B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5791/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2011
im Transitzentrum (TZ) Altstätten und der Anhörung vom 18. Oktober
2013 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie ethnische Oromo amharischer Muttersprache sei, aus
B._______ stamme, während (…) Jahren die Schule besucht und seit
ungefähr 1988 in C._______ bei ihrer – inzwischen verstorbenen – Tante
gelebt habe,
dass sie Mutter eines (…) geborenen Sohnes sei, mit dessen Vater sie
bis zur Trennung im selben Jahr im Konkubinat gelebt habe,
dass sie in C._______ seit 2008 Betreiberin eines (…) gewesen sei und
das Lokal als regelmässigen Versammlungsort der illegalen Oromo-
Bewegung zur Verfügung gestellt habe, zumal sie selber deren Sympa-
thisantin sei und dieser auch schon ein paar Mal Geld gespendet habe,
dass sie auf den 13. April 2009 bei der Polizei vorgeladen gewesen und
dabei sowie während der nachfolgenden vierwöchigen Inhaftierung
betreffend diese illegalen Versammlungen befragt und auch geschlagen
und bedroht worden sei, jedoch standhaft alles abgestritten habe,
dass in der Folge noch einige wenige Versammlungen in ihrem Lokal
stattgefunden hätten,
dass sie am 2. September 2009 eine weitere Vorladung zum Erscheinen
am selben Tag auf dem Polizeiposten erhalten habe, verbunden mit der
Androhung von "Massnahmen" beziehungsweise ihrer Enteignung im Un-
terlassungsfall,
dass sie aus Angst und auf Anraten des örtlichen Oromo-Vorsitzenden
den Entschluss zur Ausreise getroffen und diesen sofort umgesetzt habe,
indem sie gleichentags beziehungsweise nach fünf Tagen in den Sudan
gereist sei, von wo sie Mitte Februar 2011 in Begleitung eines Schleppers
auf dem Luftweg via Kairo nach Rom und am 16. Februar 2011 per Zug
weiter in die Schweiz gelangt sei,
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dass sie ihren Sohn in die Obhut ihrer Cousine in C._______ gegeben
und nun aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mehr zu dieser habe,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die Vorladung vom 2. Sep-
tember 2009 und einen auf sie lautenden Ausweis der "Oromo Liberation
Front" zu den Akten gab, jedoch trotz entsprechender Aufforderungen
keine Identitätsdokumente einreichte und hierzu erklärte, sie habe nie ei-
nen Reisepass besessen, ihre Identitätskarte beziehungsweise ihr Kebe-
leausweis sei am 13. April 2009 zusammen mit ihrer (…)lizenz eingezo-
gen worden und weitere Dokumente könne sie nicht beschaffen,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. September 2014 –
eröffnet am 11. September 2014 – ablehnte und die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, sie
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an
die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und zu-
dem jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügten,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe für die Unterstützung der
illegalen Oromo-Bewegung nur oberflächlich, vage und undifferenziert zu
schildern vermocht habe und auch die Auskünfte über die Ziele und Or-
ganisation der Bewegung unsubstanziiert und pauschal geblieben seien,
dass die hierfür angegebenen Rechtfertigungsgründe (blosse Sympathi-
santin ohne tieferen politischen Sachverstand) angesichts der angebli-
chen und mit Risiken verbundenen Geldspenden und Zurverfügungstel-
lung des Versammlungslokals unglaubhaft erschienen,
dass der abgegebene Mitgliederausweis die Zweifel an der Unterstützung
der Oromo-Bewegung nicht zu beseitigen vermöchte, zumal dessen
Echtheit fragwürdig sei, da sie sich selber als Nicht-Mitglied bezeichne,
dass ferner die Zurverfügungstellung des Versammlungslokals und die
darauf basierenden eigentlichen Verfolgungsmassnahmen infolge nicht
nachvollziehbarer, ausweichender und abschweifender Ausführungen zu
bezweifeln seien und die Beschwerdeführerin die betreffenden Unge-
reimtheiten auf Vorhalt hin nicht schlüssig zu erklären imstande gewesen
sei,
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dass die eingereichte Vorladung denn auch betreffend den Vorladungs-
grund und die Unterlassungsandrohungen inhaltlich nicht mit ihren Aus-
sagen übereinstimme, welcher Umstand sowohl die Echtheit der Vorla-
dung als auch die betreffenden Aussagen in erhebliche Zweifel zögen,
dass diese Zweifel zudem durch Widersprüche in der Ereignischronologie
zwischen dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise bekräftigt würden,
dass sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen die Prüfung ihrer Asylrelevanz zwar grundsätzlich erübrige,
dennoch aber auf das offensichtliche Bestehen zumutbarer innerstaatli-
cher Ausweichmöglichkeiten in urbane Zentren – im Falle der Beschwer-
deführerin beispielsweise Addis Abeba – hinzuweisen sei, da in ländli-
chen Gegenden Äthiopiens die Polizei bekanntermassen häufig nach per-
sönlichem Gutdünken gegen die Bewohner vorgehe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5
AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien,
dass zudem in Äthiopien heute weder Krieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass die Beschwerdeführerin denn auch vor ihrer Ausreise selbständig für
ihren Lebensunterhalt und jenen ihres Sohnes aufgekommen sei, einen
(…)betrieb mit mehreren Angestellten erfolgreich geführt habe und auf ein
soziales Beziehungsnetz (…) zurückgreifen könne, womit besonders be-
günstigende Faktoren für ein Wiedereinleben im Heimatstaat bestünden,
dass der Vollzug im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass für die einlässliche Begründung auf den Wortlaut gemäss der bei
den Akten befindlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und darin dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuer-
kennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der
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vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Prüfung und gegebenenfalls zur nochmaligen
Durchführung der Befragung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung beantragt,
dass sie in der Begründung die Wahrheitskonformität ihrer sachverhaltli-
chen Vorbringen bekräftigt und geltend macht, es sei ihr nicht klar, wieso
das BFM ihr keinen Glauben schenke,
dass sie eine einfache Frau mit Grundschulausbildung sei und sich nicht
eingehend mit politischen Hintergründen befasse, die Oromo-Gruppie-
rung ihr aber am Herzen liege, wozu sie – analog Vereins- und Parteimit-
gliedern in der Schweiz – deren genaue Organisation nicht zu kennen
brauche,
dass sie unmöglich in ihr Heimatland zurückkehren könne, weil sie dort in
Schwierigkeiten geraten würde, eine Retraumatisierung ihrer Hafterleb-
nisse befürchte und als Alleinstehende mit einem Kind schutzlos sei,
dass der Beschwerde sechs Fotografien beiliegen,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober
2014 der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Be-
schwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwer-
de nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache
hinfällig wird,
dass der Eventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur materiellen Prüfung zum Vornherein gegenstandslos ist, da der
angefochtene Entscheid bereits ein materieller ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender
und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen ver-
wiesen werden kann und darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken
ist, zumal der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
offensichtlich keine andere Betrachtungsweise eröffnen,
dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf beschränkt, die
Wahrheitskonformität ihrer Vorbringen zu bekräftigen und ihr Erstaunen
über die Erkenntnisse des BFM auszudrücken, die einzelnen vorinstanz-
lichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse nur partiell und weitgehend pau-
schal beanstandet und im Übrigen Entkräftungs- und Erklärungsversuche
unternimmt (einfache Frau mit blosser Grundschulbildung, fehlendes fun-
diertes politisches Wissen, Herzensangelegenheit usw.), die in der vorge-
legten Form und unter Berücksichtigung der Akten offensichtlich keine
Durchschlagskraft besitzen,
dass insbesondere auch die suggerierte geringe Schulbildung nicht ihren
Angaben im TZ entspricht (vgl. vorinstanzliche Akten A4 Ziff. 8: […] Jahre
Schule mit zuletzt […]),
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dass – abgesehen von der erkannten Unglaubhaftigkeit der angeblichen
Inhaftierung – auch das Argument der in den Hafterlebnissen gründenden
Retraumatisierungsfurcht erstaunt, lassen sich doch den Akten und ins-
besondere den Befragungs- und Anhörungsprotokollen auch nicht an-
satzweise Traumatisierungsmerkmale entnehmen,
dass das BFM auch in seiner Beweismittelwürdigung vollumfänglich zu
stützen ist und die Betrachtung der abgegebenen Vorladung schon auf-
grund der Machart des Dokumentes, seines Inhalts und der geschilderten
Zustellungsumstände auf eine offensichtliche Fälschung schliessen lässt,
dass im Weiteren die der Beschwerde beigelegten sechs Fotografien,
welche scheinbar die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Kundgebun-
gen dokumentieren, weder im Beilagenverzeichnis aufgeführt noch mit ir-
gendwelchen Kommentaren versehen sind, weshalb sie mangels Er-
kennbarkeit einer argumentativen Stossrichtung keiner näheren Würdi-
gung bedürfen,
dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und
Unstimmigkeiten und eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin offenlegen, deren vertieftere Erörterung sich jedoch angesichts
des sich klar präsentierenden Ergebnisses erübrigt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zu-
mutbar ist und hierzu wiederum vollumfänglich auf die – in der Beschwer-
de substanziell weitgehend unbestritten bleibenden – Erwägungen ge-
mäss angefochtener Verfügung (dort E. III/1 und 2) verwiesen werden
kann, wo insbesondere auch eine zutreffende Lageeinschätzung betref-
fend Äthiopien und einlässliche individuelle Zumutbarkeitsprüfung vorge-
nommen wurden,
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand der Schutzlosigkeit der
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau dem vorinstanzlich zutref-
fend erkannten und substanziell nicht bestrittenen Bestehen eines umfas-
senden und tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes entgegensteht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde nach dem Erwogenen als aussichtslos zu qualifizie-
ren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer unent-
geltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 110a AsylG) ungeachtet der behaup-
teten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen und ihr die Kos-
ten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: