B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5795/2008
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N (…).
E-5795/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 7. Mai 2005
und gelangte am 13. Mai 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2005 zu seiner Person befragt
und am 6. Juni 2005 zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll: A11/10).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, 1993 seien bei einem Angriff
auf sein Dorf vier Verwandte von türkischen Sicherheitskräften getötet
und weitere Verwandten verletzt worden. Sein Vater sei bereits früher ver-
schwunden und wahrscheinlich von den Sicherheitskräften getötet wor-
den. Er selber sei als Kind einmal von türkischen Sicherheitskräften, die
nach seinem Vater und seinem Onkel gesucht hätten, mit einem Gewehr-
kolben auf den Kopf geschlagen worden. Seither habe er Hörschwierig-
keiten. Während seines Aufenthaltes am Gymnasium von B._______ hät-
ten in der Nacht immer wieder Leute an seine Tür geklopft und versucht,
sie mit Messern zu öffnen. Dabei habe es sich wahrscheinlich um türki-
sche Sicherheitskräfte gehandelt. Einmal sei er fast von einem Auto über-
fahren worden. Er habe zwar nicht gesehen, wer darin gesessen sei, sei
sich aber sicher, dass es sich um einen Tötungsversuch durch Behörden
gehandelt habe. Schliesslich sei er 2004 nach C._______ gegangen, wo
er am 15. Februar 2005 an einer Demonstration teilgenommen habe. Da-
bei sei ein Freund von ihm, D._______, von den Sicherheitskräften durch
Schüsse getötet worden. Er sei daraufhin weggerannt, habe sich ver-
steckt und sei schliesslich ausgereist, da er erfahren habe, dass er ge-
sucht werde.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich des Überfalls auf sein Dorf im Jahr 1993
stünden weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit sei-
ner Ausreise. Die Vorbringen zu seiner Teilnahme an der Demonstration
in C._______ könnten ihm nicht geglaubt werden, da er dazu unsubstan-
tiiert, stereotyp und realitätsfremd ausgesagt habe.
E-5795/2008
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals
zuständigen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Ver-
fügung. Mit Urteil vom 30. Dezember 2005 hiess die ARK die Beschwerde
gut, hob die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und
wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das BFM zurück.
Zur Begründung führte die ARK an, dass das BFM die Möglichkeit einer
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu wenig geprüft habe und bei
der Prüfung, ob er eine begründete Furcht vor Verfolgung habe, alle von
ihm geltend gemachten Ereignisse berücksichtigt werden müssten.
D.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 erneut an (Proto-
koll: A25/15). Mit Verfügung vom 8. August 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung (recte: sein
Wegweisungsvollzug) weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2008 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und for-
derte den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen, wel-
cher Aufforderung dieser mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 nachkam.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 19. November 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt
E-5795/2008
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorlie-
gen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E-5795/2008
Seite 5
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situa-
tion im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei verfolgt, weil er aus einer politisch aktiven
Familie komme, die von den staatlichen Behörden gezielt verfolgt werde,
sei wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt.
3.2.1 So habe er geltend gemacht, die türkische Regierung habe 1993
auf das Haus der Familie geschossen und dabei zwei Cousins und einen
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Seite 6
Onkel getötet. Den Zeitungsberichten zufolge, die der Beschwerdeführer
diesbezüglich eingereicht habe, seien es jedoch Kämpfer der Arbeiterpar-
tei Kurdistans (PKK) gewesen, die für den Überfall auf sein Dorf verant-
wortlich gewesen seien. Sein Vorbringen, sein Vater sei seit 1993 ver-
schollen und vermutlich aus politischen Gründen von den türkischen Be-
hörden umgebracht worden, sei zweifelhaft, da er gleichzeitig geltend ma-
che, sein Vater sei zuvor nie festgenommen oder verurteilt worden. Be-
züglich der beiden einzigen weiteren politisch aktiven Verwandten, zwei
Onkel väterlicherseits, die bei der PKK aktiv gewesen seien, habe er kei-
ne konkreten Angaben bezüglich ihrer Verfolgung durch die Behörden
gemacht. Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Ereig-
nisse noch ein Kind gewesen sei, müsste er heute mehr darüber wissen,
wenn er wirklich aus einer politisch engagierten Familie stammen würde,
zumal er daraus seine eigene Gefährdung ableite.
Nicht glaubhaft seien seine Darlegungen zu den angeblich selber erleb-
ten Bedrohungen und Verfolgungen. Bezüglich seines Vorbringens, wäh-
rend seiner Zeit am Gymnasium in B._______ hätten immer wieder in der
Nacht Leute an seine Türe geklopft und versucht, die Türe aufzubrechen,
sei entgegen seinen Behauptungen nicht klar, ob es sich dabei um türki-
sche Sicherheitskräfte gehandelt habe. Das gleiche gelte für sein Vorbrin-
gen, er sei in B._______ einmal fast überfahren worden, da er nicht ge-
sehen habe, wer hinter dem Steuer gesessen habe.
Der Beschwerdeführer könne damit weder glaubhaft machen, er stamme
aus einer politisch vorbelasteten Familie, noch er sei von den türkischen
Behörden im geltend gemachten Sinne verfolgt worden.
3.2.2 Zudem könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von den türki-
schen Behörden wegen der Teilnahme an einer Demonstration in
C._______ am (…) gesucht werde. Über die Demonstration sei in den
Medien berichtet worden, weshalb aus der Nennung gewisser Details
nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen
werden könne. Seine Angaben wirkten konstruiert und realitätsfremd, zu-
dem habe er teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Schliesslich
könne er keine Angaben dazu machen, ob er nach wie vor in der Türkei
gesucht werde beziehungsweise ob die Behörden weitere Untersuchun-
gen gegen ihn eingeleitet hätten.
3.2.3 Die Schüsse auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers und
die Tötung von drei Verwandten im Jahr 1993 liege zudem so weit zurück,
E-5795/2008
Seite 7
dass sie für die im Jahr 2005 erfolgte Ausreise nicht als kausal angese-
hen werden könnten. Das gleiche gelte für das Vorbringen, er sei als Kind
einmal von türkischen Sicherheitsbehörden, die sich nach seinem Vater
erkundigt hätten, mit einem Gewehrkolben geschlagen worden.
3.2.4 Seine unsubstantiierten und realitätsfremden Antworten auf die Fra-
ge, ob er bereits militärische Vorladungen erhalten habe, liessen vermuten,
dass er nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine Militärdienstpflicht
Auskunft zu geben. Jedenfalls sei eine Einberufung zum Militär in der
Türkei nicht asylbeachtlich, auch nicht für kurdisch-stämmige Personen.
3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift und in der
ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2008, die meisten Mitglieder der
Familien [der Eltern des Beschwerdeführers] hätten sich oppositionell be-
tätigt, und das Haus der Familie sei 1993 gezielt angegriffen worden, was
nur den Schluss zulasse, die Bewohner seien zu bestrafen gewesen. Am
Vorabend des Ereignisses hätten sich ca. 70 Guerillas in seinem Dorf
aufgehalten. Das Haus seiner Familie sei für diese wichtig gewesen, da
sie Material versteckt gehalten hätten. In der Nacht seien dann Bewaffne-
te ins Dorf gekommen und hätten begonnen, auf das Haus zu schiessen.
Es sei unlogisch anzunehmen, die PKK habe auf das Haus geschossen,
habe es sich doch bei der Familie um Sympathisanten gehandelt. Es sei
durchaus üblich, die PKK in der Presse für Menschenrechtsverbrechen
zu beschuldigen, die der Staat begangen habe. Der Beschwerdeführer
reicht diesbezüglich verschiedene Zeitungsartikel mit Übersetzungen ein.
Bezüglich seiner Teilnahme an der Demonstration in C._______ werden
in der Beschwerde seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren
wiederholt und ergänzt durch die Behauptung, aufgrund der Vorgeschich-
te sei seine Teilnahme an dieser Demonstration wahrscheinlich und
nachvollziehbar. Trotz seiner verwirrlichen Aussagen sei er mit Sicherheit
militärdienstpflichtig. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe wurde eine
Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP und ein Urteil des Ver-
waltungsgerichts (…) bezüglich der Anerkennung seines Bruders als
Flüchtling in Deutschland eingereicht.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht erkannte, der Beschwerdeführer habe kei-
ne asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Daran ver-
mögen auch seine Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
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Seite 8
3.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Teilnahme
an der Demonstration in C._______ und die daran anschliessende Ver-
folgung durch die türkischen Behörden sind insgesamt unglaubhaft.
Zu seiner Teilnahme an der Demonstration im (…) macht er nur vage
Ausführung, die keine Realkennzeichen im Sinne nebensächlicher Details
oder persönlicher Eindrücke enthalten. Im Gegenteil bleibt der Beschwer-
deführer einerseits sehr vage ("Wir führten Aktionen durch, wir protestier-
ten gegen die Missstände […]", "Wir riefen die Parole "Biji Serok Apo" wir
haben auch sonstige Parolen gerufen […]", "Ich hielt die Fahne hoch."
[A11/10 S. 5 f.]) und konzentriert sich andererseits in auffälliger Weise auf
Details, die seine Gefährdung belegen sollen, sich jedoch nicht in seine
übrigen Aussagen einfügen, sondern konstruiert wirken. So bringt der Be-
schwerdeführer zum Beispiel vor, er habe sich stark exponiert und die Po-
lizisten hätten an der Demonstration auf ihn gezeigt (A25/15 S. 9). Vage
und unsubstantiiert sind auch seine Aussagen, wie er direkt nach der
Demonstration davon erfahren haben will, dass er gesucht werde (A11/10
S. 6 und A25/15 S. 9 f.). Wie das BFM zudem zu Recht feststellt, ist es
ohne Weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer die Details seiner
Ausführungen – insbesondere den Namen des getöteten Demonstranten,
den der Beschwerdeführer erst an der Demonstration kennengelernt ha-
ben will – der Presse entnommen hat. Diese können damit nicht als star-
ke Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dienen.
Zudem stützen die öffentlich zugänglichen Informationen über die De-
monstration die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (…). So hatte er
angegeben, er sei in der ersten Reihe gelaufen und die zwei Personen
neben ihm seien verletzt zu Boden gefallen (A25/15 S. 9). Die Quellen
berichten jedoch lediglich von einer Leiche, die nach der Demonstration
in der Nähe des Demonstrationsorte gefunden worden sei; von weiteren
Toten oder Verletzten ist nicht die Rede. Die Quellen berichten zudem
zwar davon, dass Mitglieder der DEHAP im Anschluss an die Demonstra-
tion strafrechtlich verfolgt worden seien, dies jedoch nicht wegen ihrer
Teilnahme an der Demonstration an sich, sondern weil sie einige Tage
danach ein Communiqué veröffentlichten, in dem sie die Tötung des De-
monstranten – auch hier wieder Singular! – verurteilten. Von einer Verfol-
gung von Personen im Anschluss an die Demonstration ist nicht die Re-
de. Auch insofern erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
als nicht plausibel.
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Auch der Kontext, in den der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der
Demonstration einbettet, wirkt überwiegend konstruiert. So gehen seine
Angaben dazu, was er als Mitglied der DEHAP in C._______ getan habe,
nicht über stereotype und unsubstantiierte Aussagen hinaus. Es bleibt un-
klar, wieso er im Sommer 2004 überhaupt nach C._______ ging und was
er dort – ausser seiner angeblichen Arbeit bei der DEHAP – tat. Sein Auf-
enthalt in C._______ und die Tätigkeit für die DEHAP fügen sich auch in-
sofern nicht in seine Geschichte ein, als er für die Zeit vor 2004 kein akti-
ves politisches Engagement glaubhaft machen kann. Er macht zwar gel-
tend, er habe die DEHAP seit 2002 (oder 2001) unterstützt, ohne deren
Mitglied gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Aussagen enthalten je-
doch keinerlei Substanz und sind damit unglaubhaft.
3.4.2 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten
Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Jugendbewegung der DEHAP
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese erstens eine nur sehr be-
schränkte Beweiskraft hat und zweitens die Mitgliedschaft allein keine
konkrete Verfolgung glaubhaft machen könnte.
3.4.3 Damit ist insgesamt festzustellen, dass die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an der Demonstration in C._______ am 15. Februar
2005 ebenso unglaubhaft ist wie eine darauf folgende Verfolgung durch
die türkischen Behörden.
3.5 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Recht-
sprechung der ARK müssen Familienangehörige von mutmasslichen Ak-
tivisten der PKK zwar immer noch mit gewissen Schikanen rechnen; die
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor
allem Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen
und mit solchen Verwandten in Kontakt stehen. Die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung erhöht sich zudem, wenn eine gewisses politi-
sches Engagement der asylsuchenden Person hinzukommt beziehungs-
weise ihr von den Behörden unterstellt wird (EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6523/2006 vom 7. Januar
2009, E. 5.2).
3.5.1 Der Überfall auf sein Heimatdorf im Jahr 1993 vermag keine aktu-
elle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu begründen, auch nicht
im Zusammenhang mit den weiteren geltend gemachten Vorfällen. Belegt
ist zwar, dass im Jahr 1993 bei einer Schiesserei in seinem Heimatdorf
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zwei Cousins und zwei Onkel des Beschwerdeführers ums Leben kamen
und weitere verletzt wurden. Offen bleibt hingegen, ob die Tötungen
durch die staatlichen Sicherheitskräfte begangen wurden und ob es sich
dabei – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um eine gezielte Aktion
gegen seine Familie handelte.
Der Beschwerdeführer reichte betreffend des Überfalls auf Beschwerde-
ebene Ausschnitte aus zwei Zeitungen ein, die über den Vorfall berichte-
ten. Gemäss einer Zeitung wurde das Dorf des Beschwerdeführers von
der PKK überfallen, die dabei Menschen auf dem Dorfplatz versammel-
ten, mit Maschinengewehren auf die Personen schossen und dabei vier
Personen töteten und drei weitere verletzten. Gemäss der zweiten Zei-
tung – vom Beschwerdeführer als pro-kurdisch charakterisiert – überfiel
eine bewaffnete Gruppe das Dorf, brachte vier Personen um und verletzte
drei weitere Dorfbewohner. Später sei das Dorf von Sicherheitskräften
umzingelt und blockiert worden.
Aus diesen Zeitungsberichten lässt sich zwar schliessen, dass offenbar
vor allem die Familie des Beschwerdeführers zu den Opfern des bewaff-
neten Überfalls auf ihr Dorf gehörte. Keine der beiden Zeitungen berichtet
jedoch davon, dass der Überfall von türkischen Sicherheitskräften verübt
wurde. Im Gegenteil: Selbst die pro-kurdische Zeitung spricht lediglich
von einer bewaffneten Gruppe und davon, dass die Sicherheitskräfte spä-
ter das Dorf abgeriegelt hätten. Zieht man in Betracht, dass die Zeitungen
in ihrer Berichterstattung nicht frei waren, kann man daraus zwar nicht
ohne Weiteres ausschliessen, dass der Überfall durch staatliche Sicher-
heitskräfte verübt wurde. Andererseits können die beiden Zeitungen aber
auch nicht als Beleg dafür betrachtet werden, dass dem so war. Die ein-
gereichten Zeitungen sind damit untauglich zu belegen, dass die Ver-
wandten des Beschwerdeführers durch staatliche Sicherheitskräfte getö-
tet wurden. Keine der beiden Zeitungen geht zudem auf die Motivation für
den Angriff ein. Beide Artikel sprechen von einem Überfall auf das Dorf; in
keinem der beiden Artikel gibt es Hinweise darauf, dass der Angriff gezielt
bestimmten Personen, namentlich der Familie des Beschwerdeführers,
gegolten hätte. Die eingereichten Zeitungsartikel vermögen damit nicht zu
belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers gezielt wegen ihres po-
litischen Engagements von türkischen Sicherheitskräften umgebracht
worden ist.
Zudem bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber vor,
der Überfall habe den ca. 70 PKK-Kämpfer gegolten, die sich in ihrem
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Seite 11
Dorf befunden hätten. Er fügt an, für diese sei das Haus seiner Familie
besonders wichtig gewesen, da sie darin Kleider und Waffen versteckt
hätten. Diese Aussage erscheint allerdings als nachgeschoben und damit
unglaubhaft, hat er doch im bisherigen Verfahren seit 2005 nie geltend
gemacht, seine Familie habe für die PKK Material versteckt.
Nachdem kein gezielter Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers
glaubhaft gemacht werden konnte, vermag der Überfall auch keine kon-
krete asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft zu ma-
chen.
3.5.2 Als weitere Hinweise auf das politische Engagement seiner Familie
führt der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 1993 verschwunden; er sei
wahrscheinlich von den türkischen Sicherheitskräften entführt und getötet
worden. Zwei seiner Onkel seien bei der PKK aktiv gewesen, und ver-
schiedene Verwandte seien in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt
worden.
Zum Verschwinden seines Vaters macht der Beschwerdeführer nur sehr
wenige Ausführungen. Dieser sei eines Tages nach B._______ gegangen
und nicht mehr zurückgekehrt. Sein Onkel habe ihm später einmal ge-
sagt, er sei wahrscheinlich tot (A25/15 S. 3 f.). Es ist in Anbetracht des
damaligen Alters des Beschwerdeführers (10-jährig) nicht erstaunlich,
dass er sich nicht besser an dieses Ereignis erinnert. Allerdings wäre, wie
das BFM zu Recht ausführt, anzunehmen, dass er, käme er wirklich aus
einer politisch aktiven Familie, durch spätere Erzählungen von Verwand-
ten mehr über dieses Ereignis und seine Hintergründe berichten könnte.
Zudem gibt der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vorher nie verhaftet
und nie verurteilt worden (A25/15 S. 4). Die pauschale und durch nichts
substantiierte Behauptung, der Vater sei von den staatlichen Sicherheits-
kräften getötet worden, kann damit nicht als Indiz für die politische Expo-
niertheit der Familie des Beschwerdeführers gewertet werden.
Auch der Umstand, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in der PKK
aktiv ist und ein anderer im Untergrund lebte, 1993 verhaftet wurde und
1996 freigelassen wurde, vermag keine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers glaubhaft zu machen. Letzterer konkretisiert nicht, inwiefern aus die-
sem Umstand eine Gefährdung für ihn erwuchs oder in Zukunft erwach-
sen könnte. Er bringt zudem vor, dass sein Bruder sowie der zweite On-
kel unterdessen in Deutschland als Flüchtling anerkannt seien. Aus dem
eingereichten Urteil bezüglich der Flüchtlingsanerkennung seines Bruders
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Seite 12
geht jedoch hervor, dass dieser aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkei-
ten als Flüchtling anerkannt wurde und das Gericht ausdrücklich auf eine
Prüfung von Vorfluchtgründen verzichtete. Damit kann der Beschwerde-
führer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das glei-
che gilt im Ergebnis für die Flüchtlingsanerkennung seines Onkels, da
dieser im Gegensatz zum Beschwerdeführer Mitglied der PKK war. Dass
zudem eine Tante und eine Cousine des Beschwerdeführers in Deutsch-
land eingebürgert sind, vermag ebenfalls nicht als Indiz auf eine Reflex-
verfolgung des Beschwerdeführers zu dienen.
3.5.3 Schliesslich sprechen auch weitere Umstände gegen eine Reflex-
verfolgung des Beschwerdeführers. So leben nach seinen Angaben im-
mer noch zwei Schwestern und drei Brüder in der Türkei. Keine der fünf
Geschwister sei politisch aktiv oder habe Probleme mit den Behörden
(A25/15 S. 5). Insbesondere lebt offenbar ein Bruder als Landwirt auf dem
elterlichen Bauernhof im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Be-
schwerdeführer macht zwar in der Beschwerdeschrift geltend, dieser Bru-
der werde immer wieder von der JITEM befragt, führt diese Behauptung
aber nicht weiter aus und konkretisiert insbesondere nicht, dass diese Be-
fragungen mit ihm in Zusammenhang stehen.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben zwei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem
Schlepper nach Deutschland gelangte. Dort stellte er jedoch kein Asylge-
such, sondern kehrte nach eigenen Angaben wenige Tage später wieder
mit dem Schlepper in die Türkei zurück (siehe Nachbefragung vom
26. Mai 2005, BFM-Akte A8/2 und A11/10 S. 7 f.). Daraus lässt sich ein-
deutig schliessen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine
Furcht vor einer Verfolgung hatte.
3.5.4 Insgesamt weist auch eine Gesamtbetrachtung der familiären Situa-
tion des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers hin.
3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich in der Beschwerdeschrift
geltend, er sei mit Sicherheit militärdienstpflichtig. Er wolle jedoch den Mi-
litärdienst nicht antreten, da zwei seiner Onkel auf der Gegenseite kämpf-
ten, was nachvollziehbar und verständlich sei.
Der Beschwerdeführer wurde ausführlich dazu befragt, ob er bereits Auf-
forderungen zum Militärdienst bekommen habe. Wie das BFM in der an-
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Seite 13
gefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, waren seine diesbezüglichen
Aussagen widersprüchlich und vage (s. A11/10 S. 7 und A25/15 S. 7 und
11). In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer über die simp-
le Behauptung hinaus, er sei "mit Sicherheit" – eine Formulierung, die
man üblicherweise braucht, wenn man etwas vermutet, nicht aber weiss –
militärdienstpflichtig, keine weiteren Ausführungen. Damit ist mit dem
BFM davon auszugehen, dass er bezüglich seines Militärdienstes nicht
die Wahrheit sagt und auch in diesem Zusammenhang keine begründete
Furch vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen konnte.
3.7 Damit hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 32 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdi-
schen Minderheit noch immer sehr angespannt sind und es in letzter Zeit
wieder vermehrt zu gewalttätigen Zwischenfällen gekommen ist, erachtet
das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei ge-
stützt auf die allgemeine Lage grundsätzlich als zumutbar. Zudem liegen
keine individuellen Gründe vor, die für die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen (…)-jährigen, gesunden Mann, der in der Türkei über Familien-
angehörige verfügt und mindestens bis zum Gymnasium die Schule be-
suchte. Damit dürfte es ihm trotz seiner mehrjährigen Landesabwesenheit
möglich sein, sich in seinem Heimatland wieder zu integrieren.
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Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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