
das eine solche in Italien noch erforderlich würde. Der Umstand, dass auf
den (…) 2014 eine Operation des (…) vorgesehen war und diese Opera-
tion zwischenzeitlich stattgefunden haben dürfte, sowie allfällig damit ein-
hergehende notwendige medizinische Implikationen sind beim Vollzug
der Wegweisung vom BFM angemessen zu berücksichtigen. Darüber
hinaus sind die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers gegebenenfalls zu orientieren.
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten ist ins-
gesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, welches seine
Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen lassen würde. In die-
sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegwei-
sung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
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Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders als das BFM dies tut – nicht
mehr zu prüfen.
10.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5790/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler