B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5792/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 16. August 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 22. August 2014 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er stamme aus B._______, C._______, D._______, Ostprovinz. Im
Jahre 2007 habe er in E._______ seine Ehefrau geheiratet, welche in der
Schweiz lebe. Am 19. September 2008 habe er bei der Schweizer Bot-
schaft in Colombo ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Da er keine
Antwort erhalten habe, habe er am 27. Juli 2012 Sri Lanka auf dem Luftweg
Richtung Schweiz verlassen, um seine Frau hier zu suchen. Sodann habe
er ab 2009 für ein Jahr für die politische Abteilung der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Ferner sei er am 5. Dezember 2011 von
der Karuna Gruppe entführt und festgehalten worden. Nach drei Monaten
sei ihm die Flucht gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 3, 4 und
5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug unzulässig und unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen. Sodann sei ihm in der Person der Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 forderte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und einzureichen. Innert
der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 lehnte die Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeistän-
dung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. Diesen bezahlte der Beschwer-
deführer am 25. November 2014 fristgerecht zu Gunsten der Gerichts-
kasse ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Dezember 2014 stellte die Instruk-
tionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die ver-
fügte Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Dem Beschwerdeführer wurde zu-
folge Heirat mit einer über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden
Landsfrau am 13. Mai 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem
die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, widerrief das Migrationsamt
des Kantons F._______ die Aufenthaltsbewilligung. Demnach verfügt der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung mehr, noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Vollzug der
Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Na-
mentlich hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Aus den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe zur Lage in Sri Lanka ergeben sich keine konkreten Hinweise, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer könnte für den Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt sein. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Auch sind keine An-
haltspunkte ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr Massnahmen zu be-
fürchten hätte, die über einen sogenannten background check (Befragung
und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden
oder ihm persönlich eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situa-
tion und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier ver-
zichtet werden, da der Beschwerdeführer aus B._______, C._______,
D._______, Ostprovinz stammt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumut-
barkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Die Herkunft ist unbe-
stritten. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt hat, leben dort die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers im
eigenen Haus der Familie und hat der Vater ein gesichertes Einkommen.
Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz,
welches ihm bei der Rückkehr zunächst Unterkunft gewähren und bei der
Reintegration behilflich sein kann. Weiter hat er eine gute Schulbildung,
berufliche Erfahrungen im (…) und hier in der Schweiz Berufserfahrungen
in der (…) erworben. Es ist ihm deshalb zuzumuten, bei einer Rückkehr
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eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten
jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs spricht (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Es ist
deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
ist zumutbar.
6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht
keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist
abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli