B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5791/2017
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 4. August
2017 legal ihr Heimatland und gelangte zusammen mit ihrem Halbbruder
und seiner Familie (N […]) auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei). Am (…)
reiste sie – mit gefälschtem Reisepass – wiederum auf dem Luftweg von
Istanbul via Flughafen Nikola Tesla (Belgrad, Serbien) zum Flughafen
B._______, wo sie am (…) bei der Flughafenpolizei um Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte.
Noch am gleichen Tag verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin vor-
läufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für längstens 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
B.
Die Vorinstanz führte am 24. September 2017 die Befragung zur Person
(BzP) durch und gewährte der Beschwerdeführerin dabei unter anderem
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat
infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31).
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe im Iran mit ihrem Schwager eine sexuelle Be-
ziehung gehabt und dessen Ehefrau und deren Schwester hätten sie beim
Geschlechtsverkehr erwischt und ihr danach mit dem Tod gedroht, weshalb
sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte, ermordet zu werden.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach
Serbien entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei alleinstehend und
kenne die Zustände in Belgrad nicht.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte sie die Kopie einer „Shenasnameh“
(Anmerkung des Gerichts: Personenstandsurkunde) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 – eröffnet durch Vermittlung der Flug-
hafenpolizei am 6. Oktober 2017 – trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weg
und ordnete an, die Beschwerdeführerin habe den Transitbereich am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie
in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt
werde.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin mittels
Formularbeschwerde (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hin-
sicht beantragte sie die Übersetzung der Beschwerde von Amtes wegen in
eine Amtssprache und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Begründung der Formularbeschwerde war in der Muttersprache der
Beschwerdeführerin verfasst.
E.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2017, die in
Farsi verfasste Beschwerdebegründung übersetzen zu lassen, liess das
Asylbüro der Flughafenpolizei B._______ dem Gericht am 15. Oktober
2017 vorab per Telefax eine Übersetzung der Beschwerdebegründung in
deutscher Sprache übermitteln. Das Original ging auf postalischem Wege
am 16. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud das SEM mit Verfügung vom 19. Okto-
ber 2017 ein, sich innert Frist zur Beschwerdesache zu äussern.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt das SEM unter zu-
sätzlichen Anmerkungen an seinen Erwägungen fest. Der Vernehmlassung
beigelegt waren zwei Dokumente betreffend das Asylwesen in Serbien und
eine Mitteilung (Internet) der serbischen Regierung betreffend visumsbe-
freite Einreise nach Serbien für iranische Staatsangehörige.
H.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 23. Oktober 2017 zu äussern.
I.
Die Replik der – nunmehr vertretenen – Beschwerdeführerin vom 1. No-
vember 2017 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2017
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überwiesen und sie wurde gleichzeitig eingeladen, sich im Rahmen einer
zweiten Vernehmlassung zu äussern.
J.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz
– wiederum unter zusätzlichen Anmerkungen – an ihren Erwägungen fest.
K.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur zweiten Vernehmlassung
der Vorinstanz zu äussern.
L.
Zwischenzeitlich erteilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 20. November 2017 eine Einreisebewilligung für die Schweiz, damit
sie den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwer-
deverfahrens abwarten kann.
M.
Nach einmalig gewährter Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführe-
rin am 11. Dezember 2017 eine Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
3.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen
der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und
der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht
des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbe-
gehren nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
4.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG findet jedoch keine Anwendung, wenn
Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden.
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Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 brachte die
Vorinstanz im Wesentlichen vor, iranische Staatsangehörige dürften in Ser-
bien visumsfrei einreisen und Serbien gehöre zu den durch den Bundesrat
bezeichneten sicheren Drittstaaten. Serbien habe sich überdies zur Einhal-
tung der einschlägigen flüchtlingsrechtlichen Garantien verpflichtet und
verfüge über ein funktionierendes Rechts- und Asylsystem, wobei die dor-
tigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Zudem würden Perso-
nen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise
in den Zielstaat verweigert werde, unabhängig von ihren Reisepapieren,
an den Ausgangspunkt ihrer Reise zurückkehren können (Übereinkommen
über die internationale Zivilluftfahrt [SR 0.748.0], nachfolgend Chicago-
Übereinkommen). Den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass sie in Serbien keinen Zugang zum Asyl-
system habe. Sie sei zwar – wie von ihr dargelegt – verwitwet, sie habe die
Reise nach Europa jedoch zusammen mit ihren Verwandten unternommen
und es würden keine Hinweise bestehen, dass für sie in Serbien kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe. Weiter könne sie sich, sofern sie – wie angegeben – tatsächlich auf
Schutz angewiesen sei, an die Behörden vor Ort wenden.
5.2 Der (übersetzten) Beschwerdebegründung ist im Wesentlichen zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab
den geltend gemachten Sachverhalt nochmals schildert und im Weiteren
Einwände gegen die Wegweisung nach Serbien vorbringt. Serbien habe
sich bis vor kurzem im Krieg befunden, das Land sei unsicher und die Asyl-
unterkünfte seien in Bezug auf Medikamente und Ernährung nicht qualifi-
ziert. Serbische Landsleute seien aufgrund der Einmischung des Irans im
Krieg zwischen Serbien und den Muslimen im Kosovo gegen Muslime ein-
gestellt. Im letzten Jahr sei ein junger iranischer Asylsuchender aus unbe-
kannten Gründen ums Leben gekommen, was ihr akute Magenbeschwer-
den und viele Probleme bereite. Viele Asylsuchende würden aus Serbien
fliehen, da die serbischen Behörden nicht einmal im Stande seien, ihre ei-
genen Landsleute zu unterstützen. Die Zustände in den serbischen Asyl-
unterkünften seien schlimm. Sie wisse nicht, ob sie in Serbien mit der Fa-
milie ihres Halbbruders zusammen sein dürfe, und es sei ihr Wunsch, in
der Schweiz zu bleiben.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt das SEM im We-
sentlichen fest, das serbische Asylsystem sei seit dem Jahr 2008 in enger
Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
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der Vereinten Nationen) fortlaufend optimiert worden. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte negative Haltung der Serben gegen-
über Muslimen werde mit keinen stichhaltigen Argumenten untermauert
und es bestünden keine Hinweise, dass die serbischen Behörden die Be-
schwerdeführerin von ihren Verwandten trennen würde. Transitzonen
seien keine exterritorialen Gebiete und die Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG sei zu bejahen, auch wenn die Beschwerdeführerin formell
nicht in das Hoheitsgebiet Serbiens eingetreten sei. Ob sie in Serbien ein-
gereist sei, müsse vorliegend nicht zwingend berücksichtigt werden, da die
Beschwerdeführerin kein Visum für Serbien benötige und sie daher den
Transitbereich (auch in Zukunft) problemlos verlassen und ein Asylgesuch
in Serbien stellen könne. Schliesslich spiele die Dauer des Aufenthalts in
einem Drittstaat keine Rolle.
5.4 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 1. November
2017 vor, es sei unerheblich, dass sie den Transitbereich habe verlassen
können, um in den Hoheitsbereich Serbiens zu gelangen. Daher sei auch
Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-IIII-VO) nicht anwendbar. Zu-
dem seien die Voraussetzungen des Aufenthalts (in Bezug auf die Dauer)
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht erfüllt.
5.5 Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. November 2017
hielt die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht
visumsbefreit nach Serbien eingereist sei, und die fehlende Absicht, in Ser-
bien ein Asylgesuch einzureichen, sprächen nicht gegen eine Rückkehr an
den Flughafen Belgrad. Fluggesellschaften seien gestützt auf den An-
hang 9 des Chicago-Übereinkommens verpflichtet, sogenannte „Inadmis-
sible persons“ zum Startpunkt ihrer Reise oder zu einem Ort, wo sie einrei-
sen könnten, zurückzubringen. Dies unabhängig von deren Reisepapieren.
Es sei entsprechend sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin nach Ser-
bien zurückkehren könne. Dies entspreche der aktuellen Rechtsprechung
und eine Rückübernahmeversicherung des betroffenen Herkunftsstaates
sei demnach nicht nötig. Im Übrigen unterstehe Serbien nicht der europäi-
schen Dublin-Verordnung
E-5791/2017
Seite 8
5.6 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
11. Dezember 2017 vor, sie habe ihre Reise nicht in Serbien begonnen und
die Reise lasse sich auch nicht in zwei Reisen aufteilen. Ausserdem ver-
füge sie über kein Aufenthaltsrecht in Serbien.
5.7 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin eingetreten ist.
5.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – Serbien nicht zu den vom Bundesrat als sichere Drittstaaten
bezeichneten Staaten gehört. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeich-
net der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im
Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten
in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007,
ref_2007-12-
142.html., abgerufen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer
E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine
Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen
(vgl. dazu FRANCESCO MAIANI, in: Code annoté de droit des migrations, Vo-
lume IV: Loi sur l’asile [LAsi], 2015, Art. 31a AsylG N. 6 S. 283 und
CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrations-
recht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG N. 2 S.464), weshalb wei-
terhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet wer-
den, zu welchen Serbien – zum heutigen Zeitpunkt zumindest – nicht ge-
hört.
5.7.2 Für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kommt es, wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte, tatsächlich nicht auf die Dauer des Auf-
enthalts in einem Drittstaat an. Im geltenden Asylgesetz besteht nämlich –
im Unterschied zum alten, bis Ende 2007 geltenden Recht (vgl. Änderung
des AsylG vom 16. Dezember 2005 und Inkraftsetzung [AS 2006 4745,
2007 5573]) und der damit erfolgten Aufhebung von aArt. 52 Abs. 1 AsylG
– keine Bestimmung über eine Mindestdauer des Aufenthaltes in einem
(sicheren) Drittstaat. Gleiches wurde auch in der Botschaft vom 4. Septem-
ber 2002 zur Änderung des Asylgesetzes ausdrücklich festgehalten (vgl.
Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Än-
derung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Än-
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Seite 9
derung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [BBl 2002 6845, 6884]; vgl. Urteil des BVGer D-4084/2017 vom
8. August 2017 E. 7.2).
5.7.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Ur-
teil D-4084/2017, wo der Transitbereich verlassen und eine Nacht aus-
serhalb des Flughafens in Skopje (Mazedonien) übernachtet wurde – le-
diglich für eine sehr kurze Dauer, nämlich höchstens 50 Minuten
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/28-29), im Transitbereich des Flugha-
fens Nikola Tesla befunden. Letztlich ist die Dauer des Aufenthalts jedoch
– wie vorstehend ausgeführt – nicht ausschlaggebend. Vielmehr stellt sich
die Frage, ob der „Aufenthalt“ in einer Transitzone (zur Weiterreise) über-
haupt einen Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG darstellt.
5.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
5.7.5 Unter Einreise wird grundsätzlich ein Grenzübertritt beziehungsweise
das Überschreiten der politischen Grenzlinie verstanden (vgl. dazu bereits
BGE 119 IV 164 E. 2a). Von diesem allgemeinen Einreisebegriff weichen
jedoch sowohl das schweizerische Asyl- als auch das schweizerische Aus-
länderrecht unter Umständen, beispielsweise bei der Ankunft einer asylsu-
chenden oder einer ausländischen Person an einem Schweizerischen
Flughafen, ab. So hat das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung
eines Asylgesuchs am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Persona-
lien und die summarische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreise-
gründen (Art. 22 Abs. 1 AsylG) zu prüfen, ob die Schweiz für die Durchfüh-
rung des Asylverfahren gemäss den Dublin-Regeln zuständig ist (Art. 22
Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für eine sofortige Einreisebewilligung (Art.
22 Abs. 1ter AsylG und Art 11a AsylV1) vorliegen. Die Einreise einer sich im
Flughafen befindenden Person in die Schweiz wird vorläufig verweigert,
wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im ge-
nannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG). Da der Entscheid
über die (vorläufige) Bewilligung oder Verweigerung der Einreise einer
asylsuchenden Person vom SEM umgehend gefällt wird (während sich die
E-5791/2017
Seite 10
asylsuchende Person noch im Flughafen befindet), ist zu diesem Zeitpunkt
von einer noch nicht erfolgten Einreise der asylsuchenden Person auszu-
gehen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6502/2010 vom 16. September 2010
S. 4), auch wenn sie sich faktisch bereits auf Schweizer Territorium befindet
(der Transitbereich ist Teil des Schweizer Hoheitsgebiets) und in vollem
Umfang der Schweizer Rechtsordnung unterworfen ist (vgl. EGLI/MEYER,
in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder, 2010, Vorb. zu Art. 5-9 N 3). Die Zuweisung in den Transitbereich
des Flughafens soll laut Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung
des Asylgesetzes nämlich verhindern, dass eine Person unberechtigt in
das Staatsgebiet einreist (vgl. BBI 2002 6845, 6881). Die Beschwerdefüh-
rerin hat sich auf ihrer Reise in die Schweiz unbestrittenermassen im Tran-
sitbereich des serbischen Flughafens Nikola Tesla aufgehalten. Der Auf-
enthalt in einer Transitzone zur Weiterreise ist nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts – unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin
visumsbefreit in das Transitland einreisen könnte – nicht als Aufenthalt im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu verstehen. Erst nach erfolgter
Reisepasskontrolle beziehungsweise Verlassen des Transitbereichs kann
von einer Einreise zwecks Aufenthalts gesprochen werden. Dies war vor-
liegend nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin formell nicht in den
Drittstaat Serbien eingereist ist und sich dort entsprechend auch nicht im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG aufgehalten hat. Ob das serbische
Asylwesen den Anforderungen an Art. 31a Abs. 2 AsylG zu genügen ver-
mag, und ob die Art. 5.3 ff. des Anhangs 9 des Chicago-Übereinkommens
zur Anwendung gelangen, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
5.7.6 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen steht fest, dass die
Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb die
Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragt wurde, gutzuheissen ist. Offen bleibt, ob allenfalls einer der anderen
Nichteintretenstatbestände (insbesondere Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG) zur
Anwendung gelangen könnte.
6.
6.1 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Über den damit gegenstands-
los gewordenen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(inkl. Kostenvorschussverzicht) ist nicht mehr zu entscheiden.
E-5791/2017
Seite 11
6.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch die Vorinstanz
auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, wes-
halb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und in Anbetracht der analogen
Eingaben im Verfahren E-5793/2017 ist der Beschwerdeführerin zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.– zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5791/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als ge-
genstandslos abgeschrieben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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