Abtei lung V
E-5793/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Bosnien-Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5793/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im (...) auf dem Landweg verliess und am 17. August 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. August 2009 im B._______ summarisch befragt und
am 1. September 2009 (...) gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gewohnt,
welches Dorf sich etwa (...) vor der Grenze zur Republik D._______
befinde,
dass immer wieder mit Schlagstöcken bewaffnete Gruppen von Serben
gekommen seien, die Einwohner eingeschüchtert und verprügelt hät-
ten und gelegentlich auch Schüsse gefallen seien,
dass er von seinen Kollegen erfahren habe, dass die Serben mehrfach
nach den Umständen gefragt hätten, wie sein Vater im (Bosnien-)Krieg
umgekommen sei,
dass die Betroffenen und der Bürgermeister die Vorfälle jeweils der Po-
lizei gemeldet hätten, diese jedoch nichts unternommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Bosnien-Herzegowi-
na sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich
aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben,
dass der Beschwerdeführer die Vorfälle nur vom Hörensagen kenne
und substanziierte Hinweise für eine konkrete Gefährdung fehlen wür-
den,
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dass seinen Aussagen Realkennzeichen wie Anschaulichkeit, Details
und persönliche Betroffenheit fehlen würden, weshalb seine Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden könnten,
dass die Vorbringen im Übrigen auch nicht asylrelevant seien, da in
Bosnien-Herzegowina ein funktionierender Schutzapparat bestehe,
und es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich sei, diesen um
Schutz anzugehen,
dass der Tod seines Vaters im Jahre (...) und seiner Schwester im Jah-
re (...) im damals herrschenden Bürgerkrieg begründet seien, weshalb
er aus diesen Ereignissen keine Asylrelevanz für sich ableiten könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und auch zumut-
bar sei,
dass die medizinische Versorgung in Bosnien-Herzegowina flächen-
deckend gewährleistet sei und sich aus den Akten ergebe, dass der
Beschwerdeführer die geltend gemachten, zeitweilig auftretenden (...)
jeweils auch im Heimatland behandeln konnte,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Septem-
ber 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Zurückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Beurteilung
seines Asylgesuches beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dar-
um ersucht, die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Da-
ten an denselben bis zum Entscheid über dieses Verfahren zu unter-
lassen,
dass er der Beschwerde zur Stützung seines Asylgesuches ein Bestä-
tigungsschreiben seiner heimatlichen Wohnsitzgemeinde E._______
vom 2. September 2009 samt deutscher Übersetzung als Beweismittel
beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni
2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf die-
se Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretens-
entscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und der An-
hörung mehrmals aussagte, er sei nie Opfer der Übergriffe durch die
Serben geworden und habe lediglich von betroffenen Kollegen erfah-
ren, dass diese - vor allem nachts - ins Dorf eindringen und Einwoh-
ner verprügeln würden (Akten BFM A 1/8 S. 4 und A 7/14 F62 und
F90),
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dass er weiter ausführte, mit den Serben keinen direkten Kontakt ge-
habt zu haben und lediglich von zwei Kollegen darüber informiert wor-
den zu sein, dass diese sich mehrmals nach den Umständen des To-
des seines Vaters im Krieg erkundigt hätten (A 7/14 F63 f.),
dass er erklärte, die Vorfälle seien jeweils der Polizei gemeldet worden
(A 7/14 F78),
dass er jedoch nicht wisse, ob diese die Sache untersucht habe, und
er sicher sei, dass sich die Vorfälle immer wiederholen würden (A 7/14
F87),
dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers verneinte und zur Begründung ausführte, seine Aussagen
entbehrten Realkennzeichen, seien detailarm und erweckten nicht den
Eindruck persönlicher Betroffenheit,
dass dieser Argumentation entgegenzuhalten ist, dass der Beschwer-
deführer nie geltend machte, selbst Opfer der Übergriffe durch Serben
gewesen zu sein und er somit keine genauen Angaben zu den Vorfäl-
len machen konnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht anzweifelt, jedoch mit der Vorinstanz ei-
nig geht, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe zu
verneinen ist,
dass nämlich keine staatliche Verfolgung vorliegt und sowohl der
Schutzwille als auch grundsätzlich die Schutzfähigkeit den Behörden
Bosnien-Herzegowinas nicht abgesprochen werden können,
dass abgesehen davon die geltend gemachten Übergriffe auch nicht
die für die Bejahung der Asylrelevanz benötigte Intensität aufweisen,
und es zudem an ihrer Zielgerichtetheit fehlt, verprügeln doch die an-
gegebenen serbischen Gruppen nach Schilderung des Beschwerde-
führers nicht gezielt nach bestimmten Kriterien ausgewählte Personen,
sondern wahllos Leute, die sich nachts auf den Strassen aufhalten,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwer-
de und das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben
der Gemeinde E._______ vom 2. September 2009 nichts zu ändern
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vermögen, da sie lediglich die anlässlich der Befragungen gemachten
Aussagen bestätigen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und alleinste-
henden Mann handelt, welcher die Schule besucht und eine Lehre als
(...) absolviert hat und in seinem Heimatland mit seiner Mutter und sei-
ner Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass auch die vom Beschwerdeführer angegebenen zeitweiligen (...)
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
kann er diese doch, wie bereits vor seiner Ausreise, in seinem Heimat-
staat behandeln lassen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung
insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, ge-
gebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben bis zum Entscheid über dieses Verfahren zu
unterlassen, angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsa-
che gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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