Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5795/2011
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2011 in der Schweiz
Asylgesuche stellten, auf welche das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 12. Oktober 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der
summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum vom 19.
September 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit
Italiens für die vorliegenden Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid
und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie hätten sich nicht in
Italien aufgehalten und wollten nicht dorthin gehen, und die
Beschwerdeführerin zudem Herzprobleme beklagte,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass
sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass die Beschwerdeführenden
am 28. August 2011 in Italien um Asyl ersucht hätten,
dass das BFM am 26. September 2011 die Behörden Italiens um die
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO ersucht habe,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der
festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit unter
Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Italien
übergegangen sei,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Beschwerdeführerin in Italien medizinische Hilfe erhalten würde,
soweit sie diese nötig habe,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am
11. April 2012 zu erfolgen habe,
dass mithin auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, weshalb das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und
auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien
bestehen würden,
dass die Wegweisung nach Italien zulässig sei und keine Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung vom
12. Oktober 2011 am 14. Oktober 2011 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Oktober 2011
(Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 sei
aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass die Schweiz für ihr
Asylverfahren zuständig sei,
dass sie darum ersuchen, die Ausweisung nach Italien sei für den
Moment zu stoppen,
dass (für das vorliegende Verfahren) keine Kosten aufzuerlegen seien,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie
ben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Ita
lien übergegangen ist,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer
Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass gemäss der EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten den Asylsuchenden bei besonderen Bedürfnissen
eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten wird und diese
Richtlinie auch in Italien umgesetzt worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin demzufolge auch in Italien eine allfällig
benötigte Behandlung ihres geltend gemachten Herzleidens erhalten
kann,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringen, wenn sie
geltend machen, die Beschwerdeführerin fühle sich im Moment nicht in
der Lage, nach Italien auszureisen und möchte jedenfalls die Resultate
der medizinischen Abklärungen (in der Schweiz) abwarten,
dass die Reise nach Italien mit geeigneten Medikamenten begleitet
werden kann und eine adäquate Behandlung in Italien sichergestellt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung oder einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein
trittsrechts (Art. 3 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Fami
lienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zu
sammengeführt werden sollen bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin IIVO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
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dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun ver
mögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege angesichts der aussichtlosen Rechtsbegehren von
Gesetzes wegen abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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