B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5792/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Sarah Lötscher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (…).
E-5792/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Jaffna, Nordprovinz,
verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Jahr 2004 und stellte am
28. Juli 2004 in Frankreich ein Asylgesuch. Dieses sowie zwei in der Fol-
ge erhobene Beschwerden wurden von den französischen Behörden ab-
gewiesen. Trotzdem blieb der Beschwerdeführer bis November 2009 in
Frankreich.
II.
B.
Am 18. November 2009 suchte der Beschwerdeführer die Schweiz um
Asyl nach. Am 19. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person befragt und es wurde ihm das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Frankreichs sowie der
damit einhergehenden Wegweisung dorthin gewährt. Am 6. April 2010
verfügte das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Nichteintreten auf das
Asylgesuch und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich an. Dieser Entscheid erwuchs am 23. April 2010 unangefochten in
Rechtskraft. Weil die Überstellungsfrist am 6. Juni 2010 ungenutzt ablief,
eröffnete das BFM trotzdem ein nationales Asyl- und Wegweisungsver-
fahren in der Schweiz.
Nach einer Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2010 trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG mit Verfügung vom 12. Au-
gust 2010 auf das (zweite) Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Wegweisungsvollzug
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben wurde. Diese Verfügung erwuchs am 15. September 2010 un-
angefochten in Rechtskraft.
E-5792/2011
Seite 3
III.
C.
Mit Schreiben vom 23. August 2011 erhielt der Beschwerdeführer vom
BFM die Möglichkeit, sich zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem Vollzug der Wegweisung zu äussern.
D.
Am 9. September 2011 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
einreichen. Darin führte er im Wesentlichen aus, eine Rückkehr in sein
Heimatland sei nicht zumutbar, da die Lebensbedingungen für rückkeh-
rende Flüchtlinge nach wie vor katastrophal seien und die tamilische Be-
völkerung im Norden und Osten Sri Lankas gewalttätigen Übergriffen sei-
tens der Armee, der Polizei und paramilitärischen Gruppierungen ausge-
setzt sei. Es sei ihm denn auch nicht möglich, bei seiner in B._______ le-
benden Ehefrau und den gemeinsamen (…) Kindern zu leben, da die ei-
genen landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Versorgung von sieben
Personen nicht ausreichen würden. Ausserdem pflege er zu seinen ande-
ren in Sri Lanka lebenden Verwandten keinen Kontakt mehr und verfüge
lediglich über eine bescheidene Ausbildung.
E.
Das BFM verfügte am 19. September 2011 die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme, da sich nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung
der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 die allgemeine Si-
cherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert habe. Aus den Akten hät-
ten sich ebenfalls keine Hinweise ergeben, welche die Wegweisung des
Beschwerdeführers wegen individuellen Gründen unzumutbar erscheinen
liessen. Insbesondere sei die berufliche und soziale Reintegration in sei-
nem Heimatland grundsätzlich möglich.
F.
Nachdem dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Akteneinsicht gewährt
worden war, reichte er am 21. Oktober 2011 gegen die Aufhebungsverfü-
gung Beschwerde ein. Darin machte er einerseits eine Verletzung verfah-
rensrechtlicher Bestimmungen geltend. Andererseits führte er aus, seine
Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar. Die Lage im Norden und Os-
ten Sri Lankas sei immer noch prekär und als abgewiesener Asylsuchen-
der tamilischer Ethnie und ehemaliger Sympathisant der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) sei er durch drohende Festhaltung, Erpressung
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Seite 4
und Folter besonders gefährdet. Zudem sprächen auch persönliche
Gründe – wie die kürzliche Zerstörung seines Hauses und die dadurch
fehlende wirtschaftliche Sicherheit – gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter
anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und dass auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege wurde er auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
H.
In einer weiteren Verfügung vom 9. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert, welche am 28. De-
zember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Darin bestätigte das
BFM die in der Verfügung vom 19. September 2011 gemachten Ausfüh-
rungen und verwies auf ein am 27. Oktober 2011 ergangenes Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-6220/2006, zur Publikation
unter BVGE 2011/24 vorgesehen).
I.
Am 22. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, worin er
ausführte, dass die allgemein vorherrschende Menschenrechts- und Si-
cherheitslage in Sri Lanka nach wie vor prekär und der Wegweisungsvoll-
zug deshalb unzulässig sei. Eventualiter sei die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere in
BVGE 2011/24 genannte Risikofaktoren, weshalb die Wegweisung als
nicht zumutbar eingestuft werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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Seite 5
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vorläufi-
ge Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn
die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläu-
fige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84
Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen
weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
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Seite 6
lässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
4.
4.1 In formeller Hinsicht wird im Rechtsmittel zunächst gerügt, das BFM
sei zu einer äusserst einseitigen und unvollständigen Lagebeurteilung ge-
langt, da es sich in seinem Entscheid auf eine einzige Quelle, die
UNHCR-Richtlinien, gestützt habe. Daneben rügte der Beschwerdeführer
die fehlende Offenlegung sämtlicher Quellen von Herkunftsländerinforma-
tionen. Dies sei notwendig, damit die Behörden den Anforderungen an die
Nachvollziehbarkeit eines Entscheids und der gesetzlich vorgesehenen
Begründungspflicht gerecht werden können. Das BFM habe in seinem
Entscheid vom 19. September 2011 den rechtserheblichen Sachverhalt
falsch festgestellt sowie die Angabe der verwendeten Dokumente unter-
lassen und damit seine Begründungspflicht respektive den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2 Diese verfahrensrechtliche Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie al-
lenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 223 mit weiteren Hinwei-
sen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
4.4
4.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die beiden Rügen der unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts (weil die neue BFM-Praxis nur auf eine
Quelle abgestützt sei) und der Nichtherausgabe sämtlicher zur Begrün-
E-5792/2011
Seite 7
dung dieser Praxis verwendeter Länderinformationen inhaltlich offenkun-
dig nicht vereinbaren lassen.
4.4.2 Dem Entscheid des BFM vom 19. September 2011 kann entnom-
men werden, dass darin die wesentlichen Grundlagen umschrieben wer-
den, gestützt auf welche die neue Wegweisungspraxis entwickelt wurde.
Dabei handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers (vgl. Beschwerde S. 9) nicht lediglich um die UNHCR-Richtlinien.
Vielmehr stützte sich die Vorinstanz ebenso auf zahlreiche der Öffentlich-
keit zugängliche Berichte der UNO und weiterer internationaler Organisa-
tionen, auf Analysen des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) sowie anderer europäischer Migrationsbehörden
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3); nach konstanter Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts unterliegt das allgemeine länderspezifische Amtswis-
sen des BFM als solches nicht der Akteneinsicht und kann – schon aus
technischen Gründen – insoweit nicht "herausgegeben" oder offengelegt
werden. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erlass der Verfügung das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung seiner vorläufigen Auf-
nahme in korrekter Weise geboten; es wurden ihm auch alle entscheid-
wesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang zur Ein-
sichtnahme zur Verfügung gestellt. Demnach standen ihm sämtliche rele-
vanten Akten zur sachgerechten Stellungnahme zur Verfügung, weshalb
sich die Rüge als unbegründet erweist, die Begründungspflicht und damit
der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden.
4.4.3 Soweit in der Beschwerde die Rüge der ungenügenden Sachver-
haltsfeststellung (vgl. Beschwerde S. 3 und 4) auf die Begründung der
neuen BFM-Praxis Bezug nimmt, ist sie nach dem oben Gesagten unbe-
gründet.
Hingegen weist der Beschwerdeführer – wenngleich erst in der Replik
(vgl. dort S. 4 f.) – zu Recht darauf hin, dass das BFM in der Begründung
der Aufhebungsverfügung fälschlicherweise festgestellt hat, er sei erst vor
rund zwei Jahren aus seinem Heimatland ausgereist. Die Vorinstanz hat-
te bei dieser Aussage übersehen, dass der Beschwerdeführer im Som-
mer 2004 in Frankreich ein erstes Asylgesuch gestellt hatte und eigenen
Angaben zufolge fünf Jahre später direkt aus diesem Land in die Schweiz
gekommen ist. Nachdem es sich um ein offensichtliches Versehen der
Vorinstanz handelt und das Gericht die Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch das BFM im Ergebnis teilt, würde die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung wegen insoweit unzutreffender Sach-
E-5792/2011
Seite 8
verhaltsfeststellung einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten.
Davon ist deshalb abzusehen. Allerdings wird das Versehen der Vorin-
stanz praxisgemäss im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.
4.5 Die prozessualen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, weshalb diese nun materiell zu
überprüfen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 83 Abs. 1 AuG, vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.
6.1 In seiner Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme führte der Beschwerdeführer aus, die Verhältnisse in der Nord-
und Ostprovinz Sri Lankas seien nach wie vor prekär. Besonders gefähr-
det sei die zurückkehrende tamilische Bevölkerung, die das Land zur
Kriegszeit verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe. Dar-
über hinaus ginge noch immer eine grosse Gefahr von paramilitärischen
Gruppierungen, welche in Entführungen und Erpressungen involviert sei-
en, sowie von den weit verbreiteten Militärkontrollen aus. Diese würden
insbesondere Rückkehrer in den Norden und Osten des Landes auf ihre
Verbindungen zu den LTTE hin überprüfen. Seine Ehefrau und die ge-
meinsamen (…) Kinder würden von eigenen landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen leben, welche jedoch nur knapp für den Eigenbedarf ausreichen
würden. Deshalb sei es undenkbar, dass er auch noch dort leben könne.
Der Kontakt zu sämtlichen ebenfalls in Jaffna lebenden Geschwistern sei
mittlerweile vollkommen abgebrochen. Auch eine Integration in den hei-
mischen Arbeitsmarkt sei nicht möglich, da er lediglich eine (…)jährige
Schulbildung genossen habe und danach sogleich in der Landwirtschaft
tätig gewesen sei.
E-5792/2011
Seite 9
6.2 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
damit, dass sich die allgemeine Situation im Norden und Osten Sri Lan-
kas gemäss der durch das BFM unter Berücksichtigung diverser Berichte
vorgenommenen Lageeinschätzung anders darstelle, als vom Beschwer-
deführer geltend gemacht. Die Verbesserung der Situation in diesem
Herkunftsland habe eine Anpassung der Wegweisungspraxis zur Folge
gehabt. So erweise sich eine Rückkehr in diese Gebiete – mit Ausnahme
des ehemals durch die LTTE-kontrollierten sogenannten Vanni-Gebiets –
grundsätzlich wieder als zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus
B._______ / Jaffna, Nordprovinz und somit ausserhalb des Vanni-
Gebiets. Er verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Bezie-
hungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation, da seine Ehefrau mit
den gemeinsamen (…) Kindern dort im Besitz eines Eigenheims mit
landwirtschaftlichem Land sei. Eine Reintegration sei nach der relativ kur-
zen Landesabwesenheit von ca. zwei Jahren problemlos möglich. Zudem
spreche in Anbetracht der schätzungsweise 30 berufstätig verbrachten
Jahre in Sri Lanka auch die kurze Schulbildung nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Zumal somit weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprächen, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.3 In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, weshalb sei-
ner Ansicht nach eine Wegweisung in den Norden und Osten Sri Lankas
nach wie vor unzumutbar sei. Einerseits habe sich die allgemeine Sicher-
heitslage keineswegs verbessert; vielmehr seien gerade abgewiesene
tamilische Asylsuchende und mutmassliche LTTE-Sympathisanten be-
sonders gefährdet. Die UN-Antifolterkonvention werde nicht mehr umge-
setzt, sodass Tamilen mit vermuteter Verbindung zu den LTTE in ständi-
ger Unsicherheit und Angst zu leben hätten, da sie auch dann aufgrund
drohender Folter und Menschenrechtsverletzungen konkret gefährdet
seien, wenn sie nicht aktive oder führende Mitglieder der LTTE gewesen
seien. Insbesondere abgewiesene tamilische Asylsuchende aus dem
Norden und Osten Sri Lankas hätten bei einer Rückkehr nach Colombo
bei ihrer Überprüfung unbegrenzte Festhaltung, Erpressung und auch
Folter zu erwarten. Dabei bestünde nur eine geringe Chance, dass die
bekannten Verbindungen zu den LTTE nicht entdeckt würden. Anderer-
seits erfülle er weitere Risikofaktoren, da er nicht über die notwendigen
Ausweisschriften und über keine wirtschaftlichen Sicherheiten mehr ver-
füge. Für seine Ausreise habe er einen Teil seines Landes verkaufen
müssen. Erst kürzlich sei sein Haus vollständig zerstört worden. Insge-
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Seite 10
samt erfülle er somit mehrere Faktoren, welche nach Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des
Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr begründen, Opfer einer
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive nach
Art. 1 und 16 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Behandlung oder Be-
strafung zu werden.
6.4 Die Vorinstanz verwies in der Vernehmlassung auf ihren eigenen Ent-
scheid sowie auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24).
6.5 In der Replik schliesslich erläuterte der Beschwerdeführer mit Hinweis
auf diverse neue Berichte erneut die vorherrschende Menschenrechts-
und Sicherheitslage. Aufgrund verschiedener risikobegründender Fakto-
ren bestehe für ihn eine konkrete Gefahr von Folter und anderen Men-
schenrechtsverletzungen. Er sei einerseits als LTTE-Sympathisant regist-
riert und habe beim "LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum" Schweiz
um Asyl nachgesucht. Andererseits sei er nicht im Besitz der notwendigen
Ausweisschriften. Damit erfülle er mehrere Risikofaktoren, weshalb der
Wegweisungsvollzug aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz als unzulässig einzustufen sei. Eventualiter beantragte er so-
dann, die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer nur kurzen Landesabwesenheit
ausgegangen und habe aufgrund dessen keine sorgfältige Prüfung der
Lebens- und Wohnsituation vorgenommen. Da der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland nämlich über keine solche verfüge und auch eine be-
rufliche Reintegration nahezu unmöglich sei, erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug als nicht zumutbar.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 11
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
7.2.2 Der Beschwerdeführer hatte die geltend gemachten Asylgründe ei-
genen Angaben zufolge bereits im Rahmen seines Asylverfahrens in
Frankreich vorgebracht (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010
S. 4 f.). Sein Asylgesuch wurde in diesem Nachbarstaat der Schweiz ab-
gelehnt, was in einem (offenbar zweistufigen) Rechtsmittelverfahren be-
stätigt worden sei. Dass der negative Asylentscheid oder der Verlauf des
Asylverfahrens in Frankreich nicht korrekt gewesen seien, macht der Be-
schwerdeführer nicht geltend. Die (zweite) Nichteintretensverfügung vom
12. August 2010 – in der das BFM festgestellt hatte, es gebe keine Hin-
weise dafür, dass seit Abschluss des französischen Asylverfahrens Ereig-
nisse eingetreten wären, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten (vgl. Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG) – wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
7.2.3 Unter diesen Umständen kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3
7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
E-5792/2011
Seite 12
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
7.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die-
se Auffassung teilt auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden
des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behand-
lung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie
beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsäch-
liches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen
Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Un-
terzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen
werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss bei einer kumulati-
ven Würdigung sämtlicher Aspekte insgesamt eine gewisse Schwelle er-
reicht sein, welche vermuten lässt, dass der Ausländer bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswid-
rige Behandlung befürchten muss (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
7.3.3 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
EGMR geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr auf-
grund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret ge-
fährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen,
dass in solchen Konstellationen generell eine konkrete Gefährdung an-
genommen wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
werden nämlich nicht sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas
E-5792/2011
Seite 13
stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten
vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob die vermuteten Be-
ziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE bestehen,
wobei auch die Intensität dieser Beziehungen zu berücksichtigen ist. Die-
se Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Ver-
bindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
7.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die LTTE mit Lebensmitteln
versorgt sowie Waffen versteckt zu haben, weshalb er nun von der Eelam
People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) gesucht werde und sein
Leben gefährdet sei. Des Weiteren bringt er unter anderem vor, es müsse
bei der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes von
einem Generalverdacht bezüglich vermuteter Verbindung zu den LTTE
ausgegangen werden (vgl. Beschwerde S. 12 ff.).
Eigenen Angaben zufolge war er selbst nicht Mitglied sondern nur Sym-
pathisant der LTTE. Dass er von der Eelam People's Revolutionary Libe-
ration Front (EPRLF) seit seiner Ausreise im Jahr 2004 am Wohnsitz sei-
ner Familie angeblich ungefähr einmal pro Woche gesucht werde (vgl.
Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 5 f.) ist – angesichts der gel-
tend gemachten Unterstützungshandlungen für die LTTE – offensichtlich
nicht glaubhaft. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Abweisung
des Asylgesuchs in Frankreich hinzuweisen.
Es ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, dass er
als abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz bei der Rückkehr nach
Sri Lanka in behördlichen Verdacht geraten würde; dies auch unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass er nicht im Besitz von Ausweisschriften
sein will. Aufgrund der Akten kann eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2 Gemäss Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE
2011/24 E. 13.2.1 herrscht in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Die LTTE wurden militärisch
vernichtend geschlagen; von diesen geht deshalb heute keine Verfolgung
mehr aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr im
Zusammenhang mit den sogenannten "White Vans" hat sich massgeblich
reduziert (vgl. a.a.O. E. 8.5). Der Wegweisungsvollzug ist daher grund-
sätzlich zumutbar. Allerdings muss die Sicherheitslage innerhalb der
Nordprovinz differenziert beurteilt werden, wie ebenso aus dem Report
des Commitee against Torture (CAT) "concluding observations of the
Commitee against Torture" vom 8. Dezember 2011 hervorgeht. Gemäss
dem genannten Grundsatzurteil ist dieser Tatsache insofern Rechnung zu
tragen, als dass insbesondere eine Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet aufgrund der dort nach wie vor herrschenden prekären Verhältnis-
se als unzumutbar zu erachten ist. Indessen hat sich die Lage in den rest-
lichen Gebieten der Nordprovinz deutlich entspannt, weshalb bei der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete eine
Beurteilung individueller Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1).
8.3 Der Beschwerdeführer, der aus dem ausserhalb des Vanni-Gebiets
liegenden Ort B._______ / Jaffna, Nordprovinz, stammt, wo auch seine
Frau und Kinder leben, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
im Sommer 2004. Das Vorbringen, sein Haus sei kürzlich zerstört wor-
den, ist ebenfalls offensichtlich unglaubhaft: Noch in der Stellungnahme
vom 9. September 2011 (rechtliches Gehör zur Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme) hatte er das Wohnhaus der Familie und den zugehörigen Bo-
den, auf dem Landwirtschaft betrieben werde, erwähnt (vgl. Stellungnah-
me S. 4 f.). Wenig später führte er aus, das Haus sei "vor kurzer Zeit"
durch die EPRLF zerstört worden, weshalb die Familie nun bei Verwand-
ten lebe (vgl. Beschwerde S. 6 und 18). Abgesehen von der auffälligen
zeitlichen Nähe dieses Vorbringens zur Aufhebungsverfügung ist in keiner
Weise plausibel, weshalb die EPRLF acht Jahre nach der Ausreise des
Beschwerdeführers sein Haus attackieren sollte (vgl. hierzu auch die Aus-
führungen in E. 7.3.4). Bezeichnenderweise wurde diese Behauptung
denn auch in keiner Weise belegt.
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Ähnliches gilt für die Schilderung der angeblichen wirtschaftlichen und
sozialen Schwierigkeiten der Angehörigen in der Heimatregion in Be-
schwerde und Replik, nachdem der Beschwerdeführer zuvor angegeben
hatte, die Familie habe auf dem eigenen Land (…), (…), (…) und (…) für
den Eigenbedarf und als Produktion für den Verkauf angebaut und davon
gut leben können (vgl. Protokoll der Anhörung vom 1. Juli 2010 S. 4).
8.4 Insgesamt ist der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen bei-
zupflichten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge in
seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie die kon-
krete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht für Kleinkinder auf-
kommen muss, sondern seine Nachkommen heute Jugendliche und jun-
ge Erwachsene zwischen (…) und (…) Jahren sind (vgl. Protokoll der
Summarbefragung vom 19. November 2009 S. 3). An diesen Feststellun-
gen vermag letztlich auch die längere Landesanwesenheit nichts Ent-
scheidendes zu ändern.
8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im We-
sentlichen richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem er trotz
Aufforderung durch den Instruktionsrichter seine prozessuale Bedürftig-
keit nicht belegt hat, womit eine der Voraussetzungen für die Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt wäre. Angesichts der in einem Punkt unzutref-
fenden Begründung der angefochtenen Verfügung – vgl. hierzu E. 4.4.3 –
erscheint der Verzicht auf eine Kostenauflage angemessen (vgl. Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2];
das erwähnte Gesuchs wird damit gegenstandslos. Angesichts der voll-
umfänglichen Unterliegens und des geringfügigen – und wohl deshalb
zunächst ungerügt gebliebenen – Versehens der Vorinstanz ist jedoch
keine Parteienschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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