B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5794/2011
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (…).
E-5794/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Wohnsitz in D._______,
verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben mit ihren beiden
Töchtern am (…)und gelangte auf dem Luftweg via Katar und Rom am
17. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 23. Dezember 2008 erfolgte die Befragung zur Person (BzP)
und am 17. August 2009 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches machte sie geltend, ihr Ehemann sei
aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) festgenommen worden; sie habe, da sie selbst auch bei
den LTTE gewesen sei, Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden. Man
habe ihr gesagt, die Polizei habe sie gesucht, weshalb sie nach der Ge-
burt ihrer zweiten Tochter nicht nach Hause zurückgekehrt und auf Anra-
ten ihrer Eltern ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom 17. Dezember 2008 ab, wies
sie aus der Schweiz weg und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Das BFM würdigte die
geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 29. Januar 2010 gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin in
die Schweiz und stellte am 5. Februar 2010 ein Asylgesuch, welches mit
Verfügung vom 10. August 2011 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobe-
ne Beschwerde (E-5078/2011) wird mit separatem Urteil heutigen Datums
abgewiesen.
D.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Au-
gust 2011 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2011 beantragte die inzwi-
schen vertretene Beschwerdeführerin, die vorläufige Aufnahme sei auf-
rechtzuerhalten, und führte aus, der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka sei aufgrund der aktuellen Lage nach wie vor als unzulässig und
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unzumutbar zu bezeichnen. Aufgrund ihrer früheren LTTE-Mitgliedschaft
wäre sie auch heute noch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen
Behörden ausgesetzt.
E.
Mit am 20. September 2011 eröffneter Verfügung vom 15. September
2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der verbesserten Situation
in Sri Lanka, der kurzen Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und des
geringen Alters der Kinder sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und
zumutbar.
F.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 20. Oktober 2011 anfechten. Sie beantragte die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Belassung der vorläufigen Auf-
nahme sowie eventualiter die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz
zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Schreiben von E._______
(…) inklusive Übersetzung zu den Akten; der Verfasser bestätigte darin
die frühere Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den LTTE.
G.
Am 26. Oktober 2011 bestätigte der vormals zuständige Instruktionsrich-
ter den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde
die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 hielt das Bundesamt an sei-
nem angefochtenen Entscheid fest. Es beantragte die Abweisung der Be-
schwerde und führte aus, das eingereichte Bestätigungsschreiben ver-
möge an seiner Einschätzung nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 30. August 2012, welche
dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. August 2012
übermittelt wurde, vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84
Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]).
2.
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme
für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben
sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der
ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei LTTE-Mitglied gewe-
sen, war bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens; das BFM
hat dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Nachdem
die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
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wendung findet und die Überprüfung der geltend gemachten Asylgründe
nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
3.2.2 Wie bereits in Erwägung 2.2 vorstehend ausgeführt, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
(oder ihres Ehemannes) noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen wür-
de (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Da sie mit ihren Kindern gemein-
sam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde
gegen die Ablehnung seines Asylgesuches mit Urteil heutigen Datums
abgewiesen wird, nach Sri Lanka zurückkehren kann, besteht für sie nicht
die erhöhte Gefahr, welche sie als alleinstehende Frau (und Familien-
oberhaupt) mit Kindern allenfalls zu gewärtigen hätte. Sie gehört somit
keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe
an, und es ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Rahmen der routi-
nemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine un-
menschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt (bei allen
ihren Mängeln) ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich
eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der
Beschwerde, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung her-
beizuführen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
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Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu er-
achten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebiets-
weise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrik-
ten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar
(mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten
Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurück-
haltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst
der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element
Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im We-
ge steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus
F._______, einem Dorf in der Nähe von G._______. Sie habe (…) im
Vanni-Gebiet für die LTTE gearbeitet, danach sei sie nach D._______ ge-
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zogen, wo sie später geheiratet und ihre beiden Töchter bekommen habe.
Da sie die Nordprovinz vor Beendigung des Bürgerkrieges verlassen hat,
sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren leben
ihre Eltern, ihre beiden Brüder und eine Schwester sowie weitere Ver-
wandte in F._______ (vgl.Akten BFM A1/11 S. 3, A15/21 S. 9 f.). Im Ver-
fahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hat sie diesbe-
züglich keine anderen Angaben gemacht, und die Folgerung der Vorin-
stanz, sie verfüge in der Heimat über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz, nicht bestritten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre
Familie nach wie vor in F._______ wohnhaft ist. Gemäss ihren Angaben
besuchte sie während elf Jahren die Schule und war bei den LTTE im
Schiffbau tätig (vgl. A1/11 S. 6, A15/21 S. 11), in D._______ habe sie
nicht gearbeitet. Ihr Ehemann verfügt über Arbeitserfahrung als Chauffeur
und kann in G._______ ebenfalls auf ein familiäres Beziehungsnetz zu-
rückgreifen. Es ist daher anzunehmen, dass sich die gesunde Beschwer-
deführerin und ihr Ehemann dank des beiderseits vorhandenen, als trag-
fähig zu bezeichnenden familiären Beziehungsnetzes in G._______ re-
integrieren und auf Unterstützung zählen können. Die Unterbringung dürf-
te zumindest in der ersten Zeit durch die Familienangehörigen gewähr-
leistet sein, weshalb die Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden
kann. Weiter ist davon auszugehen, dass der Ehemann – nötigenfalls mit
familiärer Unterstützung – eine wirtschaftliche Existenz aufbauen und
damit längerfristig das Fortkommen seiner Familie sichern kann. Ange-
sichts des Alters der beiden Töchter und des vorhandenen familiären
tragfähigen Beziehungsnetzes erscheint auch die allfällige Aufnahme ei-
ner Arbeit durch die Beschwerdeführerin möglich.
3.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad
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der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
tegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als
gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus ei-
nem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen).
Die beiden Kinder (…) sind noch klein und entsprechend anpassungsfä-
hig. Aufgrund des Alters ist nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz
und einer Verbundenheit mit den hiesigen Strukturen auszugehen, da die
Sozialisierung in diesem Alter weitestgehend über die Kernfamilie erfolgt.
Eine Traumatisierung ist durch die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu er-
warten, zumal sie gemeinsam mit den Eltern erfolgt und diese in der Lage
sein sollten, angemessen für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Es besteht
somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegwei-
sungsvollzug abzusehen.
3.3.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch ein Vollzug der Wegweisung
nach D._______ nicht ausgeschlossen scheint, zumal die Beschwerde-
führerin dort sechs Jahre lang gelebt haben will. Dass sie, wie sie anläss-
lich der Anhörung im Asylverfahren angab, ausser einem befreundeten
Ehepaar und ein paar Kollegen des Ehemannes keine Bekannten gehabt
habe (vgl. A15/21 S. 8 f.), erscheint unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie über ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt. Letztlich kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges nach D._______ jedoch offen bleiben, da es für die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder zumutbar ist, nach G._______ zurückzukehren.
3.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
3.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: