B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-579/2018
Et
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Mosambik beziehungsweise gemäss eigenen Aussagen Ru-
anda,
beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (…) von
Mosambik nach Südafrika, von wo aus sie vom Flughafen C._______ am
(…) in die Schweiz gelangten. Am 1. Januar 2018 ersuchten sie am Flug-
hafen Zürich um Asyl.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Januar 2018 verweigerte das SEM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zu.
C.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) am
3. Januar 2018 ergab, dass den Beschwerdeführenden von der deutschen
Botschaft in D._______ am (…) Touristenvisa für einen zehntätigen Aufent-
halt mit dem Zielland Schweiz ausgestellt worden waren. Ausserdem hat-
ten die Beschwerdeführenden bereits am 16. Juni 2014 auf der niederlän-
dischen Botschaft in E._______ Visa mit dem Zielland Belgien beantragt,
welche abgelehnt worden waren.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Januar 2018 zu ihrer Person,
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]; Protokoll in den elektronischen SEM-Akten:
A11/28). Die BzP ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) erfolgte am da-
rauffolgenden Tag (Protokoll in den elektronischen SEM-Akten: A18/33).
Bei den Befragungen wurde den Beschwerdeführenden jeweils das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Weg-
weisung nach Südafrika, Mosambik, Deutschland, Belgien, Ruanda oder
in die Niederlanden gewährt.
D.b Die Beschwerdeführenden reichten dem SEM von der Republik
Mosambik ausgestellte Reisepässe und Identitätskarten im Original, lau-
tend auf die Namen B._______ beziehungsweise A._______ ein. Eine
Überprüfung der Dokumente im Urkundenlabor der Flughafen Spezialab-
teilung der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich dabei um echte
Dokumente handelt. Aus ihnen ergibt sich unter anderem, dass die Be-
schwerdeführenden Staatsangehörige Mosambiks sind. Zudem enthalten
sie Ein-, Aus- und Wiedereinreisestempel von Südafrika (Grenzbehörde
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[...]) beziehungsweise Mosambik (Grenzbehörde [...]) vom (…) und vom
(…), einen Ausreisestempel Mosambiks (Grenzbehörde [...]) sowie einen
Ein- beziehungsweise Ausreisestempel von Südafrika (Grenzbehörde [...]
und […]), alle vom (…). Die zuletzt von Südafrika ausgestellten Visa weisen
eine Gültigkeitsdauer bis (…) auf.
D.c Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines angebli-
chen Flüchtlingsausweises der Republik Mosambik („Documento de Iden-
tificação do Requerente de Asilo“) vom 11. Dezember 2015 mit Gültigkeits-
dauer bis am 11. Dezember 2016, lautend auf den Namen F._______ ein.
Der Beschwerdeführer reichte ein gleiches Dokument vom 7. Dezember
2015 mit Gültigkeitsdauer bis am 7. Dezember 2016, lautend auf den Na-
men G._______, ein. Als Staatsangehörigkeit wird in beiden Dokumenten
Ruanda angegeben. Sodann gaben die Beschwerdeführenden diverse
weitere Beweismittel zu den Akten.
E.
Die Beschwerdeführenden gaben in der BzP im Wesentlichen übereinstim-
mend Folgendes zu Protokoll:
Sie seien ruandische Staatsbürger, hätten ihren Heimatstaat aber (…) we-
gen den Problemen des Beschwerdeführers verlassen und seien nach
Mosambik geflüchtet. Dort hätten sie (…) den Flüchtlingsstatus erhalten.
Auch dort hätten sie aber verschiedene Probleme gehabt und sich zuneh-
mend nicht mehr sicher gefühlt. So seien sowohl ihre beiden Töchter als
auch ihr Sohn verschiedentlich von unbekannten Personen angegriffen
worden. Der Sohn sei seither am Arm gelähmt. Bei einem Überfall (…) bei
ihnen zu Hause sei sodann die Mutter der Beschwerdeführerin getötet wor-
den. Sie hätten danach versucht, Visa für Kanada zu erhalten; ihr Ersuchen
sei indessen abgelehnt worden. Am 12. Dezember 2017 seien die Be-
schwerdeführenden von Autofahrern angehalten und massiv bedroht wor-
den. Als ein weiteres Auto herangefahren sei, hätten sie fliehen können.
Sie hätten die Angelegenheit der Polizei gemeldet, es sei aber – wie auch
nach früheren Anzeigen – nichts geschehen. Sie hätten zwar nicht ge-
wusst, wer hinter den verschiedenen Überfällen gesteckt habe, gingen
aber davon aus, dass es sich um ruandische Landsleute handle. Es sei
ihnen klar geworden, dass sie in Mosambik nicht sicher seien und das Land
verlassen müssten. Einer ihrer Klienten habe ihnen deshalb die Doku-
mente aus Mosambik organisiert und ihnen geholfen, Visa für die Schweiz
zu erhalten. Zwar seien sie vor ihrer Ausreise aus Südafrika schon vorher
zweimal in dieses Land gereist, allerdings nur, um mit den betreffenden
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Stempeln in ihren Pässen die Chance für Visa für Europa zu erhöhen; auf-
gehalten in Südafrika hätten sie sich jeweils nur während einem Tag.
Zu einer allfälligen Wegweisung nach Südafrika gab der Beschwerdeführer
an, er habe sich einzig dorthin begeben, um in C._______ das Flugzeug
zu besteigen. Die Kriminalitätsrate in Südafrika sei hoch, und es gebe dort
keine Sicherheit. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Schweiz Asyl be-
antragen zu wollen, weshalb sie nicht nach Südafrika zurückkehren wolle.
Zu einer allfälligen Zusammenführung mit ihren Töchtern in H._______,
gab der Beschwerdeführer an, das wäre für ihn in Ordnung, gehe es ihm
doch einzig um Schutz, egal ob in der Schweiz, in Belgien oder den Nie-
derlanden. Die Beschwerdeführerin gab auch in Bezug auf eine allfällige
Wegweisung in diese Staaten an, das wolle sie nicht, sondern sie wolle in
der Schweiz bleiben.
Zu ihren persönlichen Lebensumständen gaben die Beschwerdeführenden
an, sowohl in Ruanda als auch später in Mosambik ein Handelsgeschäft
betrieben zu haben. Ihr Sohn führe dieses Geschäft in Mosambik weiter,
und ihre beiden Töchter lebten seit 2012 in H._______.
F.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 – eröffnet am 19. Januar 2018 – trat
das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Südafrika an.
G.
Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom
26. Januar 2018 (Poststempel) an und beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
sei einzutreten und diese seien gemäss der Dublin-Verordnung zu prüfen,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht begehrten sie, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung einzuräumen, und den Beschwerdeführenden sei die Ein-
reise in die Schweiz sowie der Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfah-
rens zu bewilligen. Auch sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden nach Einsicht in die Ver-
fahrensakten Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung
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weiterer Beweismittel zu geben. Im Falle des Obsiegens sei ihnen schliess-
lich eine Parteientschädigung zu entrichten.
Der Beschwerde legten sie unter anderem medizinische Informationen des
Spital Bülachs vom 11. Januar 2018 betreffend die Beschwerdeführerin
bei.
H.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine
mit der Beschwerde vom 26. Januar 2018 identische Rechtsschrift (einzig
fehlend die Unterschrift des Rechtsvertreters) mit weiteren Beweismitteln
ein. Unter den Beweismitteln befinden sich namentlich Auszüge von Foto-
graphien, ein an Human Rights Watch H._______ und Amnesty Internatio-
nal H._______ adressiertes Schreiben der beiden Töchter der Beschwer-
deführenden vom 29. Januar 2018 sowie Kopien von deren (…) Flücht-
lingsausweisen und diverse Schreiben in fremder Sprache.
I.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden einen Sprechstundenbericht von Dr. med. I._______, Ärztin der
Frauenklinik des Spitals Bülach, vom 25. Januar 2018 betreffend die Be-
schwerdeführerin sowie weitere Beweismittel zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Einreise und einstweiligen Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens ab und hielt gleichzeitig fest,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens im Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten. Auch den Antrag auf
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies es mit Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete schliesslich auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Soweit die Beschwerde
sich mit den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführenden in
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat (Ruanda, Mosambik) befasst, ist darauf
nicht näher einzugehen. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens kann die Prüfung der Angelegenheit unter dem Aspekt
der Dublin-III-Verordnung sein, weshalb auf den entsprechenden formellen
Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung,
wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an,
die Beschwerdeführenden könnten nach Südafrika zurückkehren, wo sie
sich vor ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten hätten.
Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beige-
treten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30)
sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Südafrika über ein funktio-
nierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und
schutzwillig.
Nach eigenen Angaben seien die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise
in die Schweiz am (…) auf dem Landweg von Mosambik nach C._______
gefahren, um von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz zu gelangen.
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Ihren Reisepässen sei sodann zu entnehmen, dass sie bereits (…) und (…)
nach Südafrika gereist seien. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der
Beschwerdeführer angegeben, dass es in Südafrika eine hohe Kriminali-
tätsrate gebe und er aus Sicherheitsgründen nicht dorthin zurückkehren
möchte. Die Beschwerdeführerin habe einzig zu Protokoll gegeben, sie sei
in die Schweiz gekommen um Asyl zu ersuchen und sehe nicht ein, wes-
halb sie nach Südafrika zurückkehren solle.
Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien somit keine Hinweise zu
entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätten.
Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Südafrika kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe. Soweit sie auf Schutz vor kriminellen Taten angewiesen sein sollten,
könnten sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe insbe-
sondere ein, das Rückschiebeverbot sei in Südafrika nicht gewährleistet.
Das SEM behaupte, Südafrika sei ein sicherer Staat, was aber, insbeson-
dere für ruandische Staatsangehörige, nicht zutreffe. So habe es in der
Vergangenheit etliche Beispiele gegeben, welche die Schutzfähig- und
-willigkeit Südafrikas widerlegten. Das SEM habe nicht dargetan, dass
Südafrika in der Lage und willens wäre, die Beschwerdeführenden – im
Fall dass sie dort ein Asylgesuch einreichen würden – zu schützen bezie-
hungsweise, dass Südafrika ihnen effektiven Schutz vor einer Rückschie-
bung gewähren würde. Es komme hinzu, dass sie keine Beziehung zu die-
sem Staat und sich nicht lange dort aufgehalten hätten, sondern einzig, um
ihre Ausreise vorbereiten zu können. Ausserdem habe die Schweiz kein
Rücknahmeübereinkommen mit Südafrika geschlossen. Schliesslich sei
ein Vollzug der Wegweisung auch nicht zumutbar, zumal es sich bei den
Beschwerdeführenden um ältere Personen mit medizinischen Problemen
handle. Das SEM habe den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden erheben unter anderem die Rüge, das SEM
habe sich ungenügend mit der Frage, ob sie in Südafrika effektiv vor einer
Rückschiebung geschützt seien, auseinandergesetzt. Diese Rüge ist – ob-
wohl nur subsidiär erhoben – vorab zu prüfen, weil sie unter Umständen
bereits zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde nicht
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat.
Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den An-
spruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.]
2016, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst werden, dass der oder
die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6
ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
7.
7.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten,
in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle
EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet
(vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007,
sem/de/home/aktuell/news/2007/ref_2007-12-142.html, 11.01.2018). Seit-
her hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzun-
gen mehr vorgenommen (vgl. dazu FRANCESCO MAIANI, in: Code annoté de
droit des migrations, Volume IV: Loi sur l’asile [LAsi], 2015, Art. 31a AsylG
N 6 S. 283 und CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al., Kommentar zum
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG N 2 S. 464), wes-
halb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrach-
tet werden (so auch Urteil des BVGer E-5793/2017 vom 1. Februar 2018
E. 5.7.1). In Bezug auf diese sicheren Drittstaaten, zu denen Südafrika
nach dem Gesagten nicht gehört, besteht eine Regelvermutung, es finde
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Seite 10
keine Verfolgung statt respektive der Schutz vor Rückschiebung sei ge-
währleistet.
Anders liegt die Beweislast in Bezug auf den Schutz vor Rückschiebung,
wenn es, wie vorliegend, um eine Wegweisung in einen anderen Drittstaat
geht. Zwar ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, nicht
entscheidend, dass sie sich nicht länger in Südafrika aufgehalten hätten
oder dorthin keinen besonders engen Bezug hätten (vgl. Botschaft vom 4.
September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4084/2017 vom 8. August 2017 E.
7.2). Indessen obliegt es in solchen Konstellationen den Asylbehörden, im
jeweiligen Einzelfall darzutun, dass der Schutz vor Rückschiebung in die-
sem Drittstaat eingehalten wird (sog. Prüfung einer Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots im Einzelfall; vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Än-
derung des Asylgesetzes, BBl 2008 4495).
7.2 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nach Süd-
afrika zurückkehren könnten, weil dieser Staat Vertragsstaat der FK und
deshalb zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet sei und
die dortigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Den Aussagen
der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
diese Feststellungen in Frage gestellt werden müssten.
Diese Begründung für einen effektiven Schutz vor Rückschiebung ist äus-
serst dürftig ausgefallen. Zwar mag einerseits zutreffen, dass die Aussagen
der Beschwerdeführenden knapp ausgefallen sind. Allerdings gibt es an-
dererseits diverse und einfach zugängliche Berichte zu Südafrika, die deut-
liche Hinweise darauf enthalten, dass Südafrika in der Vergangenheit das
Non-Refoulement-Gebot bereits verletzt hat und es auch aktuell zu Depor-
tationen von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, die ihren Aufenthaltsstatus
hätten verlängern wollen, kommt, und bei welchen die Einhaltung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens in Frage gestellt wird (Newsdeeply, South Af-
rica Steps up Deportation of Asylum Seekers, 17. Oktober 2017, abzurufen
unter:
rica-steps-up-deportation-of-asylum-seekers, 13.2.2018; RONI AMIT, Secu-
rity rhetoric and detention in South Africa, Forced Migration Review Nr. 44,
September 2013, S. 32; Ders., No Refuge: Flawed Status Determination
and the Failures of South Africa’s Refugee System to Provide Protection,
International Journal of Refugee Law Vol. 23 No. 3, 2011, S. 460). Diese
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Seite 11
Umstände dürften unter anderem auf eine Überforderung des südafrikani-
schen Asylsystems zurückzuführen sein. So verzeichnet der Staat seit
2011 einen hohen bis sehr hohen Eingang an Asylgesuchen. Zwar stabili-
sierte sich die Situation in den letzten Jahren etwas; gemäss dem Hoch-
kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) waren 2015
in Südafrika jedoch über eine Million Asylgesuche hängig (vgl. UNHCR,
Global Trends: Forced Displacement in 2015, Genf 2016, S. 44). Berichte
weisen dabei auf eine geringe Anerkennungsquote, eine weitverbreitete
Korruption im Asylsystem, fehlende Ressourcen sowie eine teilweise man-
gelhafte Überprüfung der Asylgründe hin (vgl. insb. RONI AMIT, Paying for
Protection: Corruption in South Africa’s Asylum System, 5. November
2015, abzurufen unter: . org/article/paying-pro-
tection-corruption-south-africa%E2%80%99s-asylum-system, 6.2.2018;
Ders., South Africa’s Deliberately Flawed Asylum System: A Mechanism for
Migration Control, Georgetown Journal of International Affairs, 1. Juni
2016, abzurufen unter:
/online-edition/south-africas-deliberately-flawed-asylum-system-
a-mechanism-for-migration-control, 6.2.2018; IRIN-News, South Africa's
flawed asylum system, 30. April 2013, abzurufen unter:
/analysis/2013/04/30, 6.2.2018).
Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob
das SEM sich – über den Umstand hinaus, dass Südafrika die Flüchtlings-
konvention unterzeichnet habe – die teilweise kritische Situation in diesem
Drittstaat in Bezug auf den Flüchtlingsschutz, insbesondere den effektiven
Schutz vor Rückschiebung, überhaupt wahrgenommen hat, und weshalb
davon ausgegangen werden darf, im Falle der Beschwerdeführenden
werde das Rückschiebungsverbot nicht verletzt. Damit hat die Vorinstanz
ihre Untersuchungspflicht, insbesondere aber ihre Begründungspflicht ver-
letzt.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des effektiven Schut-
zes vor Rückschiebung im Drittstaat Südafrika gemäss Art. 31a Abs. 2
AsylG durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt, respektive der rechts-
erhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie das rechtliche Ge-
hör der Beschwerdeführenden verletzt wurde. Eine Heilung der Verfah-
rensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.)
ist, zumal angesichts der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts, nicht angezeigt.
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Seite 12
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Ja-
nuar 2018 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die weiteren auf Beschwerdestufe gemachten Vorbringen und ein-
gereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des
wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die
Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung ist gegenstandslos geworden.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-579/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler