Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5793/2010
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der
Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die
Niederlande (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 5.
August 2010 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2000 in der Schweiz erstmals
um Asyl. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM)
vom 18. April 2000 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden galt der
Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2000 als verschwunden.
B.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2000
in die Niederlande, wo er ein Asylgesuch stellte. Nach dessen Ablehnung
wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt und am 7. Januar 2010 wieder
entlassen. In der Folge sei er in die Türkei gereist und zirka am
19. Januar 2010 angekommen. Am 25. Juni 2010 habe er die Türkei
erneut verlassen und sei über ihm unbekannte Länder und Deutschland
am 30. Juni 2010 in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 7. Juli 2010 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend,
er werde in der Türkei gesucht, da Gerichtsverfahren gegen ihn hängig
seien. Er sei darin beschuldigt worden, die Guerilla unterstützt zu haben
und deren Mitglied zu sein. Er sei von 1991 bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2000 Mitglied der PKK gewesen. Sein Asylgesuch in den
Niederlanden sei deshalb abgelehnt worden. Er habe nach seiner
Rückkehr in die Türkei keine Probleme und keine Kontakte mit den
Behörden gehabt. Er rechne bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer
lebenslangen Haft.
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen das Verfahren in den Niederlanden betreffend sowie
zahlreiche fremdsprachige Akten ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese chronologisch
geordnet und mit einer kurzen, in einer Amtssprache abgefassten Inhaltsangabe einzureichen.
Anlässlich der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Überstellung in die Niederlande oder nach Deutschland. Dabei machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Leben wäre in den Niederlanden in Gefahr, da er von den dortigen Behörden in die Türkei
abgeschoben würde. In Deutschland sei er nie registriert worden.
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C.
Am 9. Juli 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton C._______ zu.
D.
Am 16. Juli 2010 stellte das BFM ein Ersuchen an die niederländischen
Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der „Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist“ (nachfolgend Dublin-II-VO) um
Rückübernahme des Beschwerdeführers, welchem die Niederlande am
21. Juli 2010 nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (hängiges
Asylverfahren) ausdrücklich entsprachen.
E.
Das BFM trat mit Verfügung vom 5. August 2010, eröffnet am 9. August
2010, unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung in die
Niederlande und deren Vollzug an, wobei es den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, wobei das Bundesamt anzuweisen sei, seine Zuständigkeit
gemäss Dublin-II-VO festzustellen und auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wobei die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum diesbezüglichen Entscheid
von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung ist, soweit entscheidrelevant, in
den Erwägungen einzugehen. Gleichzeitig wurden unter anderem die
folgenden Beweismittel eingereicht:
– Unterlagen aus dem niederländischen Asylverfahren,
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– Fahrkarten für Schiffspassagen vom 20. Januar 2010 (Istanbul-
Bandirma), 1. März 2010 (Istanbul-Bandirma) und 15. Juni 2010
(Bandirma-Istanbul),
– verschiedene türkische Gerichtsunterlagen für die Zeit vom
21. November 2002 bis 22. Mai 2010
– (ergänzende) Beschwerdeschrift vom 29. September 2009 an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und
Entscheid des EGMR vom (...).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 17. August 2010
den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 wurde angeordnet, dass
der Vollzug der Wegweisung weiterhin vorläufig ausgesetzt bleibe. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde - unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September
2010 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 13. September 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
L.
In seiner Replik vom 28. September 2010 nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichte er ein
Urteil des niederländischen Appellationsgerichts Den Haag vom (...) und
ein Schreiben der niederländischen Anwaltskanzlei D._______ vom (...)
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) käme zur Anwendung.
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3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Über die in Anknüpfung an ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch verfügte Wegweisung befindet das
Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt (vgl. Urteil E-
4115/2006 vom 18. September 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen
[teilweise publiziert in BVGE 2009/50]).
4.
Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Massnahme, es
sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der
Hauptsache gegenstandslos geworden.
5.
5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, die Niederlande seien für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Anwendung des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) und von Art. 19 Dublin-II-VO
zuständig, und hätten am 21. Juli 2010 einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
zugestimmt. Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen
Gehörs geltend gemachten Einwände, wonach der Beschwerdeführer
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ausgeführt habe, sein Leben in den Niederlanden sei in Gefahr, da er in
die Türkei abgeschoben würde, als nicht geeignet, die Zuständigkeit der
Niederlande zu verneinen. Zudem sei auch die angebliche Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat weder nachvollziehbar oder
substanziiert dargelegt noch mit Dokumenten belegt, so dass sie als
unglaubhaft eingestuft werden müsse.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Niederlande. Weder die in den
Niederlanden herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung der Niederlande liege vor.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe
darauf, er sei am 19. Januar 2010 in die Türkei zurückgekehrt und habe
sich die meiste Zeit bis zu seiner erneuten Ausreise Ende Juni 2010 in
Bandirma aufgehalten. Damit habe er den Dublin-Raum für eine
Zeitdauer von über drei Monaten verlassen und eine allfällige
Zuständigkeit der Niederlande bestehe gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-
VO nicht mehr. Mit seiner Einreise in die Schweiz sei somit die Schweiz
zuständig für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs. Er habe in der
Türkei abklären wollen, ob er von den dortigen Behörden weiterhin
gesucht werde. Er könne seinen Aufenthalt in der Türkei sowie die Reise
dorthin mit den eingereichten Dokumenten, u.a. den Fahrscheinen für die
Schiffspassagen beweisen respektive glaubhaft machen.
5.3. In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz die Ansicht, der
Beschwerdeführer habe seine Rückkehr in den Heimatstaat nicht
substanziiert darlegen können. Er habe keinerlei Details angegeben, das
Datum seiner Rückkehr nicht genau gekannt und auch nicht gewusst,
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durch welche Länder er von den Niederlanden aus in den Heimatstaat
gereist sei, obwohl es mehrere Halte an Raststätten gegeben habe.
Zudem habe er nicht gewusst, von welcher Firma der TIR gewesen sein
soll, in dem er eine Woche lang unterwegs gewesen sei. Seine
Unkenntnis habe er nicht begründen können. Aus dem Umstand, dass
die auf Beschwerdeebene eingereichten Fahrscheine von
Schiffspassagen von Istanbul offenbar ohne Identitätskarte ausgestellt
worden seien - der Beschwerdeführer gab an, er besitze keine solche -
lasse sich ableiten, dass jede Person auf den Namen einer anderen
Person eine Schiffspassage buchen könne. Es sei zudem erstaunlich,
dass der Beschwerdeführer diese Schiffspassage mit Tickets, welche auf
seinen eigenen Namen gelautet hätten, gemacht haben solle, habe er
doch angegeben, ständig gesucht worden zu sein und deshalb in grosser
Angst gelebt zu haben. Weiter habe er angegeben, der Dorfvorsteher
habe sich geweigert, für ihn eine neue Wohnsitzbescheinigung
abzustempeln, die sein Bruder für ihn habe besorgen wollen. Sein Bruder
habe daraufhin den Stempel aus seinem Dokument auf die
Wohnsitzbestätigung gedrückt. Dieses Vorgehen grenze an
Dokumenten(ver)fälschung. Aus diesem Vorgehen liege der Schluss
nahe, dass auch die Schiffspassagen von Dritten gelöst worden seien.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, warum
er in die Türkei zurückgekehrt sei, nur um seine Situation abzuklären. Er
hätte dies problemlos von den Niederlanden aus über seinen Anwalt tun
können, zumal er eine lebenslange Haft und schwere Folter befürchtet
habe. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht
demjenigen einer Person, welche sich vor solch beängstigenden
Möglichkeiten fürchte.
5.4. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dazu fest, er habe den
Dublin-Raum für eine Zeitdauer von über drei Monaten verlassen,
weshalb eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande gemäss Art. 16 Abs.
3 Dublin-II-VO nicht mehr bestehe. Mit seiner Einreise in die Schweiz sei
die Schweiz für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs zuständig.
Seine Angaben zur Rückkehr in einem TIR über ihm unbekannte Länder
seien glaubhaft ausgefallen. Die Halte an Raststätten seien meist nachts
gewesen und er habe keine Kontakte zu anderen Personen gehabt, da er
von öffentlichen Einrichtungen ferngehalten worden sei. Die Fahrer hätten
nur minimalen Kontakt zu ihm gehabt und keine Informationen gegeben.
Er habe keine Frage stellen dürfen. Die Tickets für die Schiffspassage
habe er auf seinen eigenen Namen besorgt, da Personenkontrollen
möglich gewesen seien und er im Besitz der auf seinen Namen
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ausgestellten Wohnsitzbescheinigung und seines Nüfusregisterauszugs
gewesen sei. Daher wäre bei einer Kontrolle das Risiko von
Nachforschungen zu gross gewesen, wenn er das Ticket auf einen
anderen Namen hätte ausstellen lassen. Hingegen sei das Risiko, die
Schiffspassage auf seinen echten Namen anzutreten, gering gewesen,
da die Namen nicht zentral registriert seien. Im Übrigen habe sein Bruder
den Stempel auf seine Wohnsitzbescheinigung angebracht, was dem
Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden dürfe. Er sei in die Türkei
zurückgekehrt, da er gehofft habe, dass sich seine Situation in der Türkei
seit seiner Flucht vor zehn Jahren verbessert habe. Er habe dies getan,
da ihm die niederländischen Anwälte erklärt hätten, dass ein zweites
Asylgesuch keine Chance hätte. Es bestehe damit bei einer Überweisung
in die Niederlande das erhebliche Risiko, dass er in seinen Heimatstaat
überstellt würde.
6.
6.1. Gemäss seinen eigenen Angaben steht fest, dass sich der
Beschwerdeführer von Juni 2000 bis Januar 2010 in den Niederlanden
aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ausserdem
stimmten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2010
einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er kann somit ohne
Weiteres in den Dublin-Staat (Niederlande) ausreisen, der für die Prüfung
seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
6.2. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Vorinstanz in
ihrer Rückübernahme-Anfrage an die Niederlande vom 16. Juli 2010
darauf hinwies, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
und damit das Verlassen des Dublin-Raums nicht geglaubt werden
könne. Die Niederlande waren somit über den angeblichen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Türkei informiert, ohne sich deshalb auf Art. 16
Abs. 3 Dublin-II-VO zu berufen.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur
gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach die vorgebrachte
Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei nicht geglaubt werden
kann. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Details zu
den Umständen der mehrere Tage dauernden Reise zu nennen (vgl. Akte
B1 S. 7 f.). Die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen
nichts zur Glaubhaftigkeit beizutragen. So kann nicht geglaubt werden,
der Beschwerdeführer hätte während dieser Fahrt nie die Möglichkeit
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gehabt, Genaueres zur Reiseroute oder zur Firma, mit deren TIR er
gereist sei, zu erfahren. Was die eingereichten Fahrscheine von drei
Schiffspassagen betrifft, welche auf seinen Namen ausgestellt worden
sind, vermögen diese die damit geltend gemachten Reisen per Schiff
weder zu beweisen noch glaubhaft erscheinen zu lassen. Wie von der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt und vom
Beschwerdeführer in seiner Replik nicht in Frage gestellt, sind die
eingereichten Fahrscheine ohne Identitätspapiere ausgestellt worden,
zumal der Beschwerdeführer über keine solchen Papiere verfügt hat (vgl.
a.a.O., S. 4). Dies lässt den Schluss zu, dass die Fahrscheine auch von
einer Drittperson gebucht werden konnten. Zudem ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit Fahrscheinen, die
auf seinen Namen lauten, gereist sein will, hat er doch anlässlich der
Befragung angegeben, er werde in der Türkei ständig gesucht und
müsste dort mit einer lebenslangen Haft und schwerer Folter rechnen (S.
5f. und 8). Ferner kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach
nur ein kleines Risiko bestanden habe, mit Fahrscheinen, die auf seinen
Namen gelöst sind, zu reisen, nicht gefolgt werden, musste er doch
davon ausgehen, dass diese zentral abgespeichert sind. Es besteht
daher der dringende Verdacht, dass er sich diese Fahrscheine von einer
Drittperson hat ausstellen lassen. Diese Vermutung wird dadurch
erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen Bruder eine
Wohnsitzbescheinigung anfertigen liess, nachdem sich der angefragte
Dorfvorsteher offenbar geweigert hatte, die Wohnsitzbescheinigung des
Beschwerdeführers abzustempeln, jedoch diejenige des Bruders
abgestempelt hat. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, der
Beschwerdeführer sei zur Abklärung seiner Situation in die Türkei gereist,
wenn er damit gerechnet hätte, dass er dort weiterhin gesucht werde.
Dieses Verhalten widerspricht demjenigen einer Person, die sich vor
Verfolgungsmassnahmen fürchtet. Vielmehr hätte er die eingereichten
Gerichtsunterlagen über seine niederländischen Anwälte oder den von
seinem Bruder mandatierten türkischen Anwalt (vgl. a.a.O., S. 8)
beschaffen können, zumal er diesen Bruder bereits mit der Beschaffung
der Wohnsitzbescheinigung beauftragt hatte.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-
VO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, und die
niederländischen Behörden einer Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO zu Recht zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit
der Niederlande entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen
Auffassung mit hinreichender Sicherheit fest.
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6.5. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten
niederländischen Unterlagen und die Aussagen seines niederländischen
Rechtsvertreters geltend macht, das erste Asylverfahren in den
Niederlanden sei abgeschlossen und ein zweites würde zu keiner
anderen Beurteilung führen, spricht dies nicht gegen eine Rückführung in
die Niederlande. So steht die Tatsache eines bereits abgeschlossenen
beziehungsweise wie vorliegend - gemäss niederländischer Zustimmung
- eines noch hängigen Asylverfahrens im Mitgliedstaat (Art. 16 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO) dessen Wiederaufnahmepflicht grundsätzlich nicht
entgegen, zumal er verpflichtet ist, seinen Entscheid tatsächlich
umzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO). Weiter ist festzustellen,
dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat der EMRK, des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind. Es bestehen keine
Hinweise darauf, dass sich die Niederlande nicht an die daraus
resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würden. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls
nicht davon auszugehen, die Niederlande würden den Beschwerdeführer
in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in die
Türkei zurückschaffen. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, er
befürchte, im Falle einer Rückschaffung in die Niederlande von dort in die
Türkei ausgeschafft zu werden, mithin infolge dieser Kettenabschiebung
wegen seiner Mitgliedschaft und seinen Aktivitäten für die PKK sowie
seiner Verweigerung des Militärdienstes einer Verletzung von Art. 3
EMRK ausgesetzt zu sein. Indessen ist vorliegend einerseits in den
Niederlanden noch ein Asylverfahren hängig und hat anderseits der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die an ihn
gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2009 mit
Entscheid vom 24. November 2009 als unzulässig (mithin als
offensichtlich unbegründet) erachtet (vgl. Beilagen 2 und 3 zur
vorliegenden Rechtsmitteleingabe). Überdies wies der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2010 darauf hin, er sei am 7. Januar
2010 aus der niederländischen Ausschaffungshaft entlassen worden mit
dem Hinweis, er sei „ein freier Mann“ (vgl. B1, S. 7). Im Weiteren hat er
mit dem von Juni 2000 bis Januar 2010 in den Niederlanden verbrachten
Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als
unzumutbar erachtet.
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Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel der völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Bestimmungen als zulässig, und es werden vorliegend auch keine Gründe im Sinne von Art.
29a Abs. 3 AsylV1 aufgezeigt, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
7.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 8.2.3 und 10.2). So sind allfällige
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a AsylV1) zu prüfen. Vorliegend bestehen keine Gründe, welche zu einem
Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande in
diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Im Weiteren ist davon auszugehen,
dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gewahrt bleibt, da mit Zwischenverfügung vom
2. September 2010 der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Urteil E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom
2. September 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: