B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5793/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Alex Zehnder,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. Mai 2012 verliess und am
4. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juni 2012 und der
eingehenden Anhörung vom 13. und 25. September 2012 im Wesentli-
chen vorbrachte, er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im
Jahr 2006 unterstützt und sei gesucht worden, weshalb er ins Vanni-
Gebiet gegangen sei,
dass er dann drei Jahre bei der LTTE gewesen sei, diese aber im Jahr
2009 ohne ihr Wissen verlassen habe und bis im Januar beziehungswei-
se November 2011 von der Armee in einem Camp festgehalten und ge-
foltert worden sei,
dass im Mai 2012 Leute der Eelam Peoples Democratic Party (EPDP)
Geld von ihm verlangt, ihn geschlagen und ihm mit Entführung gedroht
hätten,
dass am 20. Mai 2012 Personen mit einem weissen Van bei ihm zu Hau-
se nach ihm gesucht hätten, er deshalb Angst bekommen habe und aus-
gereist sei,
dass er von seiner Frau erfahren habe, dass auch nach seiner Ausreise
mehrmals nach ihm gesucht worden sei,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befra-
gungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A5 und A23) zu verwei-
sen ist,
dass er zum Beleg seiner Asylgründe eine Kopie seiner Identitätskarte,
eine Kopie seines Geburtsscheines sowie drei Schreiben zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (er-
öffnet tags darauf) gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2012 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeven-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be-
antragen liess,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012
unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
guthiess und diese fristgerecht eingereicht wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, vollumfänglich an ihren Erwä-
gungen festhielt, und der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 dazu
Stellung nahm,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Okto-
ber 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig er-
weist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als sei-
nem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben
ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Ver-
tretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschät-
zen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 8. Oktober 2012 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 1'600.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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